Erlass zur Einrichtung von Schulversuchen zur Einführung eines freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Schulen für Lernbehinderte
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Erlass zur Einrichtung von Schulversuchen zur Einführung eines freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Schulen für Lernbehinderte Vom 14. Juli 2000 (GMBl. Saar S. 163), zuletzt geändert durch den Erlass vom 23.Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1862) Az.: A4/B – 10.2.2 Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018), wird an Schulen für Lernbehinderte versuchsweise ein 10. Schuljahr mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses eingeführt. Durch die Schulversuche sollen neue pädagogische und schulorganisatorische Erkenntnisse über die Hinführung lernbehinderter Schülerinnen und Schüler zum Hauptschulabschluss gewonnen und erprobt werden. 1. Beteiligte Schulen 1.1 Das freiwillige 10. Schuljahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses wird ab dem Schuljahr 2001/2002 an den Schulen für Lernbehinderte in Merzig, Saarlouis, Völklingen und Neunkirchen, ab dem Schuljahr 2003/2004 an den Schulen für Lernbehinderte in Saarbrücken Am Ludwigsberg und Illingen-Uchtelfangen, ab dem Schuljahr 2004/2005 an den Schulen für Lernbehinderte in Saarbrücken-Altenkessel, Friedrichsthal-Bildstock und Lebach, ab dem Schuljahr 2005/2006 an der Schule für Lernbehinderte in Losheim am See, ab dem Schuljahr 2006/2007 an den Schulen für Lernbehinderte in Schwalbach und Wadern-Noswendel eingerichtet, sofern an dem jeweiligen Standort mindestens acht Schülerinnen und Schüler dafür angemeldet sind. 1.2 Beginnend mit dem Schuljahr 2000/2001 findet bei Bedarf an allen Schulen für Lernbehinderte und an anderen Schulen für Behinderte, an denen nach dem Lehrplan für die Schule für Lernbehinderte unterrichtet wird, die Vorbereitung auf das freiwillige 10. Schuljahr statt. 2. Vorbereitung 2.1 Auf das freiwillige 10. Schuljahr werden Schülerinnen und Schüler, die an der Schule für Lernbehinderte oder nach deren Lehrplan an einer anderen Schule für Behinderte unterrichtet werden, an ihrer Schule während der Klassenstufe 9 vorbereitet. 2.2 Sofern an einer Schule mindestens acht Schülerinnen und Schüler an der Vorbereitung teilnehmen, erfolgt diese in einer Lerngruppe. Wird diese Schülerzahl nicht erreicht, so geschieht die Vorbereitung durch zielgerichtete Förderung innerhalb der Klasse. 2.3 Der vorbereitende Unterricht orientiert sich an den Lehrplänen der Klassenstufen 7 und 8 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges der Erweiterten Realschule. 3. Aufnahme 3.1 In das freiwillige 10. Schuljahr werden Schülerinnen und Schüler der Schulen für Behinderte aufgenommen, die nach dem Lehrplan der Schule für Lernbehinderte unterrichtet wurden und von der Klassenkonferenz der Klassenstufe 9 eine entsprechende Empfehlung erhalten haben. Die Empfehlung setzt in der Regel die einjährige Vorbereitung voraus und soll nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund des Lernverhaltens und des Leistungsstandes anzunehmen ist, dass der Hauptschulabschluss erreicht werden kann. 3.2 Bis zum 01. März melden die Schulen für Behinderte der Schulaufsichtsbehörde die für den Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres empfohlenen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten in Absprache mit der aufnehmenden Schule für Lernbehinderte über die Verlängerung der Schulpflicht. 4. Unterrichtung 4.1 Im freiwilligen 10. Schuljahr wird der Unterricht auf der Grundlage der Lehrpläne der Klassenstufen 8und 9 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges der Erweiterten Realschule erteilt. 4.2 Für das freiwillige 10. Schuljahr an der Schule für Lernbehinderte gilt folgende Stundentafel: 5. Abschluss 5.1 Der Hauptschulabschluss wird am Ende der Klassenstufe 10 durch eine Abschlussprüfung erworben, die in entsprechender Anwendung der für den Hauptschulabschluss an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen und Schulen für Behinderte geltenden Prüfungsordnung durchgeführt wird. 5.2 Wer die Hauptschulabschlussprüfung nicht besteht, kann das 10. Schuljahr einmal wiederholen, wenn die Schulpflicht auf Antrag entsprechend verlängert wird. 6. Zeugnisse 6.1 Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch des freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugelassen sind, erhalten am Ende der Klassenstufe 9 das Abschlusszeugnis ihrer Schule. 6.2 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 10 die Hauptschulabschlussprüfung bestehen, erhalten ein Abschlusszeugnis gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Schulen für Behinderte. 6.3 Schülerinnen und Schüler, die das freiwillige 10. Schuljahr ohne Abschluss verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis des freiwilligen 10. Schuljahrs zum Erwerb des Hauptschulabschlusses gemäß der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Schulen für Behinderte. In den Abgangszeugnissen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu beschreiben, die über den Abschluss der Schule für Lernbehinderte hinausgehen. 6.4 Abschluss und Abgangszeugnis des freiwilligen 10. Schuljahres zum Erwerb des Hauptschulabschlusses enthalten keinen Hinweis auf die Schulart. Sie sind mit dem Siegel der Schulbehörde zu versehen. Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Im Auftrag ( Arend )