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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises St. Wendel

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises St. Wendel

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2020-08-01

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264 Erlass zur Festlegung der Schulbezirke der Kaufmännischen, Technisch-gewerblichen und Sozialpflegerischen Berufsschulen des Landkreises St. Wendel Vom 29 September 2020 Az.: D 1 – 2.1.3.6 Gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21 August 1996 (Amtsbl S 846; 1997 S 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24 Juni 2020 (Amtsbl I S 529), werden die Schulbezirke der Kaufmännischen Berufsschule, der Technisch-gewerblichen Berufsschule und der Sozialpflegerischen Berufsschule St. Wendel im Benehmen mit dem Landkreis St Wendel als Schulträger und nach Anhörung der Schulregionkonferenz St Wendel unter Aufhebung des Erlasses vom 21 Juni 2006 (Amtsbl S 898) sowie aller weiteren dazu ergangenen Regelungen mit Wirkung vom 1 August 2020 neu festgelegt Die Bestimmung der Schulbezirke in der dualen Berufsausbildung, der Ausbildungsvorbereitung und dem räumlichen Gebiet/Einzugsbereich ergibt sich aus nachfolgender Übersicht: Kaufmännische Berufsschule, Technisch-gewerbliche Berufsschule und Sozialpflegerische Berufsschule St Wendel Duale Ausbildungsberufe Gebiet/ Einzugsbereich Kaufmännische Berufe Kaufmann/-frau für Büromanagement Kaufmann/-frau im Einzelhandel Verkäufer/-in Technisch-gewerbliche Berufe Kraftfahrzeugmechatroniker/-in, Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik Kraftfahrzeugmechatroniker/-in, Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik Kraftfahrzeugmechatroniker/-in, Schwerpunkt System- und Hochvolttechnik Sozialpflegerische Berufe Friseur/-in Saarland Ausbildungsvorbereitung Saarland Sofern eine Klassenbildung wegen zu geringer Schülerzahl nicht zugelassen wird, werden die betreffenden Berufsschulpflichtigen an andere Schulen verwiesen, an denen der Ausbildungsberuf beschult wird Über die zuständige Berufsschule eines nicht in Schulbezirkserlassen erfassten Ausbildungsberufes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Anfrage Saarbrücken, den 29 September 2020 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Groß


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