Erlass zur Konkretisierung des Anspruchs auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
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238 Erlass zur Konkretisierung des Anspruchs auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 18. September 2020 I. Aufgrund § 6 Absatz 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Juni 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 9. Juni 2020 (RVO), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. September 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 14. September 2020, erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nachfolgende Regelungen: 1. Allgemeine Erläuterungen Auf der Basis der RVO ist in erheblichem Umfang eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds möglich. Nach § 1 Absatz 1 RVO haben Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, einen Anspruch auf die Leistung der Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden sollen. Nach § 1 Absatz 2 RVO haben diesen Anspruch auch Personen, die nicht gesetzlich versichert sind. Mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Aufklärung der Lage der COVID-19-Pandemie sollen Testungen auch von Personen, bei denen noch keine Symptome für das Vorliegen einer Infektion vorliegen, weitest möglich veranlasst werden. 2. Zuständigkeiten Die Zuständigkeit für die Veranlassung von Testungen nach §§ 2 bis 4 RVO liegt grundsätzlich bei den Gesundheitsämtern der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken. Bei Vorliegen besonderer Landesinteressen kann auch das für Gesundheit zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Testungen veranlassen. 3. Ziel und Zweck Ziel und Zweck einer umfangreichen Teststrategie, insbesondere bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 RVO, ist vor allem der Schutz vulnerabler Gruppen, bei denen situationsbedingt ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Der Umfang der Testungen soll sich dabei an der lokalen epidemiologischen Lage und den vorhandenen Erkenntnissen über besonderen Risikogruppen und die Infektionsprävention ausrichten. Die Einschätzung der epidemiologischen Lage richtet sich dabei nach der Anzahl der Neuerkrankungen an COVID-19 in Bezug auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen. Hiervon ausgehend werden folgende Teststufen definiert: 3.1. Stufe 1: weniger als 35 Neuerkrankungen/ 100.000 Einwohner in 7 Tagen 3.1.1 Testungen asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ambulant operiert werden sollen, wenn die Operation kopfnah erfolgt und der Patient operationsbedingt bzw. anästhesiebedingt keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, 3.1.2 Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG oder in Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen werden, sofern nicht eine höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung der zuvor behandelnden Einrichtung nachgewiesen wird, 3.1.3 Testung asymptomatischer Personen, deren Pflege und Betreuung nach einer stationären Behandlung von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 RVO übernommen wird, sofern kein Testergebnis vorliegt, dass nicht älter als 48 Stunden ist, 3.1.4 Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 IfSG tätig werden wollen oder tätig sind im Rahmen einer stichprobenartigen Testung nach Risikoanalyse des für die Einrichtung oder das Unternehmen verantwortlichen Trägers. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren. 3.1.5 Testung asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG oder Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 RVO tätig werden sollen oder tätig sind im Rahmen einer nach Maßgabe einer vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ausgewählten Stichprobe. 3.2. Stufe 2: mehr als 35 Neuerkrankungen/ 100.000 Einwohner/in 7 Tagen, sofern das Ausbruchsgeschehen nicht eingrenzbar ist 3.2.1 Testungen aller asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 IfSG ambulant operiert werden sollen, 3.2.2 Testung aller asymptomatischer Personen, welche nach Maßgabe der Regelungen der Stufe. 1 Nummer 1.2 und 1.3 in Einrichtungen und Unternehmen aufgenommen oder in diese übernommen werden, 3.2.3 Testung aller asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 IfSG tätig werden wollen oder tätig sind, 3.2.4 Testung aller asymptomatischer Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG oder in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 RVO tätig werden sollen oder tätig sind. 3.3. Testungen asymptomatischer Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 Nummer 4 a) RVO erfolgen ungeachtet der epidemiologischen Lage. Testungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 Nummer 4 b) RVO sind grundsätzlich durchzuführen. 4. Umfang der Testungen Die Testung von Kontaktpersonen (§ 2 RVO), von Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen (§ 3 RVO) und die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 RVO können je Einzelfall einmal wiederholt werden, um unter Berücksichtigung einer möglichen Inkubationszeit ein Infektionsgeschehen einschätzen zu können. Testungen bei Personen, die in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, der ambulanten Pflege, bei Angeboten nach § 45a SGB XI oder in nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 IfSG fallenden voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind oder tätig werden sollen, können bis zu einmal bei Tätigkeitsbeginn und in Stufe 2 bis zu einmal alle zwei Wochen wiederholt getestet werden. Zu den Personen, die in den oben genannten Einrichtungen tätig sind, gehören insbesondere alle Personen, die in der originären Erfüllung der Aufgaben dieser Einrichtungen tätig werden. Ein Vertrag mit der Einrichtung ist für eine Beschäftigteneigenschaft nicht erforderlich. Erfasst sind beispielsweise auch Reinigungs- oder sonstiges Personal, das bei Fremdfirmen angestellt ist, Mitarbeiter des Rettungsdienstes, die Patienten in die Einrichtung verbringen und dort zeitweise betreuen, ehrenamtlich tätige Personen, Seelsorger, Medizinstudierende, Auszubildende in medizinischen Fachberufen und Praktikanten. Voraussetzung ist jeweils, dass eine regelmäßige Tätigkeit anfällt. 5. Beauftragung Die saarländischen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen werden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 RVO beauftragt, die Testungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffern 1 bis 3 RVO ausgehend von der jeweils aktuellen epidemischen Lage nach dem vorstehenden Stufenplan für ihre Patientinnen und Patienten sowie das Personal durchzuführen. Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland wird beauftragt, die Testungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 b) RVO ausgehend von der aktuellen epidemischen Lage nach dem vorstehenden Stufenplan in den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG und für die Bewohner sicherzustellen. Hinsichtlich der Leistungserbringung gelten weitergehend die Vorgaben der RVO. II. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Saarbrücken, den 18. September 2020 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann