Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes
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187 Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes Vom 9. Juli 2024 Inhalt Vorbemerkung 1 Grundsätze der Leistungsbewertung 2 Grundschule / Förderschule im Primarbereich 2.1 Große Leistungsnachweise (GLN) 2.1.1 Schriftliche Arbeit 2.1.2 Medien- und materialgestützte Arbeit 2.1.3 Portfolio 2.1.4 Praktische Arbeit 2.1.5 Referat 2.1.6 Wettbewerb 2.2 Sonstige Leistungen (SL) 2.2.1 Mitarbeit 2.2.2 Weitere Leistungen aus dem Unterricht 2.2.3 Kleine Leistungsnachweise 2.3 Übersicht über die zu erbringenden Leistungen in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule 2.3.1 Leistungen im Fach Deutsch 2.3.2 Leistungen im Fach Mathematik 2.3.3 Leistungen im Fach Sachunterricht 2.3.4 Leistungen in den Fächern Bildende Kunst, Musik, Religion und Sport 2.3.5 Zeitlicher Orientierungsrahmen 2.4 Bestimmungen zum Verfahren und zur Leistungsrückmeldung 2.4.1 Ankündigung, Häufigkeit und Versäumnis 2.4.2 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation großer Leistungsnachweise 2.4.3 Vorlage bei der Schulleitung 2.4.4 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation der sonstigen Leistungen (SL) 2.4.5 Zeugnisnoten 2.4.6 Leistungsbewertung bei angepasstem Anforderungsniveau in Grund- und Förderschulen im Primarbereich 2.4.7 Sonstige Regelungen im Hinblick auf die besondere pädagogische Förderung 3 Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule im Sekundarbereich 3.1 Große Leistungsnachweise (GLN) 3.1.1 Große Leistungsnachweise in schriftlichen Fächern 3.1.2 Große Leistungsnachweise in nicht schriftlichen Fächern 3.2 Sonstige Leistungen (SL) 3.2.1 Mitarbeit 3.2.2 Weitere Leistungen aus dem Unterricht 3.2.3 Kleine Leistungsnachweise 3.3 Übersicht über die zu erbringenden Leistungen 3.3.1 Leistungen in den schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gemeinschaftsschulen / Förderschulen im Sekundarbereich 3.3.2 Leistungen in den nicht schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gemeinschaftsschulen / Förderschulen im Sekundarbereich 3.3.3 Leistungen in den schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gymnasien 3.3.4 Leistungen in den nicht schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gymnasien 3.4 Bestimmungen zum Verfahren und zur Leistungsrückmeldung 3.4.1 Ankündigung, Häufigkeit und Versäumnis 3.4.2 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation von großen Leistungsnachweisen 3.4.3 Vorlage bei der Schulleitung 3.4.4 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation der sonstigen Leistungen (SL) 3.4.5 Zeugnisnoten 3.4.6 Leistungsbewertung bei angepasstem Anforderungsniveau in der Gemeinschaftsschule und Förderschule im Sekundarbereich 3.4.7 Sonstige Regelungen im Hinblick auf die besondere pädagogische Förderung an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen im Sekundarbereich 4 Berufliche Schulen 4.1 Große Leistungsnachweise (GLN) 4.1.1 Formen großer Leistungsnachweise 4.1.2 Leistungsnachweise im Sportunterricht 4.2 Sonstige Leistungen (SL) 4.2.1 Mitarbeit 4.2.2 Weitere Leistungen aus dem Unterricht 4.2.3 Kleine Leistungsnachweise 4.3 Übersicht über die zu erbringenden Leistungen 4.4 Bestimmungen zum Verfahren und zur Leistungsrückmeldung 4.4.1 Ankündigung, Häufigkeit und Versäumnis 4.4.2 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation großer Leistungsnachweise 4.4.3 Vorlage bei der Schulleitung 4.4.4 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation der sonstigen Leistungen (SL) 4.4.5 Zeugnisnoten 4.4.6 Sonstige Regelungen im Hinblick auf die besondere pädagogische Förderung 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Anwendung Vorbemerkung In diesem Erlass wird die Leistungsbewertung für alle Formen der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Schulen des Saarlandes geregelt. Ausgenommen sind die gymnasiale Oberstufe im Saarland, die Europäische Schule Saarland sowie die Fachschule für Technik, die Fachschule für Hauswirtschaftsmeisterinnen/Hauswirtschaftsmeister, die Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe, die Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung und die Höheren Berufsfachschulen. In diesem Erlass werden die Grundsätze zur Ermittlung, Rückmeldung und Dokumentation des Lern- und Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler festgelegt. Den Lernenden soll ermöglicht werden, den eigenen Lern- und Leistungsstand zu überprüfen und zu reflektieren, sich daran zu messen und die eigenen Kompetenzen weiter zu entwickeln. In ihren individuellen Lernprozessen werden die Lernenden von den sie unterrichtenden Lehrkräften angeleitet, unterstützt und begleitet. Der Erlass beinhaltet Vorgaben zu Anzahl und möglichen Formen der Leistungsnachweise und enthält Bestimmungen zum Verfahren sowie zur Leistungsrückmeldung. 1 Grundsätze der Leistungsbewertung Lernen ist einerseits ein selbstgesteuerter und individueller, andererseits ein professionell begleiteter und sozialer Prozess, der durch die Kommunikation mit anderen gestaltet wird. Die Qualität des Lehr- und Lernprozesses hat maßgeblichen Einfluss auf den Kompetenzerwerb von Schülerinnen und Schülern. Leistungsbeurteilung ist ein integraler Bestandteil dieses Prozesses; sie dient der Gestaltung des Lehrens und Lernens sowie der Kommunikation darüber. Leistungsbewertung ist ein Teilbereich der Leistungsbeurteilung; Leistungsbewertung erwächst dabei aus einem integrierenden Verständnis von Lehren und Lernen, Beurteilen und Beraten. Auf der Grundlage der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung, (im Folgenden: InkVO) wird in diesem Erlass die individualisierte Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler als grundlegendes Prinzip berücksichtigt. Der Leistungsbewertung kommt eine wesentliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Absicherung von Abschlüssen und der Gewährleistung von Anschlussfähigkeit innerhalb von Schule, Hochschule oder Berufswelt zu. Die zu sichernde Anschlussfähigkeit wird anhand des Überprüfens von Kompetenzen prognostiziert. Art und Form der eingeforderten Leistungsnachweise müssen daher für die individuellen Ziele der Lernenden und für das Erreichen des angestrebten Bildungsabschlusses relevant sein. Zeugnisnoten als Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung werden auf der Grundlage von Leistungsbewertung erteilt. Leistungsbewertung ist produkt- und prozessbezogen; als Ergebnis fachlich-pädagogischer Überlegungen erfasst Leistungsbewertung über punktuelle Leistungen hinaus den gesamten Lernprozess und Lernfortschritt der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Dabei schließt die gezielte und kontinuierliche Lern- und Entwicklungsbeobachtung eine angemessene Dokumentation und Rückmeldung an die Lernenden ein. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung gefördert und befähigt werden, die geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese Kompetenzen durch ihre Leistungen nachzuweisen. Im Sinne einer stärkenorientierten Überprüfung von Kompetenzen finden unterschiedliche Formen von Leistungsnachweisen Anwendung. In diesem Zusammenhang ermöglicht das Format der medien- und materialgestützten Arbeit auch das Einbeziehen digitaler Werkzeuge in die Leistungserbringung. Die Gesamtleistung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers umfasst neben Leistungen im Rahmen großer Leistungsnachweise (GLN) wie schriftliche Arbeiten eine Reihe von sonstigen Leistungen (SL) mit Bezug zu den individuellen Lern- und Arbeitsprozessen der Schülerinnen und Schüler, welche grundsätzlich aus dem Unterricht sowie aus dessen Vor- und Nachbereitung erwachsen. Die sonstigen Leistungen schließen insbesondere die Beiträge zu Unterrichtsgesprächen und kollaborativen Arbeitsformen ein, darüber hinaus aber beispielsweise auch kurze Lernerfolgskontrollen, schriftliche Ausarbeitungen, Präsentationen, digitale beziehungsweise analoge Lernprodukte, anwendungsbezogene Leistungen, Heft- und Ordnerführung oder in kleinen Leistungsnachweisen erbrachte Leistungen. Über sachlich-inhaltliche Bereiche hinaus sind die Lern- und Leistungsentwicklung, das Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten als Teil schulischer Leistung zu würdigen. Leistungsbewertung dient der Überprüfung des Kompetenzerwerbs, informiert über erbrachte Leistungen, kann diagnostisch verwendet werden und einen prognostischen Ausblick in Bezug auf die individuellen Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler geben. Leistungsbewertung ist eine der wesentlichen Grundlagen für die kontinuierliche individuelle Förderung sowie für Beratungen von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Ausbildungsbetrieben über den Leistungsstand und die Lernentwicklung. Leistungsbewertung soll objektiv, angemessen und verlässlich, valide, transparent und damit nachvollziehbar sein. Vor Erbringung einer Leistung sind den Schülerinnen und Schülern die Bewertungskriterien bekannt; dies ist durch den regelmäßigen Austausch zwischen Lehrkraft und Lernenden zu Aspekten der zu überprüfenden Kompetenzen und zu Formen der Leistungsbewertung zu gewährleisten. Leistungsbewertung ist Teil einer wertschätzenden Leistungsbeurteilung und soll den Schülerinnen und Schülern eine ermutigende Perspektive für die weitere Lernentwicklung eröffnen, ihr Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit stärken sowie ihre Lernbereitschaft und individuelle Lernanstrengung würdigen. In diesem Sinne soll der konstruktive Umgang mit Fehlern im Lernprozess den Lernenden Chancen bieten, den individuellen Lernerfolg zu reflektieren und zu steigern. Die Leistungsbewertung erfolgt in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der schulischen Gremien und der Schulleitung. 2 Grundschule / Förderschule im Primarbereich Von allen Schülerinnen und Schülern sind Leistungen im Unterricht und im Rahmen von Leistungsnachweisen zu erbringen. Es werden unterschieden: — Große Leistungsnachweise (GLN) — Sonstige Leistungen (SL) Die sonstigen Leistungen (SL) werden im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung unter Einbezug der Leistungen aus dem Unterricht (einschließlich der Mitarbeit) und, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise erfasst. Es ist sicherzustellen, dass eine zu bewertende Leistung grundsätzlich eigenständig erbracht wird sowie die erbrachte Leistung eindeutig der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler zugeordnet werden kann. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit beziehungsweise des Einsatzes digitaler Hilfsmittel. Bei nicht unter Aufsicht erbrachten Leistungen (beispielsweise im Falle häuslicher Arbeit) ist sicherzustellen (beispielsweise durch eine kritische Reflexion im Rahmen eines Unterrichtsgesprächs), dass die Arbeit der Schülerin oder dem Schüler als eigenständige Leistung zugeordnet werden kann. 2.1 Große Leistungsnachweise (GLN) Große Leistungsnachweise werden nur in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen erbracht. Sie sind grundsätzlich ankündigungspflichtig und beziehen sich auf eine überschaubare, in sich zusammenhängende Unterrichtseinheit. Sie werden für ganze Klassen, Teile einer Klasse beziehungsweise einer Klassenstufe oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler konzipiert und sind grundsätzlich während der Unterrichtszeit zu erbringen, jedoch nicht zwingend für jede Schülerin oder jeden Schüler zum gleichen Zeitpunkt. Ein großer Leistungsnachweis ist so konzipiert, dass die vorgesehene Zeit für die Schülerinnen und Schüler angemessen ist. Für die Klassenstufe 4 liegen für die Fächer Deutsch und Mathematik Bildungsstandards vor. Diesen entsprechend sollen große Leistungsnachweise in dieser Klassenstufe alle Verständnisebenen umfassen und Leistungen von der Reproduktion bis zum Transfer und zum Problemlösen, d. h. in den Anforderungsbereichen I, II und III, ermöglichen.1) Auf der Grundlage fachspezifischer Kompetenzen lassen sich die Anforderungsbereiche in der Klassenstufe 4 folgendermaßen beschreiben: — Anforderungsbereich I: Kennen und Wiedergeben; vor allem werden Reproduktionsleistungen gefordert — Anforderungsbereich II: Anordnen, Zusammenhänge herstellen, Verarbeiten, Übertragen, Erklären; vor allem werden Organisations- und Transferleistungen gefordert 1) Im Sekundarbereich werden die Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik gemäß den Bildungsstandards für den Ersten Schulabschluss und den Mittleren Schulabschluss weiterentwickelt; zudem liegen Bildungsstandards für den Sekundarbereich auch dem Unterricht und der Leistungserbringung in der Fremdsprache und den Naturwissenschaften zugrunde. Die in den Fächern Deutsch und Mathematik somit bereits im Primarbereich gebotene Orientierung an den in den Bildungsstandards beschriebenen Kompetenzen und Anforderungsbereichen gestaltet den Übergang und erleichtert den Anschluss an den Unterricht des Sekundarbereichs ab Klassenstufe 5. — Anforderungsbereich III: Verarbeiten komplexerer Sachverhalte, Verallgemeinern, Begründen, Folgern, Reflektieren und Gestalten; vor allem werden Leistungen der Urteilsfindung und des Entwickelns eigener Strategien gefordert In einem großen Leistungsnachweis werden in Klassenstufe 4 grundsätzlich Leistungen aller drei Anforderungsbereiche gefordert; große Leistungsnachweise sind grundsätzlich in Umfang und Anforderungsniveau gleichwertig. Große Leistungsnachweise können – mit Ausnahme der schriftlichen Arbeit und des schriftlichen Beitrags – als Einzel-, Paar- oder Gruppenprüfungen gestaltet werden; auch bei Paar- oder Gruppenprüfungen wird die Einzelleistung bewertet. Zum Erbringen großer Leistungsnachweise sind je nach Aufgabenstellung fachliche und überfachliche Kompetenzen (Personal-, Sozial- und Methodenkompetenz) erforderlich. Die Anzahl der großen Leistungsnachweise in einem Fach soll grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gleich sein. Die jeweilige Form kann von Schülerin oder Schüler zu Schülerin oder Schüler variieren. Der Lehrkraft obliegt die Entscheidung über die jeweilige Form des Leistungsnachweises; die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend in die Entscheidung einzubeziehen. Grundsätzlich erfolgt hinsichtlich bewerteter Leistungen eine Rückmeldung in geeigneter Form; die Kompetenz zur Selbsteinschätzung ist bei den Schülerinnen und Schülern anzubahnen und zu entwickeln. Im Rahmen der besonderen pädagogischen Förderung einer Schülerin oder eines Schülers kann entsprechend den Festlegungen im Förderplan von der Mindestanzahl abgewichen werden. Die nachfolgende Aufzählung kann um weitere Formen großer Leistungsnachweise ergänzt werden, die in Umfang und Anforderungsniveau den nachfolgend aufgeführten Formen großer Leistungsnachweise gleichwertig sind. 2.1.1 Schriftliche Arbeit Schriftliche Arbeiten werden erst ab der Klassenstufe 2 und nur in den Fächern Deutsch und Mathematik geschrieben (siehe Nummer 2.3). Eine schriftliche Arbeit ist eine unter Aufsicht durchgeführte Einzelprüfung, deren Aufgabenstellung den Schülerinnen und Schülern schriftlich vorliegt. Eine schriftliche Arbeit ist so konzipiert, dass die vorgesehene Zeit für die Schülerinnen und Schüler angemessen ist. Angesichts des Entwicklungsstandes der Schülerinnen und Schüler sollen große Leistungsnachweise in der Schuleingangsphase grundsätzlich die Zeitdauer von 15 bis 30 Minuten und in den Klassenstufen 3 und 4 30 bis 45 Minuten nicht überschreiten. In den Grundschulen kann in Parallelklassen in jedem Schuljahr pro Fach eine schriftliche Arbeit klassenübergreifend als Vergleichsarbeit, die nach denselben Anforderungen geschrieben und nach denselben Kriterien bewertet wird, durchgeführt werden. Nach Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde kann eine schriftliche Arbeit als schulübergreifende Vergleichsarbeit durchgeführt werden. 2.1.2 Medien- und materialgestützte Arbeit Eine medien- und materialgestützte Arbeit ist eine unter Aufsicht durchgeführte Einzelprüfung, deren Aufgabenstellung den Schülerinnen und Schülern vorliegt. Die medien- und materialgestützte Arbeit fordert ganz oder teilweise Leistungen in schriftlicher Form. Die Aufgabenstellung ist hinsichtlich Umfang und Anforderungsniveau derart zu konzipieren, dass die gegebenen Medien und Materialien beziehungsweise Werkzeuge zielführend zu ihrer Bewältigung einzusetzen sind. Medien und Materialien beziehungsweise Werkzeuge und Hilfsmittel können beispielsweise analoge oder digitale Nachschlagewerke, eigene Aufzeichnungen der Schülerinnen und Schüler, Schulbücher, digitale Geräte mit Internetzugang, Programme zur Textverarbeitung, Zeichensoftware oder KI-basierte Anwendungen sein. Der Lehrkraft obliegt die Entscheidung über die für die Anfertigung der Arbeit zulässigen Medien, Materialien oder Werkzeuge und Hilfsmittel; an dieser Entscheidung sind die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend zu beteiligen.2) 2.1.3 Portfolio Ein Portfolio ist eine weitgehend selbstständig erstellte schriftliche Dokumentation, die alle wesentlichen Inhalte, Lernwege und Arbeitsprozesse in einem bestimmten Fach zu einem vereinbarten Thema umfasst. Zuvor ist ein Zeitrahmen, innerhalb dessen diese schriftliche Dokumentation erstellt wird, festzulegen. Vorgaben zum Umfang sind möglich. 2.1.4 Praktische Arbeit Eine praktische Arbeit umfasst die praktische Umsetzung fachspezifischer Aufgabenformate. Produkt der praktischen Arbeit kann bei2) In den Jahrgangstufen 5 bis 10 an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien wird in allen schriftlichen Fächern mindestens eine medien- und materialgestützte Arbeit pro Schuljahr verlangt. spielsweise ein zwei- oder dreidimensionales Modell, ein handwerkliches Objekt, eine bildnerische Darstellung oder eine künstlerische Darbietung sein. Bei der Leistungsbewertung können der Einsatz vorgegebener Materialien und Medien, die produktive Verarbeitung bereits erworbener Kenntnisse, individuelle Lösungswege und Ergebnisse sowie Planung, Gestaltung und Präsentation der Arbeit, deren Ausarbeitung und gegebenenfalls auch schriftliche Dokumentationen von Bedeutung sein. 2.1.5 Referat Ein Referat umfasst die schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas und eine Präsentation in einer festgelegten Zeitspanne, der sich ein Unterrichtsgespräch anschließen kann. 2.1.6 Wettbewerb Die Lernleistung im Rahmen eines Wettbewerbes muss mit schulischen Lerninhalten in Zusammenhang stehen und den Leistungserwartungen der jeweiligen Klassenstufe entsprechen. Die Wettbewerbsleistung wird durch ein Fachgespräch ergänzt. Die einzelne Wettbewerbsleistung darf nur einmalig und nur in einem Unterrichtsfach eingebracht werden. 2.2 Sonstige Leistungen (SL) Im Sinne einer lernprozessbezogenen Leistungsbewertung umfassen die sonstigen Leistungen (SL) die Mitarbeit, weitere Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleine Leistungsnachweise. Die lernprozessbezogene Leistungsbewertung erwächst aus dem Wechselspiel von Lehren und Lernen sowie Beurteilen und Beraten im Rahmen des Unterrichts. Sie dient der Rückmeldung zur Lernentwicklung hinsichtlich im Unterricht aufzubauender Kompetenzen sowie hinsichtlich im Unterricht behandelter und zu sichernder Themen und Lerngegenstände. Im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung sind über die Mitarbeit hinaus weitere Aspekte des Arbeitsverhaltens wie beispielsweise Zuverlässigkeit, Zielgerichtetheit, Sorgfalt, Ausdauer und Selbstständigkeit zu berücksichtigen. Um die Leistungsbeurteilung im Sinne einer den Lernprozess widerspiegelnden, kompetenzentwicklungsorientierten Bewertung zu nutzen, erfolgt unter Einbezug der Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht eine umfassende Gesamtbewertung zur Beschreibung des Lernfortschritts; werden kleine Leistungsnachweise durchgeführt, sind deren Ergebnisse einzubeziehen. In jedem Schulhalbjahr und in jedem Fach wird diese Gesamtbewertung in Form einer Gesamtnote für die sonstigen Leistungen (SL) festgehalten und bei der Ermittlung der Zeugnisnote berücksichtigt (siehe Nummer 2.4.5). Die Gesamtnote für die sonstigen Leistungen (SL) ist den Schülerinnen und Schülern in jedem Schulhalbjahr mitzuteilen; zur Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler soll, gegebenenfalls im Unterricht, Rückmeldung gegeben werden (siehe Nummer 2.4.4). 2.2.1 Mitarbeit Bei der Bewertung der Mitarbeit wird die aktive Beteiligung am Unterricht einschließlich der erbrachten Beiträge berücksichtigt. Dabei ist insbesondere die inhaltliche Qualität der Beteiligung maßgeblich. Über Beiträge im Unterrichtsgespräch der gesamten Lerngruppe hinaus ist auch die aktive Beteiligung an Unterrichtsprozessen in weiteren Lern- und Sozialformen wie beispielsweise Paar- oder Gruppenarbeit zu berücksichtigen; auch bei diesen Lern- und Sozialformen ist die Qualität der Einzelleistung maßgeblich. Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich auf einzelne Unterrichtsthemen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Im Rahmen der sonstigen Leistungen wird die Leistung in der Mitarbeit in geeigneter Weise dokumentiert und den Schülerinnen und Schülern in regelmäßigen Abständen mit Begründung rückgemeldet. 2.2.2 Weitere Leistungen aus dem Unterricht Neben der Mitarbeit werden im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung vielfältige Leistungen einbezogen, insbesondere Unterrichtsaktivitäten und Unterrichtsergebnisse wie mündliche, schriftliche und praktische Bearbeitungen von Aufgaben, Kurzvorträge und Präsentationen, Dokumentationen von Lern- und Arbeitsprozessen, Sammlungen, Auswertungen und Aufbereitungen von Informationen, Rechercheergebnisse, Erstellen medialer (beispielsweise digitaler) Produkte, szenische Darstellungen oder projektbezogenes Arbeiten. Solche Leistungen stellen einen integralen Bestandteil der im Unterricht angelegten Lernprozesse dar und erwachsen beispielsweise aus Phasen der Ergebnissicherung, der Lernerfolgskontrolle, der Erkundung oder der Anwendung. Das Erfassen und Beurteilen dieser Leistungen bedarf keiner gesonderten Ausweisung als separater Leistungsnachweis oder separate Phase der Leistungserbringung; die Kriterien solcher Leistungen sind den Schülerinnen und Schülern bekannt, eine Rückmeldung erfolgt in der Regel unmittelbar im Unterricht. Form und Anzahl der Leistungen aus dem Unterricht, welche für die individuelle und kriterienorientierte lernprozessbezogene Leistungsbewertung berücksichtigt werden, können von Schülerin oder Schüler zu Schülerin oder Schüler variieren. 2.2.3 Kleine Leistungsnachweise Kleine Leistungsnachweise können in allen Fächern erbracht werden. Sie unterscheiden sich in Umfang und Anforderungsniveau von den großen Leistungsnachweisen. Sie sind nicht ankündigungspflichtig und beziehen sich auf einzelne Inhalte einer überschaubaren, in sich zusammenhängenden Unterrichtseinheit. Zum Erbringen kleiner Leistungsnachweise sind je nach Aufgabenstellung fachliche und überfachliche Kompetenzen (Personal-, Sozialund Methodenkompetenz) erforderlich. Die Form kleiner Leistungsnachweise kann von Schülerin oder Schüler zu Schülerin oder Schüler variieren. Zudem kann im Rahmen der besonderen pädagogischen Förderung einer Schülerin oder eines Schülers die Anzahl der kleinen Leistungsnachweise im Förderplan festgelegt werden. Die Entscheidung über die Anzahl kleiner Leistungsnachweise in einem Schuljahr erfolgt fachbezogen und in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der schulischen Gremien und der Schulleitung. Die unter Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 aufgeführten Formen der großen Leistungsnachweise können in Umfang und Anforderungsniveau angemessen reduziert auch als kleine Leistungsnachweise durchgeführt werden. Zur Leistungsüberprüfung im Sinne einer den Lernprozess widerspiegelnden, kompetenzentwicklungsorientierten Bewertung eignen sich darüber hinaus unterschiedliche in Umfang und Anforderungsniveau entsprechend ausgestaltete Formen der Leistungsüberprüfung wie beispielsweise ein Produkt aus einer praktischen Übung, der schriftliche Beitrag, das Lerntagebuch zur Dokumentation von Lerninhalten und Unterrichtsaufgaben, die Präsentation zu einem vorgegebenen Thema, ein Experiment, der Wochenplan mit differenzierten Aufgabenstellungen oder ein digitales Produkt (zum Beispiel Erklärvideo oder Podcast). Kleine Leistungsnachweise können als Einzel-, Paar- oder Gruppenprüfungen konzipiert sein; auch bei Paar- oder Gruppenprüfungen wird die Einzelleistung bewertet. 2.3 Übersicht über die zu erbringenden Leistungen in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule 2.3.1 Leistungen im Fach Deutsch Zu erbringende Leistungen und Anzahl der Leistungsnachweise im Fach Deutsch der Grundschule / Förderschule im Primarbereich pro Schuljahr Klassenstufe 1 Klassenstufe 2 Klassenstufe 3 Klassenstufe 4 Lernprozessbezogene Beurteilung verbal 2 GLN insgesamt aus dem Bereich Lesen und Zuhören (einer pro Halbjahr) 2 GLN aus dem Bereich Lesen und Zuhören (einer pro Halbjahr) 2 GLN aus dem Bereich Lesen und Zuhören (einer pro Halbjahr) 2 GLN aus dem Bereich Rechtschreibung (einer pro Halbjahr) 2 GLN aus dem Bereich Rechtschreibung und Grammatik (einer pro Halbjahr) 2 GLN aus dem Bereich Rechtschreibung und Grammatik (einer pro Halbjahr) 2 GLN aus dem Bereich Texte verfassen3) (einer pro Halbjahr) 2 GLN aus dem Bereich Texte verfassen3) (einer pro Halbjahr) Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. 2.3.2 Leistungen im Fach Mathematik Zu erbringende Leistungen und Anzahl der Leistungsnachweise im Fach Mathematik der Grundschule / Förderschule im Primarbereich pro Schuljahr Klassenstufe 1 Klassenstufe 2 Klassenstufe 3 Klassenstufe 4 Lernprozessbezogene Beurteilung verbal 4 GLN (2 pro Halbjahr) 4 GLN (2 pro Halbjahr) 4 GLN (2 pro Halbjahr) Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. 3) Je ein pragmatischer und ein kreativer Text 2.3.3 Leistungen im Fach Sachunterricht Zu erbringende Leistungen und Anzahl der Leistungsnachweise im Fach Sachunterricht der Grundschule / Förderschule im Primarbereich pro Schuljahr Klassenstufe 1 Klassenstufe 2 Klassenstufe 3 Klassenstufe 4 Lernprozessbezogene Beurteilung verbal 2 GLN (einer pro Halbjahr) 2 GLN (einer pro Halbjahr) 2 GLN (einer pro Halbjahr) Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. 2.3.4 Leistungen in den Fächern Bildende Kunst, Musik, Religion und Sport Zu erbringende Leistungen und Anzahl der Leistungsnachweise in den Fächern Bildende Kunst, Musik, Religion und Sport der Grundschule / Förderschule im Primarbereich pro Schuljahr Klassenstufe 1 Klassenstufe 2 Klassenstufe 3 Klassenstufe 4 Lernprozessbezogene Beurteilung verbal Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. 2.3.5 Zeitlicher Orientierungsrahmen Klassenstufen Zeitlicher Orientierungsrahmen der Leistungsnachweise nach Klassenstufen Kleiner Leistungsnachweis Großer Leistungsnachweis 1 etwa 15 min — 2 etwa 15 min etwa 15 – 30 min 3 etwa 30 min etwa 30 – 45 min 4 etwa 30 min etwa 30 – 45 min Die abgebildeten Zeiten stellen Richtwerte dar, von denen aus pädagogischen Gründen für einzelne Schülerinnen und Schüler abgewichen werden kann. Spätestens bis zum Übergang in die Klassenstufe 4 soll eine hinreichende Annäherung der von den einzelnen Schülerinnen und Schülern tatsächlich für die Leistungserbringung benötigten Zeit an die vorgegebenen Richtwerte erfolgt sein. 2.4 Bestimmungen zum Verfahren und zur Leistungsrückmeldung 2.4.1 Ankündigung, Häufigkeit und Versäumnis Große Leistungsnachweise sind grundsätzlich ankündigungspflichtig. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter verzichtet werden. Die Termine für die Anfertigung, Abgabe beziehungsweise Präsentation großer Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern vorbehaltlich des Satzes 2 jeweils spätestens sieben Kalendertage zuvor bekannt gegeben. Erbringen die einzelnen Schülerinnen und Schüler Leistungen aus großen Leistungsnachweisen zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb eines mehrtägigen Zeitraums, sind Beginn und Dauer des Zeitraums für die Leistungserbringung spätestens sieben Kalendertage vor Beginn des Zeitraums bekannt zu geben. Abweichungen von diesen Ankündigungsfristen sind auf Beschluss der Schulkonferenz im Rahmen des pädagogischen Konzeptes der Schule möglich. Die Termine für große Leistungsnachweise sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. Durch eine abgestimmte Zeitplanung ist eine Häufung von Leistungsnachweisen insbesondere vor den Zeugniskonferenzen zu vermeiden. Die Anfertigung eines großen Leistungsnachweises in einem Fach darf frühestens eine Unterrichtswoche nach der Leistungsrückmeldung zu einem vorangegangenen großen Leistungsnachweis in demselben Fach verlangt werden; insbesondere darf die Anfertigung einer schriftlichen beziehungsweise medien- und materialgestützten Arbeit in einem Fach frühestens eine Unterrichtswoche nach der Leistungsrückmeldung zu einer vorangegangenen medien- und materialgestützten beziehungsweise schriftlichen Arbeit in demselben Fach verlangt werden. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen gestatten. In einer Kalenderwoche soll je Schülerin oder Schüler nur ein großer Leistungsnachweis verlangt werden. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine von den obigen Regelungen abweichende Anzahl von Leistungsnachweisen pro Woche gestatten. Auch in diesen Fällen darf an einem Tag von einer Schülerin oder einem Schüler nur ein großer Leistungsnachweis verlangt werden. Die Zulässigkeit kleiner Leistungsnachweise bleibt von den obigen Regelungen unberührt. Wenn Leistungsnachweise von einzelnen Schülerinnen und Schülern versäumt wurden, kann die Lehrkraft die Nachholung der Leistungsnachweise anordnen. Hierbei kann die Höchstzahl der schriftlichen Arbeiten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers pro Woche um maximal eine erhöht werden. An einem Tag darf jedoch nur eine schriftliche Arbeit oder eine medien- und materialgestützte Arbeit geschrieben werden. Bei äußeren Umständen, die die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler deutlich beeinträchtigen (zum Beispiel Temperatur, Lärm), entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Leistungsnachweise erbracht werden. 2.4.2 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation großer Leistungsnachweise Die Kriterien der Bewertung aller Leistungsnachweise müssen den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor der Erbringung eines Leistungsnachweises erläutert werden. Hierzu gehört gegebenenfalls auch, inwiefern Sprache und Form in die Bewertung eingehen. Die Bewertung aller Leistungsnachweise muss den Schülerinnen und Schülern nachvollziehbar mitgeteilt werden. Dies beinhaltet bei schriftlichen großen Leistungsnachweisen die Begründung durch Korrekturhinweise und einen kurzen zusammenfassenden Kommentar (gegebenenfalls stichwortartig). In Begründung beziehungsweise Kommentar sollen bereits erworbene (Teil-)Kompetenzen gewürdigt und gezielte Hinweise zur Verbesserung der Leistung enthalten sein. In schriftlichen großen Leistungsnachweisen werden Hinweise zur Verbesserung von Sprache und Form gegeben. Die Bewertung großer Leistungsnachweise wird grundsätzlich in Notenstufen ausgedrückt, die als Wortbezeichnungen mitgeteilt werden. Notenspiegel werden nicht bekannt gegeben. Dabei gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Bei entsprechendem Beschluss der Schulkonferenz werden je nach Notentendenz diesen Notenstufen Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte. Die Bewertungen großer Leistungsnachweise sind spätestens drei Schulwochen nach Anfertigung des Leistungsnachweises mitzuteilen. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist zur Rückgabe auf schriftlich begründeten Antrag der Lehrkraft von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlängert werden. Die Verlängerung der Rückgabefrist soll eine Woche nicht überschreiten. Die Lehrkraft überprüft, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnis von der Bewertung des Leistungsnachweises durch Unterschrift bestätigt haben. Die Ergebnisse der großen Leistungsnachweise werden in einer von der Lehrkraft zu wählenden, geeigneten Form festgehalten. Zu berücksichtigen sind inhaltliche und lernprozessbezogene Kompetenzen, die Aufschluss über den individuell erreichten Kompetenzerwerb sowie über die bisherige Kompetenzentwicklung – in Beziehung zu den Lehrplänen – geben. 2.4.3 Vorlage bei der Schulleitung Vor der Rückgabe jeder schriftlichen Arbeit und jeder medien- und materialgestützten Arbeit sind in der Regel der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens drei Arbeiten, die das gesamte Leistungsspektrum abbilden, jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsmaßstab (gegebenenfalls einschließlich der Darstellung der Anpassung des Anforderungsniveaus) sowie der Notenverteilung vorzulegen. Darüber hinaus kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage weiterer Formen großer Leistungsnachweise anfordern. Erreicht bei einem großen Leistungsnachweis mindestens ein Drittel der Schülerinnen und Schüler einer Klasse kein mindestens ausreichendes Ergebnis, ist dies der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft nach Anhörung der unterrichtenden Lehrkraft und gegebenenfalls der Fachkonferenz, ob die jeweiligen Anforderungen und der Bewertungsmaßstab angemessen waren. Ist dies der Fall, ist der große Leistungsnachweis wie zuvor festgelegt zu werten, andernfalls entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über das weitere Vorgehen (Wertung bei Veränderung des Bewertungsmaßstabes beziehungsweise Nichtwertung und Wiederholung). Über diese Entscheidung werden die Erziehungsberechtigten informiert. In einem nicht zu wertenden Leistungsnachweis erbrachte Leistungen sollen zugunsten der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. Sofern Vergleichsarbeiten geschrieben werden, gelten bei der Anwendung der vorstehenden Regelung alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Schülerinnen und Schüler einer Klasse. Erreicht bei einer Vergleichsarbeit, die nach Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde schulübergreifend durchgeführt wird, mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler einer Klasse kein mindestens ausreichendes Ergebnis, ist dies der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. In diesem Fall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrkraft und gegebenenfalls der Fachkonferenz, ob zusätzlich in dem jeweiligen Fach eine schriftliche Arbeit als weiterer großer Leistungsnachweis schulintern durchgeführt wird. 2.4.4 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation der sonstigen Leistungen (SL) In jedem Schulhalbjahr soll den Schülerinnen und Schülern mindestens zweimal eine persönliche Rückmeldung zu den erbrachten sonstigen Leistungen und zur Lernentwicklung gegeben werden. In diesem Zusammenhang sollen mit den einzelnen Schülerinnen und Schülern individuelle Stärken benannt, Entwicklungsschwerpunkte aufgezeigt sowie Ziele hinsichtlich des individuellen Lernzuwachses vereinbart werden. Die Rückmeldung von Leistungen und Lernentwicklung soll kriteriengestützt erfolgen und für den weiteren Lernprozess motivierend sein. Zur Dokumentation des individuellen Kompetenzerwerbs und der Kompetenzentwicklung in Bezug zu Lehrplänen und gegebenenfalls Bildungsstandards sind in jedem Schulhalbjahr die erreichten Kompetenzen, die individuellen Stärken, besondere Begabungen und die gezeigten Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie die weiter zu fördernden und zu fordernden Kompetenzbereiche in einer von der Lehrkraft zu wählenden, geeigneten Form – beispielsweise stichwortartig, tabellarisch oder in kurzem Kommentar – festzuhalten. Auf dieser Grundlage werden in der Regel ab dem zweiten Schuljahr in jedem Schulhalbjahr Gesamtnoten gebildet, in denen die Lernentwicklung und der Lernzuwachs in den einzelnen Fächern während des Schulhalbjahres zu berücksichtigen sind. Diese Noten sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen und gegebenenfalls zu erläutern. Es ist zu überprüfen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnis von der jeweiligen Bewertung durch Unterschrift bestätigt haben. Werden in einem Fach kleine Leistungsnachweise durchgeführt, müssen die Kriterien der Bewertung den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor deren Erbringung erläutert werden. Hierzu gehört gegebenenfalls auch, inwiefern Sprache und Form in die Bewertung eingehen. Die Bewertung kleiner Leistungsnachweise wird grundsätzlich in Notenstufen gemäß Nummer 2.4.2 ausgedrückt und muss den Schülerinnen und Schülern nachvollziehbar mitgeteilt werden. Notenspiegel werden nicht bekannt gegeben. Die Bewertungen kleiner Leistungsnachweise sind den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Schulwochen nach Anfertigung des Leistungsnachweises bekannt zu geben. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist zur Rückgabe auf schriftlich begründeten Antrag der Lehrkraft von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlängert werden. Auch hinsichtlich kleiner Leistungsnachweise ist zu überprüfen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnis von der jeweiligen Bewertung durch Unterschrift bestätigt haben. Die lernprozessbezogene Gesamtnote, die in jedem Schulhalbjahr auf Grundlage der Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern verlangt, kleiner Leistungsnachweise zu ermitteln ist, wird grundsätzlich in Notenstufen gemäß Nummer 2.4.2 ausgedrückt. Die Rückmeldung und Erläuterung zu Lernentwicklung und zu den Gesamtnoten der sonstigen Leistungen können im Rahmen persönlicher Entwicklungs- beziehungsweise Beratungsgespräche gemäß Zeugnis- und Versetzungsordnung – Schulordnung – für die Grundschulen im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000 (Amtsbl. S. 1674), zuletzt geändert durch Artikel 212 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Werden in einem Fach schulübergreifende Lernstandserhebungen durchgeführt, können diese als Teil der sonstigen Leistungen in die lernprozessbezogene Gesamtnote eingehen, sofern sie eine günstige Lernentwicklung beschreiben. 2.4.5 Zeugnisnoten Eine Zeugnisnote ist eine fachlich-pädagogische Gesamtbewertung aller Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler erbracht hat. Zu ihrer Ermittlung werden die Ergebnisse aller Leistungen auf Grundlage einer kontinuierlichen Beobachtung der individuellen Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt; diese sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht gehen die Noten aus den großen Leistungsnachweisen einerseits und der lernprozessorientierten Gesamtnote für die sonstigen Leistungen andererseits jeweils etwa zur Hälfte in die jeweilige Halbjahresnote ein. In den Fächern Bildende Kunst, Musik, Religion und Sport wird die jeweilige Halbjahresnote auf Grundlage der lernprozessbezogenen Gesamtnote ermittelt. Im Jahreszeugnis wird die Note aufgrund der Leistungen während des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr ermittelt. 2.4.6 Leistungsbewertung bei angepasstem Anforderungsniveau in Grund- und Förderschulen im Primarbereich Für Schülerinnen und Schüler, deren Anforderungsniveau in einem oder mehreren Fächern angepasst wurde, und für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung anerkannt wurde, richtet sich die Leistungsbewertung nach den im Förderplan individuell vereinbarten Zielen. Hierbei gelten für Schülerinnen und Schüler, deren Anforderungsniveau in einem oder mehreren Fächern angepasst wurde, und für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen anerkannt wurde, die Vorgaben zu Anzahl und Form der Leistungsnachweise (siehe Nummer 2.3) als Orientierung. Die Leistungsrückmeldung zu einzelnen Leistungsnachweisen beinhaltet den schriftlichen Zusatz: „Die Leistungsbewertung bezieht sich auf das im individuellen Förderplan festgelegte Anforderungsniveau.“ Gemäß § 9 InkVO gekennzeichnete Zeugnisnoten sind um Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen zu ergänzen. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung anerkannt wurde und die ein Verbalzeugnis erhalten, kann auf die Erbringung von Leistungsnachweisen im Sinne dieses Erlasses vollständig oder teilweise verzichtet werden. Grundlage der Leistungsbewertung bildet dann die kompetenzorientierte Beobachtung in den ausgewiesenen Aktivitätsbereichen. Diese wird in geeigneter Weise festgehalten, ist Teil der Förderdokumentation und bildet den Ausgangspunkt für die fortlaufende Förderplanung. 2.4.7 Sonstige Regelungen im Hinblick auf die besondere pädagogische Förderung Zudem sind im Hinblick auf die Leistungsbewertung bei besonderer pädagogischer Förderung die nachfolgenden Regelungen zu berücksichtigen: — Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung, — Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund, vom 24. November 2009 (Amtsbl. S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 251 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung, — Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/ oder Rechtschreibens vom 15. November 2009 (Amtsbl. S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung, — Rundschreiben zu Verfahrensgrundlagen für Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie vom 25. Juni 2014 in der jeweils geltenden Fassung. 3 Gemeinschaftsschule, Gymnasium und Förderschule im Sekundarbereich Von allen Schülerinnen und Schülern sind Leistungen im Unterricht und im Rahmen von Leistungsnachweisen zu erbringen. Es werden unterschieden: — Große Leistungsnachweise (GLN) — Sonstige Leistungen (SL) Die sonstigen Leistungen (SL) werden im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung unter Einbezug der Leistungen aus dem Unterricht (einschließlich der Mitarbeit) und, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise erfasst. Es ist sicherzustellen, dass eine zu bewertende Leistung grundsätzlich eigenständig erbracht wird sowie die erbrachte Leistung eindeutig der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler zugeordnet werden kann. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit beziehungsweise des Einsatzes digitaler Hilfsmittel. Bei nicht unter Aufsicht erbrachten Leistungen (beispielsweise im Falle häuslicher Arbeit) ist sicherzustellen (beispielsweise durch eine kritische Reflexion im Rahmen eines Unterrichtsgesprächs), dass die Arbeit der Schülerin oder dem Schüler als eigenständige Leistung zugeordnet werden kann. 3.1 Große Leistungsnachweise (GLN) In den schriftlichen Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache – im Gymnasium zusätzlich in der dritten Fremdsprache beziehungsweise im Profilfach – werden pro Schuljahr jeweils vier große Leistungsnachweise erbracht. In Absprache mit der Schulleitung kann die Fachlehrkraft in einem schriftlichen Fach einen weiteren großen Leistungsnachweis erbringen lassen. In den im Umfang von zwei oder mehr Wochenstunden unterrichteten nicht schriftlichen Fächern wird an der Gemeinschaftsschule und den Förderschulen in den Klassenstufen 9 und 10 sowie am Gymnasium in den Klassenstufen 8, 9 und 10 pro Schulhalbjahr jeweils ein großer Leistungsnachweis erbracht. In den im Umfang von einer Wochenstunde unterrichteten Fächern wird an der Gemeinschaftsschule und den Förderschulen in den Klassenstufen 9 und 10 und am Gymnasium in den Klassenstufen 8, 9 und 10 pro Schuljahr ein großer Leistungsnachweis erbracht. Große Leistungsnachweise dienen der Beurteilung von und Rückmeldung zu im Unterricht erworbenen Kompetenzen bezüglich im Unterricht behandelter Themen und Lerngegenstände. Sie umfassen alle Verständnisebenen und ermöglichen Leistungen von Reproduktion über Transfer bis zu eigenständigem Beurteilen und Entwickeln eigener Lösungsstrategien, d. h. der Anforderungsbereiche I, II und III.4) Auf der Grundlage fachspezifischer Kompetenzen lassen sich die Anforderungsbereiche folgendermaßen beschreiben: — Anforderungsbereich I: Kennen und Wiedergeben; vor allem werden Reproduktionsleistungen gefordert — Anforderungsbereich II: Anordnen, Zusammenhänge herstellen, Verarbeiten, Übertragen, Analysieren; vor allem werden Organisations- und Transferleistungen gefordert — Anforderungsbereich III: Verarbeiten komplexer Sachverhalte, Verallgemeinern und Reflektieren, Beurteilen, Begründen; vor allem werden Leistungen der Urteilsfindung und der Entwicklung von Lösungsstrategien gefordert In einem großen Leistungsnachweis werden grundsätzlich Leistungen aller drei Anforderungsbereiche gefordert. Große Leistungsnachweise sind grundsätzlich in Umfang und Anforderungsniveau gleichwertig. Große Leistungsnachweise ermöglichen eine Bewertung individueller Leistungen hinsichtlich der Erfüllung von Mindest- beziehungsweise Regelanforderungen, geben den Lernenden aber auch die Möglichkeit, höchste Anforderungen zu erfüllen, und bereiten für Abschlussprüfungen relevante Aufgabenformate vor. Große Leistungsnachweise sind grundsätzlich ankündigungspflichtig und beziehen sich auf eine überschaubare, in sich zusammenhängende Unterrichtseinheit. Sie werden für ganze Klassen, Teile einer Klasse beziehungsweise einer Klassenstufe oder einzelne Schülerinnen und Schüler konzipiert, sind jedoch – mit Ausnahme der schriftlichen Arbeit und der schriftlichen Überprüfung sowie der medien- und materialgestützten Arbeit an der Gemeinschaftsschule und am Gymnasium – nicht zwingend von jeder Schülerin oder jedem Schüler zum gleichen Zeitpunkt zu erbringen. Sie können – mit Ausnahme der schriftlichen Arbeit und der schriftlichen Überprüfung – als Einzel-, Paar- oder Gruppenprüfungen gestaltet werden; auch bei Paar- oder Gruppenprüfungen wird die Einzelleistung bewertet. Ein großer Leistungsnachweis ist so konzipiert, dass die vorgesehene Zeit für die Schülerinnen und Schüler angemessen ist. 4) In den Bildungsstandards, die für die Klassenstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik vorliegen, sind die dort beschriebenen Kompetenzen den Anforderungsbereichen I, II und III zugeordnet. Unterricht und Leistungserbringung in der Klassenstufe 5 sollen zur Gestaltung des Übergangs aus dem Primarbereich an den in den Bildungsstandards beschriebenen Kompetenzen und Anforderungsbereichen anknüpfen. Für den Sekundarbereich werden die Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik weiterentwickelt. Darüber hinaus liegen Bildungsstandards für den Sekundarbereich auch dem Unterricht und der Leistungserbringung in der Fremdsprache und den Naturwissenschaften zugrunde. Zum Erbringen großer Leistungsnachweise sind je nach Aufgabenstellung fachliche und überfachliche Kompetenzen (Personal-, Sozial- und Methodenkompetenz) erforderlich. Zudem findet die sprachliche und formale Richtigkeit (unter anderem die Rechtschreibung) in angemessenem Umfang Berücksichtigung; Maßnahmen zur besonderen pädagogischen Förderung bleiben gegebenenfalls hiervon unberührt. Die Anzahl der großen Leistungsnachweise in einem Fach soll grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines Kurses gleich sein. Die jeweilige Form kann von Schülerin oder Schüler zu Schülerin oder Schüler variieren. Der Lehrkraft obliegt die Entscheidung über die jeweilige Form des Leistungsnachweises; die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend in die Entscheidung einzubeziehen. Grundsätzlich erfolgt hinsichtlich bewerteter Leistungen eine Rückmeldung in geeigneter Form; die Kompetenz zur Selbsteinschätzung ist bei den Schülerinnen und Schülern zu fördern. Im Rahmen der besonderen pädagogischen Förderung einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers kann entsprechend den Festlegungen im Förderplan von der Mindestanzahl abgewichen werden. 3.1.1 Große Leistungsnachweise in schriftlichen Fächern In einem großen Leistungsnachweis sollen in der Regel mehrere Kompetenzen überprüft werden. Diese Überprüfung soll grundsätzlich mithilfe von Operatoren innerhalb der Aufgabenstellung erfolgen. In Abhängigkeit vom Fach sind sowohl inhaltsbezogene Kompetenzen als auch prozessbezogene Kompetenzen angemessen zu berücksichtigen (siehe Nummer 3.1). In den modernen Fremdsprachen erfolgt die Überprüfung der funktionalen kommunikativen Teilkompetenz „Sprechen“ mindestens jedes zweite Schuljahr in Form einer mündlichen Prüfung; die funktionale kommunikative Teilkompetenz „Hör-/Hörsehverstehen“ erfolgt mindestens einmal pro Schulhalbjahr im Rahmen einer schriftlichen Arbeit oder einer medien- und materialgestützten Arbeit. 3.1.1.1 Schriftliche Arbeit Eine schriftliche Arbeit ist eine unter Aufsicht durchgeführte Einzelprüfung, deren Aufgabenstellung den Schülerinnen und Schülern schriftlich vorliegt. Schriftliche Arbeiten werden nur in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache sowie am Gymnasium zusätzlich in der dritten Fremdsprache beziehungsweise im Profilfach erbracht. In Gemeinschaftsschulen und Gymnasien soll in Parallelklassen in jedem Schuljahr pro Fach eine schriftliche Arbeit klassenübergreifend oder, nach Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde, schulübergreifend als Vergleichsarbeit, die nach denselben Anforderungen angefertigt und nach denselben Kriterien bewertet wird, durchgeführt werden. 3.1.1.2 Medien- und materialgestützte Arbeit Eine medien- und materialgestützte Arbeit ist eine unter Aufsicht durchgeführte Einzelprüfung, deren Aufgabenstellung den Schülerinnen und Schülern schriftlich vorliegt. Die medien- und materialgestützte Arbeit fordert ganz oder teilweise Leistungen in schriftlicher Form. Die Aufgabenstellung ist hinsichtlich Anspruch und Komplexität so zu konzipieren, dass die gegebenen Medien und Materialien beziehungsweise Werkzeuge und Hilfsmittel zielführend zu ihrer Bewältigung einzusetzen sind. Medien und Materialien beziehungsweise Werkzeuge und Hilfsmittel können beispielsweise analoge oder digitale Nachschlagewerke, eigene Aufzeichnungen der Schülerinnen und Schüler, Schulbücher, digitale Geräte mit Internetzugang, Programme zur Textverarbeitung oder Tabellenkalkulation, Zeichensoftware oder KI-basierte Anwendungen wie Large Language Models sein. Der Lehrkraft obliegt die Entscheidung über die für die Anfertigung der Arbeit zulässigen Hilfsmittel; an dieser Entscheidung sind die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend zu beteiligen. 3.1.1.3 Weitere Formen großer Leistungsnachweise Neben der schriftlichen Arbeit sind weitere Formen großer Leistungsnachweise möglich. Nachfolgend werden exemplarisch verschiedene Formen großer Leistungsnachweise aufgeführt. a. Experimentelle beziehungsweise empirische Arbeit oder Fallstudie Eine experimentelle beziehungsweise empirische Arbeit oder eine Fallstudie dient der methodisch festgelegten Gewinnung und Auswertung von Informationen (zum Beispiel Experiment, Untersuchung, Umfrage). Bei der Bewertung werden insbesondere die Eigenständigkeit bei der Planung, Durchführung und Dokumentation sowie die Auswertung und die Präsentation berücksichtigt. b. Mündliche Prüfung Eine mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung, Paar- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei der Paar- oder Gruppenprüfung soll der jeweilige Sprechanteil der zu prüfenden Schülerinnen und Schüler in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. c. Portfolio Ein Portfolio ist eine weitgehend selbstständig erstellte, analoge oder digitale schriftliche Dokumentation, die alle wesentlichen Inhalte, Lernwege und Arbeitsprozesse in einem bestimmten Fach zu einem vereinbarten Thema umfasst. Im Vorfeld wird der Zeitrahmen, innerhalb dessen diese schriftliche Dokumentation erstellt wird, festgelegt. Vorgaben zum Umfang sind möglich. d. Praktische Arbeit Eine praktische Arbeit umfasst zwei- und dreidimensionale bildnerische Darstellungen, künstlerische Darbietungen aller musisch-kulturellen Sparten sowie handwerkliche Objekte oder digitale Produkte. Der Arbeitsprozess gliedert sich in Planung, Gestaltung und Präsentation und kann durch eine schriftliche Dokumentation ergänzt werden. Neben inhaltlichen und methodischen Aspekten – wie zum Beispiel ein zielführender Einsatz von Materialien und Medien – sind insbesondere Eigenständigkeit, Kreativität und Ausdrucksfähigkeit wesentliche Bewertungskriterien. Auch sportmotorische Leistungen gehören zu den praktischen Arbeiten. Je nach Sportart finden die vorgenannten Kriterien Anwendung. e. Referat Ein Referat umfasst die schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, eine Präsentation in einer festgelegten Zeitspanne und ein vertiefendes Unterrichtsgespräch zum Thema. f. Wettbewerb Eine Lernleistung im Rahmen eines Wettbewerbs muss mit schulischen Lerninhalten in einem Zusammenhang stehen und den Leistungserwartungen des jeweiligen Bildungsganges und der jeweiligen Klassenstufe entsprechen. Die Wettbewerbsleistung wird durch ein Fachgespräch ergänzt. Die einzelne Wettbewerbsleistung darf nur einmalig und nur in einem Unterrichtsfach eingebracht werden. 3.1.2 Große Leistungsnachweise in nicht schriftlichen Fächern In einem großen Leistungsnachweis sollen in der Regel mehrere Kompetenzen überprüft werden. Diese Überprüfung soll grundsätzlich mithilfe von Operatoren innerhalb der Aufgabenstellung erfolgen. In Abhängigkeit vom Fach sind sowohl inhaltsbezogene Kompetenzen als auch prozessbezogene Kompetenzen angemessen zu berücksichtigen (siehe Nummer 3.1). 3.1.2.1 Schriftliche Überprüfung Eine schriftliche Überprüfung ist eine unter Aufsicht durchgeführte Einzelprüfung, deren Aufgabenstellung den Schülerinnen und Schülern schriftlich vorliegt. Die Aufgabenstellung bezieht sich maximal auf die letzten sechs vorangegangenen Unterrichtsstunden. Die vorgesehene Bearbeitungszeit für die Schülerinnen und Schüler überschreitet in der Regel eine Unterrichtsstunde nicht. Diese Form des großen Leistungsnachweises ist in allen nicht schriftlichen Fächern und nur in den Klassenstufen 9 und 10 der Gemeinschaftsschule und der Förderschule sowie den Klassenstufen 8, 9 und 10 des Gymnasiums zulässig. 3.1.2.2 Weitere Formen großer Leistungsnachweise Neben der schriftlichen Überprüfung sind in den nicht schriftlichen Fächern analog zu den schriftlichen Fächern weitere Formen großer Leistungsnachweise wie beispielsweise medien- und materialgestützte Arbeit, experimentelle beziehungsweise empirische Arbeit oder Fallstudie, mündliche Prüfung, Portfolio, praktische Arbeit, Referat oder Wettbewerb (siehe Nummer 3.1.1) möglich. 3.2 Sonstige Leistungen (SL) Im Sinne einer lernprozessbezogenen Leistungsbewertung umfassen die sonstigen Leistungen (SL) die Mitarbeit, weitere Leistungen aus dem Unterricht sowie – sofern gefordert – kleine Leistungsnachweise. Die lernprozessbezogene Leistungsbewertung erwächst aus dem Wechselspiel von Lehren und Lernen sowie Beurteilen und Beraten im Rahmen des Unterrichts. Sie dient der Rückmeldung zur Lernentwicklung hinsichtlich im Unterricht aufzubauender Kompetenzen sowie hinsichtlich im Unterricht behandelter und zu sichernder Themen und Lerngegenstände. Im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung sind über die Mitarbeit hinaus weitere Aspekte des Arbeitsverhaltens wie beispielsweise Zuverlässigkeit, Zielgerichtetheit, Sorgfalt, Ausdauer und Selbstständigkeit zu berücksichtigen. Um die Leistungsbeurteilung im Sinne einer den Lernprozess widerspiegelnden, kompetenzentwicklungsorientierten Bewertung zu nutzen, erfolgt unter Einbezug der Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht eine umfassende Gesamtbewertung zur Beschreibung des Lernfortschritts; werden kleine Leistungsnachweise durchgeführt, sind deren Ergebnisse einzubeziehen. In jedem Schulhalbjahr und in jedem Fach wird diese Gesamtbewertung in Form einer Gesamtnote für die sonstigen Leistungen (SL) festgehalten und bei der Ermittlung der Zeugnisnote berücksichtigt (siehe Nummer 3.4.5). Die Gesamtnote für die sonstigen Leistungen (SL) ist den Schülerinnen und Schülern in jedem Schulhalbjahr mitzuteilen. Zur Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler soll, gegebenenfalls im Unterricht, mehrfach fachbezogene Rückmeldung gegeben werden (siehe Nummer 3.4.4). In diesem Zusammenhang sollen mit den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich im Dialog individuelle Entwicklungsschwerpunkte benannt und reflektiert sowie Ziele hinsichtlich des individuellen Lernzuwachses vereinbart und festgehalten werden. Die Rückmeldung von Leistungen und Lernentwicklung soll kriteriengestützt erfolgen und für den weiteren Lernprozess motivierend sein. 3.2.1 Mitarbeit Bei der Bewertung der Mitarbeit wird die aktive Beteiligung am Unterricht einschließlich der erbrachten Beiträge über einen längeren Unterrichtszeitraum berücksichtigt. Dabei ist insbesondere die inhaltliche Qualität der Beteiligung maßgeblich. Über Beiträge im Unterrichtsgespräch der gesamten Lerngruppe hinaus ist auch die aktive Beteiligung an Unterrichtsprozessen in weiteren Lern- und Sozialformen wie beispielsweise Paar- oder Gruppenarbeit zu berücksichtigen; auch bei diesen Lern- und Sozialformen ist die Qualität der Einzelleistung maßgeblich. Im Rahmen der sonstigen Leistungen wird die Leistung in der Mitarbeit in geeigneter Weise dokumentiert. Die Bewertung der Mitarbeit ist den Schülerinnen und Schülern sowie bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten in regelmäßigen Abständen (mindestens zweimal pro Schulhalbjahr und rechtzeitig vor der Festlegung der Zeugnisnote) – gegebenenfalls mit einer Begründung – als Teil der sonstigen Leistungen schriftlich bekannt zu geben. 3.2.2 Weitere Leistungen aus dem Unterricht Neben der Mitarbeit können im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung vielfältige Leistungen einbezogen werden, insbesondere Unterrichtsaktivitäten und Unterrichtsergebnisse wie mündliche, schriftliche und praktische Bearbeitung von Aufgaben mit Auswertung der Ergebnisse, Kurzvorträge und Präsentationen, Dokumentation von Lern- und Arbeitsprozessen, Sammlung, Auswertung und Aufbereitung von Informationen, Rechercheergebnisse, Erstellung von medialen (beispielsweise digitalen) Produkten, szenische Darstellungen oder projektbezogenes Arbeiten. Solche Leistungen stellen einen integralen Bestandteil der im Unterricht angelegten Lernprozesse dar und erwachsen beispielsweise aus Phasen der Ergebnissicherung, der Lernerfolgskontrolle, der Erkundung oder der Anwendung. Das Erfassen und Beurteilen dieser Leistungen bedarf keiner gesonderten Ausweisung als separater Leistungsnachweis oder als separate Phase der Leistungserbringung; die Kriterien solcher Leistungen sind den Schülerinnen und Schülern bekannt, eine Rückmeldung erfolgt in der Regel unmittelbar im Unterricht. Form und Anzahl der Leistungen aus dem Unterricht, welche für die individuelle und kriterienorientierte lernprozessbezogene Leistungsbewertung berücksichtigt werden, können von Schülerin oder Schüler zu Schülerin oder Schüler variieren. 3.2.3 Kleine Leistungsnachweise Kleine Leistungsnachweise können in allen Fächern erbracht werden. Die kleinen Leistungsnachweise unterscheiden sich in Umfang und Komplexität von den großen Leistungsnachweisen. Sie sind nicht ankündigungspflichtig und beziehen sich auf eine überschaubare, in sich zusammenhängende Unterrichtseinheit. Zum Erbringen kleiner Leistungsnachweise sind je nach Aufgabenstellung fachliche und überfachliche Kompetenzen (Personal-, Sozial- und Methodenkompetenz) erforderlich. Zudem findet die sprachliche und formale Richtigkeit (unter anderem die Rechtschreibung) in angemessenem Umfang Berücksichtigung; Maßnahmen zur besonderen pädagogischen Förderung bleiben gegebenenfalls hiervon unberührt. Die Form kleiner Leistungsnachweise kann von Schülerin oder Schüler zu Schülerin oder Schüler variieren. Zudem kann im Rahmen der besonderen pädagogischen Förderung einer Schülerin oder eines Schülers die Anzahl der kleinen Leistungsnachweise im Förderplan festgelegt werden. Die Entscheidung über die Anzahl kleiner Leistungsnachweise in einem Schuljahr erfolgt fachbezogen und in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der schulischen Gremien und der Schulleitung. Kleine Leistungsnachweise können als Einzel-, Paar- oder Gruppenprüfungen konzipiert sein; auch bei Paar- oder Gruppenprüfungen wird die Einzelleistung bewertet. Es ist zulässig, in kleinen Leistungsnachweisen einzelne Kompetenzen zu überprüfen und Leistungen aus einzelnen Anforderungsbereichen zu fordern. Die unter den Nummern 3.1.1 sowie 3.1.2 aufgeführten Formen der großen Leistungsnachweise können in Umfang und Komplexität angemessen reduziert auch als kleine Leistungsnachweise durchgeführt werden. Zur Leistungsüberprüfung im Sinne einer den Lernprozess widerspiegelnden, kompetenzentwicklungsorientierten Bewertung eignen sich darüber hinaus unterschiedliche, in Umfang und Komplexität entsprechend ausgestaltete Formen der Leistungsüberprüfung wie beispielsweise das Protokoll (Verlaufs- oder Ergebnisprotokoll), das Lerntagebuch zur Dokumentation von Lerninhalten und Unterrichtsaufgaben, die Präsentation zu einem vorgegebenen Thema (gegebenenfalls mit vertiefendem Unterrichtsgespräch), der Wochenplan mit differenzierten Aufgabenstellungen oder ein digitales Produkt (zum Beispiel Erklärvideo oder Podcast). 3.3 Übersicht über die zu erbringenden Leistungen 3.3.1 Leistungen in den schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gemeinschaftsschulen / Förderschulen im Sekundarbereich Zu erbringende Leistungen in den schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gemeinschaftsschulen / Förderschulen im Sekundarbereich (pro Schuljahr) Schriftliche Fächer GemS/FöS Klassenstufen 5 – 10 Anzahl der Leistungsnachweise in den schriftlichen Fächern 2 große Leistungsnachweise in Form von schriftlichen Arbeiten (einer pro Halbjahr) 2 weitere große Leistungsnachweise (einer pro Halbjahr; keine schriftliche Arbeit) - in jedem der Fächer mindestens eine medien- und materialgestützte Arbeit - in den modernen FS mindestens jedes zweite Jahr eine mündliche Prüfung Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. Schriftliche Fächer GemS/FöS Zeitlicher Orientierungsrahmen für schriftliche Arbeiten nach Fächern und Klassenstufen Klassenstufen 5/6 Klassenstufen 7/8 Klassenstufen 9/10 Ma etwa 45 min etwa 45 – 90 min etwa 45 – 90 min De etwa 45 min etwa 45 – 90 min etwa 45 – 135 min 1./2. FS etwa 45 min etwa 45 – 90 min etwa 45 – 90 min 3.3.2 Leistungen in den nicht schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gemeinschaftsschulen / Förderschulen im Sekundarbereich Zu erbringende Leistungen in den nicht schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gemeinschaftsschulen / Förderschulen im Sekundarbereich (pro Schuljahr) GemS/FöS Klassenstufen 5/6/7/8 Klassenstufen 9/10 Nicht schriftliche Fächer Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr 2 große Leistungsnachweise (einer pro Halbjahr), darunter nicht mehr als eine schriftliche Überprüfung (einstündige Fächer: 1 großer Leistungsnachweis je Schuljahr) Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. 3.3.3 Leistungen in den schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gymnasien Zu erbringende Leistungen in den schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gymnasien (pro Schuljahr) Schriftliche Fächer Gymnasium Klassenstufen 5 – 10 Anzahl der Leistungsnachweise in den schriftlichen Fächern 2 große Leistungsnachweise in Form von schriftlichen Arbeiten (einer pro Halbjahr) 2 weitere große Leistungsnachweise (einer pro Halbjahr; keine schriftliche Arbeit) - in jedem der Fächer mindestens eine medien- und materialgestützte Arbeit - in den modernen FS mindestens jedes zweite Jahr eine mündliche Prüfung - in den technisch-/naturwissenschaftlichen Profilfächern in jedem Schuljahr eine experimentelle Arbeit Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. Schriftliche Fächer Gymnasium Zeitlicher Orientierungsrahmen für schriftliche Arbeiten nach Fächern und Klassenstufen Klassenstufen 5/6 Klassenstufen 7/8 Klassenstufen 9/10 Ma etwa 45 min etwa 45 – 90 min etwa 45 – 90 min De etwa 45 min etwa 45 – 90 min etwa 45 – 135 min 1./2. FS etwa 45 min etwa 45 – 90 min etwa 45 – 90 min Profilfach — etwa 45 min etwa 45 – 90 min 3.3.4 Leistungen in den nicht schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gymnasien Zu erbringende Leistungen in den nicht schriftlichen Fächern für die Klassenstufen 5 bis 10 an Gymnasien (pro Schuljahr) Gymnasium Klassenstufen 5/6/7 Klassenstufen 8/9/10 Nicht schriftliche Fächer Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr 2 große Leistungsnachweise (einer pro Halbjahr), darunter nicht mehr als eine schriftliche Überprüfung (einstündige Fächer: 1 großer Leistungsnachweis je Schuljahr) Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. 3.4 Bestimmungen zum Verfahren und zur Leistungsrückmeldung 3.4.1 Ankündigung, Häufigkeit und Versäumnis Große Leistungsnachweise sind grundsätzlich ankündigungspflichtig. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter verzichtet werden. Die Termine für die Anfertigung, Abgabe beziehungsweise Präsentation großer Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern vorbehaltlich des Satzes 2 jeweils spätestens sieben Kalendertage zuvor bekannt gegeben. Abweichungen von dieser Ankündigungsfrist sind auf Beschluss der Schulkonferenz im Rahmen des pädagogischen Konzeptes der Schule möglich. Die Termine für große Leistungsnachweise sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. Durch eine abgestimmte Zeitplanung ist eine Häufung von Leistungsnachweisen insbesondere vor den Zeugniskonferenzen zu vermeiden. Die Anfertigung eines großen Leistungsnachweises in einem Fach darf frühestens eine Unterrichtswoche nach der Leistungsrückmeldung zu einem vorangegangenen gleichartigen großen Leistungsnachweis in demselben Fach verlangt werden; insbesondere darf die Anfertigung einer schriftlichen beziehungsweise medien- und materialgestützten Arbeit in einem Fach frühestens eine Unterrichtswoche nach der Leistungsrückmeldung zu einer vorangegangenen medien- und materialgestützten beziehungsweise schriftlichen Arbeit in demselben Fach verlangt werden. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen gestatten. An einem Tag dürfen von einer Schülerin oder einem Schüler grundsätzlich höchstens zwei große Leistungsnachweise – davon jedoch nur eine schriftliche Arbeit beziehungsweise eine schriftliche Überprüfung oder eine medienund materialgestützte Arbeit – verlangt werden; die Anfertigung von zwei großen Leistungsnachweisen an einem Tag ist möglichst zu vermeiden. In einer Kalenderwoche dürfen je Schülerin oder Schüler höchstens zwei große Leistungsnachweise, die im Klassen- oder Kursverband erbracht werden, verlangt werden. Darüber hinaus ist ein großer Leistungsnachweis zulässig, der nicht im Klassen- oder Kursverband erbracht wird. Die Zulässigkeit kleiner Leistungsnachweise bleibt von den obigen Regelungen unberührt. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine von den obigen Regelungen abweichende Anzahl von Leistungsnachweisen pro Tag beziehungsweise pro Woche gestatten. Wenn Leistungsnachweise von einzelnen Schülerinnen und Schülern versäumt wurden, kann die Lehrkraft die Nachholung der Leistungsnachweise anordnen. Hierbei kann die Höchstzahl der schriftlichen Arbeiten beziehungsweise schriftlichen Überprüfungen oder der medien- und materialgestützten Arbeiten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers pro Woche um maximal einen solcher großen Leistungsnachweise erhöht werden. Bei äußeren Umständen, die die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler deutlich beeinträchtigen (z. B. Temperatur, Lärm), entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Leistungsnachweise erbracht werden. 3.4.2 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation von großen Leistungsnachweisen Die Kriterien der Bewertung aller Leistungsnachweise müssen den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor der Erbringung eines Leistungsnachweises erläutert werden. Hierzu gehört gegebenenfalls auch, inwiefern Sprache und Form in die Bewertung eingehen. Die Bewertung aller Leistungsnachweise muss den Schülerinnen und Schülern nachvollziehbar mitgeteilt werden. Dies beinhaltet bei schriftlichen großen Leistungsnachweisen die Begründung durch Korrekturhinweise und einen kurzen zusammenfassenden Kommentar (gegebenenfalls stichwortartig). In Begründung beziehungsweise Kommentar sollen bereits erworbene (Teil-)Kompetenzen gewürdigt und gezielte Hinweise zur Verbesserung der Leistung enthalten sein. In schriftlichen großen Leistungsnachweisen werden Hinweise zur Verbesserung von Sprache und Form gegeben. Die Bewertung großer Leistungsnachweise wird grundsätzlich in Notenstufen ausgedrückt, die als Wortbezeichnungen mitgeteilt werden. In Bezug auf die großen Leistungsnachweise soll ein Notenspiegel bekannt gegeben werden. Dabei gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Je nach Notentendenz werden diesen Notenstufen Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte. Die Bewertungen großer Leistungsnachweise sind spätestens drei Schulwochen nach Anfertigung des Leistungsnachweises mitzuteilen. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist zur Rückgabe auf schriftlich begründeten Antrag der Lehrkraft von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlängert werden. Die Verlängerung der Rückgabefrist soll eine Woche nicht überschreiten. Es ist zu überprüfen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnis von der jeweiligen Bewertung durch Unterschrift bestätigt haben. Die Lehrkraft entscheidet über die geeignete Form der Besprechung und der Berichtigung. Die Ergebnisse großer Leistungsnachweise werden in geeigneter Weise schriftlich festgehalten. 3.4.3 Vorlage bei der Schulleitung Vor der Rückgabe jeder schriftlichen Arbeit oder schriftlichen Überprüfung sowie jeder medien- und materialgestützten Arbeit sind in der Regel der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens drei Arbeiten, die das gesamte Leistungsspektrum abbilden, jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsmaßstab (gegebenenfalls einschließlich der Darstellung der Anpassung des Anforderungsniveaus) sowie der Notenverteilung vorzulegen. Darüber hinaus kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage weiterer Formen großer Leistungsnachweise anfordern. Erreicht bei einer schriftlichen Arbeit oder einer schriftlichen Überprüfung mindestens ein Drittel der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beziehungsweise eines Kurses kein mindestens ausreichendes Ergebnis, ist dies der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft nach Anhörung der Fachlehrkraft und gegebenenfalls der Fachkonferenz, ob die jeweiligen Anforderungen und der Bewertungsmaßstab angemessen sind. Ist dies der Fall, ist der große Leistungsnachweis wie zuvor festgelegt zu werten, andernfalls entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über das weitere Vorgehen (Wertung bei Veränderung des Bewertungsmaßstabes beziehungsweise Nichtwertung und Wiederholung). Über diese Entscheidung werden die Erziehungsberechtigten sowie die Klassensprecherin oder der Klassensprecher beziehungsweise die Kurssprecherin oder der Kurssprecher informiert. In einem nicht zu wertenden Leistungsnachweis erbrachte Leistungen sollen gegebenenfalls zugunsten der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. Erreicht bei einer Vergleichsarbeit, die nach Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde schulübergreifend durchgeführt wird, mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beziehungsweise eines Kurses kein mindestens ausreichendes Ergebnis, ist dies der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. In diesem Fall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachlehrkraft und gegebenenfalls der Fachkonferenz, ob zusätzlich in dem jeweiligen Fach eine schriftliche Arbeit als weiterer großer Leistungsnachweis schulintern durchgeführt wird. 3.4.4 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation der sonstigen Leistungen (SL) In regelmäßigen Abständen, und zwar mindestens zweimal pro Schulhalbjahr und rechtzeitig vor der Festlegung der Zeugnisnote, ist den Schülerinnen und Schülern sowie bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten schriftlich eine fachbezogene Rückmeldung zu den erbrachten sonstigen Leistungen unter Einbezug der Mitarbeit, weiterer Leistungen aus dem Unterricht und, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise sowie zur Lernentwicklung zu geben. Die Rückmeldung wird als Notenstufe gemäß Nummer 3.4.2 ausgedrückt; hierbei sind die erreichten Kompetenzen beziehungsweise die Vorzüge der gezeigten Leistungen sowie die noch weiter zu entwickelnden Kompetenzen beziehungsweise die zu verbessernden Aspekte der gezeigten Leistungen stichwortartig, tabellarisch oder in einem kurzen Kommentar festzuhalten. Es ist zu überprüfen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnis von der jeweiligen Bewertung durch Unterschrift bestätigt haben. Im Sinne einer lernprozessbezogenen Leistungsbewertung werden in jedem Schulhalbjahr auf Grundlage der sonstigen Leistungen Gesamtnoten gebildet, in denen die Lernentwicklung und der Lernzuwachs in den einzelnen Fächern während des Schulhalbjahres zu berücksichtigen sind. Diese Noten sind den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise den Erziehungsberechtigten mitzuteilen und gegebenenfalls zu erläutern. Werden in einem Fach kleine Leistungsnachweise durchgeführt, müssen die Kriterien der Bewertung den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor deren Erbringung erläutert werden. Hierzu gehört gegebenenfalls auch, inwiefern Sprache und Form in die Bewertung eingehen. Die Bewertung kleiner Leistungsnachweise wird grundsätzlich in Notenstufen gemäß Nummer 3.4.2 ausgedrückt. Die Lehrkraft entscheidet über die geeignete Form der Besprechung und der Berichtigung. Die Bewertungen kleiner Leistungsnachweise sind den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Schulwochen nach Anfertigung des Leistungsnachweises bekannt zu geben und den Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls zusammenfassend (beispielsweise bei jeder schriftlichen Bekanntgabe der Bewertung sonstiger Leistungen), mitzuteilen. Es ist zu überprüfen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnis von der jeweiligen Bewertung durch Unterschrift bestätigt haben. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist zur Rückgabe auf schriftlich begründeten Antrag der Lehrkraft von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlängert werden. Die lernprozessbezogene Gesamtnote, die in jedem Schulhalbjahr auf Grundlage der Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern verlangt, kleiner Leistungsnachweise zu ermitteln ist, wird grundsätzlich in Notenstufen gemäß Nummer 3.4.2 ausgedrückt. Werden in einem Fach schulübergreifende Lernstandserhebungen durchgeführt, können diese in die Gesamtnote für die lernprozessbezogene Leistungsbewertung eingehen, sofern sie eine günstige Lernentwicklung beschreiben. 3.4.5 Zeugnisnoten Eine Zeugnisnote ist eine fachlich-pädagogische Gesamtbewertung aller Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler erbracht hat. Zu ihrer Ermittlung werden die Ergebnisse aller Leistungen auf Grundlage einer kontinuierlichen Beobachtung der individuellen Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt; diese sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. In den schriftlichen Fächern gehen die lernprozessbezogene Gesamtnote und die einzelnen Noten aus den großen Leistungsnachweisen jeweils etwa gleichgewichtet in die jeweilige Halbjahresnote ein. In den Klassenstufen 5, 6 und 7 des Gymnasiums sowie in den Klassenstufen 5, 6, 7 und 8 der Gemeinschaftsschule und der Förderschule wird die jeweilige Halbjahresnote in den nicht schriftlichen Fächern auf Grundlage der lernprozessbezogenen Gesamtnote ermittelt. In den Klassenstufen 8, 9 und 10 des Gymnasiums sowie den Klassenstufen 9 und 10 der Gemeinschaftsschule und der Förderschule gehen in den nicht schriftlichen Fächern die Note aus dem großen Leistungsnachweis und die lernprozessbezogene Gesamtnote jeweils etwa gleichgewichtet in die jeweilige Halbjahresnote ein. Die Note im Jahreszeugnis wird aufgrund der Leistungen während des gesamten Schuljahres und, sofern ein Fach während beider Halbjahre unterrichtet worden ist, unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr ermittelt. 3.4.6 Leistungsbewertung bei angepasstem Anforderungsniveau in der Gemeinschaftsschule und Förderschule im Sekundarbereich Für Schülerinnen und Schüler, deren Anforderungsniveau in einem oder mehreren Fächern angepasst wurde, und für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung anerkannt wurde, richtet sich die Leistungsbewertung nach den im Förderplan individuell vereinbarten Zielen. Hierbei gelten für Schülerinnen und Schüler, deren Anforderungsniveau in einem oder mehreren Fächern angepasst wurde, und für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen anerkannt wurde, die Vorgaben zu Anzahl und Form der Leistungsnachweise (siehe Nummer 3.3) als Orientierung. Die Leistungsrückmeldung zu einzelnen Leistungsnachweisen beinhaltet den schriftlichen Zusatz: „Die Leistungsbewertung bezieht sich auf das im individuellen Förderplan festgelegte Anforderungsniveau.“ Gemäß § 9 InkVO gekennzeichnete Zeugnisnoten sind um Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen zu ergänzen. Für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung anerkannt wurde und die ein Verbalzeugnis erhalten, kann auf die Erbringung von Leistungsnachweisen im Sinne dieses Erlasses verzichtet werden. Grundlage der Leistungsbewertung bildet dann die kompetenzorientierte Beobachtung in den ausgewiesenen Aktivitätsbereichen. Diese wird in geeigneter Weise festgehalten, ist Teil der Förderdokumentation und bildet den Ausgangspunkt für die fortlaufende Förderplanung. 3.4.7 Sonstige Regelungen im Hinblick auf die besondere pädagogische Förderung an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen im Sekundarbereich Zudem sind im Hinblick auf die Leistungsbewertung bei besonderer pädagogischer Förderung die nachfolgenden Regelungen zu berücksichtigen: — Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung, — Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund, vom 24. November 2009 (Amtsbl. S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 251 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung, — Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/ oder Rechtschreibens vom 15. November 2009 (Amtsbl. S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung. 4 Berufliche Schulen Von allen Schülerinnen und Schülern sind Leistungen im Unterricht und im Rahmen von Leistungsnachweisen zu erbringen. Es werden unterschieden: — Große Leistungsnachweise (GLN) — Sonstige Leistungen (SL) Die sonstigen Leistungen (SL) werden im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung unter Einbezug der Leistungen aus dem Unterricht (einschließlich der Mitarbeit) und, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise erfasst. Es ist sicherzustellen, dass eine zu bewertende Leistung grundsätzlich eigenständig erbracht wird sowie die erbrachte Leistung eindeutig der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler zugeordnet werden kann. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit beziehungsweise des Einsatzes digitaler Hilfsmittel. Bei nicht unter Aufsicht erbrachten Leistungen (beispielsweise im Falle häuslicher Arbeit) ist sicherzustellen (beispielsweise durch eine kritische Reflexion im Rahmen eines Unterrichtsgesprächs), dass die Arbeit der Schülerin oder dem Schüler als eigenständige Leistung zugeordnet werden kann. 4.1 Große Leistungsnachweise Große Leistungsnachweise dienen der Beurteilung von und Rückmeldung zu im Unterricht erworbenen Kompetenzen sowie im Unterricht behandelten Themen und Lerngegenständen. Sie ermöglichen eine Bewertung individueller Leistungen und bereiten für Abschlussprüfungen relevante Aufgabenformate vor. Große Leistungsnachweise sind grundsätzlich ankündigungspflichtig und beziehen sich auf eine überschaubare, in sich zusammenhängende Unterrichtseinheit. Es werden schriftliche Arbeiten, medien- und materialgestützte Arbeiten und sonstige Formen großer Leistungsnachweise unterschieden. Große Leistungsnachweise sind für ganze Klassen, Gruppen innerhalb einer Klasse oder einer Klassenstufe oder einzelne Schülerinnen und Schüler konzipiert, sind jedoch – mit Ausnahme der schriftlichen Arbeit und der medien- und materialgestützten Arbeit – nicht zwingend von jeder Schülerin oder jedem Schüler zum gleichen Zeitpunkt zu erbringen. Sie können – mit Ausnahme der schriftlichen Arbeit und der medien- und materialgestützten Arbeit – als Einzel-, Paar- oder Gruppenprüfungen gestellt werden; auch bei Paar- oder Gruppenprüfungen wird die Einzelleistung bewertet. Ein großer Leistungsnachweis ist so konzipiert, dass die vorgesehene Zeit für die Schülerinnen und Schüler angemessen ist. Zum Erbringen großer Leistungsnachweise sind je nach Aufgabenstellung fachliche und überfachliche Kompetenzen (Sozial- und Selbstkompetenz sowie kommunikative Kompetenz, Methoden- und Lernkompetenz) erforderlich. Liegen bei einem schriftlich erbrachten Leistungsnachweis schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit der deutschen Sprache und/oder gegen die äußere Form vor, so kann die Note um maximal eine Notenstufe herabgesetzt werden. Die Bewertungskriterien müssen im Vorfeld der Leistungserbringung festgelegt werden und transparent sein. Die Anzahl der großen Leistungsnachweise in einem Fach oder Lernfeld soll grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gleich sein. Die jeweilige Form kann von Schülerin oder Schüler zu Schülerin oder Schüler variieren. Der Lehrkraft obliegt die Entscheidung über die jeweilige Form des Leistungsnachweises; die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend in die Entscheidung einzubeziehen. Grundsätzlich erfolgt hinsichtlich der bewerteten Leistungen eine Rückmeldung in geeigneter Form; die Kompetenz zur Selbsteinschätzung ist bei den Schülerinnen und Schülern zu fördern. Im Rahmen der besonderen pädagogischen Förderung einer Schülerin oder eines Schülers kann entsprechend den Festlegungen im Förderplan von der Mindestanzahl abgewichen werden. 4.1.1 Formen großer Leistungsnachweise 4.1.1.1 Schriftliche Arbeit Eine schriftliche Arbeit ist eine unter Aufsicht durchgeführte Einzelprüfung, deren Aufgabenstellung den Schülerinnen und Schülern schriftlich vorliegt. Sie ist grundsätzlich von allen Schülerinnen und Schülern während der Unterrichtszeit anzufertigen. Zum Abgleich des jeweils erreichten Kompetenzniveaus soll in Parallelklassen der beruflichen Vollzeitschulformen in jedem Schuljahr mindestens in einem der Prüfungsfächer eine schriftliche Arbeit klassenübergreifend als Vergleichsarbeit, die nach denselben Anforderungen angefertigt und nach denselben Kriterien bewertet wird, durchgeführt werden. 4.1.1.2 Medien- und materialgestützte Arbeit Eine medien- und materialgestützte Arbeit ist eine unter Aufsicht durchgeführte Einzelprüfung, deren Aufgabenstellung den Schülerinnen und Schülern schriftlich vorliegt. Die medien- und materialgestützte Arbeit fordert ganz oder teilweise Leistungen in schriftlicher Form. Die Aufgabenstellung ist hinsichtlich Anspruch und Komplexität derart zu konzipieren, dass die gegebenen Medien und Materialien beziehungsweise Werkzeuge und Hilfsmittel zielführend zu ihrer Bewältigung einzusetzen sind. Medien und Materialien beziehungsweise Werkzeuge und Hilfsmittel können beispielsweise analoge oder digitale Nachschlagewerke, eigene Aufzeichnungen der Schülerinnen und Schüler, Schulbücher, digitale Geräte mit Internetzugang, Programme zur Textverarbeitung oder Tabellenkalkulation, Zeichensoftware oder KI-basierte Anwendungen wie Large Language Models sein. Der Lehrkraft obliegt die Entscheidung über die für die Anfertigung der Arbeit zulässigen Hilfsmittel; an dieser Entscheidung sind die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter entsprechend zu beteiligen. 4.1.1.3 Weitere Formen großer Leistungsnachweise Große Leistungsnachweise sind grundsätzlich in Umfang und Anforderungsniveau gleichwertig. Nachfolgend werden exemplarisch verschiedene Formen großer Leistungsnachweise aufgeführt. a. Experimentelle beziehungsweise empirische Arbeit oder Fallstudie Eine experimentelle beziehungsweise empirische Arbeit oder eine Fallstudie dient der methodisch festgelegten Gewinnung und Auswertung von Informationen (zum Beispiel Experiment, Untersuchung, Umfrage). Bei der Bewertung werden insbesondere die Eigenständigkeit bei der Planung, Durchführung und Dokumentation sowie die Auswertung und die Präsentation berücksichtigt. b. Mündliche Prüfung Eine mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung, Paar- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei der Paar- oder Gruppenprüfung soll der jeweilige Sprechanteil der zu prüfenden Schülerinnen und Schüler in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. c. Portfolio Ein Portfolio ist eine weitgehend selbstständig erstellte, analoge oder digitale schriftliche Dokumentation, die alle wesentlichen Inhalte, Lernwege und Arbeitsprozesse in einem bestimmten Fach zu einem vereinbarten Thema umfasst. Im Vorfeld wird der Zeitrahmen, innerhalb dessen diese schriftliche Dokumentation erstellt wird, festgelegt. Vorgaben zum Umfang sind möglich. d. Praktische Arbeit Eine praktische Arbeit umfasst zwei- und dreidimensionale bildnerische Darstellungen, künstlerische Darbietungen aller musisch-kulturellen Sparten sowie handwerkliche Objekte oder digitale Produkte. Der Arbeitsprozess gliedert sich in Planung, Gestaltung und Präsentation und kann durch eine schriftliche Dokumentation ergänzt werden. Neben inhaltlichen und methodischen Aspekten – wie zum Beispiel ein zielführender Einsatz von Materialien und Medien – sind insbesondere Eigenständigkeit, Kreativität und Ausdrucksfähigkeit wesentliche Bewertungskriterien. Auch sportmotorische Leistungen gehören zu den praktischen Arbeiten. Je nach Sportart finden die vorgenannten Kriterien Anwendung. e. Referat Ein Referat umfasst die schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, eine Präsentation in einer festgelegten Zeitspanne und ein vertiefendes Unterrichtsgespräch zum Thema. f. Wettbewerb Eine Lernleistung im Rahmen eines Wettbewerbes muss mit schulischen Lerninhalten in einem Zusammenhang stehen und den Leistungserwartungen des jeweiligen Bildungsganges und der jeweiligen Klassenstufe entsprechen. Die Wettbewerbsleistung wird durch ein Fachgespräch ergänzt. Die einzelne Wettbewerbsleistung darf nur einmalig und nur in einem Unterrichtsfach eingebracht werden. g. Zentrales Handlungsprodukt Zentrale Handlungsprodukte entstehen im Unterricht, der nach dem Prinzip der vollständigen Handlung strukturiert ist, als Ergebnis der Bearbeitung einer didaktisierten betrieblichen Aufgabe. Das zentrale Handlungsprodukt wird unter Einbeziehung verschiedener Kompetenzbereiche erstellt und reflektiert. 4.1.2 Leistungsnachweise im Sportunterricht Grundsätzlich gilt für alle großen Leistungsnachweise im Fach Sport, dass mindestens sechs Unterrichtsstunden bei wöchentlichem Unterricht und vier Unterrichtsstunden bei Blockunterricht geübt und trainiert werden. Darüber hinaus dürfen nur sportmotorische Aspekte geprüft werden, die Gegenstand des aktuellen Unterrichtsgeschehens sind. Die nachfolgende Aufzählung kann durch weitere sportmotorische große Leistungsnachweise ergänzt werden: — Sportmotorische Überprüfung in cgsSportarten (numerisch messbare Ergebnisse) — Technik- und Taktiküberprüfung — Spielbeobachtung — Standardisierte sportmotorische Tests — Präsentation einer Bewegungsgestaltung — Beurteilung von Trainingstagebüchern — Schülerinnen und Schüler unterrichten Schülerinnen und Schüler Im Fach Sport sind auch unter Berücksichtigung der einleitenden Hinweise schriftliche Arbeiten und Referate möglich. Die Lernerfolgskontrolle „Schülerinnen und Schüler unterrichten Schülerinnen und Schüler“ kann auch als Referat (Entwurf, Durchführung und Reflexion) gewertet werden. Zur Bewertung von inaktiven Schülerinnen und Schülern können alle anderen Aspekte des Erlasses zur Leistungsbewertung herangezogen werden. 4.2 Sonstige Leistungen (SL) Im Sinne einer lernprozessbezogenen Leistungsbewertung umfassen die sonstigen Leistungen (SL) die Mitarbeit, weitere Leistungen aus dem Unterricht sowie – sofern gefordert – kleine Leistungsnachweise. Die lernprozessbezogene Leistungsbewertung erwächst aus dem Wechselspiel von Lehren und Lernen sowie Beurteilen und Beraten im Rahmen des Unterrichts. Sie dient der Rückmeldung zur Lernentwicklung hinsichtlich im Unterricht aufzubauender Kompetenzen sowie hinsichtlich im Unterricht behandelter und zu sichernder Themen und Lerngegenstände. Um die Leistungsbeurteilung im Sinne einer den Lernprozess widerspiegelnden, kompetenzentwicklungsorientierten Bewertung zu nutzen, erfolgt unter Einbezug der Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie kleiner Leistungsnachweise (sofern diese durchgeführt wurden) eine umfassende Gesamtbewertung zur Beschreibung des Lernfortschritts; werden kleine Leistungsnachweise durchgeführt, sind deren Ergebnisse einzubeziehen. In jedem Schulhalbjahr und in jedem Fach beziehungsweise Lernfeld wird diese Gesamtbewertung in Form einer Gesamtnote für die sonstigen Leistungen (SL) festgehalten und bei der Ermittlung der Zeugnisnote berücksichtigt (siehe Nummer 3.4.5). Die Gesamtnote für die sonstigen Leistungen (SL) ist den Schülerinnen und Schülern in jedem Schulhalbjahr mitzuteilen. Im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung sind über die Mitarbeit hinaus weitere Aspekte des Arbeitsverhaltens wie beispielsweise Zuverlässigkeit, Zielgerichtetheit, Sorgfalt, Ausdauer und Selbstständigkeit zu berücksichtigen. In jedem Schulhalbjahr und in jedem Fach beziehungsweise Lernfeld wird das Ergebnis dieser Gesamtbewertung als Gesamtnote für die sonstigen Leistungen (SL) festgehalten und bei der Ermittlung der Zeugnisnote berücksichtigt. Zur Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler soll, gegebenenfalls im Unterricht, mehrfach fach- oder lernfeldbezogene Rückmeldung gegeben werden. In diesem Zusammenhang sollen mit den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich im Dialog individuelle Entwicklungsschwerpunkte benannt und reflektiert sowie Ziele hinsichtlich des individuellen Lernzuwachses vereinbart und festgehalten werden. Die Rückmeldung von Leistungen und Lernentwicklung soll kriteriengestützt erfolgen und für den weiteren Lernprozess motivierend sein. 4.2.1 Mitarbeit Bei der Bewertung der Mitarbeit wird die aktive Beteiligung am Unterricht einschließlich der erbrachten mündlichen Beiträge über einen längeren Unterrichtszeitraum berücksichtigt. Dabei ist insbesondere die fachliche Qualität der Beteiligung maßgeblich. Über Beiträge im Unterrichtsgespräch der gesamten Lerngruppe hinaus ist auch die aktive Beteiligung an Unterrichtsprozessen in weiteren Lern- und Sozialformen wie beispielsweise Paar- oder Gruppenarbeit oder auch in digitalen Lern- und Arbeitsumgebungen zu berücksichtigen; auch bei diesen Lern- und Sozialformen ist die Qualität der Einzelleistung maßgeblich. Die Bewertung der Mitarbeit ist den Schülerinnen und Schülern sowie bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten in regelmäßigen Abständen zusammen mit der Rückmeldung zur prozessbezogenen Leistungsbewertung (mindestens zweimal pro Schulhalbjahr und rechtzeitig vor der Festlegung der Zeugnisnote) – gegebenenfalls mit einer Begründung – schriftlich bekannt zu geben. In jedem Schulhalbjahr geht die Mitarbeit maßgeblich in die Note für die lernprozessbezogene Leistungsbewertung ein. 4.2.2 Weitere Leistungen aus dem Unterricht Neben der Mitarbeit können im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung vielfältige Leistungen einbezogen werden, insbesondere Unterrichtsaktivitäten und Unterrichtsergebnisse wie mündliche, schriftliche und praktische Bearbeitung von Aufgaben mit Auswertung der Ergebnisse, Kurzvorträge und Präsentationen, Dokumentation von Lern- und Arbeitsprozessen, Sammlung, Auswertung und Aufbereitung von Informationen, Rechercheergebnisse, Erstellung von medialen (beispielsweise digitalen) Produkten, szenische Darstellungen oder projektbezogenes Arbeiten. Solche Leistungen stellen einen integralen Bestandteil der im Unterricht angelegten Lernprozesse dar und erwachsen beispielsweise aus Phasen der Ergebnissicherung, der Lernerfolgskontrolle, der Erkundung oder der Anwendung. Das Erfassen und Beurteilen dieser Leistungen bedarf keiner gesonderten Ausweisung als separater Leistungsnachweis oder als separate Phase der Leistungserbringung; die Kriterien solcher Leistungen sind den Schülerinnen und Schülern bekannt, eine Rückmeldung erfolgt in der Regel unmittelbar im Unterricht. Form und Anzahl der Leistungen aus dem Unterricht, welche für die individuelle und kriterienorientierte lernprozessbezogene Leistungsbewertung berücksichtigt werden, können von Schülerin oder Schüler zu Schülerin oder Schüler variieren. 4.2.3 Kleine Leistungsnachweise Kleine Leistungsnachweise können grundsätzlich in allen Fächern und Lernfeldern erbracht werden. Die kleinen Leistungsnachweise unterscheiden sich in Umfang und Komplexität von den großen Leistungsnachweisen. Sie sind nicht ankündigungspflichtig und beziehen sich auf eine überschaubare, in sich zusammenhängende Unterrichtseinheit. Zum Erbringen kleiner Leistungsnachweise sind je nach Aufgabenstellung fachliche und überfachliche Kompetenzen (Personal-, Sozial- und Methodenkompetenz) erforderlich. Zudem findet die sprachliche und formale Richtigkeit (unter anderem die Rechtschreibung) in angemessenem Umfang Berücksichtigung; Maßnahmen zur besonderen pädagogischen Förderung bleiben gegebenenfalls hiervon unberührt. Die Form und die Anzahl kleiner Leistungsnachweise kann von Schülerin oder Schüler zu Schülerin oder Schüler variieren. Zudem wird im Rahmen der besonderen pädagogischen Förderung einer Schülerin oder eines Schülers die Anzahl der kleinen Leistungsnachweise im Förderplan festgelegt. Die Entscheidung über die Anzahl kleiner Leistungsnachweise in einem Schuljahr erfolgt fach- oder lernfeldbezogen und in pädagogischer Verantwortung der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der schulischen Gremien und der Schulleitung. Kleine Leistungsnachweise können als Einzel-, Paar- oder Gruppenprüfungen konzipiert sein; auch bei Paar- oder Gruppenprüfungen wird die Einzelleistung bewertet. Die unter Nummer 4.1.1 aufgeführten Formen der großen Leistungsnachweise können in Umfang und Komplexität angemessen reduziert auch als kleine Leistungsnachweise durchgeführt werden. Zur Leistungsüberprüfung im Sinne einer den Lernprozess widerspiegelnden, kompetenzentwicklungsorientierten Bewertung eignen sich darüber hinaus unterschiedliche, in Umfang und Komplexität entsprechend ausgestaltete Formen der Leistungsüberprüfung wie beispielsweise das Protokoll (Verlaufs- oder Ergebnisprotokoll), das Lerntagebuch zur Dokumentation von Lerninhalten und Unterrichtsaufgaben, die Präsentation zu einem vorgegebenen Thema (gegebenenfalls mit vertiefendem Unterrichtsgespräch), der Wochenplan mit differenzierten Aufgabenstellungen, das Zwischenprodukt im Rahmen der vollständigen Handlung oder das digitale Produkt (zum Beispiel Erklärvideo oder Podcast). 4.3 Übersicht über die zu erbringenden Leistungen Bei der Auswahl der Leistungsnachweise im Rahmen der nachfolgenden Tabellen ist ein möglichst breites Spektrum unterschiedlicher Formen abzudecken. Abweichend von den nachfolgenden Tabellen muss im Fach Sport keine schriftliche Arbeit erbracht werden. In begründeten Einzelfällen (z. B. bei längerer entschuldigter Abwesenheit) darf die Mindestanzahl der Leistungsnachweise im Einvernehmen mit der Schulleitung unterschritten werden. Aus Gründen, die auf die jeweilige Beschulungsform zurückzuführen sind (z. B. Sonderformen der Blockbeschulung), darf die Mindestanzahl der Leistungsnachweise in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde unterschritten werden. Zu erbringende Leistungen und Anzahl der Leistungsnachweise pro Schuljahr in Fächern an Beruflichen Schulen Wochenstunden je Fach Mindestanzahl große Leistungsnachweise (GLN) darunter: Mindestanzahl schriftliche Arbeiten darunter: Mindestanzahl medienund materialgestützte Arbeit / weitere große Leistungsnachweise Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. Hinweise: — Die Mindestanzahl an großen Leistungsnachweisen kann in beruflichen Vollzeitschulformen im Schuljahr der Abschlussprüfung in schriftlichen Prüfungsfächern um einen großen Leistungsnachweis verringert werden. — Im Schuljahr der Abschlussprüfung der Fachoberschule ist in dem schriftlichen Prüfungsfach Fremdsprache ein großer Leistungsnachweis als mündliche Prüfung durchzuführen. — In der Berufsschule entspricht die Wochenstundenzahl der Stundenzahl des Beschulungsplans. Zu erbringende Leistungen und Anzahl der Leistungsnachweise in Lernfeldern an Beruflichen Schulen Stundenzahl laut Beschulungsplan für das Lernfeld Mindestanzahl große Leistungsnachweise (GLN) darunter: Mindestanzahl schriftliche Arbeiten darunter: Mindestanzahl medienund materialgestützte Arbeit / weitere große Leistungsnachweise mehr als 40 und mehr als 60 und Sonstige Leistungen (SL) im Rahmen der lernprozessbezogenen Leistungsbewertung: in jedem Halbjahr mindestens zweimal Bewertung der SL einschließlich Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern gefordert, kleiner Leistungsnachweise ⇒ auf dieser Grundlage eine lernprozessbezogene Gesamtnote pro Halbjahr Maßnahmen, welche die besondere pädagogische Förderung betreffen, können im Rahmen der Förderplanung festgelegt werden (§ 2 InkVO). Maßnahmen des Nachteilsausgleichs erfolgen gemäß §§ 14 – 16 InkVO. Hinweise: — Wird die Gesamtstundenzahl eines Lernfeldes mit mehr als 60 Unterrichtsstunden innerhalb eines Schulhalbjahres vollständig unterrichtet, so kann die Zahl der großen Leistungsnachweise um einen großen Leistungsnachweis reduziert werden. — Wird die Gesamtstundenzahl eines Lernfeldes mit mehr als 100 Unterrichtsstunden im Schuljahr der Abschlussprüfung beziehungsweise Abschlussprüfung Teil II nach BBiG oder HwO unterrichtet, so kann die Zahl der großen Leistungsnachweise um eins reduziert werden. — Wird die Gesamtstundenzahl eines Lernfeldes mit mehr als 100 Unterrichtsstunden innerhalb des Schulhalbjahres im Schuljahr der Abschlussprüfung beziehungsweise Abschlussprüfung Teil II nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung vollständig unterrichtet, so kann die Zahl der großen Leistungsnachweise um zwei reduziert werden. 4.4 Bestimmungen zum Verfahren und zur Leistungsrückmeldung 4.4.1 Ankündigung, Häufigkeit und Versäumnis Große Leistungsnachweise sind grundsätzlich ankündigungspflichtig. Die Termine für die Anfertigung, Abgabe beziehungsweise Präsentation großer Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern jeweils spätestens sieben Kalendertage zuvor bekannt gegeben. Bei Blockunterrichtsklassen mit einwöchiger Blockphase ist eine Ankündigung im vorhergehenden Block erforderlich. Die Termine für große Leistungsnachweise sind gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. Durch eine abgestimmte Zeitplanung ist eine Häufung von Leistungsnachweisen insbesondere vor den Zeugniskonferenzen zu vermeiden. Die Anfertigung gleichartiger großer Leistungsnachweise in einem Fach oder Lernfeld darf frühestens eine Unterrichtswoche nach der Leistungsrückmeldung zu einem vorangegangenen gleichartigen großen Leistungsnachweis in demselben Fach oder Lernfeld verlangt werden. Im Falle von einwöchigem Blockunterricht beträgt diese Frist mindestens einen Tag. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen gestatten. Höchstzahl großer Leistungsnachweise pro Tag Höchstzahl großer Leistungsnachweise pro Woche Werkstattschule 1 3 (+ max. 2) Ausbildungsvorbereitung 1 3 (+ max. 2) Berufsfachschulen 1 3 (+ max. 2) Berufsschule in Teilzeitform (1 Tag/Woche) 2 2 (+ max. 2) Berufsschule in Teilzeitform (mehr als 1 Tag/Woche) (in begründeten Ausnahmefällen: 2) 2 (+ max. 2) Berufsschule in der Form des Blockunterrichts (in begründeten Ausnahmefällen: 2) 5 (+ max. 2) Fachoberschule (davon nur eine schriftliche Arbeit oder medien- und materialgestützte Arbeit) 4 (+ max. 2) (schriftliche Arbeit und/oder mündliche Prüfung) Fachschule für Sozialpädagogik (davon nur eine schriftliche Arbeit oder medien- und materialgestützte Arbeit) 4 (+ max. 2) (schriftliche Arbeit und/oder mündliche Prüfung) In besonders begründeten Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine abweichende Anzahl von Leistungsnachweisen pro Woche beziehungsweise pro Tag gestatten. Wenn Leistungsnachweise von einzelnen Schülerinnen und Schülern versäumt wurden, kann die Lehrkraft die Nachholung der Leistungsnachweise anordnen. Hierbei kann die Höchstzahl der großen Leistungsnachweise der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers pro Woche um maximal zwei („+ max. 2“ gemäß Tabelle oben) erhöht werden. Ausnahmen werden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter entschieden. 4.4.2 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation großer Leistungsnachweise Die Kriterien der Bewertung aller Leistungsnachweise müssen den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor der Erbringung eines Leistungsnachweises erläutert werden. Hierzu gehört gegebenenfalls auch, inwiefern Sprache und Form in die Bewertung eingehen. Die Bewertung aller Leistungsnachweise muss den Schülerinnen und Schülern nachvollziehbar mitgeteilt werden. Dies beinhaltet bei schriftlichen Leistungsnachweisen die Begründung durch Korrekturhinweise und gegebenenfalls einen kurzen zusammenfassenden Kommentar oder kurzen stichwortartigen Überblick. In Begründung beziehungsweise Kommentar oder stichwortartigem Überblick sollen bereits erworbene (Teil-)Kompetenzen gewürdigt und gezielte Hinweise zur Verbesserung der Leistung enthalten sein. In schriftlichen Leistungsnachweisen werden gegebenenfalls Hinweise zur Verbesserung von Sprache und Form gegeben. Die Bewertungen großer Leistungsnachweise sind spätestens nach drei Schulwochen, die Bewertungen kleiner Leistungsnachweise sind spätestens nach zwei Schulwochen bekannt zu geben. Bei nicht mindestens ausreichend bewerteten großen Leistungsnachweisen ist zu überprüfen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnis von der Bewertung des Leistungsnachweises durch Unterschrift bestätigt haben. Die Lehrkraft kann den Ausbildungsoder Praktikumsbetrieb über die Bewertung des Leistungsnachweises informieren. In Bezug auf die großen Leistungsnachweise soll ein Notenspiegel bekannt gegeben werden. Die Lehrkraft entscheidet über die geeignete Form der Besprechung und der Berichtigung. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist zur Rückgabe auf schriftlich begründeten Antrag der Lehrkraft von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlängert werden. Die Verlängerung der Rückgabefrist soll eine Woche nicht überschreiten. Die Leistungsnachweise werden hinsichtlich Ergebnis und Form in geeigneter Weise schriftlich festgehalten. Gleiches gilt für bekannt gegebene Bewertungen der lernprozessbezogenen Leistungen und der Mitarbeit im Sinne der Nummer 4.2. Die Bewertung von Leistungsnachweisen wird grundsätzlich in Notenstufen ausgedrückt, die als Wortbezeichnungen mitgeteilt werden. Dies gilt sowohl für die Bewertung aller großen Leistungsnachweise als auch für die lernprozessbezogene Gesamtnote unter Berücksichtigung der Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie kleiner Leistungsnachweise, sofern diese durchgeführt wurden. Dabei gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. 4.4.3 Vorlage bei der Schulleitung Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Vorlage großer Leistungsnachweise verlangen. Hierbei sind mindestens drei Arbeiten, die das gesamte Leistungsspektrum abbilden, jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung und dem Bewertungsmaßstab (gegebenenfalls einschließlich der Darstellung der Anpassung des Anforderungsniveaus) sowie der Notenverteilung vorzulegen. Darüber hinaus kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage weiterer großer Leistungsnachweise anfordern. Erreicht bei einer schriftlichen Arbeit oder einer medien- und materialgestützten Arbeit mehr als ein Drittel der Schülerinnen und Schüler einer Klasse kein mindestens ausreichendes Ergebnis, ist dies der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft nach Anhörung der Fachlehrkraft und gegebenenfalls der Fachkonferenz, ob die jeweiligen Anforderungen und der Bewertungsmaßstab angemessen sind. Ist dies der Fall, ist der große Leistungsnachweis wie zuvor festgelegt zu werten, andernfalls entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über das weitere Vorgehen (Wertung bei Veränderung des Bewertungsmaßstabes beziehungsweise Nichtwertung und Wiederholung). In einem nicht zu wertenden Leistungsnachweis erbrachte Leistungen sollen zugunsten der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. Bei Vergleichsarbeiten (siehe auch 3.4.3) gelten alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Schülerinnen und Schüler einer Klasse. 4.4.4 Bewertung, Rückmeldung und Dokumentation der sonstigen Leistungen (SL) In regelmäßigen Abständen, und zwar mindestens zweimal pro Schulhalbjahr und rechtzeitig vor der Festlegung der Zeugnisnote, ist den Schülerinnen und Schülern sowie bei Minderjährigen den Erziehungsberechtigten eine fach- beziehungsweise lernfeldbezogene Rückmeldung zum individuellen Lernprozess unter Einbezug der Mitarbeit, weiterer Leistungen aus dem Unterricht und kleiner Leistungsnachweise (sofern diese durchgeführt wurden) in Form einer Note schriftlich bekannt zu geben. Hierbei sind die erreichten Kompetenzen beziehungsweise die Vorzüge der gezeigten Leistungen sowie die noch weiter zu entwickelnden Kompetenzen beziehungsweise die zu verbessernden Aspekte der gezeigten Leistungen stichwortartig, tabellarisch oder in einem kurzen Kommentar festzuhalten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist zu überprüfen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnis von der jeweiligen Bewertung durch Unterschrift bestätigt haben. Im Sinne einer lernprozessbezogenen Leistungsbewertung werden in jedem Schulhalbjahr auf Grundlage der sonstigen Leistungen Gesamtnoten gebildet, in denen die Lernentwicklung und der Lernzuwachs in den einzelnen Fächern und Lernfeldern während des Schulhalbjahres zu berücksichtigen sind. Diese Noten sind den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise den Erziehungsberechtigten mitzuteilen und gegebenenfalls zu erläutern. Werden in einem Fach kleine Leistungsnachweise durchgeführt, müssen die Kriterien der Bewertung den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig vor deren Erbringung erläutert werden. Hierzu gehört gegebenenfalls auch, inwiefern Sprache und Form in die Bewertung eingehen. Die Bewertung kleiner Leistungsnachweise wird grundsätzlich in Notenstufen ausgedrückt. Die Lehrkraft entscheidet über die geeignete Form der Besprechung und der Berichtigung. Die Bewertungen kleiner Leistungsnachweise sind den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Schulwochen nach Anfertigung des Leistungsnachweises bekannt zu geben und bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls zusammenfassend (beispielsweise bei jeder schriftlichen Bekanntgabe der Bewertung sonstiger Leistungen), mitzuteilen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist zu überprüfen, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kenntnis von der jeweiligen Bewertung durch Unterschrift bestätigt haben. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist zur Rückgabe auf schriftlich begründeten Antrag der Lehrkraft von der Schulleiterin oder dem Schulleiter verlängert werden. Die lernprozessbezogene Gesamtnote, die in jedem Schulhalbjahr auf Grundlage der Mitarbeit und weiterer Leistungen aus dem Unterricht sowie, sofern verlangt, kleiner Leistungsnachweise zu ermitteln ist, wird grundsätzlich in Notenstufen ausgedrückt. 4.4.5 Zeugnisnoten Die Zeugnisnote in einem Fach oder Lernfeld ist eine fachlich-pädagogische Gesamtbewertung aller Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler erbracht hat. Zu ihrer Ermittlung werden die Ergebnisse aller Leistungen auf Grundlage einer kontinuierlichen Beobachtung der individuellen Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt; diese sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die lernprozessbezogene Gesamtnote und die einzelnen Noten aus den großen Leistungsnachweisen gehen jeweils etwa gleichgewichtet in die jeweilige Halbjahresnote in einem Fach oder Lernfeld ein. Die Note im Jahreszeugnis wird aufgrund der Leistungen während des gesamten Schuljahres und, sofern ein Fach während beider Halbjahre unterrichtet worden ist, unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr ermittelt. 4.4.6 Sonstige Regelungen im Hinblick auf die besondere pädagogische Förderung Zudem sind im Hinblick auf die Leistungsbewertung bei besonderer pädagogischer Förderung die nachfolgenden Regelungen zu berücksichtigen: — Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung, — Verordnung zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sowie Schüler und Schülerinnen mit Migrationshintergrund vom 24. November 2009 (Amtsbl. S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 251 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) — Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/ oder Rechtschreibens vom 15. November 2009 (Amtsbl. S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung, — Rundschreiben zu Verfahrensgrundlagen für Schülerinnen und Schüler mit Rechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie vom 25. Juni 2014 in der jeweils geltenden Fassung. 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Anwendung Dieser Erlass tritt am 1. August 2024 in Kraft. Der Erlass ist abweichend von Satz 2 der Vorbemerkung gemäß § 24 Absatz 2 der Verordnung – Schul- und Prüfungsordnung – über die Gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung, auch auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 jeweils in der Klassenstufe 10 des auslaufenden achtjährigen Gymnasiums und somit in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe befinden. Der Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 16. Juli 2016, zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), tritt am 31. Juli 2024 außer Kraft. Das Rundschreiben zum Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes – Überarbeitetes Kapitel 4 Berufliche Schulen vom 21. Juni 2019 tritt am 31. Juli 2024 außer Kraft. Saarbrücken, den 9. Juli 2024 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Dr. Ohlmann