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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass zur Regelung der Kostenerstattung für die Beschaffung spezieller Sehhilfen für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen

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Erlass zur Regelung der Kostenerstattung für die Beschaffung spezieller Sehhilfen für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1998-03-24

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Erlass zur Regelung der Kostenerstattung für die Beschaffung spezieller Sehhilfen für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen vom 18. Oktober 2004 Az.: A 3 2211 – 09/1; V Nr. 5/04 Mein Erlass vom 24. März 1998 – A 3 22 11 – 09/1; V Nr. 4/98 1. Mit Bezugserlass habe ich im Hinblick auf § 7 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik für das Saarland (Bildschirm-TV) vom 5. September 1988 (GMBl. Saarland S. 388) eine Regelung zur Kostenerstattung für die Beschaffung spezieller Sehhilfen (Bildschirmarbeitsbrille) getroffen. Diese Regelung war nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 2 Bildschirm-TV an den Kosten für Sehhilfen gekoppelt, wie sie die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland als Sachleistung gewähren würde. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Modernisierungsgesetz – GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. Teil I Nr. 55 S. 2193) ist seit 1. Januar 2004 eine Kostenbeteiligung der GKV für Sehhilfen im Leistungskatalog für Hilfsmittel (SGB V § 33 Abs. 1 Satz 1) nicht mehr vorgesehen. Mit dieser Gesetzesänderung ist auch für die Allgemeine Ortskrankenkasse des Saarlandes die Verpflichtung zur Gewährung von Sachleistungen für Sehhilfen entfallen. Die nunmehr fehlende Leistungspflicht der GKV bei der Versorgung mit Sehhilfen hat zur Folge, dass § 7 Abs. 3 Satz 2 Bildschirm-TV nach seinem Wortlaut die Grundlage entzogen ist und die bisherige tariflich gestützte Regelung bezüglich der Anlehnung an den Sachleistungskatalog der AOK des Saarlandes nicht mehr praktiziert werden kann. Die durch das GKV-Modernisierungsgesetz entstandene tarifliche Lücke entbindet den Arbeitgeber aber keineswegs von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für Sehhilfen zur Arbeit an Bildschirmgeräten. Nach § 6 Absatz 2 der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) vom 4. Dezember 1996, Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG- Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (BGBl) I S. 1841) sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zustellen. Gemäß § 3 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dürfen den Beschäftigen keine diesbezüglichen Kosten auferlegt werden. Entsprechend hat der Arbeitgeber die Kosten in dem Maße zu tragen, als sie in Anlehnung an den Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebotes notwendig sind. 2. Zur Wahrung der vorzitierten gesetzlichen Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der saarländischen Landesverwaltung in Bezug auf die Kostenerstattung bei der Versorgung mit ärztlich verordneten speziellen Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten wird unter Aufhebung des Bezugserlasses folgende Regelung getroffen: Die Erstattung der Kosten für die Beschaffung spezieller Bildschirmarbeitsbrillen wird auf nachstehende Grundfestbeträge begrenzt: a) eine komplette Einstärkenbrille (Brillengestell mit mineralischen Silikat-Einstärkengläsern, farblos, einfach entspiegelt) bei Korrekturwerten bis sphärisch +/- 6 dpt. und cylindrisch +/- 4 dpt. zum Festpreis von 30,00 Euro b) eine komplette Bifokalbrille (Brillengestell mit mineralischen Bifokalgläsern mit vergrößertem Nahteil – C 28 -, farblos, einfach entspiegelt) bei Korrekturwerten bis sphärisch +/- 6 dpt. und cylindrisch +/- 4 dpt. zum Festpreis von 87,20 Euro c) der Festpreis erhöht sich bei höheren Korrekturwerten als sphärisch +/- 6 dpt. und cyl. +/- 4 dpt. pauschal je Einstärkenglas um 2,50 Euro je Mehrstärkenglas um 5,00 Euro Die vorgenannten Festpreise beruhen auf einem Angebot der Firma Fielmann AG und verstehen sich als Endpreise (inkl. gesetzl. MWSt.). Die erforderliche Bestimmung der individuellen Korrekturwerte erfolgt beim Erwerb einer Bildschirmarbeitsbrille kostenfrei in einer Filiale der Firma Fielmann AG nach Wahl. Wird nach ärztlicher Untersuchung, die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BildschirmTV vom personalärztlichen bzw. betriebsärztlichen Dienst bzw. einem ermächtigten Facharzt durchzuführen ist, eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit an Bildschirmgeräten für notwendig erachtet, ist dies der jeweils zuständigen Personalabteilung anzuzeigen. Die Personalabteilung kann der bzw. dem Bediensten einen „Bestellschein für Bildschirmarbeitsbrillen“ ausstellen, welcher zum Erwerb einer Bildschirmarbeitsbrille in einer beliebigen Filiale der Firma Fielmann AG berechtigt. Eine Verpflichtung die Bildschirmarbeitsbrille bei der Firma Fielmann AG zu beziehen besteht nicht. Der bzw. die betroffene Bedienstete ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für den Erwerb der Sehhilfe ausschließlich die jeweils geltenden Festpreise der Firma Fielmann AG bei der Kostenerstattung zugrunde gelegt werden. Über die ärztliche Verordnung hinausgehende höherwertige Ausstattungen der Bildschirmarbeitsbrille können mit dem Optiker vereinbart werden, sind aber von der Kostenerstattung ausgenommen. In begründeten Einzelfällen, in denen der personal- bzw. der betriebsärztliche Dienst oder ein ermächtigter Augenarzt eine Trifokalbrille, Gleitsichtbrille oder sonstige Leistungen die über die Grundfestbeträge hinausgehen verordnet, werden diesbezügliche Kosten entsprechend der jeweils aktuellen, für Unternehmer geltenden Preisliste für Bildschirmarbeitsbrillen der Firma Fielmann AG erstattet. Eine direkte Abrechnung der Kosten für den Erwerb einer Bildschirmarbeitsbrille zwischen der Firma Fielmann AG oder eines alternativen Optikers mit den Dienststellen des Landes ist ausgeschlossen. Die Kostenerstattung gegenüber den Bediensteten erfolgt auf Vorlage einer detaillierten Rechnung mit Aussagen zum Lieferumfang über die jeweilige Personalabteilung. 3. Dieser Erlass findet in Anlehnung an den Erlass über die Arbeitsbedingungen von Beamten und Beamtinnen auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 16. August 1990 (GMBl. Saar 1990 S. 236) auch auf Beamte und Beamtinnen des Landes sowie Richter und Richterinnen Anwendung. An alle Landesbehörden


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