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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftErlass zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für Landesbedienstete auf die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

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Erlass zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für Landesbedienstete auf die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2012-10-05

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Erlass zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für Landesbedienstete auf die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Vom 14. September 2012 Az.: W/3 – 3.0.3 Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 des Fachhochschulgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420) und der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 9. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 146) überträgt die Ministerpräsidentin für die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes genannten, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes beschäftigten Landesbediensteten folgende Zuständigkeiten auf die Rektorin/den Rektor: 1. Die Übermittlung der notwendigen Daten an das Landesamt für Zentrale Dienste zur Vorbereitung der in der Gemeinsamen Anordnung vom 21. Dezember 1978 (Amtsbl. 1979, S. 27), geändert durch die Gemeinsame Anordnung vom 11. Juni 1985 (Amtsbl. S. 769), bezeichneten Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung und Berechnung der Bezüge der Bediensteten des Landes, der Versorgungsempfänger des Landes und der sonstigen Personen, deren Versorgung das Land trägt, 2. die Anweisung der Durchführung der Versorgungslastenteilung im Rahmen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 16. Dezember 2009 (Amtsbl. I 2010, S. 1326) mit Ausnahme der Zustimmung nach § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages, 3. die Zusage, Gewährung und Festsetzung von Leistungen nach dem Saarländischen Umzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 863), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), in der jeweils geltenden Fassung, 4. die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall sowie die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 32 bis 35 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195), in der jeweils geltenden Fassung und von Sachschadensersatz nach § 74 des Saarländischen Beamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, 5. die Aushändigung der Entlassungs- und Dankurkunden für die in § 8 Absatz 2 Satz 2 des Fachhochschulgesetzes genannten Landesbediensteten, 6. die Entscheidung über Anträge auf Dienstbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen gemäß § 14 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, 7. die Anerkennung einer Reise als Dienstreise, 8. die Festsetzung der Mutterschutzfristen und die Gewährung der Elternzeit, 9. die Entgegennahme von Krankmeldungen, 10. die Erteilung der Aussagegenehmigung gemäß § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 59 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 136), in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Saarbrücken, den 14. September 2012 Die Ministerpräsidentin Im Auftrag Palocsay-Reitz


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