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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftErlass zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für Landesbedienstete auf die Universität des Saarlandes

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Erlass zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für Landesbedienstete auf die Universität des Saarlandes

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2005-01-02

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Erlass zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für Landesbedienstete auf die Universität des Saarlandes Vom 14. Februar 2006 Az.:D 6/D3-3.0.2 I. Gemäß § 9 Satz 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) werden für die in § 9 Satz 1 des Universitätsgesetzes genannten, an der Universität des Saarlandes beschäftigten aktiven Landesbediensteten folgende Zuständigkeiten auf die Universität übertragen: 1. im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die in der Gemeinsamen Anordnung vom 21. Dezember 1978 (Amtsbl. 1979, S. 27), geändert durch die Gemeinsame Anordnung vom 11. Juni 1985 (Amtsbl. S. 769), bezeichneten Zuständigkeiten bei der Festsetzung, Anordnung, Berechnung und Zahlbarmachung der Bezüge, 2. die Anerkennung einer Reise als Dienstreise, 3. die Zusage, Gewährung und Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütung sowie von Trennungsgeld, 4. im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Entscheidungsbefugnis aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, 5. im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Zuständigkeiten bei der Durchführung der Versorgung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, und zwar die Festsetzung der Emeritenbezüge, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltes, des Sterbegeldes, des Witwen- und Waisengeldes bei erstmaliger Gewährung von Versorgungsbezügen und beim Tode einer/eines Entpflichteten und Weiterleitung zur Abwicklung des Abrechnungsverfahrens an das Landesamt für Finanzen – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle –, 6. die Gewährung von Ersatzleistungen gemäß § 96 des Saarländischen Beamtengesetzes, 7. die Gewährung von Vorschüssen und Unterstützungen, 8. die Erteilung der Aussagegenehmigung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes, 9. die Entscheidung über Anträge auf Dienstbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen gemäß § 14 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter sowie über Anträge auf Beurlaubung mit Ausnahme der Gewährung von Urlaub nach § 15 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter; die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Universitätsgesetzes bleibt unberührt, 10. die Entgegennahme von Krankmeldungen, 11. die Wahrnehmung der Aufgaben des Trägers der Versorgungslast im Rahmen des Versorgungsausgleichs, 12. die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, 13. die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide der Universität auf der Grundlage der Nummern 1 bis 3 und 5 bis 12 aufgrund des § 124 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes. II. Jede Abwesenheit einer Universitätsprofessorin/eines Universitätsprofessors aufgrund von Arbeiten außerhalb der Universität oder aufgrund von persönlichen Umständen, durch die sie/er gehindert ist, eine Lehrveranstaltung oder mehrere Lehrveranstaltungen zu halten, sind der zuständigen Dekanin/dem zuständigen Dekan anzuzeigen. Über den achten Tag hinaus ist die Genehmigung der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten erforderlich, die über den Dienstweg zu beantragen ist. Die Stundenplanänderung ist bekannt zu geben, der Vorlesungs- und Übungsstoff ist nachzuholen. III. Soweit die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und anderer Behörden erforderlich ist, sind Ersuchen der Universität des Saarlandes über das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu leiten. IV. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 02. Januar 2005 in Kraft. Zugleich treten außer Kraft: 1. der Erlass zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 SUG auf die Universität vom 01. September 1983 (GMBl. Saar S. 279) und 2. die allgemeine Anordnung des Ministers für Kultus, Bildung und Sport zur Ü- bertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf die Universität des Saarlandes vom 03. April 1985 (Amtsbl. S. 461). Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Im Auftrag Palocsay-Reitz


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