Erlass zur Weiterentwicklung und Fortführung des Schulversuchs Schwerpunkt Sport am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken
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Erlass zur Weiterentwicklung und Fortführung des Schulversuchs „Schwerpunkt Sport“ am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken Vom 24. Juli 2006 Az.: A 4/B – 10.2.4 VI. 2 Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1226), wird der ab dem Schuljahr 2002/2003 am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken, beginnend mit Klassenstufe 5, eingerichtete Schulversuch zur verstärkten Förderung sportlich talentierter Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur allgemeinen Hochschulreife in geänderter Form weiterentwickelt. 1. Allgemeines 1.1 Zielsetzung Im Rahmen des Schulversuchs wird die Möglichkeit erprobt, in einem Schwerpunkt Sport am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken und in Zusammenarbeit mit dem Landessportverband für das Saarland (LSVS) und dem Olympiastützpunkt Rheinland-Pfalz/Saarland (OSP) sportlich talentierte Schülerinnen und Schüler in eigens eingerichteten Sportklassen (Sportzweig) besonders zu fördern. Damit soll der Doppelbelastung dieser Zielgruppe durch Schule und Training angemessen begegnet werden. Durch eine qualitativ neue Form der Schwerpunktsetzung, die weitgehende organisatorische und stundenplantechnische Konsequenzen nach sich zieht, soll der Sportzweig als integraler Bestandteil der Schulkultur fest verankert werden. 1.2 Struktur Dem Fachunterricht im Schwerpunkt Sport liegt die Stundentafel des Gymnasiums zugrunde, um sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler die gleiche gymnasiale Ausbildung erhalten wie Schülerinnen und Schüler in den Regelklassen. Aus organisatorischen Gründen ist eine Festlegung der Sprachenfolge auf Englisch als erste Fremdsprache und Französisch als zweite Fremdsprache erforderlich. Der Sportunterricht ist an den Anforderungen des Leistungssports ausgerichtet. Er ist begrenzt auf Sportarten, die am OSP angesiedelt sind und/oder in denen entsprechende Landestrainerinnen und Landestrainer zur Verfügung stehen. Über die endgültige Auswahl der Sportarten entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Benehmen mit dem LSVS. Die Teilnahme an dem genannten Sportangebot kann in den Klassenstufen 5 bis 7 jeweils nur zum Schuljahresende beendet werden. Ab Klassenstufe 8 müssen die Erziehungsberechtigen die Teilnahme ihrer Kinder verbindlich erklären. In der gymnasialen Oberstufe können die Schülerinnen und Schüler des Sportzweiges beantragen, die in der Hauptphase nachzuweisenden Belegverpflichtungen ohne Anrechnung auf die Verweildauer auf einen Zeitraum von drei Jahren zu verteilen. 1.3 Training und Wettkampf Training und Wettkampf in der gewählten Sportart orientieren sich an den Prinzipien des Leistungs- bzw. Hochleistungssports und den von den jeweiligen Spitzenverbänden hierfür vorgegebenen Rahmentrainingsplänen. Die Verantwortung für diesen Bereich verbleibt bei der Schule, soweit schulische Belange berührt sind (insbesondere Unterrichtsorganisation, pädagogische Grundsätze). Die sportlichen Anforderungen müssen jederzeit pädagogisch vertretbar und ethisch verantwortbar sein. Daher sind bei Training und Wettkampf stets die besondere Situation, Leistungsfähigkeit und Belastungsgrenze der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend zu berücksichtigen. 2. Organisation von Unterricht und Training 2.1 Klassen- und Kursbildung Abweichend von der Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723) in der jeweils geltenden Fassung kann eine Sportklasse in den Klassenstufen 5 bis 10 nach der Anmeldung von mindestens 20 Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. Für die gymnasiale Oberstufe kann als Richtwert der Kursfrequenz im Schwerpunkt Sport die Richtzahl von 15 um bis zu 5 Schülerinnen und Schüler unterschritten werden. Darüber hinausgehende Unterschreitungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. 2.2 Umfang und Gewichtung des Sportunterrichts Für den Unterricht im Fach Sport gilt in den Klassenstufen 5 bis 10 die in der Anlage enthaltene Stundentafel. Das Fach Sport ist in den Klassenstufen 5 bis 7 ein nicht schriftliches Fach, ab Klassenstufe 8 ein schriftliches Fach. Bei der Entscheidung über die Versetzung in der Klassenstufe 10 wird die Zeugnisnote im Fach Sport im Sinne eines schriftlichen Faches berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen des Ausgleichs gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO - Gym. I) vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung beitragen kann; ansonsten wird das Fach als nichtschriftliches Fach gewertet. Ab Jahrgangsstufe 11 ist das Fach Sport in der Regel als Leistungskurs zu belegen; § 19 Abs. 3 Nr. 3 der Oberstufenverordnung vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1142) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. In den Klassenstufen 5 bis 7 wird der reguläre Sportunterricht zweistündig durch eine Sportlehrkraft der Schule erteilt. Die Note wird aufgrund der Bewertung in den zwei Regelstunden erteilt. Neben dem nach dem Lehrplan erteilten Unterricht erfolgt zwei- bzw. in der Klassenstufe 7 dreistündig eine sportartenübergreifende Grundlagenausbildung sowie eine Einführung in das spezifische Training schulischer Schwerpunktsportarten. Ab Klassenstufe 8 wird statt der dritten Fremdsprache Sportunterricht sechsstündig als schriftliches Fach erteilt. Das Sportangebot setzt sich aus dem in enger Theorie-Praxis-Verknüpfung nach Lehrplan erteilten Sportunterricht und dem im Vordergrund stehenden sportlichen Training zusammen. Sportliches Training wird insoweit als Unterricht anerkannt. Die Unterrichtsinhalte orientieren sich an den Rahmentrainingsplänen der SportSpitzenverbände und werden inhaltlich zwischen Sportlehrkraft und LSVS bzw. OSP abgestimmt. Die Sportlehrkraft erteilt zwei Wochenstunden. Die verbleibenden vier Wochenstunden werden von der Sporttrainerin oder dem Sporttrainer erteilt. Die Notengebung im Fach Sport in den Klassenstufen 8 bis 10 erfolgt durch die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Trainerin oder dem Trainer. Die Festlegung der Note erfolgt gemäß den Vorgaben der geltenden Zeugnis- und Versetzungsordnung. Sie ergibt sich zu je gleichen Teilen aus den erbrachten Leistungen in dem von der Sportlehrkraft erteilten Unterricht und den verpflichtend zu absolvierenden Trainingseinheiten. Die Sportlehrkraft ist verpflichtet, sich die zur Notenfindung erforderlichen Einblicke in das Training der Schülerin oder des Schülers zu verschaffen. In der gymnasialen Oberstufe wird den Schülerinnen und Schülern des Sportzweiges die Möglichkeit eröffnet, die in der individuellen Spezialsportart erbrachten Leistungen in die Fachnote einzubringen. Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen oder sonstigen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen das Angebot im Schwerpunktfach Sport nicht mehr wahrnehmen können, wird der Wechsel in eine Regelklasse ermöglicht. 2.3 Aufnahmebedingungen Für die Aufnahme in eine Sportklasse muss neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Gymnasium auch die Bestätigung der sportlichen Eignung durch den LSVS vorliegen. Liegt die Zahl der Anmeldungen über der Aufnahmekapazität, so entscheidet die sportliche Qualifikation. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung des LSVS. Bis zur Klassenstufe 7 ist der Übertritt in den Sportzweig zum jeweiligen neuen Schuljahr - entsprechende schulische und sportliche Leistungen vorausgesetzt - möglich, sofern die Vorgaben der Klassenbildungsverordnung dies erlauben. Die Aufnahme in Klassenstufe 8 setzt neben dem Nachweis der Versetzung in diese Klassenstufe einen durch den LSVS zu bestätigenden Nachweis der sportlichen Eignung voraus. Nach Klassenstufe 8 ist ein Wechsel nur im Ausnahmefall möglich. Die Entscheidung trifft jeweils die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung des LSVS. 2.4 Kraftfahrzeug-Benutzung Für Fahrten der Lehrkräfte und anderer schulischer Begleitpersonen zum Sportunterricht oder zu schulischen Sportveranstaltungen wird vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Dienstunfallschutz gewährt. Die Schulleitung kann auf Antrag die Benutzung eines Kraftfahrzeuges genehmigen. Bei Fahrten zum Sportunterricht können volljährige Sportschülerinnen und Sportschüler in dem von der Schulleitung genehmigten Bereich ihr eigenes Kraftfahrzeug einsetzen. Sie sind berechtigt, Schülerinnen und Schüler des Sportzweigs mitzunehmen; im Falle nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler ist hierfür die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 3. Organisatorische Festlegungen 3.1 Die Gesamtleitung des Schwerpunktes Sport obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. 3.2 Die Koordinierung aller den Sportzweig betreffenden organisatorischen und fachlichen Angelegenheiten obliegt der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter im Schwerpunkt Sport als Mitglied der Schulleitung. 4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieser Erlass tritt zum Schuljahr 2006/2007 in Kraft. Der Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „Schwerpunkt Sport“ am Gymnasium am Rotenbühl in Saarbrücken vom 15. Januar 2002 (GMBl. Saar S. 13) tritt mit Ablauf des Schuljahres 2005/2006 außer Kraft. Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Im Auftrag (Arend) Anlage STUNDENTAFEL (Sportzweig, Gymnasium am Rotenbühl)