Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizErrichtung von Geschäftsstellen bei den Gerichten für Arbeitssachen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Errichtung von Geschäftsstellen bei den Gerichten für Arbeitssachen

Ministerium der Justiz · vom 1981-07-07

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Trägerschaft von Herrn Jürgen E. Wiesen, Lizenzträger der Dr.-Benedict-Schulen, Saarbrücken, wird gemäß § 19 des Privatschulgesetzes in der. Fassung der Bekanntmachung vom z. August 1974 (Amtsbl. S. 712), geändert durch Gesetz vom 5. November 1975 (Amtsbl. S. 1214), die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen. 2.7 Die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik liegenden Städte sind entsprechend den internationalen Gepflogenheiten zu bezeichnen. Das bedeutet, daß sie in Karten für den Gebrauch an deutschen Schulen mit den deutschen Namen und soweit die Übersichtlichkeit nicht leidet -unter Zusatz ihrer fremdsprachigen Namen bezeichnet werden. GMBI. Saar 1981, S. 280 Beispiel: Mailand (Milano) Warschau (Warszawa) Königsberg (Kaliningrad) Hinweis auf den Film „Jugendarbeitsschutz" GMBI. Saar 1981, S. 279 Vom 15. April 1981 Erlaß betreffend die staatliche Anerkennung der privaten zweijährigen Berufsfachschule für Fremd sprachensekretärinnen (Ergänzungsschule) der Dr: Bbnbdict-Schulen in Saarbrücken Az.: V/B-1-2000 Bei der Staatlichen Landesbildstelle Saarland sowie bei den Kreisbildstellen steht der Film „Jugendarbeitsschutz" zur Verfügung. Durch diesen Film können die Jugendlichen in die Probleme des Jugendarbeitsschutzes eingeführt und mit den wichtigsten Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bekannt gemacht werden. Auf dieses Angebot der Bildstellen wird daher empfehlend hingewiesen. Vom 3. August 1981 Az.: V/C 4 - 111.34.0 Der privaten zweijährigen Berufsfachschule für Fremdsprachensekretärinnen (Ergänzungsschule) in der GMBI. Saar 1981, S. 280 DER MINISTER FLUR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALORDNUNG A F d d 1, 1 , E v t )J B B B B B V F E L einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach '§ 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist. Der Leiter des Gerichts stellt die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes fest. Einrichtung der Geschäftsstellen bei den Gerichten für Arbeitssachen - Allgemeine Verfügung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Vom 7. Juli 1981 Die Geschäftsstelle hat die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Geschäfte zu besorgen. 4. Az.: B I/1 - 2042 - 81 1. Bei dem Landesarbeitsgericht Saarland und den Arbeitsgerichten Neunkirchen, Saarbrücken und Saarlouis bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes Geschäftsstellen. Sie werden mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt. z. Der Leiter des Gerichts kann mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die in Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 2306) bezeichneten. Beamten betrauen. 3. Mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann der Leiter des Gerichts auch Bedienstete betrauen, die auf dem zu übertragenden Sachgebiet 5. Der Leiter des Gerichts kann einen Beamten des gehobenen Dienstes zum Geschäftsleiter der Geschäftsstelle bestellen. Der Geschäftsleiter ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Geschäftsstelle. Er hat den Leiter des Gerichts in den die Geschäftsstelle betreffenden Verwaltungsgeschäften zu unterstützen und für die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte zu sorgen. 6. Die Geschäftsstelle kann in Kammergeschäftsstellen gegliedert werden, deren Bezeichnungen denen der Kammern entsprechen. Die Kammergeschäftsstellen können in Gruppen zusammengefaßt werden, die jeweils einem Beamten des gehobenen Dienstes als Gruppenleiter unterstehen. Die Vorschriften über den Geschäftsleiter gelten für den Gruppenleiter entsprechend. B. Die Bediensteten der Geschäftsstelle sollen die ihnen obliegenden Geschäfte dem Beamten des gehobenen Dienstes vorlegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten erscheint. Dieser kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung erteilen. Steht ein einem Bediensteten der Geschäftsstelle obliegendes Geschäft mit einem vom Beamten des gehobenen Dienstes wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, daß die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich ist, so soll der Beamte des gehobenen Dienstes die gesamte Angelegenheit bearbeiten. 9. Die Verteilung der einzelnen Geschäfte obliegt dem Leiter des Gerichts, der hierzu eine besondere Anweisung erläßt. 0. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. August 1981 in Kraft. GMBI. Saar 1981, S. 280 7. Soweit die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht nach der gemäß Ziffer 9 zu erlassenden Anweisung oder nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Beamten des gehobenen Dienstes zugewiesen sind, werden sie von Beamten des mittleren Dienstes oder von nach Ziffer 3 betrauten anderen Bediensteten wahrgenommen.


Errichtung von Geschäftsstellen bei den Gerichten für ArbeitssachenKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen