Erstattung von Auslagen in Strafsachen zwischen Justiz- und Polizeibehörden des Saarlandes
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
4 2 3 1 6.12.2005 Erstattung von Auslagen in Straf-, Gnaden- und Rechtshilfeverfahren zwischen Justiz- und Polizeibehörden des Saarlandes AV des MiJuGS Nr. 27/2005 und des MfIFFS vom 6. Dezember 2005 (4231 - 1) I. 1. Im Strafverfahren einschließlich des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz können die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens der oder dem Kostenpflichtigen auferlegt werden. Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die Auslagen, die der Polizei entstehen, wenn - sie aus eigenem Entschluss Straftaten erforscht (§ 163 StPO) - sie im Strafverfahren Ersuchen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausführt (§ 161 StPO), - ihre Beamtinnen oder Beamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden (§ 152 GVG). Diese Beträge sind durch die Polizeibehörde zu bezahlen, welche die den Auslagen zugrundeliegende Tätigkeit vorgenommen oder mit dieser Dritte beauftragt hat, auch wenn die Maßnahme durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Entsprechende Auslagen sind durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zu bezahlen, wenn diese selbst die den Auslagen zugrundeliegende Tätigkeit vorgenommen oder mit dieser Dritte beauftragt hat. 2. Gebühren und Auslagen dürfen gegenüber der oder dem Kostenpflichtigen nur durch die zuständige Justizbehörde festgesetzt und geltend gemacht werden (§§ 1 Abs.1, 19 Abs. 2 GKG). Art und Umfang der zu berücksichtigenden Auslagen sind für das Strafverfahren in den Nrn. 9000 ff. des Kostenverzeichnisses zum GKG abschließend geregelt. 3. Die Polizei vermerkt Auslagen gemäß Nr. 2 Satz 2, die ihr entstanden sind, in den Strafakten. Soweit Auslagen nach Abgabe der Akten anfallen, sind diese nachträglich mitzuteilen. In beiden Fällen ist das Formular „Kostennachweis Strafverfahren“ zu verwenden. 4. Justiz- und Polizeibehörden des Saarlandes verzichten gegenseitig auf die Erstattung ihnen entstandener Auslagen. 5. Für das Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - soweit und solange die Verfolgung der Tat durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erfolgt - sowie für die Tätigkeit zum Zweck der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen finden die Bestimmungen der Nummern 1 bis 4 entsprechende Anwendung. Für das Gnadenverfahren finden die Bestimmungen der Nummern 1 und 4 entsprechende Anwendung. II. Die Vorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Stand: 31.1.2006