Ersuchen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 1 BKAG
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4 6 0 3 21.3.1996 Ersuchen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 1 BKAG RV des MdJ vom 21. März 1996 (4603 - 5) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 1 1 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (BKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.6.1973 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.10.1993 (BGBl. I S. 1770), nimmt das Bundeskriminalamt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung selbst wahr bzw. kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn eine zuständige Landesbehörde darum ersucht. Als zuständige Landesbehörde im Sinne der vorstehenden Vorschriften wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bestimmt. Bevor die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Ersuchen stellt, setzt sie sich mit dem Ministerium des Innern als oberster Landespolizeibehörde, das die interne Abstimmung mit den nachgeordneten Polizeivollzugsbehörden vornimmt, ins Benehmen. Das Ministerium des Innern ist anzuhören; Einvernehmen ist anzustreben. Die Adresse lautet: Ministerium des Innern Polizeiabteilung Referat D 5 Mainzer Straße 136 D-66121 Saarbrücken Diesbezügliche Schreiben sind dem Ministerium des Innern über den Generalstaatsanwalt zuzuleiten. Beim Gebrauchmachen von den oben bezeichneten Ermächtigungen ist Folgendes zu berücksichtigen: 1 Vgl. jetzt §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 17 BKAG vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650). 4 6 0 3 21.3.1996 a) Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung liegt die Primärzuständigkeit für die Strafverfolgung bei den Ländern (vgl. auch § 5 Abs. 1 2 BKAG). Das Bundeskriminalamt hat nur eine sehr beschränkte Originärzuständigkeit (§ 5 Abs. 2 3 BKAG), und auch seine Beauftragung nach den o.g. Vorschriften kommt, wie Fassung, Aufbau und Systematik der Vorschriften zeigen, nur ausnahmsweise in Betracht. Grundsätzlich ist das ortsund in der Regel auch sachnähere Landeskriminalamt zu beauftragen. b) An der Beachtung dieses Prinzips besteht auch unter föderalen Aspekten ein erhebliches ländereigenes Interesse. c) Daraus folgt, dass ein Ersuchen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 4 BKAG dann auszuscheiden hat, wenn es lediglich um die Verfolgung orts- oder landesgebundener Delikte geht. Für die Verfolgung strafbarer Handlungen, die innerhalb der Grenzen eines Landes begangen worden sind und die keine Bezüge über den Landesbereich hinaus aufweisen, ist das Bundeskriminalamt nicht zuständig. d) Aber auch, wenn Ermittlungen über den Landesbereich hinaus erforderlich sind (reisende Straftäter, länderübergreifend operierende Straftätergruppen), ist nicht automatisch ein Fall der Beauftragung des Bundeskriminalamtes gegeben. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 2 BKAG, wonach die Strafverfolgung grundsätzlich auch dann Ländersache bleibt, wenn sich ein Straftäter über die Landesgrenzen hinaus betätigt. e) Erst recht verbietet sich eine Beauftragung des Bundeskriminalamtes nach Maßgabe der o.g. Vorschriften, um einen personellen oder sonstigen Engpass im Bereich des Landeskriminalamtes zu überbrücken, oder ausschließlich deshalb, weil das Bundeskriminalamt materiell oder personell besser ausgestattet erscheint oder weil sich mit der Beauftragung des Bundeskriminalamtes im Einzelfall die Hoffnung auf eine schnellere Sachbearbeitung verbindet. Derartige Erwägungen liegen außerhalb des Programms der gesetzlichen Ermächtigung. 2 Jetzt: § 1 Abs. 3 BKAG. 3 Jetzt: § 4 Abs. 1 BKAG. 4 Jetzt: § 4 Abs. 3 Nr. 1 BKAG. 4 6 0 3 21.3.1996 f) Nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm kommt die Stellung eines Ersuchens nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 4 BKAG vielmehr nur in Betracht, wenn eine bundesweite kriminalpolizeiliche Bearbeitung zweckmäßig erscheint. Dies gilt insbesondere - bei Sachverhalten mit internationaler Verflechtung oder mit Auswirkungen auf mehrere Bundesländer oder - bei Sachverhalten, für die sich zunächst oder überhaupt keine örtlichen Schwerpunkte in der Bundesrepublik Deutschland abzeichnen - und die nach Art und Umfang besondere Bedeutung haben. g) Geht es statt um eine vollständige Übernahme der Strafverfolgung lediglich um Unterstützung der Strafverfolgung durch das Bundeskriminalamt nach § 6 Abs. 1 5 BKAG, gelten die vorstehenden Grundsätze im Wesentlichen entsprechend. Die vorstehende Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 5 Jetzt: § 17 BKAG.