Ersuchen um Amtshilfe oder Ermittlungshilfe an die saarländischen Polizeidienststellen
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4 6 0 0 5.9.1994 Ersuchen um Amtshilfe oder Ermittlungshilfe an die saarländischen Polizeidienststellen RV des MdJ vom 5. September 1994 (4600 - 4) Steigende Kriminalitätszahlen, wachsender Aufgabendruck und die Notwendigkeit zu drastischen Personaleinsparungen im Bereich der Polizei haben das Ministerium des Innern veranlasst, Überlegungen anzustellen, wie die Aufgabenlast der Polizei verringert werden kann. Im Gefolge dieser Überlegungen ist geplant, bestimmte Amtshilfeleistungen abzubauen oder einzuschränken. Das hierzu vom Ministerium des Innern entwickelte Konzept, das demnächst in Kraft treten wird, sieht u.a., soweit es die Justiz angeht, eine kritische Prüfung von Amtshilfeersuchen zur Ermittlung der persönlichen und sozialen Verhältnisse in Bewährungs- und Gnadensachen sowie von Ersuchen um Hilfeleistung bei der Ladung oder Abladung von Zeugen oder Angeklagten vor. Nicht betroffen von den Planungen ist der Bereich staatsanwaltschaftlicher Aufträge oder Ersuchen gemäß § 161 StPO bzw. staatsanwaltschaftlicher Anordnungen nach § 152 Abs. 1 GVG. In diesem Bereich sind die Beamten und Behörden des Polizeidienstes verpflichtet, den Ersuchen, Aufträgen oder Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Diese Pflicht gilt uneingeschränkt und unbedingt, und zwar nicht nur im Ermittlungsverfahren, sondern im gesamten Strafverfahren, einschließlich des Vollstreckungsverfahrens (Kleinknecht/Meyer StPO, 41. Aufl., Rz. 11 zu § 161 StPO, Rz. 1 zu § 152 GVG), mithin also auch für Aufträge zur Erforschung von Rechtsfolgeumständen, welche die Staatsanwaltschaft eigeninitiativ oder im Rahmen ihrer Beteiligung an Bewährungsüberwachungsentscheidungen erteilt. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses Staatsanwaltschaft/Polizei. Im Rahmen derartiger Unterstellungsverhältnisse finden die die Pflicht zur Amtshilfe begrenzenden Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 SVwVfG keine Anwendung (Maunz/Dürig/Herzog GG, Rz. 10 zu Art. 35; Kopp VwVfG, 5. Aufl., Rz. 10 zu § 4). - Das sollte freilich nicht hindern, auch in diesem Bereich, namentlich bei den o.a. Sachen, aus Rücksichtnahme Stand: 19.12.2002 4 6 0 0 5.9.1994 auf die Belastungssituation der Polizei und im Interesse einer guten, partnerschaftlichen Zusammenarbeit sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, ob und inwieweit eine Einschaltung der Polizei bei der Erledigung bestimmter Ermittlungsaufträge geboten ist bzw. ob und inwieweit einzelne Ermittlungshandlungen nicht auch selbst vorgenommen werden können. Insbesondere sollte sich der allseits bestehende Zwang zur Beschleunigung und zur Kostenersparnis sowie zu rationellem Arbeiten dahingehend auswirken, dass die zu tätigenden Ermittlungen möglichst genau angegeben werden, damit Zielrichtung und Umfang der Ermittlungen klar sind und die Ermittlungen nicht weiter ausgedehnt werden, als unbedingt erforderlich ist; auf die Nummern 5 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 RiStBV 1 weise ich in diesem Zusammenhang hin. Soweit es speziell um die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten oder Verurteilten geht, weise ich insbesondere auf die Nummer 14 Abs. 3 RiStBV 1 und auf die dort aufgezeigten Möglichkeiten hin. Im Übrigen bemerke ich zu den geplanten Entlastungsmaßnahmen für die Polizei sowie zu den sich daraus ergebenden Folgerungen für die Justiz folgendes: 1) Amtshilfe in Bewährungssachen Gemäß § 453b StPO obliegt die Überwachung der Lebensführung des Verurteilten während der Bewährungszeit dem Gericht. Dabei kann - und soll - sich das Gericht der Unterstützung der Bewährungshilfe bedienen, sofern der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers untersteht. Der Bewährungshelfer überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Pflichten des Verurteilten. Er hat dem Gericht innerhalb vom Gericht festgelegter Zeitabstände über die Lebensführung des Verurteilten zu berichten und dem Gericht alle Verstöße gegen Bewährungsauflagen oder Weisungen mitzuteilen. Darüber hinaus kann das Gericht dem Bewährungshelfer Anweisungen für seine Tätigkeit erteilen (vgl. im Einzelnen § 56d Abs. 3 und 4 Satz 2 StGB). Das impliziert auch die Befugnis, ihm bestimmte Prüf- oder Berichtsaufträge zu erteilen. Soweit nicht ein Bewährungshelfer bestellt ist, kann sich das Gericht zur Vorbereitung einer nachträglichen Entscheidung über eine gewährte 1 Vgl. JVVS 4208/15.12.1976. Stand: 19.12.2002 4 6 0 0 5.9.1994 Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 453 ff. StPO im selben Umfang der Gerichtshilfe bedienen (§ 463d StPO). Darüber hinaus steht im Saarland das Projekt "Haftentscheidungshilfe" (AV des JM vom 9. März 1987, Az: 4205 - 3) 2 zur Verfügung. Die Haftentscheidungshilfe ist eine Einrichtung des Sozialdienstes der Justiz, welche die Aufgabe hat, nicht nur den Haftrichter, sondern auch das für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung zuständige Gericht über die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu unterrichten und Ermittlungen in dieser Hinsicht anzustellen (III Abs. 4 der AV). Die Bewährungshilfe, die Gerichtshilfe und die Haftentscheidungshilfe sind somit die berufenen und Haupthilfseinrichtungen des Gerichts bei der Kontrolle der Lebensführung eines unter Bewährungsaufsicht stehenden Probanden und bei der Ermittlung der Umstände, die für eine etwaige Widerrufsentscheidung von Bedeutung sind, vor allem wenn es um die Klärung der Erfüllung von Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen geht. In diesem Sinne sollten sie auch genutzt werden; auf unser diesbezügliches Schreiben vom 21. Juni 1993 zum Projekt Haftentscheidungshilfe darf ich bei dieser Gelegenheit nochmals ausdrücklich und nachdrücklich hinweisen. Das schließt freilich nicht aus, dass das Gericht auch die Polizei im Rahmen der Klärung der persönlichen und sozialen Verhältnisse des Verurteilten einschaltet, beispielsweise wenn es um die Klärung der Frage geht, wie es um das Legalverhalten des unter Bewährung stehenden Verurteilten steht, ob er seine kriminelle Lebensführung geändert hat, ob sich die Erwartung seiner Wiedereingliederung - nach der Erkenntnislage der Polizei - erfüllt hat und ob neue Auffälligkeiten oder sonstige Konfliktlagen bekannt geworden sind. Derartige Auskunftsersuchen hat die Polizei zu beantworten. Es darf auch erwartet werden, dass sie möglichst gute Beweise zur Verfügung stellt, selbst wenn die geforderten Auskünfte erst durch Materialsammlung, Beobachtung dienstlicher Vorgänge, Nachfrage bei anderen Dienststellen oder auch entsprechende Ermittlungen gewonnen werden 2 Vgl. JVVS 4205/9.3.1987. Stand: 19.12.2002 4 6 0 0 5.9.1994 müssen. Insofern kann für die Polizei nichts anderes gelten wie für jede andere justizseitig oder von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde gemäß § 161 StPO um Auskunft ersuchte Behörde auch (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O., Rz. 1 zu § 161). Darüber hinaus kommt ein Amtshilfeersuchen an die Polizei zur Erforschung der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder zur Aufklärung sonstiger relevanter Umstände (Aufenthaltsermittlung o.Ä.) vor allem dann in Betracht, wenn speziell der Einsatz der Sozialarbeit für den genannten Zweck keine besonderen Erkenntnisse zu liefern verspricht, wenn die Erforschungsmöglichkeiten des Sozialdienstes der Justiz auf Grund seines begrenzten Auftrags oder seiner begrenzten inquirierenden Fähigkeiten nicht ausreichend erscheinen oder wenn es zweckmäßig erscheint, dass die notwendigen Fakten mit kriminalistischen Mitteln erforscht werden oder die notwendige Aufklärung mit polizeigemäßen Handlungen durchgeführt wird. In diesem Fall dürfte es sich jedoch empfehlen, das Ersuchen an die Polizei kurz zu begründen, sofern sich die Ergebnislosigkeit, Aussichtslosigkeit oder Unzweckmäßigkeit der Einschaltung der Bewährungshilfe, der Gerichtshilfe oder der Haftentscheidungshilfe nicht schon aus den Akten ergibt. Denn anders als im Verhältnis Staatsanwaltschaft/Polizei besteht im Verhältnis Gericht/Polizei kein besonderes Rechtsverhältnis, kraft dessen der Auftrag oder das Ersuchen des Gerichts eine unbedingte Befolgungspflicht auslöst. Zwar ist anerkannt, dass die Polizei auch auf Ersuchen von Gerichten tätig zu werden hat (Kleinknecht/Meyer a.a.O. Einl. Rz. 44). Hier gelten jedoch nicht besondere Unterstellungsverhältnisse, sondern die Regeln der Amtshilfe. Das schließt auch die Geltung der die Amtshilfe begrenzenden Regelungen des § 5 Abs. 3 SVwVfG ein. Dazu gehört, dass die Amtshilfe beispielsweise dann verweigert werden kann, wenn die ersuchende Stelle die Ermittlungshandlung ohne Weiteres und ohne größeren Aufwand als die ersuchte Behörde (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 5 SVwVfG) selbst vornehmen kann (z.B. Einholung einer Auskunft von einer bestimmten Behörde) oder wenn eine andere Stelle zur Erledigung des Ersuchens besser geeignet ist (hier: ggflls. Sozialdienste). 2) Ladungen und Abladungen Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Ladung bzw. Abladung Sache des Vorsitzenden des Gerichts. Nach § 214 Abs. 1 Satz 2 StPO sind die daStand: 19.12.2002 4 6 0 0 5.9.1994 mit in Zusammenhang stehenden Ausführungshandlungen von der Geschäftsstelle zu bewirken. Nach Angaben der Polizei bitten die Gerichte die Polizei in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen, Zeugen oder Angeklagte zu laden oder darüber zu verständigen, dass sie einer Ladung zu einem Gerichtstermin nicht zu folgen brauchen. Nach Angaben der von mir angehörten gerichtlichen Praxis zu diesem Komplex sind diese Fälle eher als selten zu bezeichnen. Die o.b. gesetzliche Aufgabenzuweisung werde im Grundsatz befolgt. Die Polizei werde zur Vermeidung unnötiger Kosten und Verdruss bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nur ausnahmsweise und nur als ultima ratio eingeschaltet, d.h. nur wenn sich eine unvorhersehbare Entwicklung ergebe und eine rechtzeitige Unterrichtung des zu Ladenden oder Abzuladenden auf anderem Wege (Post, Telefon) nicht zu bewerkstelligen sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine schriftliche oder telefonische Ladung oder Abladung vielfach auch daran scheitere, dass Angaben über Erreichbarkeiten am Arbeitsplatz oder an anderen Stellen in den Akten fehlten. Im Hinblick darauf hat das Ministerium des Innern die Polizeidienststellen angewiesen, verstärkt darauf zu achten, dass die Erreichbarkeiten (Adresse, Telefon, ggflls. Telefax) von Zeugen und Angeklagten, insbesondere auch am Arbeitsplatz, vollständig in die Akten aufgenommen werden. Soweit das der Fall ist, sind diese Möglichkeiten von den Geschäftstellen auszuschöpfen. Bequemlichkeit kann kein Amtshilfeersuchen rechtfertigen. Bei Beachtung der mir berichteten Voraussetzungen (ausnahmsweise, ultima ratio, keine anderweitige Unterrichtungsmöglichkeit, im Interesse der Kostenersparnis und der Vermeidung des unnötigen Erscheinens der Geladenen) halte ich es allerdings auch weiterhin für unbedenklich, die zuständigen Polizeidienststellen um Hilfeleistung zu ersuchen, wobei ich davon ausgehe, dass diese Fälle nicht von beachtlicher Größenordnung sind, zumal sich die Frage bei Ladungen ohnedies kaum stellen dürfte, da hier regelmäßig die gesetzliche Ladungsfrist einzuhalten sein wird. Stand: 19.12.2002 4 6 0 0 5.9.1994 3) Amtshilfe in Gnadensachen Nach § 10 SGnG vom 16.3.1994 ist die Gnadenbehörde befugt, die für eine Gnadenentscheidung erforderlichen Ermittlungen durch nachgeordnete oder von ihr beauftragte Behörden durchführen zu lassen. Einem solchen Ersuchen ist von der beauftragten Behörde Folge zu leisten. Durch die Vorschrift wird in Anlehnung an § 161 StPO eine Beauftragung anderer Behörden ermöglicht. Diese werden gesetzlich verpflichtet, dem jeweiligen Auftrag der zuständigen Gnadenbehörde nachzukommen. Allerdings besteht die Beauftragung anderer Behörden nicht im Belieben der zuständigen Gnadenbehörde. Vielmehr kommt eine Beauftragung einer anderen Behörde nur in Betracht, wenn diese fachlich und/oder örtlich einen engeren Bezug zur Durchführung der notwendigen Maßnahme hat als die eigentlich zuständige Gnadenbehörde oder die dieser nachgeordnete Behörde. Insofern kann auf die oben unter 1) gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. 4) Amtshilfe in sonstigen Vollstreckungsangelegenheiten Soweit es um die Vollstreckung von Straferkenntnissen geht, für die die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zuständig ist, gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. Ich bitte Ihren Geschäftsbereich entsprechend zu unterrichten. Sollten trotz Beachtung der vorstehenden Grundsätze in der Zusammenarbeit mit den Polizeivollzugsbehörden Schwierigkeiten in der Erledigung von Amtshilfe- oder Ermittlungshilfeersuchen auftreten, die sich nicht im direkten Kontakt zwischen Gerichtsvorsitzendem bzw. Staatsanwalt und der zuständigen Polizeidienststelle - ggflls. auf einer höheren Ebene als der dortigen Sachbearbeiterebene - ausräumen lassen, bitte ich mir zu berichten, da wir erheblichen Wert darauf legen, dass, ungeachtet aller notwendigen Entlastungsmaßnahmen im Bereich der Polizei, die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz in einer den gesetzlichen Regeln der Strafprozessordnung und der Amtshilfe entsprechenden Weise, vor allem aber in einem kooperativen Sinne, funktioniert. Stand: 19.12.2002