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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErteilung von Aussagegenehmigungen an Polizeivollzugsbeamte

Verwaltungsvorschrift

Erteilung von Aussagegenehmigungen an Polizeivollzugsbeamte

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1992-10-26

1.
2.

2.2 Allgemeines Nach § 75 SBG darf ein Beamter. auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. über die .ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten. soweit sie weder offenkundig sind noch ihrer Bedeutung nach keiner. Geheimhaltung bedürfen. ohne vorherige Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklä rungen abgeben. Jeder Beamte ist verpflieh tet. in ei'gener Verantwortung zu prüfen. ob eine Angelegenheit. tiber die er aussagen soll. unter die Pflicht der Arntsverschwiegenheit (§ 75 Abs. 1 SBG) fällt. In Zweifelsfällen hat er die Ent, scheidung des Dienstvorgesetzten einzuholen (§ 75 Abs. 2' i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 1 SBG). . Verfahrensweise bei der Erteilung der Aussagegenehmigung Generelle Aussagegenehmigung Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung wird den als. Zeugen oder Sachverständigen geladenen Polizeivollzugs� beamten für alle gerichtlichen und außergerichtlichen,·. Verfahren und Disziplinarverfahren generell die Gen.ehmi g.ung zur Aussage erteilt·, Dies gilt nicht für Aussagen über innerdienstliche Angelegenheiten'wie Einsatzstärken, Personal stärken der Dienststelle. und Naman der ein� ges�tzten Beamten. Streifenpläne und Streifengänge. kriminaltaktische und kriminaltechnische Arbeitsme thoden. sPezielle Fahndungsmethoden sowie sonstige Auswertungs- und Bekämpfungssysteme. :technische Eln� . richtungen und Einsatzm.ittel, Zusammenarbei t. mit an deren Behörden. Namen von · Vertrauenspersonen und Informanten. wenn ihnen Vertraulichkeit zugesichert wurde , Fälle. in denen die Aussage des Beamten dem Wohle des Landes. des Bundes oder eines anderen Bundeslan des NaChteile bereiten oder die ErfUllung öffentli cher Aufgapen ernstlich gefährden oder'erheblich erschweren würde. ' Spezielle Aussagegenehmigung . Soll ein polizeivollzugsbeamter vor einem Gericht oder vor der Staatsanwaltschaft als Zeuge oder Sachverständi ger zu Sachverhalten aussagen oder Erklärungen abgeben. die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen und nicht von der generellen Aussagegenehmigung erfaßt sind. bedarf es einer speziellen Aussagegenehmigung für den Einzelfall durch den Dienstvorgesetzten. .':' ) .. " ..i Seite 2 Die spezielle Aussagegenehmigung ist grundsätzlich von der Stelle, die den Zeugen oder Sachverständigen verneh men will, von Amts wegen einzuholen (siehe Nr. 66 der Richtlinien für das' strafverfahren und das Bußgeldver fahr�n (RiStBV) . Wird der Polizeibeamte aus Zeitgründen fernmündlich ge laqen. hat er erforderlichenfalls selbst die'Aussagege nehmigung seines Dienstvorgesetzten einzuholen; gleiches g11 t. wenn nur für ihn vorher, E;!rk.ennbar ist. daß er über Angelegenheiten aussagen soll. die 'der speziellen Aussa ,gegenehmigung bedürfen. D1e, Aussagegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. im übrigen aber an keine besan-, dsre Form gebu�den. ' Ergibt sich erst im Laufe des Verfahrens, daß die Aussa ge des Polizeibeamten sich auf Sachverhalte beziehen' soll. die möglicherweise einer speziellen Aussagegeneh migung bedürfen. hat der P6lizeibeamte die Aussage zu verweigern. ·bis eine EntSCheidung ,des Dienstvorgesetzten über das weitere, Aussageverhalten eingeholt worden ist. 3. Versagung der Aussagegenehmigung Ist der Dienstvorgesetzte der Auffassung, daß Versa gungsgründe nach § 76 Abs, 1 'und 3, SBG vorliegen. legt er den Antrag dem Minister des Innern als oberster Dienstbehörde zur Entscheidung vor. 4. Sonstiges 'Gemäß § 68 Satz 2 5tPO kann der vorsi tzende Rich�er. so fern Anlaß zu de, Besorgrris besteht, daß durch die Anga be des Wohnortes in der Hauptverhandlung der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird. dem Zeugen gest<l.tten; den Wohnort' nicht anzugeben. NachNr, 130a der Richtli nien für das Strafverfahren' und das Bußgeldverfahren. (RiStBV) kann' dies namentlich bei J;'ersonen in Betracht kommen, die - wie, Polizeibeamte - Wahrnehmungen in amt licher Eigenschaft machen oder sonst in amtlicher Eigen schaft aussagen und häufig als Zeugen oder' Sa'chverstän dige vor Gericht auftreten. 5 . Schlußvorschriften Diese Regelung tritt am 01.0,4.1991 in Kraft .. Gleichzei tig wird der Erlaß des Ministers des Innern vom "26.05.1961 - D I/S - aufgehoben. Dieser Runderlaß ist allen Polizeivollzugsbeamten gegen Namensunterschrift zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig ist den Beamten das Merkblatt für Polizeibeamte als Zeu gen vor Gericht aUSZUhändigen. Im AUftrag gez . Dr. Mandelartz F. d. R. 'l.1� Reg.-AngeS��e \ . Merkblatt für PolIzeibeamte als Zeugen vor Gericht·) 1. VorbereitUng auf die HauptverhandlUng IJ Der Be�te hat sleh über die Pflichten und Rechte des Zeugen in der Haul'tverhandlungzu mformieren. Es empfiehlt sich. gängige Kommentarliteratur (etwa K1einknech� Kutzkommen. tar zur Stra/prozeßordnung) zu den n 48-11, 136a, 240, 241 StPO·durchzuaJ',beiten. 1.2 'Falls der Beamte .ich nicht .nehr exak,t an den'Vemehmungsge'genstand zu erlllne"'; ver. mag, hat er sich durch ein Aktenstudium auf die Vemehmung vorzubereiten (vgLBGHSII, S,4fr.). Der Beamte solJte auch die für seine Auss�ge �edeutsamen,OrtlJchkeiten genou kennen. Im Einzelfall kann eine Besichtigung vor dem Termin erforderlich werden. 1.3 Der Beamte bat slch zu vergewissern. ob Und ggf. inwieweit er berechtigt ist, vor Gericht auszusagen (Amtsverschwiegenheit auch vor GerichtQ. Da bel beschränkter Aussagegeneh' migung die einzelnenB eschr!nlrungen nur a bstraktformuliert werden, hat sich derBeamte durch Rücksprache mit seinem VorgesetZten zu informieren, inwieweit - auf den konkreten Fall liezo· ' gen - die Beschränkung reicht 1.4 Hat der Beamte Anhaltspunkte dafür, daß er oder seine Familienangehörigen In;lZusammen· hang mit seinem Auftreten'vor Gerieht einer konkreten Gefahr ausgesetzt sind, so soUte ermit seinem Vorgesetzten mögliche Sicherhe1tsmaßnahmen erörtern. ) 2. Verbalten vor der Vernehmung Im Gericht , �:.�;���j. 2.1 Vor der Vernehmung und In Vernehmun'gspausen sollte der Beamte e. unterlassen. mit Dritten (z. B. welteren Zeugen. Verteidigern. Journalisten, ProzeBbesuchem) über den Vemeh·' , mungsgegenstand zu sprechen. 2.2 Dies gilt auch für Gesprä�he mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft 3. Rechtsbeistand deI Zeugen Nach der RechtSprechung des Bundesverfa..ungsgerlchts (NJW i915, S. 103 U. Q BVerfGB 38, S. 105 (f.) kann der Zeuge grundsätzlich fUt die Vemehmung'in der Hauptverhandlung einen Rechtsbeistand für sich In Anspruch nehmen. Erwagt tu einem außergewöhnlichen Fall der Beamte eine solche Inanspruchnahme, s<>lst dies mit dem Vorgesetzten abzusprechen. ' ' ' 4. Verbalten während der Vernehmung 4.1 Der Beamte hat sein Auilreten (z. B. Sprache, sein sonstiges Verhalten"seineIGeidung) den Anforderungen, die eine Hauptverhandlung mit sich brln� anzupassen. 4.2 Der,Beßlilte muß sich davor hiiten, als .klassischer" Zeuge auftreten zu wollen. der sich an alle Details zu erinnem vermag. Sind Aussagen zu,Einzelheil<!n des Vernehmungsgegenatandes oberflächlich und unzutreffend. so mindert die. den Wert der Zeugenaussage. Es 1st nicht b schämend einzugesteben, daß man sich nach langerer Zeit nur noch an da. Kerngeschaben erinnert. . . 4.3 Nach Auffassung der Polizei!st § 68 Satz 2 StPO nach Sinn und Zweck dahingehend' a zulegen, daß bel der Vernehmung zur Person der Beamte bei drohenden NlichteJlen für ihn oder seine Familienangehörigen anstelle des Wohnortes seine Dienstanschrift angebenkann. Wtfd die Nichtangahe des Wohilortes alhird.lngs durch den Vorsitzenden nicht gestattet. so muß derBeamte nach dem Wortlaut von § 68 Satz 2 StPO Angaben zum Wohnort machen(zuin Rechtsbehelf hiergegen vgl. 4.15). ' , 4.4 ner Beamte sollte Fragen klar und knapp beantworten. Reichen ,Ja·' oder .neln··Antworten zur Fragebeantwortung aus, Ist diese Form zu wählen. 4.5 Floskeln; überbebIIch wirkende Formulierungen, gereizle Reaktionen sind Immer unange, brachl ' 4.6 Gedachtnislücken sindnithtdurch schlußfolgemdeAussagenzufüllen.lneinemsolchenFall muß der Beamte angeben. daß er sich nicht' erinnern kann. Er kann jedoch dann erklaren. daß das richtig sei, was er damals schriftlich niedergelegt oder bel seiner ftilberen Vernehmung gesagt habe. Dies gilt nur dann. wenn der Beamte sein v,on ihm gefertigtes Protokoll oder seine f!'Übere Aussage auch im Zeitpunkt der neuerlichen Vernehmung filr nehllg MIt. . , ') Das Merkblatt ist ein von der AG·Kripo initiierter und vom AK n gebilligter MusterentWUrf, der mit der Empfehlung an die Länder gegeben wurde, nach Maßgabe dieses Musterentwurfs eigene Merkblätter an alle P<ilizelbeamten herauszugeben. • ) 4.7 Oer Zeuge soJlt� grundsillzlich wertneutrale Formulierungen verwenden. Falls überhaupt Wertungen notwendig sind, so muß aus einleitendenWorten ersichtlich sein, daß er allgemeine Elndnlcke, Mutmaßungen. Schlußfolgerungen oder WertUrteile w1ederiJIbt. 4.8 Bestehen �elnungsversc�edenh.eiten über den Umfang der Beschrlinkung der Auss�ge. genehmJgtUlg, die der Be!llIlte.wcbt auszuräumen vermag. so sollte der Beamte gegenuber dem Gericht anregen;,die Silzung lür kurze Zelt zu unterbrechen. dami� er bei dem zustlindigen Vorgeselzten'nachfragen kann. ' 4.9 Bei der Vernehmung zur Sache hat der Beamte gem41l § 69 Abs. I StPO zunächst ,einen zus.mznelibangenden Bericht zu geben. Dieser Bericht soll in klarer und verstAndllcherWelse den Beweisgegenstand darstellen. Oer Bericht sollte nicht den Eindruck erwecken; daß etwas ' auswendig Gelerntes vorgetragen wird ' , 4_W Der Zeuge soll seine Aussage zur Sache zusammenhängend vollstAndJg Wld ohne Unter brechung machen (Recht aul GehOrj § 69 Abs. I Satz 1 StPO). Sein zusammenhängender Bericht darf nur durch lenkendeHinweise, spezielle Zwlschenlragen. Vorhalte aus früheren Vernehmun gen oder sonstigen Erfahrungs· oder allgemein kundigen Tatsachen unterbroch,en werden. 4.11 Einzelne ZwiSchenlragen. die die ProzeßbEteUlgten (Verteldige.r, Staatsanwalischaft) während des zusammenhängenden Berichts stellen, sind zu beantworten, wenn der Vorsitzende sie ausdrückllch oder stillschweigend zul41lt Bel wiederholten Zwlschenlragen der Prozell beteiligten oder Versuchen. von vornherein einen zusammenhAngenden Zeugenbericht zu ver bindern. sollte der Vorsitzende' um Zur11ckweisWlg dJeser Fragen gebeten werden. 4.12 Im Rahmen des sich an den Bericht anschließenden Verhörs (� 69 Abs. 2 SWO) stebt den Prozeßbeteiligten ein Fragerecht zu (§ 240 Ab•. 2 StPO). Das'Fragerecht dient der Vervollständi· gung der Aussage des Zeugen. <ler Beseitigung vonWidersprüchen oder Ubklarhelten sowie der, Feststellung seiner GlaubwürdJgkeit. ' , 4.13 Oer Zeuge hat kein Fragerecht. Er kann nur dann upgelragt zusatzlIehe Erklllrungen zur Sache abgeben. wenn er fest.tell� daß seine bisherigen Auslührungen mlJlverstanden worden sind oder wenil er .eine Aussage berichtigen mOchte. 4.!4Im Rahmen des Fragerec"'ts Ist den ProzeßbeteUlgten nur ge.tatte� einzelne pr!zislerte,' auf einen bestimmten S.chumstand bezogene Fragen zu stellen. Allerdings dürfen die Prozeß· beteiligten kurze Auslührungen zum. besseren Verständnis der Frage machen oder fragen tit , Form eines Vorhalts stellen. Verlangen die Prozeßbeteiligten nach einem umfassenden Bericht des Zeugen, wle<l�rholt zusammenhängende Erklärungen zu Fragerikomplexen, so sollte sich der Beamte wegen der Zulässigkeit dieser Frageform an den Vorsitzenden wenden. 4.15 HlI.lt der Beamte eme Frage der Prozeßbetelligten für unzulässig, beanstandet er die Frage gegenÜber de", Gericht mit dei Bitte, diese zurückzuweisen (§ 238 Abs. 2 StPO). Ußt der Vorsitzende bzw. das Gericht eine beanstandete Frage zu, so hat.zwar der Zeuge ein Beschwerderecht. Da der Zeuge jedoch keineIl Anspruch darauf ha� daß der Vorsitzende die (formwldr1g milndllch erhobene) Beschwerde In das Silzungsprotokoll aufnehmen 141It und ,da der Beschwerde keine uninittelbar aufschiebendeWirkung (Suspensiveffekt) zukommt, wird der Beamte das Recp.tsmittel wegen der mangelnden Erlolgstüchtigkeit nur In Ausnahmelil1len In Anspruch zu nehmen versuchen. 4.16 Fragen der ProzellbeteUigten sind aufgrund Ihres Inhalts dann unzulässig, wenn sie unge· eignet sind oder nlcht'zur Sache gehören (§ 241 Ab•. 2 StPO)., Antworten auf Fra,gen von ProzellbeteUigten sind grundslllzllch an das Gericht zu richtel). ,Diskussionen' mit den Prozeßbeteiligten sind zU vermeiden. 4.17 ,Der Beamte darf sich weder provozieren noch, einschüchtern lasse�1 er sollte stets gelas· sen und sachlich bleiben. Wird ' der Beamte beleidigt., so sollte er, lalls dies nicht schon <ler Staatsanwalt tu� den Vorsitzenden um Aufnahme der beleldJgendenAußerung in das Protokoll bilten. 4.18 In EinzelIl!.Ilen darf der Beamte zur Stützung der Erinnerung seine 'Unterlagen mitfUhren 'und einsehen. So darf ein Zeuge seine Aufzeichnungen etwa dann benutzen. wenn sich die Aus sage auf umfangreiches Zahlenmaterial bezieht. Es Ist erforderlich, unmittelbar vor der Benut· zung solcher Hilismittel das Gericht zu luformleren und um Erlaubnis zu bitten. Es ist damit zu rechnen. daß die Prozeßbeteiligten Einsicht In die Unterlagen verlangen. DieserForderung muß entsprochen werden.


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