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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportFamiliennachzug zu kurdischen Flüchtlingen aus dem Nordirak

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Familiennachzug zu kurdischen Flüchtlingen aus dem Nordirak

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1998-07-17

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.< Soor/ondg MINISTERIUM DES INNERN Landesamt für Ausländerund FI9chtlingsangeiegenheiten - Gemeinsame Ausländerbehörde - . Oderring 25 . 66822 Lebach Landkreise . Saarpfal;z:-Kreis Merzig . Neunkirchen Saarl9uis SI. Wendel - Ausländerbehörden - Stadtverband Saarbrücken - Ausländerbehörde - 66119 Saarbrücken Aktenzeichen B 5 5518/1-04-11 Irak Bearbeiter Herr Landesfiauotstadt Saarbrücken - Ausländerbehörde " 66104 Saarbrücken Durchwahl Tel. (06 81) 962- Fax (06 81) QS2...... Familiennachzug zu kurdischen· Flüch�/irigen aus dem Nordirak Datum 17. Juli 1998 In letzter Zeit wird bundesweit in großem Umfang ein Familiennachzug zu Kurden aus dem Nordirak, die in der BundesrepublikDeutschland auf Grund der positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 51. Abs. 1 AuslG mit einer Aufenthaltsbe fugnis leben, betrieben. Angesichts der derzeitigen Lage im No�dirakund der dar aufhin bereits geänderten Entscheidungspraxis des Bundesamtes für die Aherk!9n nung ausländischer Flüchtlinge hält das Bundesinnenministerium es durchaus für möglich,daß sich in absehbarer Zeit auch die Umstände, die der Feststellung .der Voraussetzungen des § 51 AuslG bei den betroffenen Aus.ländern zugrundegelegen haben, ändern werden .. Die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei die sen Personen würde aber insoweit erheblich erschwert, wenn zwischenzeitlich auch deren Familien in Deutschland lebe-n würden. HatJ�nKhrtrt Minlatenum des Tonern Franz.Josd-Röder-Straße 21 66119 SaamrtJc)(Eln rol,(06 al) 5 01.00 Fax (06 81) 5 01·21 46 ,BUIVerblndl,ui"genlLlnlen •. 17.20,26,36.37 OI.n�gebäude rrant.JO$ef.Röd�r-Slraße 21 .- PersonalangelCQl!nholten (A) . • Kommunalangelegenheiten (C) . - Referat für Voreinssport . Tel. (0681) $01.00 F� (06 61) 5 01-2146 17,20,26,36,31 Malnzer Straße 136 . • Allg. Rocht:;- u. �$!änder· angolegenhelten (B) ,. PolizeiangelegenheIten (0) rel. (0681) 9 62-0 . . Fox (06 al) 9 62·10 05 + 9 62-12 65 • BU$lInle: '8, SaarbahnhaJt:'Kl�lhumes: Virt:howstraße ,. • GemelndeprGrungsamt r8l.(06al)501.oo Fax (0& al) 5 01-23 $I) • �oIil:e'lIrztl'eher Dienst Tul. (0681)962-0 Fax(0681)962-1155 , BusUnie :Je .. Vor der Entscheidung über den Familiennachzug zu den bereits hier lebenden Flüchtlingen aus dem Nordirak ist daher sowohl eine Überprüfung des ausländer re.chtlichen Status durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht linge angezeigt als auch besondere Sorgfalt bei der Ermessensausübung durch die Ausländerbehörden erforderlich. Die Innenminister und -senatoren der U!nder ha ben sich daher in Fällen, in denen ein Visum zum Familiennachzug zu o. g. Perso nenkreis beantragt wird, auf folgende Verfahrensweise geeinigt: 1. Die Ausländerbehörde, die von der deutschen Auslandsvertretung um die Zustimmung zur Visumserteilung ersucht wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAusIG) leitet die Personalien des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, zu dem der Nachzug erfolgen soll, an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiter. 2. Das Bundesamt prüft, ob unter Berücksichtigung der LageeinscMtzung im Nordirak die früher festgestellten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG weiterhin vorliegen .. 3. Ist die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach §51 Abs. 1 AuslG nach Ansicht des Bundesamtes nicht mehr gerechtfertigt, leitet dieses· gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG ein Widerrufsverfahren ein. Das Bundesamt informiert die zuständige Ausländerbehörde hierüber; diese setzt ihre Entscheidung über die Zustimmung zur Visumserteilung bis zum bestandskräfti gen/rechtskräftigen Abschluß des Widerrufsverfahrens aus und teilt dies der AlJslahdsvertretung mit. 4. Verbleibt das Bundesamt' nach Prüfung bei der Beurteilung der im vorange gangenen Asylverfahren zuerkannten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, setzt es die zuständige Ausländerbehörde vom Ergebnis der Prüfung in Kenntnis. Vor der Zustimmung zur VisiJmserteilung hat die Ausländerbe hörde in diesen Fällen ihr Ermessen im Rahmen der Prüfung der materiellen . Voraussetzungen des §·31 in Verbindung mit § 30 AuslG auszuüben. Liegen auch. die materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug vor, kann gegenüber der Auslandsvertretung die Zustimmung zur Visumserteilung er klärt werden. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. FÜr den Nachweis der Familienzusammengehörigkeit besteht weiterhin die Möglich keit des Speicheltestverfahrens (vgl. mein Schreiben 20,11.1997, B 5 5518/1-04-11 Irak). . Im Auftrag '\'lw. Miller


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