Filmförderrichtlinie Saarland
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242 Filmförderrichtlinie Saarland Inhaltsverzeichnis I. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage 1. Zuwendungszweck 2. Rechtsgrundlage II. Gegenstand der Förderung 1. Filmförderung 2. Talentfilmförderung III. Ziele und Indikatoren IV. Zuwendungsempfänger*innen V. Zuwendungsvoraussetzungen VI. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung VII. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen 1. Nennungs- und Belegpflichten 2. Nachhaltige Herstellung von Filmen VIII. Verfahren 1. Antragsverfahren 2. Bewilligungsverfahren 3. Förderjury 4. Auswahlkriterien 5. Verwendungsnachweisverfahren 6. Zu beachtende Vorschriften IX. Schlussbestimmungen X. Inkrafttreten I. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage 1. Zuwendungszweck Die kulturelle Filmförderung im Saarland setzt sich für die Entwicklung, Produktion und Verbreitung von Filmen ein, die die kulturelle Identität, Vielfalt und Kreativität der Region widerspiegeln. Das Saarland engagiert sich für die Förderung eines lebendigen und vielfältigen Filmschaffens und die Sichtbarkeit über die saarländischen Grenzen hinweg. Dabei werden Unterhaltungsformate sowie Aufklärungs- und Bildungsformate gleichgestellt. Das Sicherstellen der Staatsferne bei der Bewertung von Inhalten und Ästhetik ist oberste Maxime bei der Förderung der Filmkultur. Das Saarland unterstützt Filmschaffende dabei, innovative Geschichten zu erzählen, originelle Perspektiven einzunehmen und die regionale Filmkultur auf nationaler und internationaler Ebene sichtbar zu machen. Durch gezielte Förderung von Projekten und Talenten schaffen wir Raum für künstlerische Freiheit, Experimentierfreude und kulturellen Dialog, insbesondere in der Großregion. Dies erreicht das Saarland durch finanzielle Unterstützung, Vernetzung und die Sichtbarmachung kulturell bedeutsamer Filmprojekte. 2. Rechtsgrundlage 2.1 Die Staatskanzlei des Saarlandes gewährt Zuwendungen zur Filmförderung des Saarlandes nach Maßgabe dieser Richtlinie und der jeweils geltenden Fassung der §§ 23, 44 LHO sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift und der §§ 48, 49, 49a SVwVfG in der jeweils geltenden Fassung. 2.2 Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) – nachfolgend AGVO – in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach den Vorgaben von Artikel 54 AGVO gewährt. II. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist, das audiovisuelle Filmschaffen in allen Phasen der Entstehung und der Verwertung zu unterstützen. Gefördert werden dabei gezielt die Projekte und nicht dessen Umstände. Folgenden Kategorien können, auch kumuliert, gefördert werden: — Treatment, Stoff- und Projektentwicklung — Produktion — Verleih und Vertrieb Dabei gibt es nachfolgende Förderkategorien: 1. Filmförderung 1.1 Pro Jahr kann pro Antragssteller*in ein fixes Förderpaket mit Barmitteln in Höhe von 15 000 Euro für ein konkret skizziertes Projekt beantragt werden. Es stehen vier Förderpakete pro Jahr zur Verfügung. 1.2 Die Antragsteller*innen können selbst entscheiden, für welche Phase (Development, Produktion oder Verleih/Vertrieb) der Filmentstehung die Mittel beantragt werden. Der Antrag für ein Projekt kann mehrere Kategorien umfassen. 1.3 Es können sowohl fiktionale als auch non-fiktionale Formate gefördert werden. Ebenso ist eine Förderung sowohl für Kurz-, mittellange oder Langfilme mögliche. 2. Talentfilmförderung 2.1 Pro Jahr können Nachwuchsfilmschaffende ein fixes Förderpaket in Höhe von 10 000 Euro erhalten. Es stehen vier Förderpakete pro Jahr zur Verfügung. 2.2 Die Antragsteller*innen können in Höhe von 7 500 Euro selbst entscheiden, für welche Phase (Development, Produktion oder Verleih/Vertrieb) der Filmentstehung die Mittel eingesetzt werden. Der Antrag für ein Projekt kann mehrere Kategorien umfassen. Die restlichen Mittel in Höhe von 2 500 Euro werden für ein individuelles Mentoringprogramm eingesetzt. Je nach Ausrichtung der Antragsteller*innen wird das Mentoring an eines der Filmevents im Saarland gekoppelt. 2.3 Es können sowohl fiktionale als auch non-fiktionale Formate gefördert werden. Ebenso ist eine Förderung sowohl für Kurz-, mittellange oder Langfilme mögliche. 2.4 Die geförderten Projekte können bei dem Filmfestival Max Ophüls Preis präsentiert werden. III. Ziele und Indikatoren Das Saarland soll als Filmstandort nachhaltig gestärkt und seine Filmfestival- und Kinoszene langfristig gefördert werden. Durch die Vernetzung von Filmschaffenden, Kinos, Festivals und weiteren kulturellen Institutionen soll eine dynamische Szene entstehen, die kreative Zusammenarbeit ermöglicht und die Vielfalt filmischer Ausdrucksformen stärkt. Der Filmstandort Saarland bzw. seine filmkulturellen Aktivitäten in der Region Grand Est, Luxemburg, RheinlandPfalz, Baden-Württemberg, Wallonien, Brüssel und der Nordwestschweiz sollen im In- und Ausland präsentiert werden. Die Ziele der Förderung sind: — das Saarland als Ort für originelle und mutige Filmproduktionen bekannt zu machen und Vielfalt in Inhalt, Ästhetik, Form und Stil zu fördern — grenzüberschreitendes Denken und europäische Kooperationen zu stärken. Dank des grenzübergreifenden Blicks sollen Synergien entstehen, die die Filmproduktion und das Filmangebot im Saarland bereichern — die Unterstützung von Filmschaffenden aus dem Saarland als ein Schwerpunkt unseres Engagements. Sowohl Filmtalente als auch etablierte Filmschaffende sollen von unserer Förderung profitieren — der Einsatz nachhaltiger Produktions- und Abspielbedingungen, die Umwelt, soziale Verantwortung und wirtschaftliche Tragfähigkeit gleichermaßen berücksichtigen — kulturell bedeutsame Filme einem Publikum zugänglich zu machen — die saarländische Film-, Kino- und Filmfestivalkultur zu stärken Zur Überprüfung der Wirksamkeit der kulturellen Filmförderung und zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Förderpraxis werden qualitative und quantitative Indikatoren herangezogen. Diese dienen der Evaluation, ob die Förderziele – insbesondere die Stärkung der filmkulturellen Vielfalt, die Förderung des filmischen Nachwuchses sowie die Vernetzung in der Großregion – erreicht werden. Indikatoren zur Erreichung der Förderziele umfassen insbesondere: — Anzahl und Qualität der eingereichten und geförderten Projekte mit künstlerischem Anspruch — Teilnahme geförderter Filme an nationalen und internationalen Festivals — Auszeichnungen und Preise für geförderte Projekte — Anteil der Förderprojekte mit regionalem Bezug (Themen, Drehorte, Produktionsfirmen) — Publikumserreichung über Kino, Festival, Streaming oder andere Ausspielwege — Resonanz in der Fachöffentlichkeit und den Medien — Anzahl der an einem Projekt beteiligten Filmschaffenden aus dem Saarland und der Großregion Die Erhebung und Auswertung dieser Indikatoren erfolgen im Rahmen einer jährlich stattfindenden Evaluation und projektbezogener Dokumentation. Antragstellende werden daher gebeten, im Förderantrag sowie im Verwendungsnachweis entsprechende Angaben zu machen. IV. Zuwendungsempfänger*innen 1. Antragssteller*innen können natürliche und juristische Personen mit Ausnahme privater Rundfunkunternehmen, öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und Plattformbetreiber sein. Ebenso ist von einer Förderung ausgeschlossen, wer sich finanziell an der Filmförderung Saarland beteiligt. 2. Antragsberechtigt sind in der Regel Autor*innen, Regisseur*innen und Produzent*innen. 3. Im Rahmen der Talentfilmförderung antragsberechtigt sind Filmschaffende, bei denen es sich um den Abschlussfilm oder Debütfilm oder zweiten Film in dieser Funktion handelt. Bei mehreren Antragsteller*innen muss diese Voraussetzung auf alle beteiligten Antragsteller*innen zutreffen. 4. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a – e AGVO zutrifft. V. Zuwendungsvoraussetzungen 1. Die Förderung kann nur im Rahmen der Mittel erfolgen, die durch das Saarland im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung zur Verfügung gestellt werden. Weitere Mittelgeber sind nicht ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Staatskanzlei entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Es gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung. 2. Nicht förderfähige Filmvorhaben sind: — Film oder Filmvorhaben, die verfassungsfeindliche, gesetzwidrige pornografische oder gewaltverherrlichende Inhalte haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen — Projekte, die als Leistungsnachweis im Rahmen eines Studiums umgesetzt werden — Industrie-, Werbe- oder Imagefilme sowie kommerzielle Musikvideos, die rein der Vermarktung dienen 3. Die Staatskanzlei veröffentlicht Merkblätter, in denen Näheres bestimmt wird. Der jeweils verbindliche aktuelle Stand wird im Internet-Auftritt der Staatskanzlei dargestellt. 4. Mit der Treatment-Förderung wird die Ausarbeitung eines Treatments unterstützt und damit eine ausführlichere inhaltliche Darstellung eines Stoffes, der zwischen Exposé und Drehbuch steht und der vertieften Entwicklung der Idee dient. Mit der Stoffentwicklung wird die Herstellung von Drehbüchern gefördert. Die Projektentwicklung unterstützt bei der Entwicklung des Gesamtkonzeptes für einen Film, bestehend aus den kreativen Elementen der Herstellung, der Finanzierung, dem Marketing, dem Verleih und der Verwertung des Films. Voraussetzung ist ein produktionsreifes Drehbuch. 5. Mit der Produktionsförderung wird die Produktion von Filmen aller filmischen und elektronischen Produktionsverfahren einschließlich der Kosten produktionsvor- und -nachbearbeitender Maßnahmen gefördert. 6. Mit der Verleih- und Vertriebsförderung werden Maßnahmen zur Absatzsteigerung gefördert. Umfasst ist auch die Förderung von Marketingmaßnahmen. VI. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 1. Zuwendungen werden grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt und als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ausgereicht, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt wird. 2. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus II. dieser Filmförderrichtlinie. Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 und 7 AGVO in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. 3. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. VII. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen 1. Nennungs- und Belegpflichten 1.1 Bei der Durchführung und Präsentation von durch die Staatskanzlei geförderten Projekten ist in angemessener Weise auf die Förderung hinzuweisen. 1.2 Der Staatskanzlei ist der Film nach Fertigstellung in geeigneter Form dauerhaft zu überlassen und ein einfaches zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht zu gewähren in Bezug auf interne Nutzungen, archivarische Nutzungen sowie ausschnittsweise Nutzung zum Zweck der öffentlichen Dokumentation der Fördertätigkeit der Filmförderung des Saarlandes. Daneben sind der Staatskanzlei nach Fertigstellung folgende Daten zu übermitteln: die Anzahl der Drehtage, eine Liste, aus der sich Stab und Cast ergibt, sowie eine Übersicht der im Saarland verausgabten Mittel. 2. Nachhaltige Herstellung von Filmen Geförderte Projekte sollen Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit und Diversität einsetzen. VIII. Verfahren 1. Antragsverfahren 1.1 Förderungen werden auf Antrag gewährt. Die Anträge können nur zu den festgelegten und auf der Internetseite der „Filmförderung Saarland (FFS)“ veröffentlichten Terminen eingereicht werden. Der Antrag ist digital über das Antragstool der Staatskanzlei (https://www.saarland.de/ stk/DE/portale/filmfoerderung/home) zu stellen. Sämtliche Antragsunterlagen sind vollständig, fristgerecht und in deutscher Sprache einzureichen. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern die Antragsteller*innen diesen trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigen. 1.2 Die Antragstellung kann nur erfolgen, wenn vorab ein Erstgespräch pro Projekt und Förderrunde mit dem Filmförderreferat der Staatskanzlei geführt wurde. 1.3 Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich nicht vor Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Staatskanzlei kann im Ausnahmefall auf Antrag einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen. 2. Bewilligungsverfahren 2.1 Über die Vergabe der zu fördernden Projekte entscheidet, in der Regel zu festgelegten Terminen, die Staatskanzlei des Saarlandes. Zur fachlichen Bewertung der Anträge beruft die Staatskanzlei eine Förderjury ein, die die Staatskanzlei berät und entsprechende Empfehlungen ausspricht, vgl. VIII.3. Die Abwicklung der Mittelvergabe erfolgt durch die Staatskanzlei. 2.2 Wurde ein Förderantrag nicht bewilligt, darf der Förderantrag für die gleiche Maßnahme maximal ein weiteres Mal gestellt werden. 2.3 Die Staatskanzlei unterrichtet die antragstellende Person im Anschluss an die Jurysitzung schriftlich über die Förderentscheidung. 2.4 Die Empfehlung der Förderjury sowie die Entscheidung der Staatskanzlei werden auf der Homepage der Staatskanzlei (https://www.saarland.de/stk/DE/portale/filmfoerderung/home) veröffentlicht. 3. Förderjury 3.1 Allgemeines 3.1.1 Die Förderjury berät über die Förderungen nach den Bestimmungen und Zielen dieser Richtlinie und spricht eine entsprechende Empfehlung aus. 3.1.2 Folgende ständige Förderjury wird eingerichtet: — Förderjury für Film- und Talentfilmförderung 3.1.3 Die Förderjury besteht aus drei Mitgliedern sowie drei Stellvertretungen, die für einen Zeitraum von zwei Jahren berufen werden. Die Zusammensetzung der Förderjury soll die vielfältige Expertise abbilden, die für die Arbeit in der Förderjury erforderlich ist. 3.2 Vorschläge für die Besetzung der Förderjury 3.2.1 Die Staatskanzlei fragt pro Turnus drei entsendende Stellen an, die jeweils ein festes Jurymitglied und eine Stellvertretung benennen. Bei der Stellvertretung handelt es sich um Abwesenheitsvertretungen. Die entsendenden Stellen sollen Verbände, Einrichtungen und Interessenvertretungen aus dem Bereich Film sein, wobei auch die Großregion angemessen berücksichtigt wird. Die benannten Jurymitglieder müssen nicht aus den entsendenden Stellen selbst stammen. Alle zwei Jahre erfolgt ein Wechsel der entsendenden Stellen. Sollte eine entsendende Stelle kein Mitglied benennen, kann die Staatskanzlei ein unabhängiges Jurymitglied auswählen. 3.2.2 Die Jurymitglieder sollen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Film- und Kinokultur verfügen. Die Auswahl muss eine ausgewogene Geschlechterrepräsentation sowie eine Vielfalt, die die Gesellschaft widerspiegelt, gewährleisten. 3.2.3 Die Staatskanzlei ist zuständig für das Verfahren zur Berufung der Förderjury. 3.3 Abberufung, Wiederberufung 3.3.1 Aus wichtigem Grund kann die Staatskanzlei Jurymitglieder, im Benehmen mit der jeweils entsendenden Einrichtung, abberufen. 3.3.2 Die Mitglieder der Förderjury können wiederbestellt werden. Eine Person kann später erneut als Mitglied bestellt werden, wenn seit Beendigung ihrer Mitgliedschaft zwei Jahre vergangen sind. 3.4 Weisungsunabhängigkeit/Befangenheit 3.4.1 Die Jurymitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 3.4.2 Steht ein Mitglied der Förderjury zum Zeitpunkt der Jurysitzung zu einem von der Sitzungsentscheidung betroffenen Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder ist ein Mitglied selbst an einem Projekt beteiligt, darf dieses Mitglied nicht an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Projekt teilnehmen. In diesem Fall muss die Stellvertretung bei der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen 4.2 mitgewirkt haben, sind unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat. 3.5 Sitzungen der Förderjury 3.5.1 Die Sitzungen der Förderjury beruft die Staatskanzlei ein. 3.5.2 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Förderjury sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse verpflichtet. 3.5.3 Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 3.5.4 Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung der Förderjury geregelt werden. 4. Auswahlkriterien Jedes eingereichte Projekt wird durch die Förderjury bewertet und geprüft. Der Vergabeentscheidung liegt nachfolgendes Punktesystem zugrunde, wobei zehn die maximal zu erreichende Punktzahl ist. Die Projekte mit den höchsten Punktzahlen bekommen die Förderung. — 1 – 10 Punkte für innovativen Charakter — 1 – 10 Punkte für künstlerische Qualität — 1 – 10 Punkte für Auswertungspotenzial — 1 – 10 Punkte für Filmästhetik — 1 – 10 Punkte für gesellschaftlich relevante Filme — 1 – 10 Punkte, wenn das Projekt inhaltlich eng mit dem Saarland verbunden ist (z. B. Drehort im Saarland, saarländische Geschichte) — 5 Punkte, wenn die Antragsteller*innen ihren Sitz, ihre Niederlassung, ihren Wohnsitz im Saarland haben — 10 Punkte, wenn 100 % der Förderung im Saarland ausgegeben werden — 5 Punkte für eine Kooperation mit Partner*innen aus der Großregion — 10 Punkte, wenn ein vorheriger Film auf einem Festival der aktuellen Festivalliste der FFA (Anlage zu D.2. Richtlinie für die Referenzfilmförderung) gelaufen ist oder einen Preis beim Günter Rohrbach Filmpreis gewonnen hat — 5 Punkte, wenn ein vorheriger Film bei dem Bundesfestival junger deutscher Film gelaufen ist — 3 Punkte, wenn ein vorheriger Film bei Créajeune gelaufen ist 5. Verwendungsnachweisverfahren Der/Die Zuwendungsnehmer*in ist verpflichtet die Fertigstellung des Zuwendungszwecks gegenüber der Staatskanzlei des Saarlandes anzuzeigen und zu belegen. Mit der Fertigstellungsanzeige beginnt die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises von sechs Monaten. Weitere Vorgaben sind im Merkblatt „Antragstellung und Förderabwicklung“ zu finden, das dieser Richtlinie als Anlage beiliegt. 6. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG), die §§ 23, 44 LHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 89 ff. LHO zur Prüfung berechtigt. IX. Schlussbestimmungen Die Förderrichtlinie wird bei Bedarf, aber mindestens alle vier Jahre, entsprechend der aktuellen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Branche einer fachlichen Prüfung auf Aktualität und Vollständigkeit unterzogen. X. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Saarbrücken, den 14. Oktober 2025 Chef der Staatskanzlei Lindemann Staatssekretär