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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieFördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"

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Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2010-01-01

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Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Stand: 01. Januar 2010 Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 Das Saarland fördert in der Förderperiode 2007 – 2013 die auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds, Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ definierten Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C wie folgt: 1. Zuwendungsempfänger/in Antragsberechtigt sind kommunale, gemeinnützige und privatrechtlich organisierte Träger. 2. Förderaktivitäten der Prioritätsachse B „Verbesserung des Humankapitals“ Zielgruppe: Jugendliche und junge Erwachsene U 25 Förderfähig sind folgende Maßnahmen: 2.1. Hauptschulabschlusskurse (HSA-Kurse) gemäß der HSA-Richtlinien des Landes vom 14.06.2006 (wegen Rechtsänderung im SGB II seit Juli 2009 außer Kraft). (Code 73) 2.2. Sozialpädagogische Betreuung für das dualisierte Berufsgrundbildungsjahr/die dualisierte Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege und das Berufsvorbereitungsjahr als „Produktionsschule“ gemäß den Fördergrundsätzen des Landes in der jeweils geltenden Fassung (siehe Anlage). (Code 73) 2.3. Sozialpädagogische Betreuung während der Ausbildung gemäß dem Landesprogramm „Ausbildung jetzt“ Förderbereich 4 in der jeweils geltenden Fassung (siehe Anlage). (Code 73) 2.4. Jugendkoordinatoren als Anlaufstelle für Jugendliche, Eltern und Akteure der Jugendberufshilfe mit der Aufgabe, die Angebote für Jugendliche im Übergang Schule und Beruf auf Landkreisebene zu koordinieren, zu vernetzen, weiterzuentwickeln und bekannt zu machen. (Code 73) 2.5. Beratungs- und Orientierungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche U 25 im Übergang Schule und Beruf in Kooperation mit den Trägern der Grundsicherung, den Kommunen, den Agenturen für Arbeit und den Akteuren der Jugendberufshilfe. (Code 73) Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 3 2.6. Qualifizierungsmaßnahmen für besonders benachteiligte Jugendliche U 25 im ALG II-Bezug und nach Erfüllen der Berufsschulpflicht zur Ausbildungs- und Berufsvorbereitung. (Code 73) 2.7. Ausbildungsbegleitung für besonders benachteiligte Jugendliche im ALG II- Bezug während der dualen Ausbildung bei einem Bildungsträger. (Code 73) 2.8. Beschäftigungsmaßnahmen mit Qualifizierungsanteilen für benachteiligte junge Erwachsene U 25 im ALG II-Bezug: a) Maßnahmen zur Vermittlung beruflicher Qualifizierung in Verbindung mit Beschäftigung und - definierten Bildungsmodulen und - integrierten betrieblichen Praktika und - dem Ziel einer anschließenden Ausbildung, Weiterbildung oder Beschäftigung. - Qualifizierungs- und Praktikumsanteil: grundsätzlich 40-50% der Arbeitszeit. - Vertragsdauer/Teilnehmer (TN): mindestens 6 Monate. (Code 73) b) Maßnahmen zur Vermittlung persönlicher und sozialer Schlüsselkompetenzen in Verbindung mit Beschäftigung und - nach Möglichkeit - integrierten betrieblichen Praktika und - dem Ziel, die Beschäftigungs- und Qualifizierungsfähigkeit zu verbessern. - Qualifizierungsanteil: grundsätzlich 20-30% der Arbeitszeit. - Vertragsdauer: mindestens 6 Monate. (Code 73) 2.9. Modellprojekte für Jugendliche U 25 zur Entwicklung vermehrter Verbundausbildung durch Netzwerkbildung unter kleinen Betrieben und anderen Kooperationspartnern. (Code 73) Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 3. Förderaktivitäten der Prioritätsachse C „Verbesserung der Arbeitsmarktchancen und Integration benachteiligter Personen“ Zielgruppe: Arbeitslose Erwachsene Ü 25“ Förderfähig sind folgende Maßnahmen: 3.1. Beschäftigungsmaßnahmen mit Qualifizierungsanteilen für langzeitarbeitslose Erwachsene im ALG II-Bezug, insbesondere für Frauen und ältere Langzeitarbeitslose: a) Maßnahmen zur Vermittlung beruflicher Qualifizierung in Verbindung mit Beschäftigung und - definierten Bildungsmodulen und - integrierten betrieblichen Praktika und - dem Ziel einer anschließenden Ausbildung, Weiterbildung oder Beschäftigung. - Qualifizierungs- und Praktikumsanteil: grundsätzlich 40-50% der Arbeitszeit. - Vertragsdauer/Teilnehmer (TN): mindestens 6 Monate. (Code 71) b) Maßnahmen zur Vermittlung persönlicher und sozialer Schlüsselkompetenzen in Verbindung mit Beschäftigung und - nach Möglichkeit - integrierten betrieblichen Praktika und - dem Ziel, die Beschäftigungs- und Qualifizierungsfähigkeit zu verbessern. - Qualifizierungsanteil: grundsätzlich 20-30% der Arbeitszeit. - Vertragsdauer: mindestens 6 Monate. (Code 71) c) Modellprojekte zur Verbesserung der beruflichen und sozialen Eingliederung insbesondere von langzeitarbeitslosen älteren Menschen ab 55 Jahren. (Code 67) 3.2. Beratungs- und Orientierungsmaßnahmen zur Integration in die Arbeitswelt für Frauen nach der Familienphase in Kooperation mit den Trägern der Grundsicherung, den Kommunen, den Agenturen für Arbeit und den Gleichstellungsbeauftragten. (Code 69) 3.3. Beratungs- und Orientierungsmaßnahmen zur Integration in die Arbeitswelt für Menschen mit Migrationshintergrund in Kooperation mit dem zuständigen Ministerium und den Migrationsdiensten. (Code 70) 3.4. Beratungsmaßnahmen zur Förderung von Existenzgründungen für Arbeitslose im ALG I bzw. ALG II-Bezug. (Code 73) Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 5 3.5. Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen von Transfer-Kurzarbeit gemäß SGB III. (Code 64) 3.6. Modellprojekte für Langzeitarbeitslose im ALG-II-Bezug zur Entwicklung und Erprobung modellhafter Qualifizierungsprojekte zur dauerhaften beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt. (Code 71) Unabdingbare Fördervoraussetzung für alle Maßnahmen ist die Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport (MAFPSuS) und den jeweiligen Kofinanzierungspartnern im Hinblick auf Inhalte und Finanzierung vor Beginn der Maßnahmen. 4. Art, Umfang und Höhe der Förderung Der maximale Beteiligungssatz des ESF beträgt grundsätzlich bis zu 50% an den zuschussfähigen Gesamtausgaben. Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach der VO (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 und nach der VO (EG) Nr. 1081/2006 vom 05. Juli 2006 nach der Haushaltsordnung des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) und nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27.09.2001 (GMBL S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 20.09.2007, sowie den Sonderregelungen in Punkt 4.3. dieser Fördergrundsätze. Die Bewilligung der ESF-Mittel erfolgt nach Maßgabe des für die jeweiligen Förderaktivitäten im ESF-OP für das Saarland genehmigten indikativen Finanzplans. Priorität haben Maßnahmen in der Rangfolge der im ESF-OP für das Saarland bezeichneten Schwerpunktsetzung und insbesondere für die Zielgruppe Jugendliche, Frauen, Migranten und ältere Langzeitarbeitslose. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 Chancengleichheit von Frauen und Männern ist Querschnittziel des Operationellen Programms des Saarlandes für den ESF. Die Darstellung der Umsetzung des Querschnittziels entsprechend den Vorgaben im „Leitfaden zur Umsetzung des Gender Mainstreaming im Rahmen des Operationellen Programms des Saarlandes“ ist obligatorisch. 4.1. Förderaktivitäten der Prioritätsachse B 4.1.1. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 2.1. gemäß den jeweils geltenden Landesprogramm Zuschüsse zum Bildungspersonal, den Sachkosten und den Verwaltungskosten gewährt werden (wegen Rechtsänderung im SGB II seit Juli 2009 außer Kraft). 4.1.2. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 2.2. gemäß dem jeweils geltenden Landesprogramm Zuschüsse zu den sozialpädagogischen Fachkräften gewährt werden. 4.1.3. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 2.3. gemäß dem jeweils geltenden Kooperationsvertrages des für das Landesprogramm zuständigen Ministeriums Zuschüsse zu den sozialpädagogischen Fachkräften gewährt werden. 4.1.4. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 2.4. Zuschüsse zu den Personalkosten für die Jugendkoordinatoren gewährt werden. Pro Landkreis kann bis zu 1 Vollzeitstelle mit 50% des AG-Brutto TV-L bzw. TVöD E9 bezuschusst werden. (Ab Projektbeginn 01.01.2011 gilt ein Förderhöchstsatz pro Stelle pro Jahr von 23.000 €.) 4.1.5. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 2.5. Zuschüsse zu den Personalkosten für die sozialpädagogischen Fachkräfte gewährt werden. Pro Vollzeitstelle pro Jahr können bis zu 45.000 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 46.000 €) zum AG-Brutto vgl. TV-L E9 bezuschusst werden. Es gilt ein Betreuungsschlüssel von 1 Stelle zu 40 Betreuungsfällen im Monatsdurchschnitt. 4.1.6. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 2.6. Zuschüsse zu den Personalkosten für das Bildungspersonal (Fachanleitung, Lehrkräfte, Sozialpädagogische Fachkräfte) gewährt werden. Pro Vollzeitstelle pro Jahr können bis zu 42.500 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 43.500 €) zum AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werden. Es gilt ein Personalschlüssel von 1 Stelle zu 8 TeilnahmePlätzen (TN-Plätzen) im Monatsdurchschnitt. 4.1.7. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 2.7. Zuschüsse zu den Personalkosten für das Bildungspersonal (Fachanleitung, Lehrkräfte, Sozialpädagogische Fachkräfte) gewährt werden. Pro Vollzeitstelle pro Jahr können bis zu 40.000 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 41.000 €) zum AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werden. Es gilt ein Personalschlüssel von 1 Stelle zu 16 TN-Plätzen im Monatsdurchschnitt. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 7 4.1.8. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 2.8. a) Zuschüsse zu den Personalkosten für das Personal (Fachanleitung, Lehrkräfte, Sozialpädagogische Fachkräfte, Verwaltungspersonal) gewährt werden. Für 2 Stellen Bildungspersonal können pro Jahr bis zu 87.000 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 89.000 €) zum AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werden. Es gilt ein Personalschlüssel von 2 Stellen zu 15 TN-Plätzen im Durchschnitt. Für das Verwaltungspersonal kann bis zur Höhe von jeweils 1.400 EURO je TN-Platz und Jahr das AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werden. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 2.8. b) Zuschüsse zu den Personalkosten für das Personal (Fachanleitung, Lehrkräfte, Sozialpädagogische Fachkräfte, Verwaltungspersonal) gewährt werden. Für 1,5 Stellen können für das Bildungspersonal pro Jahr bis zu 62.000 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 63.500°€) zum AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werde n. Es gilt ein Personalschlüssel von 1,5 Stellen zu 15 TN-Plätzen im Durchschnitt. Für das Verwaltungspersonal kann bis zur Höhe von jeweils 1.400 EURO je TN-Platz und Jahr das AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werden. Eine Unterschreitung der tatsächlichen durchschnittlichen TN-Platzzahl von mehr als 20% führt bei Maßnahmen nach 2.8. grundsätzlich zu einer anteilmäßigen Kürzung des Zuschusses. Von einer Kürzung des Zuschusses für das Bildungspersonal kann in Absprache mit dem Ministerium im Verlauf der Maßnahme unter Abwägung der Abbruchgründe im Einzelfall abgesehen werden. Maßnahmen nach 2.8. werden gefördert, wenn im Beschäftigungsteil - abgeschlossene Projektarbeiten im Bereich touristische Infrastruktur, Umweltschutz, Naherholung ausgeführt werden, oder - soziale Infrastrukturen geschaffen bzw. aufrechterhalten werden oder wenn im Qualifizierungsteil - die Inhalte des 1. Ausbildungsjahres vermittelt werden oder - auf ein anerkanntes Zertifikat hin qualifiziert wird. Für die Beschäftigung gelten die Bestimmungen des SGB II. 4.1.9. Art, Umfang und Höhe der Förderung für Maßnahmen nach 2.9. richten sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und werden bei Bedarf gesondert bekannt gegeben. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 4.2. Förderaktivitäten der Prioritätsachse C 4.2.1 In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 3.1. a) Zuschüsse zu den Personalkosten für das Personal (Fachanleitung, Lehrkräfte, Sozialpädagogische Fachkräfte, Verwaltungspersonal) gewährt werden. Für 2 Stellen Bildungspersonal können pro Jahr bis zu 87.000 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 89.000 €) zum AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werden. Es gilt ein Personalschlüssel von 2 Stellen zu 15 TN-Plätzen im Durchschnitt. Für das Verwaltungspersonal kann bis zur Höhe von jeweils 1.400 EURO je TN-Platz und Jahr das AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werden. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 3.1. b) Zuschüsse zu den Personalkosten für das Personal (Fachanleitung, Lehrkräfte, Sozialpädagogische Fachkräfte, Verwaltungspersonal) gewährt werden. Für 1,5 Stellen können für das Bildungspersonal pro Jahr bis zu 62.000 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 63.500°€) zum AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werde n. Es gilt ein Personalschlüssel von 1,5 Stellen zu 15 TN-Plätzen im Durchschnitt. Für das Verwaltungspersonal kann bis zur Höhe von jeweils 1.400 EURO je TN-Platz und Jahr das AG-Brutto vgl. TV-L bezuschusst werden. Art, Umfang und Höhe der Förderung für Maßnahmen nach 3.1. c) richten sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und werden bei Bedarf gesondert bekannt gegeben. Eine Unterschreitung der tatsächlichen durchschnittlichen TN-Platzzahl von mehr als 20% führt bei Maßnahmen nach 3.1. grundsätzlich zu einer anteilmäßigen Kürzung des Zuschusses. Von einer Kürzung des Zuschusses für das Bildungspersonal kann in Absprache mit dem Ministerium im Verlauf der Maßnahme unter Abwägung der Abbruchgründe im Einzelfall abgesehen werden. Maßnahmen nach 3.1. werden gefördert, wenn im Beschäftigungsteil - abgeschlossene Projektarbeiten im Bereich touristische Infrastruktur, Umweltschutz, Naherholung ausgeführt werden, oder - soziale Infrastrukturen geschaffen bzw. aufrechterhalten werden oder wenn im Qualifizierungsteil - die Inhalte des 1. Ausbildungsjahres vermittelt werden oder - ein anerkanntes Zertifikat hin qualifiziert wird. Für die Beschäftigung gelten die Bestimmungen des SGB II. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 9 4.2.2. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 3.2. Zuschüsse zu den Personalkosten für die sozialpädagogischen Fachkräfte gewährt werden. Pro Vollzeitstelle pro Jahr können bis zu 45.000 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 46.000 €) zum AG-Brutto vgl. TV-L E9 bezuschusst werden. Es gilt ein Betreuungsschlüssel von 1 Stelle zu 40 Betreuungsfällen im Monatsdurchschnitt. 4.2.3. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 3.3. Zuschüsse zu den Personalkosten (AG-Brutto vgl. TV-L E9) für die sozialpädagogischen Fachkräfte gewährt werden. Hier können Anträge nur in vorheriger Absprache zwischen dem MAFPSuS und dem für Migration zuständigen Ministerium erfolgen. 4.2.4. Art, Umfang und Höhe der Förderung für Maßnahmen nach 3.4. richten sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und werden bei Bedarf gesondert bekannt gegeben. 4.2.5. In diesem Rahmen können in Maßnahmen nach 3.5. Zuschüsse zum Arbeitgeberanteil an den Sozialausgaben bis zu 100% für die Dauer der Qualifizierung gewährt werden. Zusätzlich können folgende Zuschüsse gewährt werden: a) Individuelle Qualifizierungsbeihilfe in Höhe von 100 € je Teilnehmer/in und Teilnahmemonat (TN/Monat). (Entfällt ab Projektbeginn 01.04.2010.) b) Zuschuss zu den Personalkosten (AG-Brutto vgl. TV-L) bis zu 3.000 € pro Monat für Projektleitung, Koordination und Outplacement. Es gilt ein Personalschlüssel von 1 Stelle zu 20 TN-Plätzen. (Entfällt ab Projektbeginn 01.04.2010.) 4.2.6. Art, Umfang und Höhe der Förderung für Maßnahmen nach 3.6. richten sich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und werden bei Bedarf gesondert bekannt gegeben. Die Förderhöchstsätze für das Bildungspersonal werden jährlich überprüft und ggf. an die tarifliche Entwicklung gemäß TV-L angepasst. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 4.3. Zuschussfähige Ausgaben Nach dem Realkostenprinzip kommen Ausgaben für eine Beteiligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um tatsächlich getätigte Zahlungen in Form von Geldleistungen handelt, die durch quittierte Rechnungen oder durch gleichwertige Buchungsbelege belegt sind. Bei Individualförderprogrammen der kofinanzierenden Stellen gelten deren Förderzahlungen an die Einzelbegünstigten als tatsächlich getätigte Zahlungen. Einnahmen, die bei einer Maßnahme entstehen, werden von den Ausgaben in Abzug gebracht. 4.3.1. Ausgenommen von der Förderung sind folgende nicht zuschussfähigen Kosten des Projektträgers: • Finanzierungskosten (z.B. Agio, Disagio, Schuldzinsen, Kontokorrentzinsen, Wechselgebühren, Kontoführungsgebühren), • erstattungsfähige Mehrwertsteuer, • Bankgarantiekosten, • Bußgelder, Geldstrafen, • Prozesskosten, • Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken (siehe hierzu Sonderregelungen gemäß 4.3.2), • Abschreibungen auf Gebäude und Grundstücke, • Gebäudeerhaltungskosten, • kalkulatorische Miete, • sonstige kalkulatorische Kosten, • Provisionen, freiwillige Leistungen an das Personal, • höhere Personalkosten infolge Besserstellung der Beschäftigten gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten gemäß § 44 Absatz 4 LHO und Nr. 1.3 der ANBest-P (siehe hierzu Sonderregelungen gemäß 4.3.2.), • höhere Reisekosten als gemäß saarländischem Reisekostengesetz vorgesehen (siehe hierzu Sonderregelungen gemäß 4.3.2.), • Kautionen, • Rückstellungen, • nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 11 4.3.2. Darüber hinaus gelten folgende Sonderregelungen (siehe auch Punkt 6.3 „Regeln der Zuschussfähigkeit von Ausgaben„ in der jeweils geltenden Fassung): • Mietkosten für Räume sind höchstens bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte zuschussfähig. • Berufsgenossenschaftsbeiträge sind keine Personalkosten sondern Versicherungskosten und deshalb den Sach- bzw. Verwaltungskosten zuzuordnen. • Für Investitionen, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Maßnahme besteht, sind die Kosten der Abschreibung zuschussfähig. Die Höhe der zuschussfähigen Abschreibung richtet sich nach den Vorschriften des nationalen Steuerrechts und nach der Dauer der Maßnahme. Der Erwerb der Investitionen darf nicht durch öffentliche Zuschüsse finanziert worden sein. Diese Sonderregelung gilt nicht für Immobilien und Grundstücke. • Im Rahmen des förderfähigen Personalschlüssels können in begründeten Fällen Honorarvergütungen des Bildungspersonals anerkannt werden. • Gemeinkosten sind zuschussfähig, sofern die Ausgaben nachgewiesen und nach einer angemessenen und nachvollziehbaren Methode anteilig zugerechnet werden. • Folgende nicht zuschussfähige Kosten, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung der Mittel anfallen, können mit Mitteln der Kofinanzierungspartner bzw. mit Einnahmen finanziert werden: - Vorfinanzierungskosten, - Kontoführungsgebühren, - nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, - nicht zuschussfähige Personalkosten (dies gilt nicht für Provisionen und freiwillige Leistungen) - nicht zuschussfähige Reisekosten. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 5. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung, Verwendungsnachweisführung 5.1. Antragstellung Der Antrag auf Gewährung eines ESF-Zuschusses ist beim MAFPSuS zu stellen. Dem Antrag auf Förderung einer Maßnahme sind beizufügen: • Bestätigungen über die Kofinanzierung aller an der Maßnahme beteiligten Zuschussgeber, • Kooperationsvereinbarungen mit einer Beschreibung der Projektarbeiten, die im Beschäftigungsteil von Maßnahmen nach 2.8. und 3.1. durchgeführt werden, • Personalliste, • Stammblatt für Teilnehmer/innen, • Maßnahmebeschreibung/Projektkonzeption gemäß vorgegebener Gliederung, • Detaillierte Kostenkalkulation aufgeschlüsselt entsprechend der in der Buchhaltung geführten Konten, • Berechnungsgrundlagen für Umlagen, • Vergleichsberechnungen nach TV-L für das geförderte Personal sofern keine Tarifbindung vorliegt, • Übersicht aus der hervor geht, was von wem finanziert wird. 5.2. Bewilligung Die Bewilligung und Auszahlung der Mittel obliegt dem MAFPSuS. Der Hauptkofinanzierungspartner erhält eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides. Bei Maßnahmen, bei denen es eine Vorgängermaßnahme gibt, kann die Bewilligung erst erfolgen, nachdem der Verwendungsnachweis der Vorgängermaßnahme eingegangen ist. 5.3. Auszahlung Die Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger erfolgen nach dem Realkostenprinzip und dem Erstattungsprinzip auf der Grundlage von Ausgabenmeldungen der Zuwendungsempfänger. Die Ausgabenmeldungen beinhalten die tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechend den vorliegenden quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen. Die Ausgaben werden dabei in einem zahlenmäßigen Nachweis näher aufgeschlüsselt. Die quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelege sind von den Zuwendungsempfängern zur jederzeitigen Einsichtnahme vor Ort bereitzuhalten. Wahrend der Laufzeit der Maßnahme können Zuschüsse bis zur Höhe von 80 % der bewilligten Zuwendung ausgezahlt werden. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Restzahlung. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 13 5.4. Verwendungsnachweis Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Förderzeitraumes nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Zuwendungsempfänger hat zu bestätigen, dass die Angaben im Verwendungsnachweis mit dem Zuwendungsbescheid, den Büchern und den Belegen übereinstimmen, die Ausgaben notwendig waren und dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Die zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind bis 31.12.2023 aufzubewahren (Art. 90 Absatz 1 VO (EG) 1083/2006), es sei denn, dass sich aufgrund der Zweckbindungsfrist oder den Bedingungen des Zuwendungsbescheides eine längere Aufbewahrungsfrist (5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nr. 6.9 der ANBest-P) ergibt. Die Aufbewahrung der Ausgabenbelege hat entweder als Originalbelege oder als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern zu erfolgen. Verwendungsnachweise sind auf den vom MAFPSuS vorgegebenen Formularen zu führen. Wesentlicher Bestandteil der Verwendungsnachweisführung ist eine Darstellung des tatsächlichen Verlaufs der Maßnahme. Dem Verwendungsnachweisformular sind deshalb beizufügen: • Personalliste, • Stammblatt für Teilnehmer/innen, • Sachbericht gemäß vorgegebener Gliederung mit Angaben: zur Zielerreichung; Gründe für einen veränderten Verlauf im Vergleich zur Antragstellung; Daten und Indikatoren in der vom MAFPSuS vorgegebenen Form, die zu Zwecken der Berichterstattung, Begleitung und Bewertung erforderlich sind; Verwirklichung der im OP beschriebenen zentralen arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen; • Belegliste (z.B. Kontenblätter der für die Maßnahme geführten Kostenstelle in der Buchhaltung) mit allen maßnahmebezogenen Ausgaben und Einnahmen bzw. Abrechnungen der Kofinanzierungspartner, • Berechnungsgrundlagen für IST-Umlagen, • Vergleichsberechnungen nach TV-L für das geförderte Personal, sofern keine Tarifbindung vorliegt, • Übersicht aus der hervor geht, was von wem finanziert wird, • Bestätigung, dass alle Rechnungen bezahlt sind. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 6. Kumulierung und Überschneidung mit anderen Programmen, Refinanzierungsausschluss Die Refinanzierung von gesetzlichen Leistungen, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch II und dem Sozialgesetzbuch III ist ausgeschlossen. Der ESF kann Pflichtleistungen anderer Kostenträger nur qualitativ verbessern oder ergänzen. Gefördert werden können nur Maßnahmen, die nicht aus anderen Strukturfonds (EFRE, EGFL, ELER, EFF), und anderen ESF-Programmen (z. B. ESF-Programm des Bundes) kofinanziert werden. 7. Mitteilungspflichten Der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die inhaltlichen und finanziellen Vorgaben der Maßnahme maßgeblich ändern. 8. Mitwirkung bei der Finanzkontrolle Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Maßnahme getrennt Buch zu führen oder alle Transaktionen für das durchzuführende Projekt in einer kodifizierten Buchführung zu erfassen, um den Dienststellen des Landes und der Europäischen Gemeinschaft die Überprüfung der Ausgaben zu erleichtern. Aus diesem Grund ist für jede Maßnahme in der Buchhaltung eine separate Kostenstelle zu führen, auf der alle Ausgaben und Einnahmen der Maßnahme gebucht werden. Auf der Grundlage des Artikels 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 i.V.m. den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission (Verordnung (EG) Nr. 1828/2006) sowie der Nr. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Verwendung der Zuwendung anhand von Büchern, Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen sowohl in laufenden als auch in abgeschlossenen Maßnahmen zu überprüfen. Ebenso kann die Kommission auch zusammen mit Bediensteten der zuständigen nationalen Stellen Vor-Ort Finanzkontrollen vornehmen. Ein weitergehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde bleibt vorbehalten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, solche Überprüfungen zuzulassen und daran mitzuwirken. Es sind, insbesondere die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahmedurchführung vorzulegen. Fördergrundsätze für das Saarland zur Umsetzung von Förderaktivitäten der Prioritätsachsen B und C unter Bezug auf das Operationelle Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 15 9. Informations- und Publizitätsmaßnahmen Auf der Grundlage des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11.07.2006 und der Artikel 2-10 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom 08.12.2006 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Maßnahmeteilnehmer/innen in geeigneter Form über die Mitfinanzierung durch die Europäische Gemeinschaft zu informieren. Darüber hinaus verpflichtet er sich, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Entwicklung der Humanressourcen, der Berufsbildung und der Beschäftigung zu informieren. 10. Computergestützter Austausch von Daten Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich auf der Grundlage der Artikel 66 und 76 der VO (EG) Nr. 1083/2006 vom 11.07.2007 und der Artikel 39-42 der VO (EG) Nr. 1828/2006 zur Mitwirkung bei einem computergestützten Austausch der zur Erfüllung der Verwaltungs-, Begleitungs- und Bewertungsanforderungen notwendigen Daten. Insbesondere verpflichtet er sich, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die nach den EU-Rechtsvorschriften notwendigen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen. 11. Wissenschaftliche Bewertung Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich darüber hinaus, zusätzlich zu der Verwendungsnachweisführung notwendige Informationen und Daten der verantwortlichen Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen, insbesondere zum Zwecke der nach den Artikeln 47 bis 49 der VO (EG) Nr. 1083/2006 erforderlichen Bewertungen. Die Verwaltungsbehörde kann unabhängige Bewertungssachverständige mit der wissenschaftlichen Bewertung der ESF-kofinanzierten Projekte beauftragen. 12. Inkrafttreten Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 01. Januar 2010 in Kraft.


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