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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieFördergrundsätze - "Sozialpädagogische Betreuung für das dualisierte Berufsgrundbildungsjahr/die dualisierte Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege, das Berufsvorbereitungsjahr als "Produktionsschule" und die "Werkstatt-Schule""

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Fördergrundsätze - "Sozialpädagogische Betreuung für das dualisierte Berufsgrundbildungsjahr/die dualisierte Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege, das Berufsvorbereitungsjahr als "Produktionsschule" und die "Werkstatt-Schule""

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2010-09-01

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- 1 - Fördergrundsätze „Sozialpädagogische Betreuung für das dualisierte Berufsgrundbildungsjahr/die dualisierte Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege, das Berufsvorbereitungsjahr als „Produktionsschule“ und die „Werkstatt-Schule““ vom 01.09.2010 Die Förderung des Landes zielt darauf ab, die Schüler/innen in den Klassen des dualisierten Berufsgrundbildungsjahres und der dualisierten Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege, im Berufsvorbereitungsjahr als „Produktionsschule“ und in der „Werkstatt-Schule“ sozialpädagogisch zu betreuen. Diese Betreuung soll dazu beitragen, die Schüler/innen so zu stabilisieren, dass sich die Bedingungen für die Eingliederung in Ausbildung dauerhaft verbessern. Dabei geht es vor allem darum, Schulversagen und Schulverweigerungen entgegenzuwirken, positive Motivationen für einen erfolgreichen Schulabschluss aufzubauen und somit die Chancen für die Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis zu erhöhen. Das Programm soll nachhaltig dazu beitragen, dass dieser Personenkreis eine Perspektive auf dem Ausbildungsmarkt erhält und so in Gesellschaft und Arbeit integriert werden kann. 1. Zuwendungszweck Das Land kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für sozialpädagogische Fachkräfte der Landkreise bzw. des Regionalverbandes gewähren. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht; sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Zuwendungsempfänger/in Antragsberechtigt sind die Landkreise bzw. der Regionalverband Saarbrücken oder ein beauftragter Dritter. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Förderfähig sind die Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte der Landkreise bzw. des Regionalverbandes, die die Schüler/innen der Produktionsschulen, des dualisierten BGJ/BGS und der Werkstatt-Schulen sozialpädagogisch betreuen und begleiten. - 2 - 3.2 Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport (MAFPSuS), dem Ministerium für Bildung (MfB) und den zuständigen Landkreisen bzw. Regionalverband Saarbrücken. 3.3 Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass folgende Rahmenbedingungen gegeben sind: Tätigkeitsbeschreibung für die soz.päd. Betreuung; ausreichende räumliche und sächliche Ausstattung; Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßigen Teamsitzungen und Fallbesprechungen gemeinsam mit dem Lehrpersonal; Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungen und am überregionalen Erfahrungsaustausch auf Landesebene. Eine verbindliche Absprache zwischen Landkreis/Regionalverband und MfB regelt dies im Einzelnen und ist Bestandteil des Antrags an das MAFPSuS. 4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungen des Landes werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt. Zuschüsse können zu den Personalkosten (AG-Brutto) der sozialpädagogischen Fachkräfte gewährt werden. 4.2 Der Antrag ist jeweils für ein Schuljahr mit Beginn 01. September und Ende 30. August zu stellen. Für die einzelnen Schulformen kann maximal folgende Stellenanzahl bezuschusst werden: • eine 0,5 Stelle sozialpädagogische Fachkraft pro Schulklasse (∅ 25 SchülerInnen) für das BGJ/BGS, • eine 0,5 Stelle sozialpädagogische Fachkraft pro Schulklasse (∅ 15 SchülerInnen) für das BVJ/Produktionsschule und • eine Stelle sozialpädagogische Fachkraft pro Schulklasse (∅ 15 SchülerInnen) für die Werkstatt-Schule. Das Land bezuschusst dabei max. 20% des Arbeitsentgelts (AG-Brutto vgl. TVöD/TV-L E9) bis zu max. 10.000 €. Des Weiteren kann zusätzlich eine Bezuschussung von max. 50% des Arbeitsentgelts (AG-Brutto vgl. TVöD/TV-L E9) bis zu max. 25.000 € aus dem Europäischen Sozialfonds, nach den jeweils geltenden ESF-Förderrichtlinien erfolgen. 5. Antragsverfahren Anträge sind rechtzeitig vor Projektbeginn beim MAFPSuS, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen; Antragsformulare sind beim MAFPSuS erhältlich. Sofern auch ESF-Mittel beantragt werden, ist das ESF-Antragsformular auch zur Beantragung der Landesmittel zu nutzen. 6. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren 6.1 Das MAFPSuS bewilligt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und in Abstimmung mit dem MfB. Die Bewilligung kann erst erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichergestellt ist. 6.2 Die Auszahlung der Landesmittel erfolgt durch das MAFPSuS in Raten:  25 % nach erfolgter Bewilligung,  auf Antrag: weitere Zwischenzahlungen (jeweils 25 %) bis zu 75 % bei entsprechendem Maßnahmefortschritt, - 3 -  Restzahlung: nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. 7. Verwendungsnachweisverfahren Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen; die Vermittlungsbemühungen und -erfolge in Arbeit oder Ausbildung sind zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 3 Monate nach Ablauf des Förderzeitraumes vorzulegen. 8. Inkrafttreten Diese Fördergrundsätze treten zum 01.09.2010 in Kraft.


Fördergrundsätze - "Sozialpädagogische Betreuung für das dualisierte Berufsgrundbildungsjahr/die dualisierte Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege, das Berufsvorbereitungsjahr als "Produktionsschule" und die "Werkstatt-Schule""Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen