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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieFördergrundsätze zur modellhaften Förderung von Agenturen für haushaltsnahe Arbeit (AhA-Fördergrundsätze)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Fördergrundsätze zur modellhaften Förderung von Agenturen für haushaltsnahe Arbeit (AhA-Fördergrundsätze)

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2009-01-01

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Fördergrundsätze zur modellhaften Förderung von Agenturen für haushaltsnahe Arbeit (AhA-Fördergrundsätze) vom 15.12.2008 1. Zuwendungszweck Die Nachfrage nach Dienstleistungen in Privathaushalten steigt stetig. Gleichzeitig ist die Hauswirtschaft ein Bereich, in dem das Angebot von Schwarzarbeit weit verbreitet ist. Um die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage zu schließen, die Schwarzarbeit zu verringern und zugleich reguläre Arbeitsplätze im hauswirtschaftlichen Bereich zu schaffen soll das legale Angebot an haushaltsnahen Dienstleistungen von Agenturen für haushaltsnahe Arbeit – AhA – im Sinne dieser Fördergrundsätze gefördert werden. Das Land gewährt deshalb im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Schaffung eines attraktiven Angebotes an haushaltsnahen Dienstleistungen für saarländische Privathaushalte. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden die von Agenturen für haushaltsnahe Arbeit im Sinne dieser Fördergrundsätze an saarländische Privathaushalte verkauften förderfähigen Dienstleistungsstunden zur Erbringung von haushaltsnahen Dienstleistungen. 3. Zuwendungsempfänger/in Zuwendungsempfänger/innen sind die Träger der AhA. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Dienstleistungsangebot Dienstleistungsstunden, in denen folgende hauswirtschaftliche Dienstleistungen erbracht werden, können bezuschusst werden: ! Grund- und Unterhaltsreinigung im Haus nach Hausfrauenart* (Grundreinigung der Wohnräume, regelmäßig anfallende Reinigung der Wohnräume) ! Wäschepflege * siehe „Merkblatt zur handwerksrechtlichen Abgrenzung“ für Hausmeisterdienste der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer AhAFördergrundsätze2009Endfass.doc/Gr ! Blumenpflege im Haus ! Erledigung von Einkäufen oder sonstigen Botengängen Jede AhA ist verpflichtet die v. g. Dienstleistungen anzubieten. Darüber hinaus kann das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu gegebener Zeit noch weitere Dienstleistungen, die die Agenturen für haushaltsnahe Arbeit nach eigenem Ermessen anbieten können, für förderfähig erklären. 4.2 Beschäftigung und Entlohnung der Dienstleister/innen Die Beschäftigung der für die Erbringung der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen in den AhA eingestellten Arbeitnehmer/innen (im Folgenden Dienstleister/innen genannt) hat im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Die Arbeitsverträge müssen alle nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) erforderlichen Vorgaben erfüllen. Den Dienstleister/innen mit einer abgeschlossenen Ausbildung ist ein Stundenlohn von mindestens 8,33 € zu zahlen. Für die Entlohnung der übrigen Dienstleister/innen sind die Regelungen der allgemeinverbindlich erklärten Teile des Lohntarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung (derzeit mindestens 8,15 €/Stunde) anzuwenden; d. h. eine Entlohnung unterhalb der im v. g. Tarifvertrag vorgegebenen Mindeststundenlöhne ist nicht zulässig. Für Arbeitsverträge von Dienstleister/innen, die bereits vor dem 01.04.2008 in einer AhA tätig waren und nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, gilt Bestandsschutz, d. h. die Dienstleister/innen dürfen aufgrund dieser Fördergrundsätze nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Darüber hinaus haben die einzelnen AhA die Möglichkeit, mit ihren Arbeitnehmer/innen für diese günstigere Konditionen im Arbeitsvertrag zu vereinbaren bzw. sind für die Arbeitnehmer/innen günstigere tarifvertragliche Regelungen, an die die Träger der AhA gebunden sind, anwendbar. Die in der AhA zur Erbringung der haushaltsnahen Dienstleistungen eingesetzten Arbeitskräfte dürfen das 67. Lebensjahr nicht vollendet haben. 4.3 Controlling Alle AhA, die geförderte Dienstleistungen erbringen, haben an dem vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgegebenen Controlling teilzunehmen. 4.4 Benchmarking Die AhA sollen in einem vom Projektmanagement betreuten BenchmarkingArbeitskreis mitarbeiten. Der Arbeitskreis dient dem Informationsaustausch zwischen den Agenturen und dem Projektmanagement sowie dem Ministerium. 4.5 Werbekampagne Die AhA sind in die vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales durchgeführte Werbekampagne eingebunden und verpflichtet, im Rahmen des Verkaufs von geförderten Dienstleistungen das für die AhA entwickelte Logo zu verwenden. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung gewährt. AhAFördergrundsätze2009Endfass.doc/Gr 5.2 Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung. 5.3 Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt. 5.4 Bezuschusst werden die an saarländische Privathaushalte verkauften haushaltsnahen Dienstleistungen nach Nr. 4.1 bis zu einem Umfang von 40 Stunden pro Monat und Haushalt, soweit die Privathaushalte hierfür keinerlei Zuwendungen von anderen öffentlichen Stellen (z. B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) erhalten. Die Privathaushalte bestätigen dies schriftlich gegenüber der AhA. Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Möglichkeit, einzelne Dienstleistungen auch während des Förderzeitraumes von der Bezuschussung auszuschließen, wenn die AhA mit diesen Dienstleistungen in Konkurrenz zu nicht geförderten Anbietern des regulären Marktes treten. Der Ausschluss von der Bezuschussung bedarf einer Vorankündigungsfrist von einem Monat. 5.5 Der Zuschuss pro verkaufter förderfähiger Dienstleistungsstunde beträgt grundsätzlich 3,50 €; für Singlehaushalte von Senioren, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Singlehaushalte von Behinderten mit einem GdB von mindestens 50 sowie für Haushalte von Paaren oder sonstige Zwei-Personen-Haushalte, in denen mindestens eine Person lebt, die 60 Jahre oder älter ist oder behindert ist mit einem GdB von mindestens 50, beträgt der Zuschuss 5,-- € pro verkaufter förderfähiger Dienstleistungsstunde. Als Nachweis für die Berechtigung zur höheren Förderung hat der Zuwendungsnehmer folgende Unterlagen für eine evt. Überprüfung vorzuhalten: Bei Senioren, die das 60. Lebensjahr haben, ist eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises vorzulegen, in der die Kunden die Daten, die für eine Überprüfung der Berechtigung nicht benötigt werden, schwärzen können. Bei Behinderten ist die Kopie der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises vorzulegen. Auch diese Kunden können die Daten, die für eine Überprüfung der Berechtigung nicht benötigt werden, schwärzen. Der höhere Zuschuss ist in Form von günstigeren Preisen an die v. g. Kundengruppen weiterzugeben. Evt. zukünftige Kürzungen der Zuschüsse werden den AhA mindestens zwei Monate vorher schriftlich angezeigt. Die Zuwendung wird als „De-minimis“-Beihilfe geleistet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 379/5 vom 28.12.2006). 6. Verfahren 6.1 Antragsverfahren Zuschussanträge sind rechtzeitig, d. h. spätestens zwei Monate vor Beginn des Förderzeitraumes beim Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales einzureichen. AhAFördergrundsätze2009Endfass.doc/Gr Antragsberechtigt sind - Gewerbebetriebe, - gemeinnützige Träger in Form von Kapitalgesellschaften oder - sonstige juristischen Personen des privaten Rechts, a) die über Erfahrungen mit der Erbringung von hauswirtschaftlichen Dienstleistungen verfügen oder berufliche Qualifizierung im hauswirtschaftlichen Bereich anbieten und Personal einsetzen, das über Erfahrungen in diesem Bereich verfügt oder b) die zumindest im Overhead der AhA Personal mit einer beruflichen Qualifizierung im hauswirtschaftlichen Bereich beschäftigen und darüber hinaus sicherstellen, dass auch Personal mit entsprechender betriebswirtschaftlicher Qualifikation für die Agentur zur Verfügung steht und die die unter 4.1 aufgeführten Dienstleistungen anbieten und ansonsten für den Betrieb einer AhA im Sinne dieser Förderrichtlinien geeignet erscheinen. Der Antragsteller hat die o. g. Voraussetzungen nachzuweisen. Sofern nicht alle Antragsteller bezuschusst werden können, können die unter a) aufgeführten vorrangig gefördert werden. 6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuschüsse an die AhA erfolgt nach Vorlage der Mittelanforderung alle zwei Monate im Nachhinein und zwar bis zur Höhe von 90 vom Hundert des bewilligten Zuschusses. Die Auszahlung des Restbetrages von 10 vom Hundert wird von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig gemacht. Die AhA sind verpflichtet, Leistungsnachweise mit dem vom Ministerium vorgegebenen Formular zu führen und die Kundendaten zu erfassen. 6.3 Allgemeine Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zu § 44 erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV- LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 590 ff) ), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2004 (Amtsbl. 2005 S. 80), soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind. Außerdem gilt für das gesamte Zuwendungsverfahren die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen. 7. In-Kraft-Treten Diese Fördergrundsätze treten am 01.01.2009 in Kraft. AhAFördergrundsätze2009Endfass.doc/Gr Inhalte des Förderantrages für „Agenturen für haushaltsnahe Arbeit – AhA“ Der Förderantrag ist entlang der folgenden Gliederung unter Nennung der einzelnen Gliederungspunkte abzufassen: 1. Antragsteller/in 1.1 Name und vollständige Adresse sowie Rechtsform des/der Antragsteller/in 1.2 Ansprechpartner/in mit Telefon- und Fax-Nr. sowie E-mail-Adresse 1.3 Angaben darüber, ob der Antragsteller als gemeinnützig anerkannt ist 1.4 Bankverbindung: Bezeichnung der Bank, Konto-Nr. (ggf. Kontobezeichnung) Bankleitzahl 2. Standort der AhA (Anmerkung: Hier ist die vollständige Adresse anzugeben.) 3. Bewilligungszeitraum (Anmerkung: Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal die Dauer eines Kalenderjahres; die Förderung endet also jeweils zum 31.12. eines Jahres) 4. Anzahl der förderfähigen Dienstleistungsstunden, die im Bewilligungszeitraum an saarländische Privathaushalte im Rahmen des monatlichen 40- Stunden-Kontingentes verkauft werden sollen und zwar unterteilt nach Dienstleistungsstunden für Haushalte, die mit 5,-- € pro Dienstleistungsstunde gefördert werden können und Dienstleistungsstunden für Haushalte, die lediglich mit 3,50 € pro Dienstleistungsstunde gefördert werden können. 5. Konditionen für die Dienstleister/innen Hier sind folgende Angaben zu machen 5.1 Höhe des Stundenlohns, der den mit der Erbringung der Dienstleistung Beschäftigten gezahlt wird sowie die sonstigen Konditionen für diese Arbeitnehmer/innen, wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, wöchentliche Arbeitszeit bei einer Vollzeitstelle usw. 5.2 Umfang des Personals, das für die Erbringung der Dienstleistungen im Bewilligungszeitraum beschäftigt werden soll (umgerechnet auf Vollzeitstellenäquivalente) 6. Höhe des beantragten Zuschusses 7. Angaben über das vorgesehene Angebot an Dienstleistungen AhAFördergrundsätze2009Endfass.doc/Gr Zu nennen sind die vorgesehenen Bruttopreise sowie evt. Fahrtkosten, die den Privathaushalten für die einzelnen förderfähigen Dienstleistungen (siehe Nr. 4.1 der Fördergrundsätze) in Rechnung gestellt werden. Außerdem ist anzugeben, ob den Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. 8. Angaben darüber, in welchem regionalen Umkreis die Dienstleistungen angeboten werden sollen. 9. Angaben, von welchem Personal die folgenden Aufgaben in der AhA wahrgenommen werden sollen: ! Kundenakquise ! Kundenbetreuung (z. B. Bedarfsplanung in den Privathaushalten) ! Personalakquise und –auswahl ! Personaleinsatzplanung ! Lohn- und Gehaltsabrechnung ! Buchhaltung Anzugeben sind Vor- und Zuname der Person, die die jeweilige Aufgabe wahrnimmt und die formale oder sonstige Qualifikation dieser Person in Bezug auf die wahrgenommene Aufgabe. 10. Bestätigungen, die gegenüber dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales abzugeben sind: 10.1 Bestätigung, dass die in den AhA-Fördergrundsätzen enthaltenen Voraussetzungen, insbesondere die unter Nr. 4 aufgelisteten Bedingungen, vom Antragsteller erfüllt werden. 10.2 Bestätigung, dass dem Antragsteller bekannt ist, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch sind und ein Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. 10.3 Bestätigung, dass die „De-minimis“-Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt dem Antrag als Anlage beigefügt wurde. 10.4 Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Antrag. 11. Ort, Datum und Unterschrift des/der Antragsteller/in AhAFördergrundsätze2009Endfass.doc/Gr


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