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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieFördergrundsätze zur Qualifizierung und Beschäftigung von arbeitslosen Frauen und Männern in Arbeitslosengeld II-Bezug - Landesprogramm "Qualifizierung und Beschäftigung in Arbeit" -

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Fördergrundsätze zur Qualifizierung und Beschäftigung von arbeitslosen Frauen und Männern in Arbeitslosengeld II-Bezug - Landesprogramm "Qualifizierung und Beschäftigung in Arbeit" -

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2010-01-01

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Fördergrundsätze zur Qualifizierung und Beschäftigung von arbeitslosen Frauen und Männern im Arbeitslosengeld II-Bezug - Landesprogramm „Qualifizierung und Beschäftigung in Arbeit“ - vom 01.01.2010 Die Förderung des Landes zielt darauf ab, Arbeitslose im Arbeitslosengeld (Alg) II- Bezug so zu qualifizieren und zu stabilisieren, dass sich die Bedingungen für eine berufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dauerhaft verbessern. Dabei geht es vor allem darum, berufliche Kenntnisse den aktuellen Erfordernissen am ersten Arbeitsmarkt anzupassen. Das Programm soll nachhaltig dazu beitragen, dass dieser Personenkreis den Anschluss an Gesellschaft, Ausbildung und Arbeit nicht verliert und nicht auf Dauer sozial ausgegrenzt bleibt. 1. Zuwendungszweck Das Land kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Qualifizierung und Beschäftigung von Arbeitslosen im Alg II-Bezug gewähren. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht; sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Zuwendungsempfänger/in Antragsberechtigt sind kommunale und gemeinnützige Träger sowie beauftragte Dritte. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Förderfähig sind Bildungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen gem. Anlage, deren Maßnahmeinhalte den aktuellen Erfordernissen am ersten Arbeitsmarkt Rechnung tragen. Zu den beantragten Maßnahmen wird eine inhaltliche Abstimmung mit den zuständigen Grundsicherungsstellen im Saarland vorausgesetzt. 3.2 Voraussetzung für die Förderung des Landes ist, eine einvernehmliche Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport (MAFPSuS) und den zuständigen Grundsicherungsstellen über Inhalte und Finanzierung der Maßnahmen. Bei den Landesmitteln handelt es sich um eine über die Grundfinanzierung hinausgehende freiwillige zusätzliche Leistung zur qualitativen Verbesserung der Maßnahme. 4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungen des Landes werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt. Zuschüsse können zu den Personalkosten des Bildungspersonals (Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte, Anleiter/innen) einer Maßnahme gewährt werden. 4.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen richten sich nach den in der Anlage beschriebenen Förderschwerpunkten und -konditionen. In Maßnahmen nach a) können Zuschüsse zu den Personalkosten für das Bildungspersonal gewährt werden und zwar für 2 Stellen pro Jahr bis zu 87.000 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 89.000 €) zum AG-Brutto vgl. TV-L. In Maßnahmen nach b) können Zuschüsse zu den Personalkosten für das Bildungspersonal gewährt werden und zwar für 1,5 Stellen pro Jahr bis zu 62.000 € (ab Projektbeginn 01.01.2011 63.500 €) zum AG-Brutto vgl. TV-L. 5. Antragsverfahren Anträge sind rechtzeitig vor Projektbeginn beim MAFPSuS, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen; Antragsformulare sind beim MAFPSuS erhältlich. Sofern auch ESF-Mittel beantragt werden, ist das ESF-Antragsformular auch zur Beantragung der Landesmittel zu nutzen. 6. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren 6.1 Dem MAFPSuS obliegt die Bewilligung und Auszahlung der Landesmittel. Die Bewilligung erfolgt in der Rangfolge der Schwerpunktsetzung und kann erst erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichergestellt ist. Eine Durchschrift des Bescheides erhält die zuständige Grundsicherungsstelle. 6.2 Die Auszahlung der Landesmittel erfolgt in Raten:  25 % nach erfolgter Bewilligung,  auf Antrag: weitere Zwischenzahlungen (jeweils 25 %) bis zu 75 % bei entsprechendem Maßnahmefortschritt,  Restzahlung: nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. 7. Verwendungsnachweis Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen; die Vermittlungsbemühungen und -erfolge in Arbeit oder Ausbildung sind zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 3 Monate nach Ablauf des Förderzeitraumes vorzulegen. 8. Inkrafttreten Diese Fördergrundsätze treten zum 01.01.2010 in Kraft.


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