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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und Kultur"Förderprogramm ""Freiwillige Ganztagsschulen"""

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"Förderprogramm ""Freiwillige Ganztagsschulen"""

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2002-06-18

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Freiwillige Ganztagsschule im Saarland Förderprogramm 1. Zielsetzung Die gesellschaftliche Entwicklung hat die Lebenswelt der Kinder verändert. Das zeigt sich insbesondere in der Veränderung der Familienstruktur. Die Wandlung im Bild der Familie ist gekennzeichnet durch den hohen Anteil von Familien mit Einzelkindern und die wachsende Zahl von Familien mit allein erziehendem Elternteil. Auch setzen viele Eltern nicht einseitig auf Familie oder Beruf, sondern wünschen sich die Vereinbarkeit beider Lebensbereiche. Für zahlreiche Frauen ist zudem die Erwerbstätigkeit - als Allein- oder Mitverdienende - eine ökonomische Notwendigkeit. Diese geänderte gesellschaftliche Realität macht in verstärktem Maße die Einrichtung von Ganztagsangeboten im Schulbereich erforderlich. Hierdurch sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, ihre Kinder in einem verlässlichen zeitlichen Rahmen auch nach dem Unterricht in der Schule in guten Händen zu wissen. Mit diesen Angeboten ist es Eltern möglich, ihre familiären und beruflichen Pflichten besser miteinander zu verbinden. Das Zusammenspiel von Bildung, Erziehung und Betreuung am Lernort Schule bietet darüber hinaus zusätzliche pädagogische Chancen für die Förderung von Schülern und Schülerinnen. Hierbei können sportliche, musische und soziale Aktivitäten sowie Hausaufgabenbetreuung ermöglicht werden. Freiwillige Ganztagsschulen mit ihrem Bildungs- und Betreuungsangebot in der Schule sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb unterstützt die saarländische Landesregierung im Zusammenwirken mit den Schulträgern, den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie sonstigen zur Mitarbeit bereiten gesellschaftlichen Kräften die Einrichtung solcher Angebote mit einem Förderprogramm. Das Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen" gilt für die allgemein bildenden Schulen bis einschließlich Klassenstufe 10. 2. Trägerschaft Träger der außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebote an Freiwilligen Ganztagsschulen können Schulträger, öffentliche oder freie Träger der Jugendhilfe sowie rechtsfähige Vereinigungen sein. Der Erlass betreffend kommerzielle Schülerhilfen vom 1. Dezember 1975 (GMBl. Saar 1976, S. 205) bleibt unberührt. 3. Konzept Die außerunterrichtliche Bildung und Betreuung an Freiwilligen Ganztagsschulen ist eine schulische Veranstaltung. Die Teilnahme ist - im Unterschied zu Ganztagsschulen in gebundener Form (§ 5a SchoG) - freiwillig. Aus Gründen der Planungssicherheit ist es allerdings erforderlich, dass die Teilnahme für mindestens ein Schulhalbjahr verbindlich erklärt wird. Der Bedarf wird vom Schulleiter oder der Schulleiterin ermittelt. Über die Errichtung des Angebotes entscheiden die Schulkonferenz und der Schulträger. Der Träger des Bildungs- und Betreuungsangebotes und die einzelne Schule erarbeiten gemeinsam ein auf den jeweiligen Standort bezogenes Konzept zur zeitlichen, organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung, das sich in geeigneter Weise in das Schulkonzept einfügt und das mit dem Schulträger abgestimmt ist. Das Angebot kann in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern, z.B. Kirchen, Verbänden und Vereinen, erweitert und ergänzt werden. Ein über 14.00 Uhr hinaus gehendes Nachmittagsangebot schließt die Bereitstellung eines Mittagessens ein. Auf der Grundlage des SGB VIII ergangene Vorschriften über Kindertageseinrichtungen finden keine Anwendung. 4. Personal Die außerunterrichtliche Bildung und Betreuung erfolgt durch sozialpädagogische Fachkräfte, Lehrkräfte der Schule und sonstige in der Erziehung erfahrene Personen. Der Träger des Nachmittagsangebotes stellt die geeigneten Kräfte im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin ein. Die fachliche Aufsicht über das Personal, soweit es sich nicht um hauptamtliche Lehrkräfte der Schule handelt, liegt beim Träger des Angebotes, der sie im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin auf diesen bzw. diese übertragen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin trägt dafür Sorge, dass - wie bei sonstigen außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen auch - eine allgemeine Aufsicht der Schule über die Veranstaltungen des außerunterrichtlichen Angebotes stattfindet. Für Nachmittagsangebote, die mindestens bis 16.00 Uhr dauern, werden der Schule bis zu fünf Lehrerstunden je Gruppe zugewiesen, sofern es die vorhandenen Personalkapazitäten zulassen. Die Gruppenbildung richtet sich nach Nummer 6 Satz 3 Buchstaben a und b. Der entsprechende Bedarf an Lehrerstunden ist von den Schulen im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Bedarfsmeldung gesondert anzugeben. Die besonders zugewiesenen Lehrerstunden sind ausschließlich der Durchführung des nachmittäglichen Bildungs- und Betreuungsangebotes vorbehalten. Sie dienen der inhaltlichen und konzeptionellen Verknüpfung des Unterrichtes mit dem außerunterrichtlichen Bildungs- und Betreuungsangebot. 5. Räumlichkeiten Die außerunterrichtlichen Veranstaltungen werden grundsätzlich in den Räumen der jeweiligen Schule angeboten. 6. Landeszuschuss Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Saarlandes die Nachmittagsangebote an Freiwilligen Ganztagsschulen mit einem pauschalen Zuschuss je Gruppe. Dieser beträgt je Gruppe und Schuljahr, wenn das Angebot grundsätzlich bis mindestens 14.00 Uhr dauert, 2.500 Euro, wenn es grundsätzlich bis mindestens 16.00 Uhr dauert, 5.000 Euro. Der Landeszuschuss wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt: a) Die bezuschussungsfähigen Gruppen werden gebildet, indem die Gesamtzahl der teilnehmenden Schüler und Schülerinnen durch die Schülerrichtzahl 20 geteilt wird; in begründeten Ausnahmefällen kann bei der Zuschussgewährung eine geringfügige Unterschreitung anerkannt und eine geringfügige Überschreitung vorausgesetzt werden. b) Die Mindestzahl für die Bildung einer Gruppe beträgt zehn. Bei Schulen der Primarstufe kann, insbesondere aus siedlungsstrukturellen Gründen, diese Mindestzahl unterschritten werden, sofern nachgewiesen wird, dass eine Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen oder eine Betreuung in Kindergärten nicht realisiert werden kann. c) Das Nachmittagsangebot findet grundsätzlich an fünf Wochentagen in einem festen zeitlichen Rahmen statt. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn das Angebot nicht mindestens ein Schuljahr bestanden hat. Elternbeiträge sollen erhoben werden; hierüber entscheidet der Träger des Angebotes. 7. In-Kraft-Treten, Übergangsregelung Landeszuschüsse nach dem Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen" werden ab dem Schuljahr 2002/2003 gewährt. Grundschulen, die mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 ein Nachmittagsangebot bis mindestens 16.00 Uhr bereitstellen, werden bereits für das Schuljahr 2002/2003 zusätzliche Lehrerstunden gemäß Nummer 4 im Rahmen der vorhandenen personellen Möglichkeiten zugewiesen. Für die übrigen allgemein bildenden Schulen bis einschließlich Klassenstufe 10 besteht die Möglichkeit der Zuweisung zusätzlicher Lehrerstunden gemäß Nummer 4 erstmals zum Schuljahr 2003/2004. Für das Schuljahr 2002/2003 steht es diesen Schulen frei, Lehrerstunden, die nicht zwingend zur Erfüllung des in der Stundentafel ausgewiesenen Unterrichtsangebotes benötigt werden, für Zwecke der Nachmittagsangebote einzusetzen, und zwar unter den in Nummer 4 genannten Voraussetzungen.


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