Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Förderprogramm FGTS)
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33 Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschulen im Saarland (Förderprogramm FGTS) Vom 10. Februar 2026 1. Zielsetzung Freiwillige Ganztagsschulen (FGTS) bieten Schülerinnen und Schülern über den Unterricht hinaus vielfältige Lern und Entwicklungsmög lichkeiten in einem verlässlichen, pädagogisch gestalteten Rahmen. Im Mittelpunkt stehen die individuelle Förderung, die Stärkung sozialer und kreativer Kompetenzen sowie die Erweite rung von Bildungschancen. Durch die Verbindung von Unterricht am Vor mittag, ergänzenden Lernzeiten und attraktiven Freizeitangeboten am Nachmittag entstehen Räume, in denen junge Menschen ihre Interes sen entdecken, Talente entfalten und wichtige Erfahrungen für ihre persönliche Entwicklung sammeln können. Eine ausgewogene Mittags verpflegung unterstützt dabei den geregelten Tagesablauf und trägt zum Wohlbefinden der Schülerinnen und Schüler bei. Schulen entwickeln sich so zu Orten des ganz heitlichen Lernens, an denen Bildung, Erzie hung und Betreuung am Vor und Nachmittag miteinander verzahnt sind. Dabei trägt ein mul tiprofessionelles Team aller am Standort tätigen Personen gemeinsam die Verantwortung für eine lernförderliche und unterstützende Gestaltung des nachmittäglichen Bildungs und Betreu ungsangebotes. Gleichzeitig ermöglicht der verlässliche Ganz tagsrahmen auch den Erziehungsberechtigten, Familie und Beruf besser miteinander zu verein baren – in dem Wissen, dass ihre Kinder gut be gleitet und gefördert werden. Mit diesem Förderprogramm ermöglicht die saarländische Landesregierung im Zusammen wirken mit den Schulträgern, den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie sons tigen zur Mitarbeit bereiten gesellschaftlichen Kräften die Einrichtung von ergänzenden An geboten im Bereich der Freiwilligen Ganztags schule. Gemeinsam schaffen sie Rahmenbedingungen, die allen Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrer Herkunft die Chance auf umfassende Bildung, Entwicklung und Teilhabe eröffnen. Das Förderprogramm Freiwillige Ganztagsschu len im Saarland gilt für die allgemein bildenden Schulen bis einschließlich Klassenstufe 10. 2. Trägerschaft 2.1 Maßnahmeträger Träger der außerunterrichtlichen Bildungs und Betreuungsangebote an Freiwilligen Ganztags schulen können Schulträger, Träger der öffent lichen Jugendhilfe oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie geeignete rechtsfähige Vereinigungen sein. 2.2 Sachkostenträger Der Schulträger ist Sachkostenträger. 3. Grundsätze der Organisation 3.1 Einrichtung Der Bedarf an einem Angebot auf der Basis dieses Förderprogramms wird von der jewei ligen Schulleitung ermittelt. Schulträger und Schulkonferenz entscheiden gemeinsam über die Einrichtung des Angebotes und die Maßnah meträgerschaft. Aufgrund dieser Entscheidung beantragt der Schulträger unter Einreichung des pädagogischen Konzeptes bei der Schulauf sichtsbehörde die entsprechende Bewilligung. Die Mindestzahl für die Errichtung einer Frei willigen Ganztagsschule an einem Schulstandort beträgt zehn beziehungsweise bei Förderschulen fünf Schülerinnen und Schüler. 3.2 Pädagogisches Konzept Zur Umsetzung eines Ganztagsangebots am Schulstandort ist die Ausarbeitung eines päda gogischen Konzeptes für die gemeinsame Arbeit sinnvoll und notwendig. Dieses Konzept soll ge meinsam von Schule und Maßnahmeträger er arbeitet und schriftlich festgehalten werden. Auf Wunsch des Schulträgers kann dieser beratend in die Erarbeitung des Konzeptes eingebunden werden. Das pädagogische Konzept muss zu fol genden Punkten aussagekräftige Ausführungen enthalten: — zeitliche, organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung des nachmittäglichen Bil dungs und Betreuungsangebotes — Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten einschließlich zum Beispiel zur Verfügung stehender sonstiger Räumlichkeiten auch au ßerhalb des Schulgeländes (Raumnutzungs konzept) 95 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. Februar 2026 — Ziel und Schwerpunktsetzung bezüglich des Angebotes — Sicherstellung eines gesundheitsförderli chen Ernährungskonzeptes — Gewährleistung der Verzahnung des vor mittäglichen Unterrichts mit dem nachmit täglichen Bildungs und Betreuungsangebot unter anderem durch praxisorientiertes, situ ationsbezogenes Lernen und durch Lernzei ten — Gewährleistung der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sowie außerschuli schen Partnern, Institutionen und Organisa tionen Ein pädagogisches Konzept der Freiwilligen Ganztagsschule ist mit dem jährlich zu stellen den Zuwendungsantrag einzureichen, wenn sich gegenüber dem Vorjahr Änderungen ergeben ha ben, spätestens jedoch alle fünf Jahre. 3.3 Schulische Veranstaltung 3.3.1 Allgemeines Das außerunterrichtliche Bildungs und Betreu ungsangebot „Freiwillige Ganztagsschule“ ist eine schulische Veranstaltung. Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht der Schule ist die Schul leitung für die nachmittäglichen Bildungs und Betreuungsangebote und für den Einsatz der Lehrkräfte (siehe Nummer 5.3) verantwortlich; es bestehen entsprechende Aufsichtsbefugnisse der Schulaufsichtsbehörde. 3.3.2 Schutzauftrag Es wird darauf hingewiesen, dass der in § 1 Ab satz 2b Schulordnungsgesetz geregelte Schutz auftrag der Schule auch die FGTS als außerun terrichtliches Bildungs und Betreuungsangebot unter schulischer Aufsicht mitumfasst. Zur Ge währleistung dieses Schutzauftrages erstellt jede Schule ein Schutzkonzept, das auch die jeweili ge FGTS mitumfasst. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FGTS als Teil des multiprofes sionellen Teams der Schule und Teil der Schul gemeinschaft sind gehalten, sich aktiv an dem Prozess der Erstellung des Schutzkonzeptes für den jeweiligen Standort zu beteiligen und in die sem Kontext insbesondere Meldewege innerhalb der Organisation der FGTS sowie gemeinsam mit der Schule Meldewege zwischen FGTS und Schulleitung verbindlich zu etablieren. Hierbei ist insbesondere § 29a Schulordnungsgesetz zu beachten. Gemäß § 29a Schulordnungsgesetz muss eine pädagogische Fachkraft im Ganztags betrieb oder in außerunterrichtlichen Bildungs und Betreuungsangeboten unter schulischer Aufsicht, sofern ihr in Ausübung ihrer berufli chen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden, die jeweils zu ständige Schulleitung darüber in Kenntnis set zen. Das weitere Verfahren regelt § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Koope ration und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zu letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb und in außerunterrichtlichen Bildungs und Betreuungsangeboten, für die in § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Informa tion im Kinderschutz Regelungen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdung getroffen werden. Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, für die von ihnen durchgeführte Ferienbetreuung ge mäß Nummer 6 ebenfalls ein Schutzkonzept zu erstellen, dabei sind insbesondere die Melde wege festzulegen. Das Schutzkonzept ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. 3.3.3 Aufsichtspflicht Es ist sicherzustellen, dass über die gesamte Länge des Angebots, insbesondere auch in den Randzeiten, ausreichend Personal, mindestens jedoch zwei aufsichtsführende Personen, anwe send ist. Im Hinblick auf die Personalisierungs vorgaben wird auf Nummer 5.1.1 Satz 10 hinge wiesen. Der Aufsichtspflicht ist auch durch eine geeignete Dokumentation der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. 3.4 Teilnahme Die Teilnahme an dem Bildungs und Betreu ungsangebot der FGTS ist freiwillig. Aus Grün den der Planungssicherheit ist es allerdings er forderlich, dass die Teilnahme für das Schuljahr verbindlich zwischen den Erziehungsberech tigten der betreuten Schülerinnen und Schüler und dem Maßnahmeträger vereinbart wird. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hier von unberührt. 3.5 Platzvergabe Die Plätze im Rahmen des Angebotes werden durch den Maßnahmeträger unter Berücksich tigung einer Empfehlung der Steuerungsgruppe FGTS (siehe Nummer 3.8) vergeben. Bei der Vergabe sollen insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) ob dieses Angebot für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gebo ten ist, b) ob die Erziehungsberechtigten — einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, — sich in einer beruflichen Bildungsmaß nahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder — Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialge setzbuch erhalten. Lebt das Kind mit nur einem Erziehungsbe rechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Schülerinnen und Schüler, die bereits am Angebot der Freiwilligen Ganztagsschulen teilnehmen, sollen vorrangig berücksichtigt werden. 3.6 Räumlichkeiten Die Angebote der Freiwilligen Ganztagsschule finden in dafür geeigneten Räumen in der Regel in der jeweiligen Schule statt. 3.7 Mittagsverpflegung Die Bereitstellung einer gesundheitsförderlichen Mittagsverpflegung ist ein fester Bestandteil des ganztägigen Bildungs und Betreuungskonzep tes. Diese muss dem Qualitätsstandard für die Schulverpflegung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Es soll aufgrund dessen darauf hingewirkt werden, dass alle Schülerin nen und Schüler der Freiwilligen Ganztagsschu le am Mittagessen teilnehmen. Bei der Planung des Essensangebots sind die Schülerinnen und Schüler in angemessener Form zu beteiligen. Ein gesundheitsförderliches Ernährungskon zept, das den ganztägigen Aufenthalt der Schüle rinnen und Schüler in der Schule berücksichtigt, ist dabei integrale Voraussetzung der Mittags verpflegung. Zur Entwicklung und Umsetzung können die Unterstützungsangebote der Vernet zungsstelle Schulverpflegung in Anspruch ge nommen werden. Eine Ansprechperson, die für die Einhaltung des entsprechenden Ernährungs konzeptes verantwortlich ist, ist aus der Mit te der Mitglieder der Steuerungsgruppe (siehe Nummer 3.8.1) zu benennen. Die Mittagspause beträgt in der Regel 60 Minuten. 3.8 Steuerungsgruppe FGTS An jedem Standort wird eine Steuerungsgruppe gebildet. Beschlüsse der Steuerungsgruppe ha ben empfehlenden Charakter. Die Steuerungs gruppe ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (siehe Nummern 3.8.1 und 3.8.2.1) anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus schlag. Die Steuerungsgruppe FGTS tritt auf Einladung der Schulleitung mindestens zweimal jährlich zusammen. Den Vorsitz übernimmt die Schullei tung oder eine von ihr benannte Lehrkraft. Die Sitzungen sind zu protokollieren. 3.8.1 Zusammensetzung Zur Steuerungsgruppe gehören: — die Schulleiterin oder der Schulleiter, — eine von der Gesamtkonferenz benannte Lehrkraft der Schule, — eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schul trägers, — zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Maß nahmeträgers (davon mindestens eine an dem Standort eingesetzte Fachkraft), — die Schulelternsprecherin oder der Schulel ternsprecher oder eine von ihr oder ihm be nannte Vertretung, — eine Vertreterin oder ein Vertreter des zu ständigen Jugendamtes. Die Schülerinnen und Schüler sind aktiv an der Gestaltung des Schulalltags im Ganztag von der Steuerungsgruppe in geeigneter Art und Weise zu beteiligen. Insbesondere bei der Auswahl und Ausgestaltung der pädagogischen Freizeit angebote, Projekte und Arbeitsgemeinschaften, der Lage der Module sowie bei der Auswahl des Caterers und Organisation der Mittagsverpfle gung sind die Schülerinnen und Schüler aktiv im Vorfeld zu beteiligen und ihre Anregungen nach Möglichkeit zu berücksichtigten. 3.8.2 Aufgaben der Steuerungsgruppe 3.8.2.1 Aufgaben der Steuerungsgruppe im Standardmodell — Empfehlungen zur Fortschreibung des päda gogischen Konzeptes — Planung und Organisation des nachmittäg lichen Angebotes (einschließlich der Festle gung der 20 Schließtage im Primarbereich und 26 Schließtage im weiterführenden Schulbereich) — Empfehlung an den Maßnahmeträger zur Vergabe der Plätze im Rahmen des Angebo tes (ohne Beteiligung der Elternvertretung) — Empfehlung zur Organisation der Mittags verpflegung (zum Beispiel Auswahl des Caterers, einschließlich eines Konzeptes zur Beteiligung der Schülerinnen und Schüler) — Vorschläge zum Raumnutzungskonzept 3.8.2.2 Aufgaben der Steuerungsgruppe im Kooperationsmodell Die erweiterten Aufgaben der Steuerungsgruppe im Rahmen des Kooperationsmodells Jugend hilfe Schule werden in den entsprechenden Ver einbarungen dargestellt. 4. Modelle der Freiwilligen Ganztagsschule 4.1 Standardmodell 4.1.1 Zeitlicher Rahmen und Module Bildungs und Betreuungsangebote im Standard modell nach diesem Förderprogramm umfassen sowohl einen zeitlichen Rahmen bis 15 Uhr (kurzes Angebot: Basisbetreuung) als auch eine Betreuung bis 17 Uhr (langes Angebot: Betreu ung mit zusätzlichem pädagogischem Modul). Die Erziehungsberechtigten wählen bei der Entscheidung über die Teilnahme an der Frei willigen Ganztagsschule (siehe Nummer 3.4) innerhalb des Standardmodells auch zwischen Basisbetreuung und Betreuung mit zusätzlichem pädagogischem Modul. Das kurze Angebot (Basisbetreuung) bis 15 Uhr umfasst folgende Module: — Modul 1: Mittagspause (in der Regel 60 Mi nuten) – Mittagessen und ungebundene Frei zeit — Modul 2: Lernzeit (mindestens 60 Minuten), insbesondere Hausaufgabenbetreuung Das lange Angebot mit zusätzlichem pädagogi schem Modul bis 17 Uhr umfasst folgende Mo dule: — Modul 1: Mittagspause (in der Regel 60 Mi nuten) – Mittagessen und ungebundene Frei zeit — Modul 2: Lernzeit (mindestens 60 Minuten), insbesondere Hausaufgabenbetreuung — Modul 3: Pädagogische Freizeitangebote, Projekte und Arbeitsgemeinschaften Beginn und Ende der Module werden durch die Steuerungsgruppe im Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger festgelegt. Eine alternative Ausgestaltung im Ablauf der Module (zum Bei spiel offenes Mittagsband) muss unter einer ak tiven Beteiligung der Schülerinnen und Schüler, die in der FGTS angemeldet sind, entwickelt und im pädagogischen Konzept des Standortes begründet und dargestellt werden. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Schulaufsichtsbe hörde. Zur Ausgestaltung des Moduls 3 können Pro jekte mit außerschulischen Partnern gemäß Nummer 5.4.3 der Richtlinien über die Gewäh rung von Zuwendungen für Freiwillige Ganz tagsschulen im Saarland (Richtlinie FGTS) vom 10. Mai 2022 (Amtsbl. I S. 815), die zu letzt durch den Erlass vom 10. Februar 2026 (Amtsbl. I S. 101) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung beantragt werden. Im Übrigen legt der Maßnahmeträger auf Emp fehlung der Steuerungsgruppe allgemein ver bindliche Abholzeiten fest, die die Erziehungs berechtigten – unabhängig davon, welches Angebot sie gewählt haben – einhalten sollen. Diese dürfen nicht während der Lernzeit liegen und müssen die Struktur des pädagogischen An gebotes insgesamt berücksichtigen. Abweichun gen von der Einhaltung der allgemeinverbind lich festgelegten Abholzeiten müssen zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Träger verbindlich im Vorfeld vereinbart werden. 4.2 Kooperationsmodell Jugendhilfe – Schule Im Kooperationsmodell findet eine finanzielle, organisatorische, personelle und pädagogische Verknüpfung von Freiwilliger Ganztagsschu le und Jugendhilfe statt. Die organisatorischen Rahmenbedingungen werden in einer Rahmen vereinbarung zwischen Gemeindeverband und Land festgelegt. Des Weiteren werden an den jeweiligen Standorten des Kooperationsmo dells Einzelvereinbarungen geschlossen, die die standortbezogenen Einzelheiten regeln. 4.2.1 Zeitlicher Rahmen und Elternbeiträge Grundsätzlich umfasst dieses Modell als langes Angebot die Module 1 bis 3 und bietet eine Be treuung an, die nicht vor 17 Uhr endet. Für die ses Angebot erhebt der Maßnahmeträger einen Jahresbeitrag in Höhe von 720 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 60 Euro). Alle Maßnahmeträger gewähren eine Geschwis terermäßigung. Der Elternbeitrag reduziert sich in diesem Fall für jedes der Geschwisterkinder, auf 480 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträ gen in Höhe von 40 Euro). Ab dem Schuljahr 2027/2028 erfolgt jeweils jährlich eine Anpas sung von zusätzlichen drei Prozent auf die El ternbeiträge. 4.2.2 Gruppenbildung Die zuwendungsfähigen Gruppen an Regelschu len werden gebildet, indem die Gesamtzahl der jeweils belegten Angebotsplätze durch 20 geteilt wird. In begründeten Fällen kann die Schulaufsichts behörde eine geringfügige Überschreitung der maximalen Gruppengröße zulassen. Die Gruppenbildung ist als rein rechnerische Größe zu verstehen, die als Bezugspunkt für die erforderliche Personalisierung mit Betreuungs personal dient. Die Gruppenbildung ist hinge gen keine zwingende Vorgabe im Hinblick auf die Organisationsform vor Ort. 4.2.3 Ergänzende Regelungen Der Maßnahmeträger kann an einem Standort, der im Kooperationsmodell betrieben wird, auch Gruppen im Standardmodell einrichten, die eine Betreuungszeit bis 15 Uhr umfassen. 4.2.4 Personalisierung Der Einsatz des pädagogischen Personals und des Hauswirtschaftspersonals wird in oben genannter Rahmenvereinbarung (siehe Num mer 4.2) geregelt. 5. Personal im Standardmodell Die Bildungs und Betreuungsangebote an den Freiwilligen Ganztagsschulen im Saarland wer den durch das pädagogische Personal des Maß nahmeträgers, durch Hauswirtschaftskräfte, durch Lehrkräfte der Schule, durch Personal au ßerschulischer Partner und gegebenenfalls durch ehrenamtlich tätige Personen gewährleistet. Bei erstmaligem Einsatz von Personal des Maß nahmeträgers, von außerschulischen Partnern sowie von ehrenamtlich tätigen Personen ist die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses erforderlich. Das Erweiterte Führungszeugnis ist dem jeweiligen Maßnahmeträger vorzulegen. Näheres hierzu regelt der Erlass betreffend die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnis ses im schulischen Bereich vom 26. Juni 2014 (Amtsbl. II S. 571) in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus unterliegen alle in der FGTS tätigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, der Nachweispflicht bezüg lich der Immunität gegen Masern nach § 20 Ab satz 9 des Infektionsschutzgesetzes. 5.1 Betreuungspersonal des Maßnahmeträgers Zur Personalisierung des kurzen und des langen Angebots kommt Personal der nachfolgend dar gestellten Kategorien zum Einsatz. Das in der Freiwilligen Ganztagsschule eingesetzte Perso nal soll an geeigneten Fortbildungsangeboten teilnehmen. Es ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auf Grundlage der ge bildeten Gruppen in der Zeitspanne während der Betreuungszeit durchgehend von Personal der Kategorien 1 bis 3 betreut werden. Die zusätz liche Betreuungszeit am Vormittag während der Ferien ist zu berücksichtigen. Personal der Kategorie 1 — Personal der Kategorie 1 sind in der Regel Lehrer/ innen, Diplomsozialarbeiter/ innen, Diplomsozialpädagogen/Diplomsozialpä dagoginnen, Diplompädagogen/Diplom pädagoginnen, Diplomheilpädagogen/ Diplomheilpädagoginnen, Erziehungswis senschaftler/ innen, Sozialpsychologen/ Sozialpsychologinnen, Soziologen/Sozio loginnen, Psychologen/Psychologinnen so wie Personen mit vergleichbaren Studienab schlüssen oder mindestens abgeschlossener Zwischenprüfung/Vordiplom oder Bache lorabschluss im jeweiligen Fachbereich, — Erzieher/ innen, Ergotherapeuten/Ergothe rapeutinnen, staatlich anerkannte Heilpäd agogen/Heilpädagoginnen, Arbeitserzieher/ innen, Heilerziehungspfleger/ innen, — Personen mit mindestens abgeschlossener Zwischenprüfung/Vordiplom oder Bache lorabschluss in mindestens einem Unter richtsfach, die eine Weiterqualifizierung im Bereich Pädagogik nachweisen können, — Sozialpädagogische Assistenten/Assisten tinnen, Schwerpunkt Ganztagsbetreuung. Darüber hinaus können weitere Personengrup pen auf Antrag bei geeigneter Qualifikation als Personal der Kategorie 1 anerkannt werden. Personal der Kategorie 2 Unter Personal der Kategorie 2 fallen grundsätz lich: — Kinderpfleger/ innen, — Personen, die den Qualifizierungskurs „Fachkraft für Bildung und Betreuung in der Freiwilligen Ganztagsschule“ erfolgreich absolviert haben, — Personen, die sich in einer berufsbegleiten den Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzie her befinden (gegebenenfalls in einem ge sondert hierfür bereitgestellten Programm), — Erzieher/ innen mit bestandener erster Teil prüfung, — Sozialpädagogische Assistenten/Assisten tinnen, Schwerpunkt Ganztagsbetreuung im Anerkennungsjahr. Darüber hinaus können weitere Personengrup pen auf Antrag bei geeigneter Qualifikation als Personal der Kategorie 2 anerkannt werden. Personal der Kategorie 3 Das zusätzlich eingesetzte Personal kann aus Personen mit einer sonstigen geeigneten Qua lifikation im Hinblick auf das nachmittägliche Bildungs und Betreuungsangebot bestehen. 5.1.1 Personalisierungsvorgaben und Gruppenbildung Die zuwendungsfähigen Gruppen an Regelschu len werden sowohl für das kurze als auch für das lange Angebot gebildet, indem die Gesamtzahl der jeweils belegten Angebotsplätze durch 20 geteilt wird. An Förderschulen richtet sich die Gruppengröße nach der vorgegebenen Schüler Lehrer Rela tion. In begründeten Fällen kann die Schulaufsichts behörde eine geringfügige Überschreitung der maximalen Gruppengröße zulassen. Die Gruppenbildung ist als rein rechnerische Größe zu verstehen, die als Bezugspunkt für die erforderliche Personalisierung mit Betreuungs personal dient. Die Gruppenbildung ist hinge gen keine zwingende Vorgabe im Hinblick auf die Organisationsform vor Ort. An jedem Standort ist zur Sicherung des Quali tätsstandards mindestens eine Gruppe mit lan gem Angebot vorzuhalten und mit mindestens einer Person der Kategorie 1 zu personalisieren. Ist an einem Standort nur eine Gruppe im Stan dardmodell eingerichtet, wird zur Sicherung der Aufsichtspflicht (siehe Nummer 3.3.3) eine zweite Gruppenpauschale grundsätzlich für eine Gruppe mit langem Angebot gewährt. Die Personalisierung am Standort ist so vorzu nehmen, dass in der Regel mehr als die Hälfte des eingesetzten Personals den Kategorien 1 und 2 angehört. An weiterführenden Schulen kann für Gruppen mit kurzem Angebot von dieser Regelung nach vorheriger Zustimmung im Rah men der Antragstellung durch das Ministerium für Bildung und Kultur abgewichen werden. Gruppen mit langem Angebot sind unabhängig von der jeweiligen Schulform grundsätzlich mit Personal der Kategorien 1 und 2 zu personali sieren. Des Weiteren ist darauf hinzuwirken, dass bei der Durchführung pädagogischer Freizeitange bote vorrangig Personal der Kategorien 1 oder 2 eingesetzt wird. Schülerinnen und Schüler, die am Vormittag An spruch auf die Unterstützung durch einen Ein gliederungshelfer haben, sollen auch am Nach mittag entsprechend begleitet werden. Bei Schülerinnen und Schülern, die die Frei willige Ganztagsschule ihrer Regelschule be suchen, reduziert sich die maximale Gruppen größe, wenn sie aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen in den Bereichen der geistigen, körperlichen, sensorischen, motorischen, emo tionalen oder sozialen Entwicklung besondere pädagogische Förderung erhalten und im jewei ligen Förderplan (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 259 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, in der jeweils gel tenden Fassung) hervorgehoben ist, dass der Be such der Nachmittagsbetreuung nur mit einem erhöhten Betreuungsaufwand gewährleistet werden kann. Diese Schülerinnen und Schüler werden in der entsprechenden Gruppe mit dem Faktor 1 : 3 be rücksichtigt. An Förderschulen richtet sich die Gruppengröße nach der vorgegebenen Schüler Lehrer Rela tion. 5.1.2 Standortleitung Für den jeweiligen Standort wird eine Stand ortleitung aus den Reihen des dort eingesetzten Personals der Kategorien 1 und 2 benannt, die mit mindestens der Hälfte der tariflich festgeleg ten Arbeitszeit für Vollzeitkräfte beschäftigt ist. Aufgabenbereiche der Standortleitung sind die Leitung der FGTS vor Ort, die Organisation des FGTS Bereichs, die Kommunikation mit der Schulleitung (zum Beispiel betreffend Verzah nung mit dem Vormittag) und die Mitwirkung bei der Konzeptentwicklung. Bei der Umset zung von Teilen der einzelnen Aufgabenberei che kann die Standortleitung von weiterem Per sonal des Maßnahmeträgers unterstützt werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen hierfür pro Gruppe mindestens zwei zusätzliche Wochen stunden zur Verfügung stehen. 5.2 Aufsicht Der Träger des Angebotes der Freiwilligen Ganztagsschule stellt die geeigneten Kräfte im Einvernehmen mit der Schulleitung ein. Die Dienst und Fachaufsicht über das Personal, so weit es sich nicht um hauptamtliche Lehrkräfte der Schule handelt, liegt beim Träger des Ange botes, der sie im Einvernehmen mit der Schul leitung auf diese übertragen kann. Im Rahmen der allgemeinen Aufsicht der Schule ist die Schulleitung für die nachmittäglichen Bildungs und Betreuungsangebote und für den Einsatz der Lehrkräfte verantwortlich; es bestehen ent sprechende Aufsichtsbefugnisse der Schulauf sichtsbehörde. Die fachliche Aufsicht über die pädagogischen Angebote der Freiwilligen Ganz tagsschule obliegt dem Ministerium für Bildung und Kultur. 5.3 Einsatz von Lehrkräften In allen Modellen werden Lehrkräfte mit bis zu fünf Lehrerwochenstunden pro Gruppe einge setzt. Diese Stunden sind zu dokumentieren. Als Ausgleich für ausnahmsweise nicht zuweisbare Lehrerwochenstunden können die Maßnahme träger standortbezogen zusätzliche Finanzmit tel erhalten (vergleiche hierzu Nummer 6.3 der Richtlinien FGTS). Im Krankheits oder Verhinderungsfall einer Lehrkraft ist von der Schulleitung eine Vertre tung sicherzustellen. Der entsprechende Bedarf an Lehrerwochen stunden ist von den Schulen im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Bedarfsmeldung ge sondert anzugeben. Diese besonders zugewie senen Lehrerwochenstunden sind ausschließlich der Durchführung des nachmittäglichen Bil dungs und Betreuungsangebotes vorbehalten. Sie dienen der inhaltlichen und konzeptionellen Verknüpfung des Unterrichtes mit dem nach mittäglichen Bildungs und Betreuungsangebot; zu diesem Zweck findet ein kontinuierlicher, regelmäßiger Austausch zwischen den Lehr kräften der Schule, den pädagogischen Fach kräften der FGTS sowie den sonstigen Akteuren des multiprofessionellen Teams am jeweiligen Standort statt. Der Einsatz der Lehrkräfte erfolgt frühestens nach Beendigung der Mittagspause. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich (siehe Num mer 3.3.1). Der Einsatz der Lehrkräfte erfolgt insbesondere in der Lernzeit (Modul 2). Eine im Bereich der FGTS einzubringende Lehrerstun de umfasst 60 Minuten, da eine Vor und Nach bereitung nicht in gleichem Maße erforderlich ist wie bei der Unterrichtserteilung im Rahmen der Stundentafel. Die Lernzeit wird durch die Lehrkräfte und das pädagogische Personal des Maßnahmeträgers gemeinsam organisiert und gestaltet. Das Personal des Maßnahmeträgers gewährleistet, dass alle Schülerinnen und Schü ler, die an der Lernzeit teilnehmen, diese nach der Mittagspause aufsuchen. 6. Ferienbetreuung In den Schulferien stellt der Maßnahmeträger in eigener Verantwortung – mit Ausnahme der fest gelegten 20 beziehungsweise 26 Schließtage – eine am Bedarf ausgerichtete ganztägige Betreu ung sicher. Das Angebot soll täglich – montags bis einschließlich freitags – in der Zeit von 8 bis 16 Uhr stattfinden. Hierbei sind Kooperationen – insbesondere mit anderen FGTS Standorten, Kindertagesein richtungen und Ferienmaßnahmen der Jugend hilfe – möglich. Der Unfallversicherungsschutz während der Ferien ist im Rahmen der Maßnah meträgerschaft zu regeln. Aus Gründen der Planungssicherheit ist es er forderlich, dass die Teilnahme an der Ferien betreuung verbindlich zu einem von dem Maß nahmeträger festgelegten Zeitpunkt zwischen den Erziehungsberechtigten der betreuten Schü lerinnen und Schüler und dem Maßnahmeträger vereinbart wird. Der Schulträger trägt dafür Sorge, dass die für die Ferienbetreuung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten gereinigt und geheizt werden und ein Hausmeister erreichbar ist. Für die Dau er der Ferienbetreuung ist ergänzend zum päd agogischen Personal des Maßnahmeträgers der Einsatz von Personen mit sonstiger geeigneter Qualifikation möglich. Bei der Personalisierung ist zu beachten, dass grundsätzlich mindestens die Hälfte der eingesetzten Personen der Kate gorie 1 oder 2 angehören. Das Angebot soll auch Schülerinnen und Schü lern offenstehen, die nicht in der Freiwilligen Ganztagsschule angemeldet sind oder an einem anderen Schulstandort beschult werden, sofern die räumlichen, sächlichen und personellen Vo raussetzungen des Maßnahmeträger dazu gege ben sind. 7. Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung sowie das Bewil ligungsverfahren werden in den Richtlinien FGTS geregelt. 8. Elternbeiträge 8.1 Nachmittägliches Bildungs- und Betreuungsangebot Für die Teilnahme an dem nachmittäglichen Bil dungs und Betreuungsangebot der Freiwilligen Ganztagsschule werden Elternbeiträge zur Ab deckung von Personalausgaben erhoben. Für die Teilnahme am kurzen Angebot (Basis betreuung) erhebt der Maßnahmeträger einen Jahresbeitrag in Höhe von 360 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 30 Euro) und für eine Teilnahme am langen Angebot (Be treuung mit zusätzlichem pädagogischem Mo dul) einen Jahresbeitrag in Höhe von 720 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 60 Euro). Alle Maßnahmeträger gewähren eine Geschwis terermäßigung. Der Elternbeitrag reduziert sich für jedes der Geschwisterkinder, das am kurzen Angebot (Basisbetreuung) teilnimmt, auf einen Jahresbeitrag von 240 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 20 Euro). Bei einer Teilnahme am langen Angebot (Betreuung mit zusätzlichem pädagogischem Modul) sowie bei einer Teilnahme im Rahmen des Koopera tionsmodells Jugendhilfe Schule reduziert sich der Jahresbeitrag auf 480 Euro (entspricht zwölf Monatsbeiträgen in Höhe von 40 Euro). Zur Dar legung des Anspruchs auf Geschwisterermäßi gung erklären die jeweiligen Erziehungsberech tigten, dass mehrere ihrer Kinder die Freiwillige Ganztagsschule am selben beziehungsweise an einem anderen Standort besuchen. Ab dem Schuljahr 2027/2028 erfolgt jeweils jährlich eine Anpassung von zusätzlichen drei Prozent auf die Elternbeiträge (vergleiche An lage 1 zur Richtlinie FGTS). Die Jahresbeiträge sind für alle Standorte der Freiwilligen Ganztagsschule verbindlich und umfassen die Teilnahme an der Freiwilligen Ganztagsschule im Verwaltungsschuljahr (je weils 1. August bis 31. Juli) unabhängig vom Datum des ersten Schultages des neuen Schul jahres. Die Festlegung der Zahlungsmodalitäten erfolgt durch den Maßnahmeträger. Der Maßnahme träger kann hierbei auch die nur anteilige Inan spruchnahme eines Platzes in der FGTS berück sichtigen. 8.2 Ferienbetreuung Für die Ferienbetreuung der Kinder, die in der FGTS angemeldet sind, kann der Maßnahme träger einen Elternbeitrag von bis zu 30 Euro pro Woche erheben. Sofern ein Beitrag erhoben wird, ist eine angemessene Geschwisterermäßi gung zu gewähren. Für die Ferienbetreuung der Kinder, die nicht in der Freiwilligen Ganztagsschule angemeldet sind, wird ein Elternbeitrag von 30 Euro pro Woche erhoben. Der Elternbeitrag reduziert sich für jedes der Geschwisterkinder auf 20 Euro pro Woche. Ab dem Schuljahr 2027/2028 erfolgt jeweils jährlich eine Anpassung von zusätzlichen drei Prozent auf die Elternbeiträge (vergleiche An lage 1 zur Richtlinie FGTS). 8.3 Sonstige Ausgaben Für Ausflüge und ähnliche Maßnahmen kann mit den Erziehungsberechtigten darüber hinaus eine angemessene Beteiligung an den hierdurch entstandenen Ausgaben vereinbart werden. Die Ausgaben für das Mittagessen werden den Er ziehungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt. 9. Außerkrafttreten Das Förderprogramm Freiwillige Ganztags schulen im Saarland (Förderprogramm FGTS) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. II S. 131), das zuletzt durch den Erlass vom 14. März 2019 (Amtsbl. I S. 307) geändert worden ist, tritt zum 31. Juli 2026 außer Kraft. 10. Inkrafttreten Dieses Förderprogramm Freiwillige Ganztags schulen tritt am 1. August 2026 in Kraft. Saarbrücken, den 10. Februar 2026 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Duchene