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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitFörderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung barrierereduzierender Anpassung vorhandenen Wohneigentums an die Belange von älteren Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen "G" oder "aG" bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung barrierereduzierender Anpassung vorhandenen Wohneigentums an die Belange von älteren Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen "G" oder "aG" bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2026-07-01

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Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung barrierereduzierender Anpassung vorhandenen Wohneigentums an die Belange von älteren Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI Vom 24. Juni 2026 Inhaltsverzeichnis Zuwendungszweck; allgemeine Fördervoraussetzungen, Fördergrundlagen ...................................... 2 1.1 Zuwendungszweck............................................................................................................................................. 2 1.2 Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen............................................................................. 2 1.3 Ziele und Indikatoren ......................................................................................................................................... 2 2 Förderung im selbstgenutzten Wohneigentum .................................................................................. 3 2.1 Gegenstand der Förderung ............................................................................................................................... 3 2.2 Zuwendungsempfänger .................................................................................................................................... 3 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen ......................................................................................................................... 3 2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung ......................................................................................................... 4 2.5 Verfahren............................................................................................................................................................... 4 2.6 Verwendungsnachweisverfahren.................................................................................................................... 5 2.7 Anzuwendende Vorschriften ............................................................................................................................ 5 3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen .................................................................................................. 5 3.1 Kumulierungsverbot ........................................................................................................................................... 5 3.2 Inanspruchnahme und Anrechnung sonstiger Leistungen ....................................................................... 5 3.3 Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ................................................................................................ 6 Zuwendungszweck; allgemeine Fördervoraussetzungen, Fördergrundlagen 1.1 Zuwendungszweck Für ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI bilden die Wohnung und das nähere Wohnumfeld den zentralen Lebensmittelpunkt. Trotzdem sind sie oftmals gezwungen, allein wegen vorhandener baulicher Barrieren ihrer Wohnung oder wegen Einschränkungen in der Nutzungs- oder Zugangsmöglichkeit ihr gewohntes Umfeld zu verlassen. Oftmals müssen Betroffene in ein Heim oder eine Pflegeeinrichtung wechseln, obwohl bauliche Anpassungen den Verbleib in der vertrauten Wohnung und Umgebung ermöglichen würden. Zu diesem Zweck soll die Wohnsituation der Betroffenen durch die Förderung baulicher Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und zur Erleichterung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten im vorhandenen Wohnraum verbessert werden. 1.2 Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen 1.2.1 Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Anwendung des Saarländischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 12. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 548) in der jeweils geltenden Fassung (WoFG SL) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über Zuwendungen zur Wohnraumförderung in der jeweils gültigen Fassung, nach dieser Förderrichtlinie sowie im Übrigen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen zu den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 1.2.2 Gefördert werden Maßnahmen im selbst genutzten Wohneigentum nach Maßgabe der Nr. 2 dieser Förderrichtlinie. Maßnahmen an Wohnungen, die nicht im Saarland liegen, sind nicht förderfähig. 1.3 Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist es, Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und der gewohnten Umgebung zu ermöglichen und damit die Notwendigkeit eines Heimaufenthalts zu vermeiden. Zugleich soll mit dem Programm ein Beitrag zur Integration von Menschen mit Behinderungen in ihr gewohntes Lebensumfeld erbracht werden. Indikator der Zielerreichung in Abhängigkeit von dem verfügbaren Förderbudget ist die Zahl der hergerichteten Wohnungen. Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr ca. 330 Maßnahmen mit einem durchschnittlichen Zuschuss in Höhe von 5.200 € gefördert werden. 2 Förderung im selbstgenutzten Wohneigentum 2.1 Gegenstand der Förderung 2.1.1 Gefördert wird die Anpassung der Wohnung an die Belange von Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit von der zuständigen Stelle festgestellter erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI durch • bauliche Maßnahmen zur Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung, oder • Einzelmaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren 2.1.2 Förderbare Kosten für Einzelmaßnahmen sind diejenigen Kosten für Maßnahmen • der Beseitigung von Barrieren im Bad (bspw. Einbau bodengleicher Dusche, Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen, sonstige Ausstattungsverbesserungen), • des barrierereduzierenden Umbaus von Wohnungen sowie der gebäudeinternen Erschließung (bspw. Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren, Verbreiterung von Türen und Abbau von Türschwellen u.ä.). Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, Orientierung und Kommunikation durch technische Systeme zur Unterstützung von Hilfsbedürftigen im Alltag (ohne Endgeräte und Unterhaltungstechnik), für die Bedienung und Steuerung von baugebundenen Antriebssystemen oder Ruf-, Notrufund Unterstützungssysteme, • der Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnungen, des Gebäudezugangs sowie der äußeren Erschließung (z.B. Einbau von Rampen oder Aufzügen) Nicht zuwendungsfähige Kosten sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, Kosten für Eigenbauten sowie Finanzierungskosten. Leistungen der Pflegeversicherung gelten als Eigenmittel. 2.1.3 Gefördert werden Maßnahmen an Wohnungen im selbst genutzten Einfamilienhaus, an der selbst genutzten Wohnung im Zweifamilienhaus oder an der eigengenutzten Eigentumswohnung. Ausnahmsweise können Maßnahmen an der zweiten Wohnung oder Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus gefördert werden, wenn diese Wohnung Angehörigen des Zuwendungsempfängers im Sinne des § 4 Nr. 7 WoFG SL zur selbständigen Haushaltsführung überlassen ist und zu diesem Haushalt eine berechtigte Person im Sinne der Nr. 2.3 gehört. 2.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist der Bauherr der unter Nr. 2.1 aufgeführten Maßnahmen, der die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 WoFG SL erfüllt. 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung setzt voraus, dass zum Haushalt des Zuwendungsempfängers ein Mensch ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs mit einer erheblichen oder außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder einem Pflegegrad gehört (berechtigte Person). Der Haushalt darf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WoFG SL nicht überschreiten. 2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 2.4.1 Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Teilfinanzierung, und zwar nach einem Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) in der Form des Zuschusses. 2.4.2 Der Zuschuss beträgt a) für Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres • bei Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung 50% der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 7.500 Euro • bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Nr. 2.1.2 50 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 5.000 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. b) für Menschen mit von der zuständigen Stelle festgestellter erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI • bei Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung 50% der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 11.250 Euro • bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Nr. 2.1.2 75 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 7.500 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. Für Maßnahmen an derselben Wohnung kann eine Zuwendung nur einmal in Anspruch genommen werden. 2.5 Verfahren 2.5.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Anträge sind schriftlich an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Abteilung B, Referat B3, zu richten; die entsprechenden Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt. 2.5.2 Dem Antrag sind beizufügen • Kostenvoranschlag der beabsichtigten Maßnahmen, • Baugenehmigung oder Vorlage in der Genehmigungsfreistellung bzw. Vorlage/Kenntnisgabe von verfahrensfreien Vorhaben nebst Bauzeichnungen, soweit baurechtlich erforderlich, • Nachweis des Eigentums an der zu fördernden Wohnung, z. B. Grundbuchauszug, Katasterauszug, • Nachweis der Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ oder des Pflegegrades der zum Haushalt gehörenden berechtigten Person (Nr. 2.3), • Nachweis der Antragsstellung für einen Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme gemäß § 40 SGB XI bei Vorliegen eines Pflegegrades • Einkommenserklärung soziale Wohnraumförderung des Haushalts, • Altersnachweis der berechtigten Person (Nr. 2.3) Die Bewilligungsbehörde kann unvollständige Anträge zurückgeben, insbesondere, wenn nachgeforderte Unterlagen nicht im vorgegebenen Zeitraum nachgereicht werden. 2.5.3 Mit vollständigen Unterlagen vorgelegte Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bei der Bewilligungsbehörde bearbeitet. Soweit die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, alle vorliegenden Anträge zu berücksichtigen, ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Vergabe der Mittel nach der sozialen Dringlichkeit auszurichten. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, diejenigen Anträge zurückzugeben, die wegen Ausschöpfung der verfügbaren Mittel nicht mehr berücksichtigt werden können. 2.6 Verwendungsnachweisverfahren Die Verwendung der Zuwendung ist nach Abschluss der geförderten Maßnahme gegenüber der Bewilligungsbehörde vom Zuwendungsempfänger im Rahmen eines Verwendungsnachweises nach vorgegebenem Muster nachzuweisen. Im Rahmen von Stichproben kann in Einzelfällen die Vorlage von Rechnungen verlangt werden. 2.7 Anzuwendende Vorschriften Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Nr. 7.4 VV zu § 44 LHO. Für die Bewilligung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides/der Förderzusage und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die VV zu § 44 LHO. An die Stelle der ANBest-P und BNBest-Bau (Anlagen 2 und 5 zu den VV zu § 44 LHO) treten die Nebenbestimmungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohneigentums an die Belange von älteren Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI (Anlage 1) mit der Maßgabe, dass für Nachweis und Prüfung der Verwendung Nr. 2.6 dieser Förderrichtlinie anzuwenden ist. 3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 3.1 Kumulierungsverbot Für die nach dieser Förderrichtlinie zu fördernden Wohnungen dürfen keine sonstigen Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch genommen werden. 3.2 Inanspruchnahme und Anrechnung sonstiger Leistungen 3.2.1 Liegen die Voraussetzungen für die Beantragung eines Zuschusses für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung vor, muss ein diesbezüglicher Antrag bei den Pflegekassen vorrangig gestellt und die Leistung in Anspruch genommen werden, soweit dies rechtlich möglich ist. 3.2.2 Soweit der Anspruch nach 3.2.1 dieser Richtlinie gewährt wird oder andere Leistungen von Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkasse, Sozialhilfeträger) in Anspruch genommen werden, verringern sich die zuwendungsfähigen Kosten um den Betrag der in Anspruch genommenen Leistung. Dies gilt, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. 3.2.3 Soweit Investitionszuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen werden, verringern sich die zuwendungsfähigen Kosten um den Betrag der in Anspruch genommenen Leistung. 3.3 Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns Mit den Maßnahmen darf vor Bewilligung der Förderung nicht begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wird, oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. 3.4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die gemeinsame Förderrichtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit Frauen und Familie vom 23. Dezember 2025 außer Kraft. Diese Förderrichtlinie tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Saarbrücken, den 24. Juni 2026 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung - Anlage 1 Nebenbestimmungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung barreirereduzierender Anpassung vorhandenen Wohneigentums an die Belange von älteren Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI Die NBest-Gemeinsame Förderrichtlinie enthalten Nebenbestimmungen (insbesondere Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) i.V.m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil der Förderzusage, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung; Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Förderzusage bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Mit den Baumaßnahmen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung der Zuwendung zu beginnen. Bei der Förderung des barrierefreien oder barrierereduzierenden Umbaus von selbst genutztem Wohneigentum sind die Maßnahmen innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Eine Überschreitung der zugelassenen Bauzeit ist der Bewilligungsstelle rechtzeitig, mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist, mitzuteilen und zu begründen. Die Bewilligungsstelle kann eine Fristverlängerung gewähren, wenn der Bauherr die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 1.3 Der vorgelegte Kostenvoranschlag ist Grundlage für die Förderzusage. Spätere Kostenüberschreitungen erhöhen nicht die Zuwendung. Von den der Bewilligung zugrundeliegenden Bauunterlagen darf ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsstelle nicht abgewichen werden. Die Zustimmung ersetzt nicht ggfs. erforderliche Genehmigungen oder Bestätigungen der jeweils zuständigen Behörde. 1.4 Die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) in Verbindung mit § 1 der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO). 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben Ermäßigen sich die im Kostenvoranschlag veranschlagten Gesamtausgaben, so verringert sich die Zuwendung in Höhe der für die Maßnahmen gewährten Förderung und wird durch einen Änderungsbescheid neu festgesetzt. 3. Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn • er nach Vorlage des Antrages weitere Zuwendungen bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, • abgerufene oder ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, • sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, • ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet oder die Beschlagnahme des Pfandgrundstücks oder eines Teils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung angeordnet wird, • die Veräußerung des geförderten Wohnraums beabsichtigt ist. 4. Nachweis und Prüfung der Verwendung 4.1 Die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Mittel ist durch die Schlussabrechnungsanzeige mit zahlenmäßigem Nachweis und dem Nachweis der Bezugsfertigkeit bzw. des Abschlusses der Anpassungsarbeiten nachzuweisen; die entsprechenden Unterlagen sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Arbeiten an die Bewilligungsstelle zu übermitteln. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege haben die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen zu enthalten. Ausgabebelege haben insbesondere den Zahlungsempfänger sowie den Grund und Tag der Zahlung zu enthalten. Die Bewilligungsstelle behält sich die Nachforderung von Zahlungsnachweisen vor. Fördernehmer sind verpflichtet, die Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 4.2 Dem Rechnungshof des Saarlandes steht ein gesetzliches Prüfungsrecht nach § 91 LHO zu. 4.3 Von der Bewilligungsstelle, dem für das Wohnungswesen und Wohnraumförderung zuständigen Ministerium oder dem Landesrechnungshof zur Überprüfung der sachgerechten Verwendung weiter angeforderte Unterlagen sind diesen unverzüglich vorzulegen. 5. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderzusage; Erstattung der Zuwendung, Verzinsung Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf der Förderzusage richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Auf Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird verwiesen. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§ 1 SVwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Für die Erstattung gilt § 1 SVwVfG i.V.m. § 49a VwVfG. Der Erstattungsanspruch ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.


Förderrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung barrierereduzierender Anpassung vorhandenen Wohneigentums an die Belange von älteren Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen "G" oder "aG" bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XIKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen