Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Berufsbildungszentren und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren
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185 Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Berufsbildungszentren und ihrer Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren Vom 22. Juni 2017 AZ.: D 1 – 10.5.15 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Saarland gewährt unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union (EU) aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO den Sachkostenträgern der Berufsbildungszentren des Saarlandes Zuwendungen für den Ausbau der bestehenden öffentlichen Berufsbildungszentren zu Innovations- und Zukunftszentren zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus. Die Förderung der Berufsbildungszentren ist wesentlicher Teil einer Infrastrukturförderung im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Ziel ist es, mit den Innovations- und Zukunftszentren Kompetenzzentren zu schaffen, die in bestimmten Technik- und Berufsbereichen die neuesten technischen und didaktischen Entwicklungen vorbildhaft gestalten, so dass alle anderen schulischen und außerschulischen Partner, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus, an der Entwicklung der Innovations- und Zukunftszentren partizipieren können. Dadurch sollen auch regionale wirtschaftliche Zusammenhänge im Handwerk und in der Industrie gestärkt, der Strukturwandel im Saarland bildungsseitig nachhaltig unterstützt und die Wettbewerbsfähigkeit von KMU gesteigert werden. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach den Bestimmungen der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VVLHO) in der jeweils geltenden 634 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 6. Juli 2017 Fassung sowie der Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Da die Vorhaben im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Saarland zum Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ 2014 – 2020 aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu 50 % kofinanziert werden, gelten für dieses Vorhaben die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFREspezifischen Verwaltungsvorschriften. Die EFREspezifischen Verwaltungsvorschriften gehen den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der LHO vor, soweit sie diesen widersprechen oder sie ergänzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Fördergebiet Saarland. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Investitionen zur qualitativen Weiterentwicklung der Berufsbildungszentren zu Innovations- und Zukunftszentren als Kompetenzzentren zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus mit folgenden Schwerpunktbereichen: — Mechatronik und Robotiksysteme — Vernetzungs-, Kommunikations- und Automatisierungstechnik — innovative Energie- und Versorgungstechnik sowie Energieeffizienz — alternative Antriebstechnik in der Fahrzeugtechnik — Tourismus — Handel — Gastronomie — Körperpflege Auch für Zentren mit anderen innovativen Schwerpunktbereichen können Zuwendungen gewährt werden. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Projektförderung ist die Förderung der „Wettbewerbsfähigkeit von KMU“ durch den Ausbau saarländischer Berufsbildungszentren zu „Inno vations- und Zukunftszentren als Kompetenzzentren“. Outputindikator für die Maßnahme wird die Anzahl der geschaffenen Innovations- und Zukunftszentren bis zum Ende der Förderperiode 2014 – 2020 sein. Ergebnisindikator werden die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Saarland mit Fachund Hochschulabschluss sein. 4. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind öffentliche Träger von staatlichen Berufsbildungszentren im Sinne des Schulordnungsgesetzes. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass das Berufsbildungszentrum grundsätzlich einen der unter Nr. 2 genannten Bereiche als einen wesentlichen Schwerpunkt führt und bereits bestehende Strukturen aufweist. Außerdem ist es erforderlich, dass das Berufsbildungszentrum ein Entwicklungskonzept vorlegt, das den Ausbau der Schule zu einem Innovations- und Zukunftszentrum als Kompetenzzentrum darlegt. Die geförderten Berufsbildungszentren sichern zu, dass sie im Rahmen der Konzeption der „Innovations- und Zukunftszentren“ arbeiten werden. Das sind die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und die Kooperation mit der regionalen Wirtschaft. Die Zuwendung kann für ein oder mehrere Berufsbildungszentren beantragt werden. Voraussetzung ist ein nach ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem. Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, mit dem Beginn der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und eine finanzielle Förderung durch andere öffentliche Stellen nicht erfolgt. Darüber hinaus können Vorhaben nur gefördert werden, wenn deren zuwendungsfähigen Gesamtkosten 1 Mio. EURO nicht überschreiten. Es ist erforderlich, dass sich der Zuwendungsempfänger an den Gesamtausgaben des Vorhabens beteiligt. Er hat einen angemessenen Eigenanteil zu leisten. Dieser beträgt mindestens 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers gelten nicht als Eigenbeteiligung. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Anteilfinanzierung als Teilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Höhe des EFREZuschusses beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Landesseitig beträgt der Zuschuss 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der in Nr. 2 genannten Investitionen erforderlich sind. Zu den Investitionen gehören insbesondere erforderliche Neu- und Ergänzungsanschaffungen sowie die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (z. B. Installation der Geräte und Maschinen, Software-Installation, Geräteunterweisungen) und baulichen Maßnahmen. Gefördert werden vornehmlich Investitionen in Maschinen, Geräte sowie die Ausstattung von Laboren und integrierten Fachräumen. Hierzu gehört auch die notwendige Ausstattung mit IuK-Techniken. Nicht gefördert werden: — Baumaßnahmen bzw. Umbaumaßnahmen, die nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Investition stehen, — Investitionen, die unmittelbar der originären Aufgabenerfüllung des Zuwendungsempfängers dienen, um auf diese Weise dem Gedanken der Zusätzlichkeit Rechnung zu tragen, — Anpassungsmodernisierungen bestehender Angebote, — Betriebs- und Unterhaltungsausgaben, — Personal- und Verwaltungsausgaben (insbesondere für Projektsteuerung und Planung der technischen Ausstattung), — Ausgaben für Umzug, — Bauplanungs-, Baufinanzierungs- und Baunebenkosten, — Unterrichtsmaterial wie Lehr- und Lernmittel Sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebs- und Reparaturkosten) sind vom Schulträger zu übernehmen, solange die angeschafften Gegenstände in der Schule verwendet werden. 7. Anweisungen zum Verfahren Den Anträgen sind Beschreibung und Konzeption des Vorhabens beizufügen. Dazu gehören insbesondere: — die Darstellung der Einpassung des Vorhabens in das pädagogische Gesamtkonzept des Berufsbildungszentrums, — die Darlegung eines eigenständigen Konzeptes für das Kompetenzzentrum, das sich u. a. orientiert am Bedarf der Betriebe (KMU) und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen, — ein Kosten- und Finanzierungsplan, — ein Projektplan, aus dem die zeitliche Umsetzung des Vorhabens hervorgeht, — ein Raum- und Nutzungsplan, der auf die konzeptionelle Planung angepasst ist, — die Einwilligung des Schulträgers, aus der die Unterstützung für das Vorhaben sowie die Kostenbeteiligung hervorgehen. Zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten kann ein Gutachter eingeschaltet werden. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die Bauverwaltung als die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zu beteiligen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben sind. Zuständige Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Bildung und Kultur, Referat D 1, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken als zwischengeschaltete Stelle. Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zu Zwecken von Finanzkontrollen und Finanzprüfungen den prüfenden Stellen und Personen (Europäische Kommission, Europäischer Rechnungshof, Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörde sowie von diesen beauftragte Dritte) Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Beantwortung etwaiger Prüfungsfragen durch Anwesenheit einer für das Vorhaben verantwortlichen Person zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass die Prüfungen am Investitionsstandort und/oder am Dienstleistungsstandort durchgeführt werden können. Kontroll- und Prüfrechte nationaler Behörden bleiben hiervon unberührt. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie darf nur für zusätzliche Investitionen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung im Jahr der Antragstellung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft gesichert ist. 9. In-Kraft-Treten Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien nach Ziffer 4 zu § 23 LHO unterliegen einer 5-Jahres-Frist, wobei Förderrichtlinien, die der Kofinanzierung im Rahmen der jeweiligen EU-Förderperiode dienen, nach deren Geltungsdauer gesondert befristet sind. Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und spätestens am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Saarbrücken, den 22. Juni 2017 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Streichert-Clivot