Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieFörderrichtlinie EFRE Beteiligungsfonds Saarland 2025

Verwaltungsvorschrift

Förderrichtlinie EFRE Beteiligungsfonds Saarland 2025

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2025-12-18

17.

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 if. (AGVO), in der jeweils geltenden Fassung bzw. einer sie erset2enden Regelung. Die Kapitalbeteiligungen sollen in Form von offenen und/oder Stillen Beteiligungen durch die SIKB ermöglicht werden. Offene Beteiligungen stellen dabei bilanzielles Eigenkapital dar, stille Beteiligungen haben den Charakter von „wirtschaftlichem Eigenkapital". Die Kapitalbeteiligungen dienen der Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Zielgruppe sind dabei Unternehmen mit betriebswirtschaftlich sinnvollen lnvestitionsvorhaben, aber erschwertem Zugang zu Fremdkapital infolge fehlender Sicherheiten und/oder ungenü9ender Eigenkapitalausstattung. Stand: 23.09.2025 In Verbindung mit der Rangrücktrittserklärung haben die stillen Beteiligungen den Charakter von „wirtschaftlichem Eigenkapital". Dies hat für den Beteiligungsnehmer den Vorteil, dass die stille Beteiligung bei der Bilanzanalyse und dem Ratingprozess durch Banken, Sparkassen oder Ratingagenturen als wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden kann. Die damit einhergehende Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenkapitalrelation ermöglicht diesen Unternehmen die Aufnahme von Bankkrediten zu attraktiveren Konditionen und eröffnet somit Spielräume für die Durchführung des Vorhabens und trägt u. a. zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. Die Kapitalbeteiligungen werden mit Mitteln des Saarlandes finanziert und mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) aus dem EFRE-Programm 2021-2027 Saarland im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" zu 40 % kofinanziert. Beim Einsatz von Fördermitteln aus dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland 2021-2027 gelten daher sowohl die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021, die Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021, die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, die für das EFRE-Programm 2021-2027 Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften und die EFRE- spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2021-2027 als auch - soweit einschlägig - die nationalen und landesrechtlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung, das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung. Die spezifischen Förderbestimmungen der Europäischen Union gehen den nationalen Förderbestimmungen vor. Die wesentlichen EU -Verordnungen können auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung https://www.saarland.de/DE/portale/eufoerderportal/strukturfondsfoerderung/efre/efre20212027 eingesehen werden. Die Texte aller vorgenannten Verordnungen können auch bei der SIKB angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der Verordnungstext. Stand: ‚23.09.2025 In Verbindung mit der Rangrücktritts—erklärung haben die stillen Beteiligungen den Charakter von _„wirtschaftlioham Eigenkapital". Dies hat für den Beteiligungsnehmer den Vorteil, dass die stille Beteiligung bei der Bilanzanalyse und dem Ratingprozess durch Banken, Sparkassen oder Ratingagenturen als Wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden kann. Die damit einhergehende Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenkapitalrelation ermöglicht diesen Unternehmen die Aufnahme von Bankkrediten zu attraktiveren Konditionen und eröffnet somit Spielräume für die Durchführung des Vorhabens und trägt-u. a. zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. Die Kapitalbeteiligungen werden mit Mitteln des Saarlandes finanziert und mit Mitteln des Europäischen F0nds für Regionale Entwicklung (EFRE) aus dem EFRE—Programm —2027 Saarland im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" zu 40 % kotinanziert. Beim Einsatz von Fördermitteln aus dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland 2021-2027 gelten daher sowohl die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 202111060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021, die Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021, die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und d—elegierten Verordnungen, die für das EFRE-Programm 2021-2027 Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften und die EFRE- _spezifischen Venrvaltungsund Kontrollstrukturen des Saarlandes für die. Förderperiode 2021-2027 als auch - soweit einschlägig — die nationalen und landesrechtlichen Rechtsverschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung, das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsvorschriflen zur Landeshaushaltsordnung. Die spezifischen Förderbestimmungen der Europäischen Union gehen den nationalen Förderbestimmungen vor. Die wesentlichen EU -Verordnüngen können auf der Website der saarländischen Strukturfon-dsförderung https:llwww.saarland.de/DE/portalele11- foerderportallstrukturfondsfoerderu-hg/efrelefre202112027" eingesehen werden. Die Texte aller vorgenannten Verordnungen können auch bei der SIKI angefordert Werden. Gültig ist fausschließliCh der Vero'rdn-ungstext. Stand: 23.09.2025 Die Beteiligungen aus dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland 2021-2027 werden unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen teils als Unterstützungen mit Beihilfewert für Unternehmensneugründungen nach Art. 22 AGVO, teils als beihilfefreie Unterstützungen in Form von Pari-passu-Beteiligungen gewährt. Die beihilferechtliche Grundlage für sogenannte Pari-passu-Beteiligungen, die tatbestandlich keine Beihilfen darstellen, ist die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABL. EU C 262 vom 19.07.2016, Si). Unterstützungen mit Beihilfewert können gemäß der AGVO in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt sein. Pari-passu Beteiligungen ist der Vorrang einzuräumen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Kapitalbeteiligung besteht nicht. Bei einer die zur Verfügung stehenden Programmmittel übersteigenden Nachfrage erfolgt die Projektauswahl bei vergleichbarer Bonität der Antragsteller anhand der vom EFRE Begleitausschuss 2021-2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" gebilligten Projektauswahlkriterien. Die Indikatoren für die Messung der zu erreichenden Zielsetzung sind • die Zahl der geförderten Unternehmen -Zielwert bis Ende 2029 sind 38 Unternehmen- und • die Zahl der auf dem Markt überlebenden neuen Unternehmen -Zielwert bis Ende 2029 sind 17 Unternehmen. 2. Gegenstand der Förderung Die Kapitalbeteiligungen dienen der Finanzierung von Vorhaben, die der langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Stand: 23.09.2025 Die Beteiligungen aus dem EFRE Beteiligung-sfonds Saarland 2021-2027 werden unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen teils als Unterstützungen mit Beihilfewert für Unternehmensneugründungen nach Art. 22 AGVO, teils als beihilfefreie Unterstützungen in Form von Pad—passu-Beteili9ungen gewährt. Die beihilferechtliche Grundlage für sogenannte Pari-passu-Beteiligungen, die tatbestandlich keine Beihilfen darstellen, ist die Bekanntmachung der des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABL. EU C 262 vom 19.07.2016, 3.1). Unterstützungen mit Beihilfewer't können gemäß der AGVO in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt sein. Pari-passu Beteiligungen ist der Vorrang einzuräumen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Kapitalbeteiligung besteht nicht. Bei einer die- zur Verfügung stehenden Programmmittel übersteigenden Nachfrage erfolgt die Projektauswahl bei vergleichbarer Bonität der Antragsteller anhand der vom EFRE Begleitausschuss- 2021-2027 im Ziel „lnvestitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gebillig'ten Projektauswahlkriterien. Die Indikatoren für die Messung derzu err'eichenden Zielsetzung sind - die Zahl de-r geförderten Unte-mehmen —Zielwert bis Ende 2029 sind 38 Unternehmen- und . die Zahl der a-uf dem Markt überlebenden neuen Unternehmen -Zielwert bis Ende 2029 sind 17 Unternehmen. Gegenstand der Förderung Die Kapitalbeteiligungen dienen der Finanzierung von Vorhaben, die der langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg emarten lassen.. - . — - . — — Stand: 23.09.2025 2.1 Die Kapitalbeteiligungen dienen der Finanzierung insbesondere der Entwicklung oder der Markteinführung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen mit innovativem Charakter bzw. technologischem Fortschritt. Wesentliche lnvestitionskriterien für eine Beteiligung des Fonds sind das wirtschaftliche Potenzial des Projektes sowie die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen im Saarland. 2.2 Zu den förderfähigen Kosten zählen insbesondere - Investitionen in das Sachanlagevermögen - Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände (z. B.: Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Firmenwert) - Erwerb oder Aufstockung von Beteiligungen - Betriebsmittel, insbesondere auch Forschungs- und Entwicklungskosten, Markteinführungskosten, Beratungskosten und Kosten zur Sicherstellung der Klimaverträglichkeit. 2.3 Weitere Fördervoraussetzungen , Das zu finanzierende Vorhaben muss im Saarland durchgeführt werden. Es werden nur Vorhaben unterstützt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie finanziell tragfähig sind und nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten. Dies hat der Antragsteller im Geschäftsplan oder in gleichwertigen Dokumenten zu begründen. Fördermittel aus dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung im Zeitpunkt der Antragstellung auf Förderung bereits begonnen worden ist. die zum Zeitpunkt der schriftlichen Beteiligungszusage (bei offenen Beteiligungen gilt das Datum der notariellen Beurkundung als schriftliche Beteiligungszusage) physisch abgeschlossen bzw. vollständig umgesetzt sind. Nicht finanziert werden: - der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden - Ablösungen und Umschuldungen 2.1 2.2“ Stand: 23.09.2025 Die KapitalbeteiliQungen dienen der Finanzierung insbesondere der Entwicklung oder der Markteinführung von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen mit innovativem Charakter bzw. technologischem Fortschritt. Wesentliche lnvestitionskriterien für eine Beteiligung des Fonds sind das wirtschaftliche Potenzial des Projektes sowie die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen im Saarland. Zu den förderfähigen Kosten zählen insbesondere -. Investitionen in das Sachanlagevennögen - Investitionen in immaterielle Vermögensgegens'tände, (z. B.;“ Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Firmenwert) -- Erwerb oder Aufstockung von Beteiligungen -- Betriebsmittel, insbesondere auch Forschungs— und Entwicklungskosten, Markteinführungskosten, Beratungskosten und Kosten zur Sicherstellung der Klimaverträglichkeit. Weitere Fördervoraussetzungen Das zu finanzierende Vorhaben muss im Saarland durchgeführt werden. Es werden nur Vorhaben unterstützt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie finanziell tragfähig sind und nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten. Dies hat der Antragsteller im Geschäftsplan oder in gleichwertigen Dokumenten zu begründen. Fördermittel aus dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland dürfen nicht für Vorhaben gewahrt werden, - mit deren Durchführung im Zeitpunkt der Antragstellung auf Förderung bereits begonnenworden ist. - die zum Zeitpunkt der schriftlichen Beteiligungszusage (bei offenen Beteiligungen gilt das Datum der notariellen Beurkundung als schriftliche Beteiligungszusage) physisch abgeschlossen bzw. vollständig umgesetzt sind. ' Nicht finanziert werden: —- der Erwerb von Grundstücken und Gebttüden --- Ablösungen und Umschuldungen Stand: 23.09.2025 - sogenannte „In -Sich -Geschäfte", wie z. B. der Erwerb eigener Unternehmensanteile oder aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners - Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen - Mehrwertsteuer, auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet wird - Beiträge in Form von Sachleistungen (z. B. Eigenleistungen) und Vorleistungen der Gesellschafter oder sonstiger mit dem Projekt verbundenen Personen. Die Kombination einer Beteiligung aus dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland mit anderen öffentlichen Fördermaßnahmen ist im Rahmen der jeweils geltenden Kumulierungs- und Beihilfebestimmungen grundsätzlich möglich. Die Beteiligung aus dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland kann nach Maßgabe von Art. 58 Abs. 4 bis 7 der VO (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 mit einer Unterstützung aus jedem anderen ESI-Fonds oder mit einer Unterstützung aus einem anderen Unionsinstrument, auch aus demselben Fonds, kombiniert werden und darf denselben Ausgabenposten betreffen. Bei allen Formen der kombinierten Unterstützung, bei denen die Unterstützung durch die Beteiligung und die anderweitige Unterstützung denselben Ausgabenposten abdecken, darf die Summe der Unterstützungen den Gesamtbetrag des in Rede stehenden Ausgabenpostens nicht übersteigen. Wird die Beteiligung aus dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland mit einer Unterstützung außerhalb des EFRE Beteiligungsfonds Saarland kombiniert, • sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen und die förderfähigen Ausgaben der Beteiligung sind getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen. • darf ein etwaiger Zuschuss nicht für die Rückzahlung der Beteiligung verwendet werden. • darf die Beteiligung nicht für die Vorfinanzierung eines etwaigen Zuschusses verwendet werden. Förderfähig sind grundsätzlich nur Ausgaben/Kosten, die getätigt werden/anfallen aufgrund von Beteiligungsverträgen, die bis zum 31.12.2029 Stand: 23.09.2025 -- sogenannte „In-Sich—Geschäfte“, wie z. B. der Erwerb eigener Unternehmensanteile oder aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners .— Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zih$zuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen — Mehrwertsteuer, auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der nationalen Rechtsverschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet wird - Beiträge in Form von Sachleistungen (z. B. Eigenleistungen) und Vorleistungen der Gesellschafter oder sonstiger mit dem Projekt verbundenen Personen. Die Kombination einer Beteiligung“ aus dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland mit anderen öffentlichen Fördermaßnahmen ist im Rahmen der jeweils geltenden KUmulierung-eund Beih_ilfebes'timmun9en grundsätzliCh möglich. Die Beteiligung aus dem EFRE %‘teiligüngsfonde Saarland kann nach mit einer Unterstützung aus jedem anderen ESI-Fonds oder mit einer Unterstützung aus einem anderen Unionsinstrument, auch aus demselben Fonds, kombiniert werden und darf denselben Ausgabenposten betreffen. Bei allen Formen de-r kombinierten Unterstützung, bei" denen die Unterstützung “durch die Beteiligung und die andenrveitige Unterstützung denselben Ausgabenposten abdecken, darf die Summe der Unterstützungen. den Gesamtbetrag des in "Rede stehenden Ausgabenpos-tens nicht übersteigen. Mrd die Beteiligung aus. dem EFRE Beteiligungsfonds Saarland mit einer Unterstützung außerhalb des EFRE Beteiligungsfonds Saarland kombiniert, . sind für jede Finan2ierungsquelle eigene Unterlagen zu führen und die förderfähigen Ausgaben der Beteiligung sind getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen. . darf ein etwaiger Zuschuss nicht für die Rückzahlung der Beteiligung verwendet werden. ' -0- darf die Beteiligung nicht für die Vo.rfinanzierung eines etwaigen Zuschusses vewvendetwerden. Fördefiähig sind grundsätzlich nur Ausgaben/Kosten, die getätigt werdenlanfallen aufgrund von Beteiligungsvefirägen, die bis zum 31.12.2029 Stand: 23.09.2025 abgeschlossen werden und - sofern sie mit Mitteln des EFRE Programms 2021- 2027 Saarland finanziert werden - bei denen die Beteiligungsmittel bis zum 31.12.2029 voll abgerufen und ausgezahlt wurden. 3. Antragsberechtigte Der Beteiligungsfonds steht grundsätzlich allen Branchen offen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Tätigkeiten nach Art. 7 VO (EU) 2021/1058 vom 24.06.2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nummer 18 AGVO. Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Antragsberechtigt sind nicht börsennotierte junge, innovative und technologieorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), insbesondere Start -Ups der gewerblichen Wirtschaft, mit einer Betriebsstätte im Saarland. Die Beihilfefähigkeit für Unternehmensneugründungen nach Art. 22 AGVO setzt unter anderem voraus, dass die antragstellenden Unternehmen die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 2 AGVO (in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen. Beihilfefähig sind danach nicht börsennotierte kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Saarland, die insbesondere • nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, • noch keine Gewinne ausgeschüttet haben, • nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden, • die Merkmale eines kleinen Unternehmens im Sinne des Anhangs I der AGVO erfüllen und • deren Eintragung ins Handelsregister bzw. bei nicht eingetragenen Unternehmen deren Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, d.h. der rechtsverbindlichen Vereinbarung, höchstens fünf Jahre zurückliegt. Für weitere Einzelheiten wird hierzu auf den Text des Art. 22 Abs. 2 AGVO in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 3.1 Ein Unternehmen ist in der Regel dann als jung anzusehen, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des dokumentierten Erstkontaktes maximal zehn Jahre alt ist. Bei Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, beginnt der maßgebliche Zehnjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Stand: 23.09.2025 abgeschlossen werden und - sofern sie— mit Mitteln des EF'RE Programms 2021.- 2027 Saarland finanziert werden - bei denen die Beteil'igungsmittel bis zum 31.12.2029 voll abgerufen undausgezahlt wurden. Antragsberechtigto Der Beteiligungsfonds steht grundsätzlich allen Branchen offen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Tätigkeiten nach Art. 7 VO (EU) 2021/1058 vom 24.06.2021 in der jeweils geltenden Fassung soWie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nummer 18 AGVO. Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Antragsberechtigt sind nicht börsennotiertejunge, innovative undtechnologieorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), insbesondere Start-Ups der gewerblichen V\firtschaft, mit einer Betriebsstätte im Saarland. Die Beihilfefähigkeit für Unterhahmensneugründungen nach Art. 22 AGVO setzt unter anderem voraus, dass die antragstellenden Unternehmen die Anforderungen nach Art. 22 Abs. 2 AGVO (in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen. Beihilfefähig sind danach nicht börsennotierte kleine Unternehmen d-er gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Saarland, die insbesondere - nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übemommen haben, - noch keine Gewinne ausgeschüttet haben, - nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden, ' die Merkmale eines kleinen Unternehmens im Sinnedes Anhangs lder AGVO erfüllen und -- deren Eintragung ins Handelsregister bzw. bei nicht eingetragenen Unternehmen deren Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe, d.h. der rechtsverbindlichen Vereinbarung, höchstens fünf Jahre zurückliegt. Für weitere Einzelheiten wird hierzu auf den Text des Art. 22 Abs-. 2 AGVO in der jeweils geltenden Fassung venrriesen. 3.1 Ein Unternehmen ist in der Regel dann als jung anzusehen, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des dokumentierten Erstkontaktes maximal zehn Jahre alt ist. Bei Unternehmen, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, beginnt der maßgebliche Zehnjahreszeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Stand: 23.09.2025 Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird. 3.2 Ein Unternehmen ist im Sinne dieser Richtlinie in der Regel dann als technologieorientiert anzusehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise auf die Entwicklung, die Anwendung, den Vertrieb und/oder die Verbesserung von Prozessen, Produkten und/oder Dienstleistungen ausgerichtet ist, die dazu dienen sollen, eine bestimmte Aufgabe methodisch und planvoll zu bewältigen. Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie regelmäßig als technologieorientiert, wenn es den folgenden Branchen angehört, die gemäß der Strategie für Forschung und Innovation Saarland (2024-2030) zu einer „guten Steuerung der nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung" beitragen (nicht abschließende Aufzählung): Bereich: Digitalization and Artificial Intelligence • Kryptographie • Autonomes Fahren • Deep Learning • Entwicklung von Software • Security Engineering • Medizin & Pharmazie • Data Collaboration • Vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz • Energie • Cybersicherheit • Quantensensorik • Sichere Automatisierung Bereich: Sustainable Smart Production and New Mobility • Circular Processing & Production • Batterie (-recycling) • Automatisierung • Autonom fahrende Systeme • Grüne Energieerzeugung und Speicherung • Halbleiter-& Mikroelektronik • Batterie-& Speichertechnik • Kreislauffähige Speicherung • Sensorik/Aktorik • Komponenten & Systeme bei Wasserstoffanwendungen Stand: 23.09.2025- Unternehmenseine Geschäflstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es im Hinblick auf seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird. 3.2 Ein Unternehmen ist im Sinne dieser Richtlinie in der Regel dann als technologieorientiefi anzusehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise auf die Entwicklung, die Anwendung, den Vertrieb und/oder die Verbesserung von Prozessen-, Produkten und/oder Dienstleistungen ausgerichtet ist, die dazu dienen sollen, eine bestimmte Aufgabe methodisch und planvoll zu bewältigen. Ein Unternehmen gilt im Sinne dieser Richtlinie regelmäßig als t%hnologieorientiert‚ wenn es den folgenden Branchen angehört, die gemäß der Strategie für Forschung und Innovation Saarland (2024—2030) zu einer „guten Steuerung der nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung“ beitragen (nicht abschließende Aufzählung): Bereich: Digitalizatioh and Artificial Intellig'ence ' Kryptographie - Autonomes Fahren ' Deep Learning - Entwicklung von Software — Security Engineering - Medizin & Pharmazie — Data Collaboration - Vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz ' Energie - Cybereicherheit ' Quantensensorik " Sichere Automatisierung Bereich: Sustainable S_m_a_rt Production and NewMobil'fi. . - Circular Processing & Production - Batterie (-recycling) - Automatisierung — Autonom fahrende Systeme - Grüne Energieerzeugung und Speicherung — Halbleiter-& Mikroelektronik - Batterie—& Speichertechnik - Kreislauffähige Speicherung - Sensorik/Aktorik - Komponenten & Systeme beiWass'erstoffanwend—ungen Stand: 23.09.2025 • Materialsysteme (second life) • Wasserstofftechnologien • Mensch -Maschine -Interaktion Bereich: Life Science and Material Science • Circular Processing & Production • Software -as -a -service Angebote • Antimikrobielle Resistenzen • Biointelligente Diagnostik • Grüner Stahl • Naturstoffe und lebende therapeutische Materialien • Biointelligente Materialien • Halbleiter- & Mikroelektronik • Neue Oberflächen • Sensor -Intelligence Devices (SID) • Kreislauffähige Materialsysteme • Reversible Materialien • Tierversuchsfreie Testmethoden • Smart Materials/Aktorik Sensorik • Neu rotech nolog ie • BioBanking 3.3 Ein Unternehmen ist im Sinne dieser Richtlinie in der Regel dann als innovativ anzusehen, - wenn das Unternehmen technologieorientierte Prozesse, Produkte und/oder Dienstleistungen entwickelt, anwendet und/oder vertreibt, die neu sind und/oder wesentlich verbessert sind. Dabei sollen sich die neuen oder wesentlich verbesserten Prozesse, Produkte und/oder Dienstleistungen in ihren wesentlichen Funktionen von den bisherigen Prozessen, Produkten und/oder Dienstleistungen des Unternehmens unterscheiden. Entsprechende Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten müssen vom Unternehmen selbst erbracht werden. Wenn für Entwicklungsschritte Dienstleister in Anspruch genommen werden, müssen die Spezifikationen im Unternehmen selbst erarbeitet werden, oder - wenn das Unternehmen technologieorientierte Prozesse, Produkte und/oder Dienstleistungen nach Teilstrich 1 in den Markt einführt. Stand:

23.

- Materialsysteme (second life) ' Wasserstofftechnologien " Mensch-Maschine-Interaktion Bereich: Life “Science and Material Science -— Circular Processing & Production - Software-as—a—service Angebote - Antimikrobielle Resistenzen - Biointelligente Diagnostik - Grüner Stahl " Naturstoffe und lebende therapeuti'sohe Materialien ' Biointelligente Materialien - Halbleiter— & Mikroelektronik ' Neue Oberflächen - Sensor-Intelligence Devices (SID) ' Kreislauffähige Materialsysteme _.-._ Reversible Materialien - Tierversuchsfreie Testmethoden ' Smart Materials/Aktorik Sensorik - NeurotechnoloQie -: BioBanking -3_:._3 lir Ein Unternehmen ist im Sinne dieser Richtlinie in der Regel dann als innovativ anzusehen, wenn das Unternehmen technologieorientierte Prozesse-, Produkte und/oder" Dienstleistungen entwickelt, anwendet und/oder vertreibt, die neu sind und/oder wesentlich verbessert sind. Dabei sollen sich die neuen oder wesentlich verbesserten Prozesse-, Produkte und/oder Dienstleistungen in ihren wesentlichen Funktionen von den bisherigen Prozessen, Produkteh Und/oder Dienstleistungen des Unternehmens unterscheiden. Entsprechende Forschungs- oder EntwicklUngsarbeiten müssen vom Unternehmen selbst erbracht werden. Wenn für Entwicklungsschritte Dienstleister in Anspruch genommen werden. müssen die Spezifikationen im Unternehmen selbst erarbeitet werden, oder wenn das Unternehmen technologieorientiefie “Prozesse, Produkte und/oder in“ den Markt einfühd. Stand: 23.09.2025 4. Antrags- und Fördervoraussetzungen Voraussetzung für die Antragstellung ist die Vorlage von Antragsunterlagen, aus denen sich ableiten lässt, dass die perspektivische Ertragskraft des Unternehmens sowie die fachlichen und kaufmännischen Eigenschaften der Unternehmensführung langfristig eine ausreichende Rendite und eine vertragsmäßige Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Das Unternehmen muss eine angemessene leistungsfähige betriebswirtschaftliche Organisation aufweisen. Die SIKB kann die Einbeziehung eines externen Beraters verlangen. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Da die Kapitalbeteiligungen mit Mitteln des EFRE kofinanziert werden, werden im Rahmen der Antragsbearbeitung bzw. der weiteren Abwicklung der Förderung von den Antragstellern die erwarteten Auswirkungen auf die sog. bereichsübergreifenden Grundsätze der Strukturfondsförderung (wie zum Beispiel Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung) abgefragt sowie gegebenenfalls Angaben zu den festgelegten Klimaschutzbeitragszielen bzw. den festgelegten Mechanismen der Anpassung an den Klimawandel erhoben. 5. Art und Höhe der Förderung Die Kapitalbeteiligungen werden als Projektförderung zur Verfügung gestellt. Die Kapitalbeteiligungen sind auf einen Gesamthöchstbetrag in Höhe von in der Regel 1.500.000,00 EUR je Kreditnehmereinheit gemäß § 19 KWG begrenzt. Ein Beteiligungsnehmer kann bis zum Höchstbetrag mehrere Beteiligungen in Anspruch nehmen. Der Mindestbetrag beträgt in der Regel 250.000,00 EUR. In begründeten Fällen kann von den Mindest- bzw. Höchstgrenzen abgewichen werden. Die in Nr. 5. 1 aufgeführten jeweils geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen sind zu beachten. Eine Kapitalbeteiligung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Haftung auf die Höhe der geleisteten Einlage beschränkt ist. Bei einer offenen Kapitalbeteiligung werden Minderheitsbeteiligungen von unter 25 % an Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht (AG, GmbH und UG) erworben. Stand: 23.09.2025 Antragsund Fördervorauss'etzungen Voraussetzung für die Antragstellung ist die Vorlage von Antragsunterlageh. aus denen sich ableiten lässt, dass die perspektir'rische Ertragskraft des Unternehmens sowie die fachlichen 'und kaufmännischen Eigenschaften der Unternehmensführung langfristig eine ausreichende Rendite und eine vertragsmäßige Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen. Das Unternehmen müs-s eine angemessene leistungsfähige betriebswirtschaftliche Organisation aufweisen. Die SIKB kann die Einbeziehung eines externen Beraters verlangen. Die Finan2ierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Da die Kapitalbeteiligungen mit Mitteln des EFRE kofinanziert werden, Werden im Rahmen der Antragsbearbeitung bzw. der weiteren Abwicklung der“ Förderung von den Antragstellern die enrvarteten Auswirkungen auf die sog. bereichsübergreifenden Grundsätze der Strukturfondsförderung (wie zum Beispiel Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung) abgefragt sowie gegebenenfalls Angaben zu den festgelegten Klimäschutzbeitragszielen' bzw.. den festgelegten Mechanismen der Anpassung an den Klimawandel erhoben. Art; und Höhe der Förderung Die Kapitalbeteiligungen werden als Projektförderung zur Verfügung gestellt. Die Kapitalbeteiligungen sind auf einen Gesam‘thöch3tbetrag in Höhe von in der Regel 1.500.000,00 EUR je Kreditnehmereinheit gemäß 5 19 KWG begrenzt. Ein Beteiligungsnehmer kann bis zum Höchstbetrag mehrere Beteiligungen in An5pruch nehmen. Der Mindestbetrag beträgt in der Regel 250.000,00 EUR. In begründeten Fällen kann von den Mindest- bzw. Höchstgrenzen abgewichen werden. Die in Nr. 5. 1 aufgeführten jeweils geltenden beihilfemchtliChen Obergrenzen sind zu beachten. Eine Kapitalbeteiligung ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Haftung aufdie Höhe der geleisteten Einlage beschränkt ist. Bei einer offenen Kapitalbeteiligung werden Minderheitsbeteiligungen von unter 25 % an Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht (AG. GmbH und UG) erworben. Stand: 23.09.2025 Im Regelfall setzt die Beteiligung des EFRE Beteiligungsfonds Saarland voraus, dass mindestens ein operativ tätiger Geschäftsleiter eine offene Beteiligung von mindestens 10 °A am Unternehmen hält. Nach einem Zeitraum von fünf bis spätestens zehn Jahren soll ein Ausstieg aus der offenen Kapitalbeteiligung erfolgen. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Verkauf (Trade -Sale) oder Börsengang (IPO) erfolgt ist, können die Anteile der Gesellschaft den Gründungsgesellschaftern oder Dritten auf Basis einer aktuellen Unternehmensbewertung zum Kauf angeboten werden. Stille Beteiligungen werden als Mezzanine -Kapital zur Verfügung gestellt. Bei stillen Beteiligungen enthält der Beteiligungsvertrag eine Regelung zur Gewinnbeteiligung. Die Konditionsgestaltung bei stillen Kapitalbeteiligungen erfolgt auf Basis marktüblicher Zinssätze auf der Grundlage der Due -Diligence, wobei grundsätzlich auch eine marktübliche Zielrendite anzustreben ist. Die Kondition beinhaltet in der Regel die Konditionsbestandteile festes Beteiligungsentgelt, variables/gewinnabhängiges Beteiligungsentgelt und Agio/Endvergütung. Die Tilgung erfolgt in der Regel nach spätestens zehn Jahren. Zur Absicherung der stillen Beteiligung können im Einzelfall Sicherheiten gefordert werden. Die Beteiligungsentgelte können auf Antrag im begründeten Einzelfall temporär gestundet werden. Die stille Beteiligung sowie die fälligen bzw. gestundeten Beteiligungsentgelte können einvernehmlich in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden, beispielsweise im Rahmen einer weiteren Finanzierungsrunde mit einem privaten Investor (auf Basis der dann aktuellen Bewertung der Unternehmensanteile) oder in sonstigen Fallgestaltungen sofern betriebswirtschaftliche Gründe dafür sprechen und keine beihilferechtlichen Bedingungen entgegenstehen. Einzelheiten zur Gewinnbeteiligung, den Beteiligungsentgelten, der Absicherung, den Kündigungsrechten, den Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung sowie den Auszahlungs- und Tilgungsmodalitäten regelt der Beteilig ungsvertrag. 5.1 Beteiligungen mit Beihilfewert nach Art. 22 AGVO Offene und stille Kapitalbeteiligungen mit Beihilfewert werden auf der Basis der allgemeinen Anforderungen nach Kapitel I der AGVO und der besonderen Stand; 23.09.2025 Im Regelfall setzt die Beteiligung des E'FRE Beteiligungsfonds Säarland voraus. dass mindestens ein operativ tätiger Geschäftsleiter eine offene Beteiligung von mindestens 10 % am Unternehmen hält. Nach einem Zeitraum von fünf bis-spätestens zehn Jahren soll ein AUSstieg aus der offenen Kapitalbeteiligung erfolgen. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Verkauf (Trade-Sale) oder Börsengang (IPO) erfolgt ist, können die Anteile der Gesellschaft den Gründungsgesellschaftern oder Dritten auf Basis einer aktuellen Unternehmensbewertung zum Kauf angeboten Werden. Stille Beteiligungen werden als Mezzanine—Kapital zur Verfügung ge3tellt. Bei stillen Beteiligungen enthält der Beteiligungsvertrag eine Regelung zur Gewinnbeteiligung. Die Konditionsgestaltung bei stillen Kapitalbeteiligun9en erfolgt auf Basis marktüblicher Zinssätze auf der Grundlage der Due-Diligence, wobei grundsätzlich auch eine marktübliche Zielrendite anzustreben ist. Die Kondition beinhaltet in der Regel die Konditionsbestandteile festes Beteiligungsentgelt, vafiableslgewinnabhängiges Beteiligungsentgelt und AgiolEndvergütung. Die Tilgung erfolgt in der Regel nach spätestens zehn Jahren. Zur Absicherung" der Stillen Beteiligung können im Einzelfall Sicherheiten gefordert werden. Die Beteiligungsentgelte können auf Antrag im begründeten Einzelfall temporär gestundet werden. Die stille Beteiligung sowie die fälligen bzw. gestundeten Beteiligungsentgelte können einvernehmlich in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden, beispielsweise im Rahmen einer Weiteren Finanzierungsrunde mit einem privaten Investor (auf Basis der dann aktuellen Bewertung der Unternehmensanteile) oder in sonstigen Fallgestaltungen sofern betriebswirtschaftliche Gründe dafür sprechen und keine beihilfereChtlichen Bedingungen entgegenstehen. Einzelheiten zur Gewinnbeteiligung, den Beteiligungwntgehen, der Absicherung, den Kündigungsrechten, den Möglichkeiten einer vorzeitigen Rückzahlung sowie den Auszahlunge— und Tilgungs-modalitäten regelt “der Beteiligungevertrag. 51 Beteiligungen mit Beihilfavrrert nach Art. 22 AGVO Offene und stille Kapitalbeteiligungen. mit'Beihilfewert werden auf derBasis. der allgemeinen. Anforderungen nach Kapitel I“ der AGVO und der besonderen. “10 Stand: 23.09.2025 Voraussetzungen nach Art. 22 AGVO „Beihilfen für Unternehmensneugründungen" begeben. Die Summe aller auf der Basis von Art. 22 AGVO einem Unternehmen gewährten Beihilfen darf ein Bruttosubventionsäquivalent in Höhe von bis zu - FUR 500.000,00 Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ); beziehungsweise - FUR 750.000,00 BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Art. 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht überschreiten. Bei kleinen und innovativen Unternehmen im Sinne von Art. 2 Nr. 80 AGVO (in der jeweils geltenden Fassung) dürfen die vorgenannten Bruttosubventionsäquivalente verdoppelt werden. Ein Unternehmen gilt in Bezug auf die Gewährung von Beteiligungen mit Beihilfewert als innovatives Unternehmen, wenn es die Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 Nr. 80 AGVO (in der jeweils geltenden Fassung) erfüllt. Diese sind derzeit (alternativ): • Es kann anhand eines externen Gutachtens nachweisen, dass es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln wird, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen. • Seine Forschungs- und Entwicklungskosten machen in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 % seiner gesamten Betriebskosten aus; Im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren. • In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe wurde es vom Europäischen lnnovationsrat im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2018-2020 für Horizont 2020, das von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C(2017) 7124 (3 ) angenommen wurde, oder im Einklang mit Art. 2 Nummer 23 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet oder hat es aus dem Fonds des all—‘ Stand: 23.09.2025 Voraussetzungen “nach AGVO „Beihilfen für Unternehmensneugründungen” begeben. Die Summe aller auf der Basis von Art. 22 AGVO einem Unternehmen gewährten Beihilfen darf ein Bruttosubventionsäquivalent in Höhe von bis zu - EUR 500.000,00 Bruttosubventionsäquivalent (ESA); beziehungsweise. — EUR 750.000,00 BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Art. 107 Absatz Buchstabe c AEUV nicht überschreiten. Bei kleinen und innovativen Unternehmen im Sinne von Art. 2 Nr. 80 AGVO (in der jeweils geltenden Fassung) dürfen die vorgenannten Bruttosubventionsäquivalente verdoppelt werden. Ein Unternehmen gilt in Bezug auf die Gewährung von Beteiligungen mit Beihilfewert als innovatives Unternehmen, wenn es die Voraussetzungen im Sinne von Art. 2 Nr. 80 AGVO (in der jeweils geltenden Fassung) erfüllt. Diese sind derzeit (alternativ): _- Es kann anhand eines externen Gutachtens nachweisen, das—s es in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln wird, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die „das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen. -- Sei-ne Forschungs- und Entwicklungskosten machen in “mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 % seiner gesamten Betriebskosten aus; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren. . In den drei Jahren Vor Gewährung "der Beihilfe wurde es vom Europäischen Innovationsrat im Einklang mit dem Arbeitsprogramm 2018—2020 für Horizont 2020. das von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C'(2017) 7124 (3 ) angenommen wurde, oder im Einklang mit Art. 2 Nummer 23 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet oder hat es aus dem Fonds des “ Stand: 23.09.2025 Europäischen lnnovationsrats eine Investition (z. B. im Rahmen des in Art. 48 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2021/695 genannten AcceleratorProgramms) erhalten. • In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe hat es an einer Maßnahme der Weltrauminitiative der Kommission „CASSINI" teilgenommen (z. B. Business Accelerator oder Matchmaking) oder eine Investition aus der CASSINI-Fazilität für Start- und Wachstumsfinanzierung oder im Rahmen des Programms InnovFin Space Equity Pilot erhalten oder einen CASSINI-Preis erhalten oder im Bereich der weltraumbezogenen Forschung eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 erhalten, was zur Gründung eines neuen Unternehmens geführt hat, oder als Begünstigter einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten oder im Rahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten. 5.2 Beihilfefreie Pari-passu-Beteiligungen Der Fonds strebt eine möglichst große Hebelwirkung der eingesetzten öffentlichen Mittel durch die Mitfinanzierung privater Investoren im Rahmen einer Pari-passu-Beteiligung an. Der Anteilserwerb gilt in der Regel als beihilfefreie offene oder stille Pari-passuBeteiligung, sofern sich an dem Unternehmen ein oder mehrere vom Unternehmen unabhängige private Investoren in einem wirtschaftlich bedeutenden Umfang von insgesamt mindestens 30 % an der zu finanzierenden Maßnahme beteiligen und die nachfolgenden Voraussetzungen gewahrt sind: Das Engagement des öffentlichen Investors und des unabhängigen privaten Investors erfolgt zu denselben Bedingungen und die unabhängigen privaten Investoren investieren simultan mit den öffentlichen Investoren. Beteiligungen von öffentlichen und unabhängigen privaten Investoren werden als simultan getätigt betrachtet, wenn die privaten und öffentlichen Investoren über dieselbe Stand: 23-09.2025 Europäischen Innovationsrats eine Investition (z. B. im Rahmen des in Art. 48 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2021/695— genannten AcceleratorProgramms) erhalten. . In den drei Jahren vor Gewährung der Beihilfe hat es an einer Maßnahme der Weltraumihitiative der Kommission „CASSINI" teilgenommen (z. B. Business Accelerator oder Matchmaking) oder eine Investition aus der CASSINl—Fazilität für Start- und Wachstumsfinanzierung oder im Rahmen des Programms lnnovFin Space Equity Pilot erhalten oder einen CASSINl-Preis erhalten oder im Bereich der weltraumbezogenen Forschung eine Förderung im Einklang mit. der Verordnung (EU) 2021/6395 erhalten, was zur Gründung eines. neuen Unternehmens geführt hat, oder als Begünstigter einer Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahme im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/69? des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten oder im Rahmen des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich eine Förderung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten. 5.2 Beihilfefieie Pari-passmßetei"gungen Der Fonds strebt eine möglichst große HebelWirkUng der eingeset2ten öffentlichen Mittel durch die M'itfinanzierung privater aestören im Rahmen einer Pari—passu—Beteiligung an. Der Anteilserwerb gilt in der Regel a—Is beihilfefreie offene oder stille Pari-passuBeteiligung, sofern sich an dem Unternehmen ein oder mehrere vom Unternehmen unabhängige private Investoren in einem wirtschaftlich bedeutenden Umfang von insgesamt mindestens 30 % an der zu finanzierenden Maßnahme beteiligen und die nachfolgenden Voraussetzungen gewahrt sind: Das Engagement des öffentlichen Investors und des unabhängigen privaten Investors erfolgt zu denselben Bedingungen und die unabhängigen privaten Investoren investieren simultan mit den öffentlichen Investoren. Beteiligungen von öffentlichen und unabhängigen privaten Investoren werden als simultan getätigt betrachtet, wenn die privaten und öffentlichen aestor'en über dieselbe Stand: 23.09.2025 Investitionstransaktion gemeinsam, d.h. als Koinvestoren, in das Unternehmen investieren. Die Prüfung, ob eine Pari-passu-Transaktion vorliegt, erfolgt in jedem Einzelfall nach den Kriterien der Beihilfemitteilung der Kommission (ABI. EU 2016/C 262/01). Danach soll bei der Prüfung insbesondere berücksichtigt werden, a) „ob die Maßnahmen der öffentlichen Stellen und der privaten Wirtschaftsbeteiligten gleichzeitig beschlossen und durchgeführt werden oder ob zwischen diesen Maßnahmen eine gewisse Zeit vergangen ist und sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert haben; b) ob die Bedingungen für die öffentlichen Stellen und alle beteiligten privaten Wirtschaftsbeteiligten dieselben sind, wobei auch die Möglichkeit, das Risiko im Laufe der Zeit zu erhöhen oder zu senken, zu berücksichtigen ist; c) ob die Maßnahme der privaten Wirtschaftsbeteiligten von realer wirtschaftlicher und nicht nur von symbolischer oder marginaler Bedeutung ist; und d) ob die Ausgangsposition der öffentlichen Stellen und der beteiligten privaten Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die Transaktion vergleichbar ist, wenn man beispielsweise ihr bisheriges wirtschaftliches Engagement bei den betreffenden Unternehmen (siehe Abschnitt 4.2.3.3 der Beihilfemitteilung), die möglichen Synergien, den Umfang, in dem die verschiedenen Investoren ähnliche Transaktionskosten tragen oder sonstige Umstände berücksichtigt, die für die öffentliche Stelle und den privaten Wirtschaftsbeteiligten spezifisch sind und den Vergleich verfälschen könnten." 6. Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht 6.1. Verwendungsnachweis Stand: 23.09.2025 |nvestitionstransaktion. gemeinsam, d.h. als Ko'investore-n, in das Unternehmen investieren. Die Prüfung, ob eine Pad-passu-Transaktion vorliegt, erfolgt in jedem Einzelfall nach den Kriterien der Beihilfemitte-ilung .der Kommission (ABl. EU 201610 262/01). Danach sell bei der Prüfung ins—besondere berücksichtigt werden ,. a) „ob die Maßnahmen der öffentlichen Stellen und der privaten \Mrtschaftsbeteiligten gleichzeitig beschlossen und durchgeführt werden oder ob zwischen diesen Maßnahmen eine gewisse Zeit vergangen ist und sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert haben; b) ob die Bedingungen für die öffentlichen Stellen und alle beteiligten privaten VWrtschaftsbeteiligten dieselben sind, wobei auch die Möglichkeit, das Risiko im Laufe der Zeit zu erhöhen oder zu senken, zu berücksichtigen ist; c) ob die Maßnahme der privaten VWrtschaftsbeteiligten von realerwirtschaftlicher und nicht. nur von Symb0|ischeroder margirtale'r—Bedeutuhg ist; und d) ob die Ausgangspositi0n der öffentlichen Stellen und der beteiligten privaten Vihrtschaftsbeteiligten in Bezug auf die Transaktion vergleichbar ist, wenn man beispielsweise ihr bisheriges wirtschaftliches Engagement bei den betreffenden Unternehmen (siehe Abschnitt 4.2.3.3 der Beihilfemitteilung), die möglichen Synergien, den Umfang, in dem die verschiedenen Investoren ähnliche Transaktionskosten tragen oder sonstige Umstände berücksichtigt, die für die öffentliche Stelle und den privaten VWrtschaftsbeteiligten spezifisch sind und den Vergleich verfälschen könnten.“ 6. 'Ve'rwendung'snachweis und Prüfungerer:ht 6.1. Veme'ndungsnachweis Stand: 23.09.2025 Der Beteiligungsnehmer hat in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Vollauszahlung der Mittel aus dem EFRE Beteiligungsfonds der SIKB eine unterschriebene Bestätigung vorzulegen, dass die durch den EFRE Beteiligungsfonds bereitgestellten Beteiligungsmittel zweckentsprechend verwendet wurden. Sofern die Mittel aus dem EFRE Beteiligungsfonds 12 Monate nach der Beteiligungsbewilligung noch nicht voll ausgezahlt sind, ist eine Bestätigung der zweckentsprechenden Zwischenverwendung vorzulegen. Belege zum Nachweis, dass die durch den EFRE Beteiligungsfonds bereitgestellten Beteiligungsmittel tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurden, hat der Beteiligungsnehmer auch nach der Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung/Zwischenverwendung der Mittel vorzuhalten und mindestens bis 31.12.2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Unterlagen sind in der Regel als elektronische Dokumente aufzubewahren. Sie können auch in Papierform aufbewahrt werden. Bei eingescannten Unterlagen muss sichergestellt werden, dass die gescannte Unterlage mit dem Original übereinstimmt und der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen gewahrt bleibt. Weitergehende Verpflichtungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Bei begründetem Verdacht auf Betrug und/oder Korruption ist die SIKB berechtigt, den Nachweis der tatsächlichen Verwendung der durch den EFRE Beteiligungsfonds bereitgestellten Beteiligungsmittel sowie die entsprechenden Belege beim Beteiligungsnehmer anzufordern. Der Beteiligungsnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, der SIKB den Verwendungsnachweis einschließlich der angeforderten Belege unverzüglich vorzulegen. Für die Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung bzw. Zwischenverwendung der durch den EFRE Beteiligungsfonds bereitgestellten Beteiligungsmittel sowie für den von der SIKB angeforderten Verwendungsnachweis bzw. Zwischenverwendungsnachweis sind die entsprechenden Formulare der SIKB in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Für die Fälle einer zweckwidrigen Verwendung des Beteiligungsbetrages, einer Aufgabe der geförderten Tätigkeit während der Beteiligungslaufzeit oder für den Fall, dass der Verwendungszweck aus sonstigen Gründen nicht mehr zu erreichen ist, ist die SIKB verpflichtet, entsprechende Kündigungsrechte in den Beteiligungsverträgen zu vereinbaren. Stand: 23.09.2025 Der Beteiligungsnehmer hat in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Vollauszahlung der Mittel aus dem EFRE Beteiligungsfonds der SIKB eine unterschriebene Bestätigung vorzulegen, dass die durch den EFRE Beteiligungsfonds bereitgestellten Beteiligungsmittel zweckentsprechend verwendet wurden. Sofern die Mittel aus dem EFRE BeteiligungsfondsMonate nach der Beteiligungsbewilligung noch nicht voll ausgezahlt sind, i3t eine Bestätigung der zweckentsprechenden Zwischenvervvendung vorzulegen. Belege zum Nachweis, dass die durch den EFRE Beteiligungsfonds“ bereitgestellten Beteiligungsmittel tatsächlich zweckentsprechend venrvendet wurden, hat der Beteiligungsnehmer auch nach der Bestätigung der zweckentsprechenden Venrvendung/Zwischenvemrendung der Mittel vorzuhalten und mindestens bis 31.12.2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Unterlagen sind in der Regel als elektronische Dokumente aufzubewahren. Sie können auch in Papierform aufbewahrt werden. Bei eingescannten Unterlagen muss sichergestellt werden, dass die gescannte Unterlage mit dem Original übereinstimmt und. der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen gewahrt bleibt. Weitergehende Verpflichtungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Bei begründetem Verdacht auf Betrug und/Oder Korruption ist die SIKB“ berechtigt, den Nachweis der tatsächlichen Venrvendung der durch den EFRE Beteiligungsfonds bereitgestellten Beteiligungsmittel sowie die entsprechenden Belege beim Beteiligungsnehmer anzufordern. Der Beteiligungsnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, der SIKB den Vemrendungsnachweis einschließlich der angeforderten Belege unverzüglich vorzulegen. Für die Bestätigung der zweckentsprechehden Verwendung bzw. Zwischenverwendung der durch den EFRE Beteiligungsfonds bereitgestellten Beteiligungsmittel sowie für den von der SIKB angeforderten Vemrendungsnachweis bzw. Zwischenverwendungsnachweis sind die entsprechenden Formulare der SIKB in der jeweils gültigen Fassung zu vennenden. Für die Fälle einer zweckwidtige=m Vemendung des Beteiligungsbetrages, einer Aufgabe der geförderten Tätigkeit während der Beteiligungslaufzeit oder für den Fall, dass der Venrvendungszweck aus sonstigen Gründen nicht mehr zu erreichen ist, ist die SIKB verpflichtet, entsprechende Kündigungsrechte in den Beteiligungsverträgen zu vereinbaren. Stand: 23.09.2025 6.2. Prüfungsrechte Die im Zusammenhang mit der beantragten und bewilligten Kapitalbeteiligung stehenden Daten können von der SIKB und vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, der Verwaltungs- und der Prüfbehörde sowie der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof sowie vom Rechnungshof des Saarlandes oder von seitens der genannten Stellen beauftragten Dritten jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Der Beteiligungsnehmer hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die SIKB das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen oder die Zurverfügungstellung der gespeicherten Unterlagen nach ihren Vorgaben auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zu verlangen. Unterlagen sind mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, wenn sie entweder originär elektronisch erstellt oder nachträglich durch z. B. Einscannen und Abspeichern digitalisiert wurden. Die Prüfungshandlungen erstrecken sich nicht auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Beteiligungsnehmers. Dem Rechnungshof des Saarlandes stehen dabei die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 1 und 2 LHO zu. 7. Verfahren und Schlussbestimmungen Der Antrag auf Gewährung einer Kapitalbeteiligung ist vor Beginn des Vorhabens auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Anträge sind an die SIKB zu richten. Die Kapitalbeteiligungen werden in privatrechtlicher Form mit dem Beteiligungsnehmer vereinbart und durch die SIKB gemäß den vertraglichen Bedingungen zum Abruf bereitgestellt. Stand; 23.09.2025? 6.2. Prüfung_-srechte"Die im Zusammenhang mit der beantragten und bewilligten Kapitalbeteiligung stehenden Daten können von der SIKB und vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, der Venrvaltungsund der Prüfbehörde sowie der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof sowie vom Rechnungshof des Saarlandes oder von seitens der genannten Stellen beauftragten Dritten jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Der Beteiligungsnehmer hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt werden, hat die SIKB das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen oder die Zuwerfügungstellung der gespeicherten Unterlagen nach ihren Vorgaben auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zu verlangen. Unterlagen sind mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, wenn sie entweder originär elektronisch erstellt oder nachträglich durch z. B. Einscannen und Abspeichern digitalisiert wurden. Die Prüfungshandlungen erstrecken sich nicht auf die sonstige Geschäfistätigkeit des Beteili9uhgsnehmers. Dem Rechnungshof des Saarlandes stehen dabei die PrüfUngs'rechte nach @ 91 Abs. 1 und 2 LHO zu. 7. Verfahren und Schlussbestimmungen Der Antrag .a Gewährung einer Kapitalbeteiligung ist vor Beginn des V0rhabens auf dem dafür vorgesehenen An-tragSformular-zu stellen. Anträge sind an die SIKB zu ri'Chten. Die Kapitalbeteiligungen werden in privatrechtlicher Form mit dem Beteiligungsnehmer vereinbart und durch die SIKB gemäß den vertraglichen Bedingungen zum Abruf bereitgestellt. Stand: 23.09.2025 Mit dem Antrag eventuell verbundene Kosten und Gebühren, insbesondere die Kosten notarieller Beurkundungen, hat der Beteiligungsnehmer zu tragen. 8. In-Kraft-Treten; Subventionshinweis Der EFRE-kofinanzierte EFRE Beteiligungsfonds Saarland tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und ist gemäß der Laufzeit des EFRE-Programms 2021-2027 Saarland bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Dabei wird auf den Abschluss des Beteiligungsvertrages abgestellt. Die Kapitalbeteiligungen, die als Beteiligungen mit Beihilfewert vergeben werden, stellen eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Bei Verstößen gegen das Subventionsrecht finden diese Vorschrift und auch die §§ 2 — 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. S. 2037) Anwendung. Saarbrücken, 1 4 uez. ZUZ5 SAARLAND Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Jürgen Barke Stand: 23.09.2025 Mit dem Antrag eventuell verbundene Kosten und Gebühren. insbesondere die Kosten notarieller Beurkundungen, hat der Beteiligungsnehmer zu tragen. “8. l'nzaKraft-Treten; Subventionshinweis Der EFRE-kofinanzierte EFRE Beteiligungsfonds Saarland tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und ist gemäß der Laufzeit des EFRE-P—rogramms 2021-2027 Saarland bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Dabei wird auf den Abschluss des Beteiligungsvertrages abgestellt. Die Kapitalbeteiligungen, die als Beteiligungen mit BeihilfeWefl vergeben" werden, stellen eine Subvention im Sinne des 5 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Bei Verstößen gegen das Subventionsrecht finden diese Vorschriftund auch die 55 2 - 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. S. 2037) Anwendung. Saarbrücken. \ Z. uei_ SAARLAND Der Minister für VWrtsch ft, lnnovati'bn, Digitales und Energie „ ,/„l„/l l.„ „ „ Jürgen Barke '


Förderrichtlinie EFRE Beteiligungsfonds Saarland 2025Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen