Förderrichtlinie EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II (2021-2027)
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FHB EFRE-VB Ziffer IV-1.1-FI-N Stand: 07.07.2025 • • Menistenurn jv • • . . Wetschaft, Inner-anon. • ••••••••••••••.. . _ .............. •• Inmate% ttna t nerv e get, SAARLAND • * • • • Kofinanziert von der Europäischen Union sime3 Förderrichtlinie EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II (2021 bis 2027) 1. Förderziel und Rechtsgrundlage Die Saarländische lnvestitionskreditbank AG (SIKB) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II (EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland der Förderperiode 2021-2027) Nachrangdarlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der jeweils gültigen KMU-Definition der Europäischen Kommission. Für die Einstufung als KMU im Sinne dieser Richtlinie gilt die KMU-Definition im Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 if. (AGVO), in der jeweils geltenden Fassung bzw. eine sie ersetzende Regelung. Die Darlehen dienen der Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Zielgruppe sind dabei Unternehmen mit betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionsvorhaben, aber erschwertem Zugang zu Fremdkapital infolge fehlender Sicherheiten und/oder ungenügender Eigenkapitalausstattung. In Verbindung mit der Rangrücktrittserklärung haben die Darlehen den Charakter von „wirtschaftlichem Eigenkapital". Dies hat für den Darlehensnehmer den Vorteil, dass dieses Darlehen bei der Bilanzanalyse und dem Ratingprozess durch Banken, Sparkassen oder Ratingagenturen als wirtschaftliches Eigenkapital gewertet werden kann. Die damit einhergehende Verbesserung der wirtschaftlichen Eigenkapitalrelation ermöglicht diesen Unternehmen die Aufnahme von Bankkrediten zu attraktiveren Konditionen und eröffnet somit Spielräume für die Durchführung von Investitionen und trägt u. a. zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. So wird dem rückläufigen Trend bei Unternehmensinvestitionen entgegengewirkt, der durch die multiplen Krisen der letzten Jahre und der Gegenwart verstärkt wurde bzw. wird. Die Nachrangdarlehen werden mit Mitteln des Saarlandes finanziert und mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) aus dem EFRE-Programm 2021-2027 Saarland im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" zu 40 % kofinanziert. Beim Einsatz von Fördermitteln aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland ll gelten daher sowohl die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021, die Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021, die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, die für das EFRE-Programm 2021-2027 Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften und die EFRE- spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2021-2027 als auch - soweit einschlägig - die nationalen und landesrechtlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Landeshaushaltsordnung, das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung. Die spezifischen Förderbestimmungen der Europäischen Union gehen den nationalen Förderbestimmungen vor. Die wesentlichen EU -Verordnungen können auf der VVebsite der saarländischen Strukturfondsförderung https://www.saarland.de/mwde/DE/portale/wirtschatt/strukturtondstoerderung/ efre/efre20212027/efre20212027 node.html eingesehen werden. Die Texte aller vorgenannten Verordnungen können auch bei der SIKB angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der Verordnungstext. Die Nachrangdarlehen aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II werden unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen ausschließlich als beihilfefreie Unterstützungen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Nachrangdarlehens besteht nicht. Bei einer die zur Verfügung stehenden Programmmittel übersteigenden Nachfrage erfolgt die Projektauswahl bei vergleichbarer Bonität der Antragsteller anhand der vom EFRE Begleitausschuss 2021-2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum” gebilligten Projektauswahlkriterien. Der Indikator für die Messung der zu erreichenden Zielsetzung ist die Zahl der geförderten Unternehmen - Zielwert bis Ende 2029 sind 88 Unternehmen. 2. Gegenstand der Förderung Die Nachrangdarlehen werden in Form von langfristigen Krediten der SIKB zur Verfügung gestellt. 2.1. Die Kredite dienen der Finanzierung von Investitionen, wie z. B. • gewerbliche Baukosten, • Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen, • Betriebs- und Geschäftsausstattung, • immaterielle Vermögensgegenstände (z. B.: Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Firmenwert), • Erwerb oder Aufstockung von Beteiligungen. 2.2. Ferner können Kredite der Finanzierung von Betriebsmitteln dienen. So können beispielsweise Waren, Vorräte und Aufwendungen/Kosten, die der Sicherstellung des laufenden Geschäftsbetriebes dienen (z. B.: Personalaufwand, Miet- und Leasingaufwand, Kfz -Aufwand, Werbeaufwand, Vertriebsaufwand, Raumkosten, Aufwand für Reparatur und Instandhaltung), finanziert werden. Weiterhin können auch Forschungs- und Entwicklungskosten, Markteinführungskosten, Beratungskosten und Kosten zur Sicherstellung der Klimaverträglichkeit finanziert werden. 2.3. Eine Finanzierung von Investitionen und/oder Betriebsmitteln kann ferner erfolgen, falls das unbedingt erforderlich ist, um im Rahmen einer befristeten Maßnahme auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu reagieren. 2.4. Weitere Fördervoraussetzungen Das zu finanzierende Vorhaben muss im Saarland durchgeführt werden. Es werden nur Vorhaben unterstützt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie finanziell tragfähig sind und nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten. Dies hat der Antragsteller im Geschäftsplan oder gleichwertigen Dokumenten zu begründen. Fördermittel aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden, - mit deren Durchführung im Zeitpunkt der Antragstellung auf Förderung bereits begonnen worden ist. - die zum Zeitpunkt der schriftlichen Kreditzusage physisch abgeschlossen bzw. vollständig umgesetzt sind. Nicht finanziert werden: • der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden • Ablösungen und Umschuldungen • sogenannte „In -Sich -Geschäfte", wie z. B. der Erwerb eigener Unternehmensanteile oder aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen • Mehrwertsteuer, auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet wird • Beiträge in Form von Sachleistungen (z. B. Eigenleistungen). Die Kombination eines Kredites aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II mit Fördermaßnahmen des Bundes, des Landes und der Europäischen Union ist grundsätzlich möglich. Die Unterstützung durch ein Nachrangdarlehen aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II kann nach Maßgabe von Art. 58 Abs. 4 bis 7 der VO(EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 mit einer Unterstützung aus jedem anderen ESI-Fonds oder mit einer Unterstützung aus einem anderen Unionsinstrument, auch aus demselben Fonds, kombiniert werden und darf denselben Ausgabenposten betreffen. Bei alien Formen der kombinierten Unterstützung, bei denen die Unterstützung durch das Nachrangdarlehen und die anderweitige Unterstützung denselben Ausgabenposten abdecken, darf die Summe der Unterstützungen den Gesamtbetrag des in Rede stehenden Ausgabenpostens nicht übersteigen. Wird ein Nachrangdarlehen aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II mit einer Unterstützung außerhalb des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II kombiniert, • sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen und die förderfähigen Ausgaben des Nachrangdarlehens getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen; • darf ein etwaiger Zuschuss nicht für die Rückzahlung des Nachrangdarlehens verwendet werden. • darf das Nachrangdarlehen nicht für die Vorfinanzierung eines etwaigen Zuschusses verwendet werden. Ein Kredit aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II kann auch dann gewährt werden, wenn der antragstellende Darlehensnehmer bereits Mittel aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland 2014-2020 erhalten hat, sofern es sich bei dem durch den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II unterstützten Vorhaben um ein anderes als das aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland 2014-2020 geförderte Vorhaben handelt. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe der antragstellende Darlehensnehmer bereits Mittel aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland 2014-2020 erhalten hat. Förderfähig sind grundsätzlich nur Ausgaben/Kosten, die getätigt werden/anfallen aufgrund von Nachrangdarlehensverträgen, die bis zum 31.12.2029 abgeschlossen werden und —sofern sie mit Mitteln des EFRE- Programms 2021-2027 finanziert werden- bei denen die Darlehensmittel bis zum 31.12.2029 voll abgerufen und ausgezahlt wurden. 3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte im Saarland. Das Nachrangdarlehensprogramm richtet sich vor allem an junge (technologieund innovationsorientierte) Unternehmen, die sich in der Markteintrittsphase befinden. Aber auch etablierte Unternehmen mit Wachstumsvorhaben sowie Nachfolgeunternehmen, Angehörige der freien Berufe und Existenzgründer sind antragsberechtigt. Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen nach Nr. 2.1 sind KMU, welche die betrieblichen Investitionen vornehmen und die geförderten Investitionen im Fördergebiet eigenbetrieblich nutzen. Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nach Nr. 2.1 nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen dem Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen stellen Investor und Nutzer einen gemeinsamen Antrag und sind gesamtschuldnerische Darlehensnehmer. Die Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder das Organschaftsverhältnis ist durch eine entsprechende Bescheinigung oder bei Neugründungen durch gleichwertige Unterlagen des Finanzamtes nachzuweisen. Von der Förderung allgemein ausgeschlossen sind Unterstützungen nach Art. 7 VO (EU) 2021/1058 vom 24.06.2021 in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört insbesondere die Förderung von: • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO. 4. Antrags -/Fördervoraussetzungen Voraussetzung für die Antragstellung ist die Vorlage von Antragsunterlagen, aus denen sich ableiten lässt, dass die perspektivische Ertragskraft des Unternehmens sowie die fachlichen und kaufmännischen Eigenschaften der Unternehmensführung langfristig eine ausreichende Rendite und eine vertragsmäßige Abwicklung des Nachrangdarlehens erwarten lassen. Das Unternehmen muss eine leistungsfähige betriebswirtschaftliche Organisation aufweisen. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Da die Nachrangdarlehen mit Mitteln des EFRE kofinanziert werden, werden im Rahmen der Antragsbearbeitung bzw. der weiteren Abwicklung der Förderung von den Antragstellern die erwarteten Auswirkungen auf die sog. bereichsübergreifenden Grundsätze der Strukturfondsförderung (wie zum Beispiel Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung) abgefragt sowie gegebenenfalls Angaben zu den festgelegten Klimaschutzbeitragszielen bzw. den festgelegten Mechanismen der Anpassung an den Klimawandel erhoben. 5. Art und Höhe der Förderung Die Nachrangdarlehen werden als Projektförderung zur Verfügung gestellt. Die Nachrangdarlehen sind auf einen Höchstbetrag in Höhe von in der Regel 1.500.000,00 EUR je Kreditnehmereinheit gemäß § 19 KWG begrenzt. Ein Darlehensnehmer kann bis zum Höchstbetrag mehrere Darlehen in Anspruch nehmen. Der Mindestbetrag beträgt in der Regel 25.000,00 EUR. In begründeten Fällen kann von den Mindest- bzw. Höchstgrenzen abgewichen werden. 6. Kreditkonditionen 6.1. Laufzeit Die Laufzeit beträgt bis zu zehn Jahre bei grundsätzlich fünf tilgungsfreien Anlaufjahren. 6.2. Zinssatz Der Kredit wird zu einem festen Zinssatz für die gesamte Laufzeit zur Verfügung gestellt. Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und an der Bonität des Kreditnehmers. Dabei wird die Höhe des Zinssatzes mindestens so festgelegt, dass er kein Beihilfeelement enthält, also beihilfefrei ausgestattet ist. Hierzu wird die Berechnungsmethode für die Ermittlung des Beihilfeelements von Nachrangdarlehen angewendet, welche die Europäische Kommission mit Beschluss vom 25.11.2014 (Sächsische Berechnungsmethode, SA.38674) und in einer Reihe früherer Entscheidungen anerkannt hat. Die Kommission hat diese Berechnungsmethode als Verfahrensweise zur Feststellung der Beihilfefreiheit von Nachrangdarlehen in einer Reihe weiterer Entscheidungen, zuletzt in einer Entscheidung zu Nachrangdarlehen in Sachsen vom 13.07.20221, bestätigt. Die sächsische Berechnungsmethode basiert grundsätzlich auf der EU- Referenzzinsmethode (Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, Amtsblatt der Europäischen Union C 14/6 vom 19. Januar 2008). Nach der EU- C(2022= 4838 final v. 13.07.2022, SA. 100616 /2021 /N), dort. Ziff 2.15, Rn. 43 ff. In Fn. 15 dieser Entscheidung werden weitere Beschlüsse zu Nachrangdarlehen referenziert. Referenzzinsmethode setzt sich der Referenzzins zusammen aus dem von der EU festgelegten Basissatz und entsprechenden Margenaufschlägen gemäß nachstehender Übersicht. Margen: In Abhängigkeit vom Rating des betreffenden Unternehmens und den vorhandenen Sicherheiten sind grundsätzlich die folgenden Margen anzuwenden. Darlehensmargen in Basispunkten Ratingkategorie Besicherung Hoch Normal Gering Sehr gut (AAA bis A) 60 75 100 Gut (A- bis BBB) 75 100 220 Zufriedenstellend (BBB- bis BB) 100 220 400 Schwach (BB- bis B) 220 400 650 Schlecht/Finanz. Schwierigkeiten (B- bis CCC/C) 400 650 1000 Die sächsische Berechnungsmethode modifiziert die originäre EU- Referenzzinsmethode, um den Besonderheiten von Nachrangdarlehen Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass bei der Bonitätseinstufung des Kreditnehmers das Ratingergebnis der Bank in eine Ratingstufe von Standard & Poor's übersetzt werden muss und dann um eine Kategorie herabzustufen ist. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Nachrangdarlehen im Vergleich zu normalen Darlehen mit einem höheren Ausfallrisiko behaftet sind. Da .die Nachrangdarlehen nicht besichert werden, ist bei der Ermittlung des Zinssatzes zudem stets die Besicherungsklasse „Gering" anzuwenden. Der Zinssatz für das Nachrangdarlehen ist dann beihilfefrei, wenn er im Zeitpunkt des Abschlusses des Nachrangdarlehensvertrages mindestens dem nach der sächsischen Berechnungsmethode ermittelten Zinssatz entspricht. 6.3. Auszahlung Die Darlehensmittel dürfen nur zur Finanzierung des Vorhabens eingesetzt werden, für das das Darlehen zugesagt wurde. Die SIKB ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vorhaben oder dessen Finanzierung sich ändern. Die Darlehensmittel können auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Der Auszahlungssatz beträgt jeweils 100 %. 6.4. Tilgung Der Kredit ist grundsätzlich nach fünf tilgungsfreien Jahren in vierteljährlichen Raten zurückzuzahlen. In begründeten Einzelfällen kann die SIKB eine endfällige Tilgung sowie im Rahmen der allgemeinen kreditmateriellen Regelungen (u.a. KWG, MaRisk) Tilgungsstundungen und Schuldübernahmen zulassen. Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung durch den Darlehensnehmer besteht nicht. Auf Antrag des Darlehensnehmers kann die SIKB - grundsätzlich nach Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung der Kreditmittel durch den Darlehensnehmer gemäß Nr. 8.1 - in begründeten Fällen eine vorzeitige (Teil)Rückzahlung zulassen. 6.5. Kündigung Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht während der vereinbarten Festzinssatzperiode nicht. Bei zweckwidriger Verwendung des Kreditbetrages, bei Aufgabe der geförderten Tätigkeit während der Kreditlaufzeit oder im Fall, dass der Verwendungszweck aus sonstigen Gründen nicht mehr zu erreichen ist, ist die SIKB berechtigt, den Kredit entsprechend den Regelungen zur Kündigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung zum Nachrangdarlehensvertrag zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Die Rückzahlungsverpflichtung umfasst neben dem Kreditrestbetrag ausstehende Zinsen und Nebenkosten sowie Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Rückzahlung und ggf. Zahlungsverzug entsprechend den jeweils geltenden Regelungen der [HO. Wird der Kredit vorzeitig ganz oder teilweise, auch nach außerordentlicher Kündigung durch die SIKB nach Maßgabe der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen", zurückgeführt, so kann die SIKB Ersatz des Schadens (Zinsmargenschaden und Zinsverschlechterungsschaden) verlangen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. 7. Absicherung Die Kreditnehmer müssen für die Kredite keine Sicherheiten zur Verfügung stellen. Bei Krediten an Unternehmen sollen die Gesellschafter, die kraft ihrer Stellung wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben, in angemessener Weise für die Kredite mithaften. 8. Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht 8.1. Verwendungsnachweis Der Kreditnehmer hat in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Vollauszahlung der Mittel aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Il der SIKB eine unterschriebene Bestätigung vorzulegen, dass die durch den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II bereitgestellten Kreditmittel zweckentsprechend verwendet wurden. Sofern die Mittel aus dem EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II 12 Monate nach der Kreditbewilligung noch nicht voll ausgezahlt sind, ist eine Bestätigung der zweckentsprechenden Zwischenverwendung vorzulegen. Belege zum Nachweis, dass die durch den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II bereitgestellten Kreditmittel tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurden, hat der Kreditnehmer auch nach der Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung/Zwischenverwendung der Mittel vorzuhalten und mindestens bis 31.12.2035 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Unterlagen sind in der Regel als elektronische Dokumente aufzubewahren. Sie können auch in Papierform aufbewahrt werden. Bei begründetem Verdacht auf Betrug und/oder Korruption ist die SIKB berechtigt, den Nachweis der tatsächlichen Verwendung der durch den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II bereitgestellten Kreditmittel sowie die entsprechenden Belege beim Kreditnehmer anzufordern. Der Kreditnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, der SIKB den Verwendungsnachweis einschließlich der angeforderten Belege unverzüglich vorzulegen. Für die Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung bzw. Zwischenverwendung der durch den EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland Il bereitgestellten Kreditmittel sowie für den von der SIKB angeforderten Verwendungsnachweis bzw. Zwischenverwendungsnachweis sind die entsprechenden Formulare der SIKB in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. 8.2. Prüfungsrecht Die im Zusammenhang mit dem beantragten und bewilligten Darlehen stehenden Daten können von der SIKB und vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, dem Rechnungshof des Saarlandes, der Verwaltungs- und der Prüfbehörde sowie der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof oder von seitens der genannten Stellen beauftragten Dritten jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Der Darlehensnehmer hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dem Rechnungshof des Saarlandes stehen dabei die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 1 und 2 LHO zu. Sofern Belege ganz oder teilweise auf Datenträgern vorgehalten werden bzw. ausschließlich in elektronischer Form vorliegen, ist bei einer Prüfung Zugriff auf alle das Nachrangdarlehen betreffenden elektronischen Datenbestände zu gewähren. Der Darlehensnehmer hat zu gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen lesbar gemacht werden und die dafür erforderlichen Daten, Programme, Maschinenzeiten und Hilfsmittel (z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte) bereitgestellt werden. Auf Anforderung des Kreditgebers oder der EFRE- Verwaltungsbehörde sind die elektronischen Daten maschinell auszuwerten und/oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen in lesbarer Form oder auf allgemein üblichen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungshandlungen erstrecken sich nicht auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers oder der SIKB. 9. Verfahren und Schlussbestimmungen Der Antrag auf Gewährung eines Nachrangdarlehens ist vor Beginn des Vorhabens schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Anträge sind an die SIKB zu richten. Der Kredit wird in privatrechtlicher Form an den Kreditnehmer ausgereicht und gemäß den vertraglichen Bedingungen durch die SIKB zum Abruf bereitgestellt. Mit dem Antrag eventuell verbundene Kosten und Gebühren hat der Kreditnehmer zu tragen. 10. In-Kraft-Treten; Subventionshinweis Das EFRE-kofinanzierte Nachrangdarlehensprogramm (EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II) tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und ist gemäß der Laufzeit des EFRE-Programms 2021 — 2027 Saarland bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Dabei wird auf den Abschluss des Kreditvertrages bezüglich des Nachrangdarlehens abgestellt. Der Kredit nach den Vorschriften des EFRE Nachrangdarlehensfonds Saarland II ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht diese Vorschrift und auch die §§ 2 — 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. S. 2037) Anwendung. Saarbrücken, 3 1. Juti 2025 SAARLAND Der Minister für VVirtscf4ft, Innovation, Digitales und Energie