Förderrichtlinie Förderung der Integration und der Betreuung von Asylbewerbern und Bewohnern der Landesaufnahmestelle
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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Förderrichtlinie „Förderung der Integration und der Betreuung von Asylbewerbern und Bewohnern der Landesaufnahmestelle“ 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien, den §§ 23 und 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Integration und Betreuung von Asylbewerbern und Bewohnern der Landesaufnahmestelle Lebach. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der F örderung Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen: - die soziale Betreuung ausländischer Flüchtlinge und Projekte für die Verbesserung der Lebensumstände in der Landesaufnahmestelle - Sofern aufgrund der aktuellen Verteilsituation erforderlich: Maßnahmen zur Betreuung bei der Verteilung auf die Kommunen - Vorbereitung der Rückkehr, Reintegration etc. Das zuständige Ministerium (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, MIBS) als Zuwendungsgeber behält sich vor, jährlich Förderschwerpunkte festzulegen, welche rechtzeitig vor Beginn des Förderjahres öffentlich bekannt gegeben werden. Aus aktuellem Anlass heraus können die Maßnahmen an den akuten Bedarf angepasst werden. 3. Ziele und Indikatoren Ziele der Förderung sind die Betreuung und Beratung der Bewohner der Landesaufnahmestelle Lebach, unabhängig von deren aufenthaltsrechtlichem Status. Hierdurch sollen die Lebensumstände in der Landesaufnahmestelle verbessert werden, soziale Bedarfe der Bewohner besser abgedeckt und Konfliktpotentiale reduziert werden. Die Situation von Personen mit Fluchthintergrund ist bei der Durchführung der Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Als Ziele kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht: 1. Verbesserung der Lebensumstände in der Landesaufnahmestelle, allgemeine Unterstützung beim Ankommen in Deutschland, z.B. durch Beratungs- und Freizeitangebote 2. Integrationsvorbereitung, z.B. durch Unterstützung vor der Verteilung auf die Kommunen und beim Übergang 3. Konflikt- und Gewaltprävention in den Unterkünften und im sozialen Umfeld 4. Soziale Begleitung im Vorfeld der Rückführung , z.B. reintegrationsvorbereitende Maßnahmen Im Rahmen der unter Nummer 2 genannten Benennung von Förderschwerpunkten sowie in akuten Bedarfssituationen können abweichende oder ergänzende Ziele benannt werden. Als Indikatoren für die Erreichung der Projektziele dienen insbesondere: - Anzahl der beratenen bzw. betreuten Personen - Anzahl der durchgeführten Maßnahmen Vom Zuwendungsempfänger können projektspezifisch weitere geeignete Indikatoren im Rahmen des Antrags benannt werden. Nach Abschluss des Projekts sind die benannten Indikatoren mit Ergebnissen zu hinterlegen. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. Träger der freien Wohlfahrtspflege, Vereine und Verbände). 5. Zuwendungsvoraussetzungen Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der VV zu § 44 LHO geregelt und von dem Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist gemäß Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO die Förderung ausgeschlossen. Wurde zuvor durch den Träger ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt und diesem durch den Zuwendungsgeber zugestimmt, kann der Bewilligungszeitraum schon mit diesem Datum beginnen. Die Mittel zur Förderung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter beziehungsweise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung oder des Bundes. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1. Zuwendungsart und -form Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. 6.2. F inanzierungsart Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 80% der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Projektlaufzeit ist in der Regel identisch mit dem Haushaltsjahr. Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Bewilligung (Bescheiddatum). 6.3. Bemessungsgrundlage Als zuwendungsfähig können projektbezogene Personalkosten anerkannt werden. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden notwendigen Personalausgaben des Zuwendungsempfängers, die erst durch das Projekt ausgelöst werden und ohne das Projekt dem Zuwendungsempfänger nicht entstehen würden und die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind, sofern diese nicht anderweitig (z.B. durch Fördermittel Dritter) gedeckt sind. Das Verbot der Besserstellung nach Nummer 1.3 der AnBest-P (Anlage der VV zu § 44 LHO) ist bei den Personalkosten zu beachten. Die Kosten für Berufsgenossenschaften, Supervision, Fortbildung und Honorare sind nicht den Personalkosten, sondern den Sachkosten zuzuordnen. Sofern dies aufgrund der speziellen Ziele und Indikatoren des Projektes erforderlich ist, können ausnahmsweise auch Sachkosten zuwendungsfähig sein. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Zuwendungsgeber im Rahmen der Antragsprüfung. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Veränderungen des eingesetzten Personals, die Nichtbesetzung von Stellen oder Einstellung neuer Personen, sind dem MIBS unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für weitere Umstände, die die Projektkosten deutlich reduzieren oder das Erreichen des Zuwendungsziels betreffen können. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Mainzer Straße 136, 66121 Saarbrücken, zu stellen. Eine Frist für die Einreichung der Förderanträge wird durch das MIBS vor jedem Förderzeitraum auf dessen Internetseite bekannt gegeben. Das Antragsformular findet sich in der Anlage zu dieser Richtlinie oder kann online abgerufen werden. Die Zuwendungsanträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - die genaue Bezeichnung des Maßnahmenträgers, - eine Beschreibung des Projektes und - ein Kosten- und Finanzierungsplan für den gesamten beantragten Förderzeitraum - entsprechende Berechnungen für die angegebenen Personalkosten (Zusammensetzung, Abgrenzung bei Personal, das in mehreren Projekten eingesetzt wird) 8.2 Bewilligungsverfahren Die Bewilligung der Förderung obliegt dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. 8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren ergibt sich aus den VV zu §§ 23 und 44 LHO. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels eines Sachberichts und einem zahlenmäßigen Nachweis (einschließlich Kopien der Zahlungsbelege). Die elektronische Übermittlung ist möglich. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Formulare sind beim MIBS erhältlich oder online abrufbar. 8.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23 und 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). 9. In-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Saarbrücken, den 26.11.2020 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport gez. Klaus Bouillon