Förderrichtlinie für Begegnungs- und Austauschprojekte mit Jugendlichen in der Großregion (FRL - Saarländischer Jugendfonds)
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Seite 1 von 4 Förderrichtlinie für Begeg nung s- und A ustausc hp rojekte mi t J uge nd l ic he n in der G roßreg i on ( FRL - Saarl änd isc her J uge nd fond s) Vom 4. Dezemb er 2020 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von grenzüberschreitenden Begegnungen Jugendlicher in der Großregion gewähren. 1.2 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Gegenstand der Förderung/Zuwendungsvoraussetzungen 2.1 Gefördert werden grenzüberschreitende Begegnungs- und Austauschprojekte mit Jugendlichen aus der Großregion; Voraussetzung ist, dass es sich um bi- und trinationale Begegnungen saarländischer Jugendlicher mit Jugendlichen aus den Partnerregionen • Großherzogtum Luxemburg, • Lothringen, • Wallonie und Fédération Wallonie-Bruxelles oder • Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens handelt. 2.2 Es muss sich um ein Projekt der außerschulischen Jugendarbeit handeln. Inhalte und Gestaltung des Begegnungs- und Austauschprojekts müssen der Zielsetzung nach Nr. 3 der Förderrichtlinie entsprechen. Projekte, die überwiegend Freizeit- oder Ferienmaßnahmen sind, werden nicht gefördert. Seite 2 von 4 2.3 Gefördert wird die Teilnahme von Jugendlichen im Alter von 10 bis 27 Jahren. Bei einem Begegnungs- und Austauschprojekt sollen mindestens 25 % der teilnehmenden Jugendlichen im Saarland wohnen. 2.4 Der Projektträger muss fachlich geeignet sein; die Durchführung des Projekts muss unter der Leitung und Verantwortung einer geeigneten Fachkraft erfolgen. 2.5 Gefördert werden Begegnungs- und Austauschprojekte, die eintägig oder mehrtägig durchgeführt werden; eine eintägige Maßnahme muss mindestens sechs Stunden umfassen (ohne An- und Abfahrtszeiten). 2.6 Die Begegnungs- und Austauschprojekte müssen • in Kooperation mit einem Partner oder mehreren Partnern der Partnerregionen nach Nr. 2.1 sowie • im Saarland oder in einer Partnerregion durchgeführt werden. 3. Ziele und Indikatoren 3.1 Ziel der Förderung ist insbesondere, saarländischen Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, • mit Jugendlichen aus der übrigen Großregion gemeinsame Momente zu erleben, in den Dialog zu treten und sich über sprachliche Barrieren hinaus auszutauschen, • ihre interkulturelle Kompetenz zu stärken, • die übrige Großregion besser kennenzulernen und • sich stärker mit der Großregion zu identifizieren. 3.2 Indikatoren für die jeweilige Zielerreichung sind insbesondere • die Zahl der durchgeführten Begegnungs- und Austauschprojekte, • die Zahl der teilnehmenden Jugendlichen aus dem Saarland und der übrigen Großregion, • die Zufriedenheit der teilnehmenden Jugendlichen aus dem Saarland. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können erhalten: • Träger der außerschulischen Jugendarbeit im Saarland, • Körperschaften des öffentlichen Rechts und • geeignete juristische Personen des Privatrechts. 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung Seite 3 von 4 5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung für die als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen gewährt. 5.2 Die Zuwendungen werden als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. 5.3 Es werden nur die Aufwendungen des Projektträgers aus dem Saarland gefördert. Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Aufwendungen, soweit sie angemessen und wirtschaftlich sind: • Beförderungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Jugendlichen und Begleitpersonen • eine Pauschale in Höhe von 200 EUR pro Tag für eine ganztägige Begleitung durch eine geeignete Fachkraft • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Begleitpersonen • Sachkosten für die Durchführung des Projekts • Kosten für die Projektvorbereitung • Kosten notwendiger Versicherungen 5.4 Der Höchstbetrag der Zuwendung für jedes Projekt beträgt 4.000 EUR. 6. Verfahren 6.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Bewilligungsbehörde) zu stellen. 6.2 Anträge müssen der Bewilligungsbehörde bis spätestens einen Monat vor Beginn des Projekts vorliegen. Die Zuwendungsanträge müssen mindestens folgende Angaben enthalten: • die genaue Bezeichnung des Projektträgers • eine Beschreibung des Projektes • die genaue Bezeichnung des oder der Kooperationspartner nach Nr. 2.6 • die Benennung der verantwortlichen fachlichen Leitung nach Nr. 2.4 • einen Kostenplan nach Nr. 5.3 sowie einen Finanzierungsplan. 6.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel mit der Vorlage des Verwendungsnachweises. Es ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis zu führen; dieser besteht aus • einem zahlenmäßigen Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben und Einnahmen (die Vorlage von Belegen ist nur nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde erforderlich) sowie • einem kurzen Sachbericht über die Durchführung des Projekts mit einer Liste der teilnehmenden Jugendlichen sowie der Begleitpersonen. Seite 4 von 4 6.4 Im Übrigen gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der gewährten Zuwendung die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. 7. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. September 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Saarbrücken, den 4. Dezember 2020 Monika Bachmann Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie