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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitFörderrichtlinie für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Sonderprogramm "Wohnen im Alter" des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Verwaltungsvorschrift

Förderrichtlinie für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Sonderprogramm "Wohnen im Alter" des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2008-12-01

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Saarbrücken, den 19. November 2008 Die Regierung des Saarlandes Müller Rippel Jacoby Prof. Dr. Vigener Rauber Kramp-Karrenbauer Meiser Mörsdorf Richtlinien 503 Förderrichtlinie für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Sonderprogramm „Wohnen im Alter“ des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Vom 27. November 2008 Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Form, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Verfahren 7. Inkrafttreten Förderrichtlinie des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Förderung von Einzelmaßnahmen im Sonderprogramm „Wohnen im Alter“ 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage a) Die demografische Entwicklung der saarländischen Bevölkerung erfordert eine gezielte Anpassung des Wohnumfeldes, der Wohnräume und der Dienstleistungen an die Bedürfnisse der jeweiligen Generationen. Mit der Förderrichtlinie vom 27. Juni 2007 (Amtsbl. 28 S. 1399) wird dieser Entwicklung bereits Rechnung getragen, indem Modellvorhaben auf der kommunalen Ebene unterstützt werden. b) Mit der vorliegenden Richtlinie soll gezielt die Förderung von Einzelmaßnahmen in der häuslichen Umgebung älterer Menschen unterstützt werden. Damit soll die Vorsorge für ein selbstbestimmtes Leben im Alter bereits frühzeitig einsetzen. Dieses Förderprogramm soll individuell auf die jeweilige Lebens- und Wohnsituation älterer Menschen abgestimmt sein und sie dabei unterstützen, ihre altersbedingten Bedürfnisse zu definieren und entsprechende Maßnahmen selbst zu wählen. c) Die Förderung erfolgt als Zuwendung gem. §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und nach dieser Richtlinie. d) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung a) Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange älterer Menschen. Förderfähig sind insbesondere die Kosten: — der Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnung (z. B. Einbau von Rampen oder Aufzügen), — des rollstuhlgerechten Umbaus von Wohnungen (z. B. Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren), — der barrierefreien Umgestaltung des Bades (z. B. Einbau bodengleicher Dusche, Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen, sonstige Ausstattungsverbesserungen (z. B. Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen) — der Verbreiterung von Türen und Abbau von Türschwellen, — der Nachrüstung von elektrischen Türöffnern — der altersgerechten Umgestaltung in Küchen (z. B. Erhöhung der Arbeitsplatte) b) Leistungen werden nicht gewährt, wenn für die Maßnahme sonstige Mittel der Sozialen Wohnraumförderung in Anspruch genommen werden. c) Für Zuwendungsempfänger, die Anspruch auf Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialhilfeträger) haben, werden die aus diesen Ansprüchen gezahlten Leistungen gegen den jeweiligen Höchstförderbetrag aufgerechnet. 3. Zuwendungsempfänger a) Zuwendungsempfänger ist derjenige, der die Maßnahmen im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Amtsblatt des Saarlandes vom 27. November 2008 1883 b) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Zuwendungsempfänger oder eine haushaltsangehörige Person (§ 18 WoFG) das 60. Lebensjahr vollendet haben. 4. Zuwendungsvoraussetzungen a) Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gelten der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde, oder der Abschluss eines Lieferungsoder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. b) Gefördert werden nur Maßnahmen, die im Saarland durchgeführt werden. c) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den geförderten Wohnraum mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Gewährung der Zuwendung entsprechend dem Verwendungszweck einem Berechtigten im Sinne 3 b) zur Nutzung oder Mitnutzung zu überlassen. Ist der Mieter Zuwendungsempfänger, ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter verpflichtet, den Wohnraum für die Dauer der Zweckbindung nur Berechtigten nach 3 b) zu überlassen. d) Bei Förderanträgen von Mietern ist eine Einverständniserklärung des Vermieters erforderlich. e) Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sowie Ausgaben für Eigen bauten und Finanzierungskosten. 5. Art, Form, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungsart: Die Zuwendung wird als zweckgebundener und nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Finanzierungsart, Umfang und Höhe der Zuwendung: Der Finanzierungsanteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt bei Berücksichtigung der Einkommensgrenze nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens jedoch 4.000,— Euro. Ohne Berücksichtigung der Einkommensgrenze 25 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens jedoch 4.000,— Euro. Für Ausstattungsverbesserungen, wie beispielsweise Haltegriffe in Bad und WC, werden bis zu einer Höchstgrenze von 500,— Euro die Kosten in voller Höhe gegen Rechnungsvorlage übernommen. 6. Verfahren Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Anträge sind schriftlich an das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales, Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken, zu richten. Die entsprechenden Antragsformulare werden vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitgestellt. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann unvollständige Anträge zurückgeben, insbesondere wenn nachgeforderte Unterlagen nicht im vorgegebenen Zeitraum vorgelegt werden. Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen des einfachen Verwendungsnachweises nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung gegenüber dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Vorlage von Rechnungen nachzuweisen. Zu beachtende Vorschriften: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. 7. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt zum 1. Dezember 2008 in Kraft. Saarbrücken, den 27. November 2008 Der Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Prof. Dr. Vigener


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