Förderrichtlinie zum Corona-Aufholprogramm-Saarland: "3 Plus 1 - Soziales Lernen von Kindern und Jugend stärken"
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Förderrichtlinie zum Corona-Aufholprogramm-Saarland: „3 Plus 1 – Soziales Lernen von Kindern und Jugendlichen stärken“ vom 14. April 2022 A. Präambel Im Zuge der Corona-Pandemie sind bei Kindern und Jugendlichen einerseits Lernrückstände und Kompetenzdefizite, andererseits vielfach auch psychosoziale Folgen im Zusammenhang mit den Kontaktbeschränkungen aufgetreten. Es hat sich eine Entkopplung aus gesellschaftlichen Strukturen aufgebaut dadurch, dass die Kinder und Jugendlichen weniger Zeit in den Schulen verbracht haben und weniger an außerschulischen Angeboten von Jugendhilfe und Vereinen teilhaben konnten. Insbesondere Kontakte mit Gleichaltrigen, Sport und Bewegung, Spielen und Austausch in der Gruppe, Kultur und Reisen waren bzw. sind während des Pandemieverlaufs über lange Phasen hinweg nur in eingeschränktem Umfang möglich. Um Kinder, Jugendliche und Familien in der aktuellen Situation und auch nach der Pandemie zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ in Höhe von 2 Milliarden Euro in den Jahren 2021/2022 beschlossen . Über das Aktionsprogramm des Bundes werden dem Saarland Mittel mit einer Zweckbindung für die Schwerpunktbereiche Abbau von Lernrückständen, Förderung von Kinder- und Jugendlichen mit Freiwilligendienstleistenden und zusätzlicher Sozialarbeit an Schulen und Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe unterstützen und fördern sowie Kinder- und Jugendfreizeiten, außerschulische Jugendarbeit und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung gestellt. Mit dieser Richtlinie ergänzt und verstärkt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie seine jugendpolitischen Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche. B. Allgemeiner Teil 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land kann nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der derzeit gültigen Fassung Zuwendungen zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ gewähren. 1.2 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. 2. Ziele der Förderung Ziel der Förderung ist, durch Maßnahmen und Projekte Soziales Lernen von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen im Saarland zu stärken. Es geht in diesem Zusammenhang um die Ermöglichung von Begegnung, Austausch und Teilhabe unter Einhaltung der jeweils gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben. Insbesondere soll Kontakt zu Gleichaltrigen und der Zugang zu sozialen Räumen gefördert werden. Der Manifestierung bestehender Ungleichheiten soll dabei möglichst entgegengewirkt werden. Die Förderung bezieht sich auf „3 Plus 1“ Schwerpunkte: I. „Jugend schafft Räume“ II. „Jugend in Aktion“ III. „Jugend wird gesehen“ für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der Jugendarbeit im Saarland im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuches sowie darauf, IV. Angebote für Kinder und Jugendliche mit FSJ zu unterstützen. Hiermit werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Bereichen, die von Corona bedingten Einschränkungen oder Schließungen besonders betroffen waren, zusätzlich mit Freiwilligendiensten (Freiwilliges soziales Jahr – FSJ) gefördert und unterstützt. 3. Zuwendungsvoraussetzungen Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, die noch nicht begonnen wurden, soweit nicht in diesen Richtlinien abweichende Regelungen getroffen werden. Gemäß Ziffer 1.3 der VV-LHO zu § 44 darf grundsätzlich erst nach der erteilten Bewilligung mit dem Projekt begonnen werden. Wurde zuvor durch den Träger ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt und diesem durch den Zuwendungsgeber (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - MSGFuF) zugestimmt, beginnt der Bewilligungszeitraum schon mit diesem Datum. Im Übrigen gelten für die Anträge im Förderschwerpunkt „Jugend in Aktion“ (Buchstabe C Nr. II) die Regelungen der Richtlinien zum Gesetz zur Förderung der Kinderund Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Richtlinien zur Förderung der Kinder-und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im außerunterrichtlichen Bereich der Schule jeweils vom 1. Oktober 2018 entsprechend. Die Mittel zur Förderung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln Dritter beziehungsweise anderweitiger Mittel der saarländischen Landesregierung oder des Bundes. Eine Förderung kann daher nur dann erfolgen, wenn bei Dritten beziehungsweise bei anderen Ressorts der saarländischen Landesregierung oder dem Bund keine vergleichbaren Förderprogramme vorhanden sind. 4. Art der Zuwendung 4.1. Zuwendungsart Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt. 5. Verfahren 5.1. Antragsverfahren Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken, (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Eine Antragsstellung per Mail ist möglich; hierzu ist der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einzuscannen und als pdf-Datei zu übersenden. Antragsformulare für die Förderschwerpunkte • „Jugend schafft Räume“ (Buchstabe C Nr. I) • „Jugend wird gesehen“ (Buchstabe C Nr. III) • „Angebote für Kinder und Jugendliche mit FSJ unterstützen“ (Buchstabe C Nr. IV) sind bei der Bewilligungsbehörde oder online auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erhältlich. Für den Förderschwerpunkt „Jugend in Aktion“ (Buchstabe C Nr. II) können die Antragsformulare nach den Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz bzw. nach den Richtlinien zur Förderung der Kinder-und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im außerunterrichtlichen Bereich der Schule in der der Fassung vom 1. Oktober 2018 genutzt werden. 5.2. Bewilligungsverfahren Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie obliegt die Bewilligung der Landesmittel im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). C. Regelungen zu den einzelnen Förderschwerpunkten I. Jugend schafft Räume 1. Gegenstand und Voraussetzungen der Förderung 1.1 Gefördert werden landesweit Maßnahmen und Projekte mit dem Ziel, Jugendtreffs zu schaffen, zu erweitern oder zu renovieren mit bis zu 3.000 Euro im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2022. Daher müssen die Anträge spätestens bis zum 15.10.2022 im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingegangen sein. 1.2 Voraussetzung ist die Umsetzung als partizipatives Projekt von und mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit dem Ziel des Erhalts von bzw. der Schaffung von niedrigschwelligen Begegnungsmöglichkeiten im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2022. Gefördert werden können Kosten im Rahmen von Maßnahmen, die von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – auch in Verbindung mit ehrenamtlichen und hauptamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen oder sonstigen natürlichen juristischen Personen aus- und durchgeführt werden können. Dabei muss der Anteil der Arbeit/des Einsatzes von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen deutlich sichtbar sein. 1.3 Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der geförderten bzw. durchgeführten Projekte mit einem Umfang von insgesamt etwa 300.000 Euro. Bis zum 31.12.2022 ist geplant, ca. 200 Projekte zu durchschnittlichen Kosten von 1.500 Euro zu fördern. 2. Zuwendungsempfänger 2.1 Zuwendungsempfänger sind die Betriebsträger von • selbstverwalteten Jugendzentren, • hauptamtlichen Jugendzentren, • offenen Jugendclubs oder Jugendtreffs sowie weitere Anbieter der Jugendarbeit nach § 11 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Saarland. 2.2 Der Verband Saarländischer Jugendzentren in Selbstverwaltung e. V. (juzunited) ist berechtigt - in Vertretung ihm satzungsgemäß angehöriger Jugendzentren oder Initiativgruppen als Betriebsträger nach 2.1 - Anträge zu stellen und Zuwendungen entgegen zu nehmen und diese unter entsprechender Nachweisführung an den Betriebsträger zum Zuwendungszweck weiter zu leiten. Das Mitglied von juz-united, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, muss sein Einverständnis mit der Antragstellung schriftlich oder elektronisch dokumentieren. 3. Umfang und Höhe der Förderung 3.1 Die Förderung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. 3.2 Für jede Jugendbegegnungsstätte im oben genannten Sinne kann nur ein Antrag gestellt werden. Dabei haben sich Betriebsträger und Bauträger im Zweifelsfall abzustimmen. 3.3 Der maximale Förderbetrag beträgt pro Antrag bis zu 3.000 Euro für • Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, • Renovierung/Verschönerung, • Erweiterung/Neuschaffung. 4. Zuwendungsfähige Ausgaben 4.1 Zuwendungsfähig sind notwendige Sachausgaben für Maßnahmen und Projekte mit dem Ziel, Jugendtreffs zu schaffen, zu erweitern oder zu renovieren unter Teilhabe von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. 4.2 Förderfähig sind insbesondere Anschaffungen von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen, Materialien, Renovierungen und Verschönerungsarbeiten im Bestand sowie eine teilweise Finanzierung von bis zu 3.000 Euro bei Neuerrichtung einer Einrichtung. 5. Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie binnen 3 Monaten nach Beendigung des Projekts mittels eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zu führen. II. Jugend in Aktion 1. Gegenstand und Ziel der Förderung 1.1 Schaffung von Anreizen für die Stärkung von Jugendbegegnungen durch vorübergehende Erhöhung des Sockelbetrags und Fördermöglichkeit auch für Tagesmaßnahmen im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2022. 1.2 Anträge müssen spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingegangen sein. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vom 31.12.2022 gelten wieder die Beträge aus dem Kinder und Jugendförderungsgesetz sowie den Richtlinien zur Förderung der Kinder-und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im außerunterrichtlichen Bereich der Schule in der der Fassung vom 1. Oktober 2018. 1.3 Ziel ist auch, eine Verminderung oder den Erlass von Teilnahmebeiträgen zu erreichen. 1.4 Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der erreichten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der geförderten Projekte mit einem Umfang von insgesamt etwa 390.000 Euro. Es ist davon auszugehen, dass pro Jahr etwa 10.000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit diesem Programm erreicht werden können. Die Kosten je Maßnahme werden auf durchschnittlich etwa 40 Euro geschätzt. 2. Umfang und Höhe der Förderung Die Sockelbeträge zur Förderung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - 2. AG KJHG) vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053) sowie nach den Richtlinien zur Förderung der Kinderund Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im außerunterrichtlichen Bereich der Schule in der der Fassung vom 1. Oktober 2018 werden befristet vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2022 wie folgt erhöht: - der Betrag für Maßnahmen zur Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 4 Absatz 1 von 14,08 Euro um 7 Euro auf 21,08 Euro pro Tag und Teilnehmer/in, jedoch - sofern der Träger der Kinder- und Jugendarbeit oder seine landesweite Dachorganisation nicht über einen/eine vom Land geförderte/n Jugendbildungsreferenten/ in verfügt, erhöht sich der Betrag zudem um 5,67 Euro auf 26,75 Euro pro Tag und Teilnehmer/ in, - der Betrag für Bildungsmaßnahmen gemäß § 4 Absatz 2 von 11,28 Euro um 7 Euro auf 18,28 Euro pro Tag und Teilnehmer/in, jedoch - sofern der Träger der Kinder- und Jugendarbeit oder seine landesweite Dachorganisation nicht über einen/eine vom Land geförderte/n Jugendbildungsreferenten/ in verfügt, erhöht sich der Betrag zudem um 5,67 Euro auf 23,95 Euro pro Tag und Teilnehmer/ in, - der Betrag für die Förderung von Freizeiten nach § 4 Absatz 3 von 1,68 Euro um 10 Euro auf 11,68 Euro pro Tag und Teilnehmer/in ab dem ersten Tag. Darüber hinaus wird - der Sockelbetrag zur Förderung der Kinder-und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im außerunterrichtlichen Bereich von 11,28 EUR um 7 Euro auf 18,28 EUR pro Tag und Teilnehmer/in, jedoch - sofern der Träger der Kinder- und Jugendarbeit oder seine landesweite Dachorganisation nicht über einen/eine vom Land geförderte/n Jugendbildungsreferenten/ in verfügt, erhöht sich der Betrag zudem um 5,67 Euro auf 23,95 Euro pro Tag und Teilnehmer/ in angehoben. Bezüglich der 3. Zuwendungsempfänger, 4. Zuwendungsfähige Ausgaben, 5. Verwendungsnachweisverfahren, gelten die Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderungsgesetz sowie die Richtlinien zur Förderung der Kinder-und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im außerunterrichtlichen Bereich der Schule in der derzeit geltenden Fassung. Die Antragsformulare können unverändert verwandt werden. III. Jugend wird gesehen 1. Gegenstand und Voraussetzungen der Förderung 1.1 Die Träger der freien Jugendhilfe bzw. die Maßnahmenträger werden bei der verstärkten Öffentlichkeitsarbeit für ihre Maßnahmen unterstützt, um Kinder und Jugendliche für ihre Angebote zu gewinnen. Der Antrag ist bis spätestens 15.10.2022 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Maßnahme muss bis zum 31.12.2022 abgeschlossen sein. 1.2 Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der geförderten bzw. durchgeführten Projekte in einem Umfang von insgesamt ca. 150.000 Euro. Bis zum 31.12.2022 ist geplant, 250 Projekte mit je 600 Euro zu fördern. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind anerkannte freie Träger der Jugendhilfe, der Jugendarbeit sowie der Jugendverbandsarbeit bzw. die Maßnahmenträger und eingetragene Vereine, Verbände , sofern die Öffentlichkeitsarbeit für Standorte im Saarland durchgeführt wird. Der Verband Saarländischer Jugendzentren in Selbstverwaltung e. V. (juz-united) ist berechtigt - in Vertretung ihm satzungsgemäß angehöriger Jugendzentren oder Initiativgruppen Anträge zu stellen und Zuwendungen entgegen zu nehmen und diese unter entsprechender Nachweisführung an den Betriebsträger zum Zuwendungszweck weiter zu leiten. Das Mitglied von juz-united, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, muss sein Einverständnis mit der Antragstellung schriftlich oder elektronisch dokumentieren. Sofern juz-united stellvertretend für Mitglieder einen Antrag stellt, ist das Recht auf eigene Antragstellung nicht verwirkt. 3. Umfang und Höhe der Förderung Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 600 Euro gewährt. Es ist nur einmal pro Antragsteller eine Bewilligung möglich. 4. Zuwendungsfähige Ausgaben Förderfähig sind notwendige Sachausgaben für Maßnahmen/Aktionen zur Bewerbung von Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuchs, insbesondere durch Plakate, Aufrufe, Social Media-Aktionen oder die Durchführung eines Tags der offenen Tür. 5. Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie binnen 3 Monaten nach Beendigung des Projekts mittels eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zu führen. IV. Angebote für Kinder und Jugendliche mit FSJ unterstützen 1. Gegenstand und Voraussetzungen der Förderung 1.1 Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung • der Schulsozialarbeit sowie weiterer zusätzlicher integrativer und additiver Fördermaßnahmen in Schulen, • der Angebote zur Kindertagesbetreuung sowie weiterer zusätzlicher integrativer und additiver Fördermaßnahmen in Kindertageseinrichtungen sowie • der Angebote der Jugendarbeit, • der Hilfen zur Erziehung durch Freiwilligendienstleistende im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ). 1.2 Die Förderung erfolgt für den gesamten Zeitraum der Ableistung des FSJ nach § 5 Abs. 1 JFDG, in der Regel für eine Dauer von zwölf Monaten. Voraussetzung ist, dass das FSJ im Zeitraum vom 1. August 2021 bis 15. Oktober 2022 begonnen wird, und ausschließlich ein Einsatz des oder der Freiwilligen im Rahmen von Angeboten nach Nr. 1.1 erfolgt. 1.3 Anträge auf Förderung • nach Nr. 4.1 sind bis spätestens 15. Oktober 2022, • nach Nr. 4.2 bis spätestens 15. Oktober 2022 zu stellen. 2. Indikatoren der Förderung Indikatoren für die jeweilige Zielerreichung sind insbesondere die Zahl der durchgeführten FSJ Freiwilligendienste in den Bereichen • der Schulsozialarbeit sowie weiterer zusätzlicher integrativer und additiver Fördermaßnahmen in Schulen, • der Angebote zur Kindertagesbetreuung sowie weiterer zusätzlicher integrativer und additiver Fördermaßnahmen in Kindertageseinrichtungen, • der Angebote der Jugendarbeit sowie • Hilfen zur Erziehung. Weitere Indikatoren sind die Zahl der FSJ-Freiwilligendienstleistenden, die • als höchsten Schulabschluss über einen Hauptschulabschluss verfügen, • nach 2015 als junge geflüchtete Menschen in das Saarland gekommen sind, • die Vollzeitschulpflicht ohne Hauptschulabschluss erfüllt haben oder • die Vollzeitschulpflicht mit sonderpädagogischer Unterstützung abgeschlossen haben oder bei denen eine Schwerbehinderung anerkannt ist. Angestrebt wird die Förderung eines FSJ von circa 150 jungen Menschen mit einer durchschnittlichen Fördersumme von 4.000 Euro in einem Gesamtumfang von 570.000 Euro. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind 3.1 die Träger der Angebote und Maßnahmen nach Nr. 1.1, soweit es sich um gemeinwohlorientierte Einsatzstellen des FSJ nach § 3 Abs. 1 JFDG handelt und 3.2 die im Saarland zugelassenen Träger des FSJ nach § 10 Abs. 1 und 2 JFDG. 4. Umfang und Höhe der Förderung 4.1 Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 erhalten für alle Freiwilligen, die ein FSJ nach Nr. 1.1 ableisten bis einschließlich zum 31. Juli 2022, jeweils eine einmalige Zuwendung in Höhe von 3.000 Euro; Für Freiwillige, die ab dem 01. August 2022 ein FSJ nach Nr. 1.1 ableisten, beträgt die einmalige Zuwendung 4.000 Euro. Die Zuwendung wird für jede Freiwillige und jeden Freiwilligen erhöht • auf 5.000 Euro, wenn sie oder er als höchsten Schulabschluss über einen Hauptschulabschluss verfügt oder nach 2015 als junger geflüchteter Mensch in das Saarland gekommen ist, • auf 6.000 Euro, wenn sie oder er die Vollzeitschulpflicht ohne Hauptschulabschluss erfüllt hat, auf 7.000 Euro, wenn sie oder er die Vollzeitschulpflicht mit sonderpädagogischer Unterstützung abgeschlossen hat oder bei ihr oder ihm eine Schwerbehinderung anerkannt ist. 4.2 Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2 erhalten für jeden und jede Freiwillige nach Nr. 1.1, • wenn sie oder er als höchsten Schulabschluss über einen Hauptschulabschluss verfügt oder nach 2015 als junger geflüchteter Mensch in das Saarland gekommen ist, • wenn sie oder er die Vollzeitschulpflicht ohne Hauptschulabschluss erfüllt hat oder • wenn sie oder er die Vollzeitschulpflicht mit sonderpädagogischer Unterstützung abgeschlossen hat oder bei ihr oder ihm eine Schwerbehinderung anerkannt ist, eine einmalige Zuwendung in Höhe von 500 Euro zum pauschalen Ausgleich des zusätzlichen Bedarfs an pädagogischer Begleitung. Maßgebend für die Berechnung der Zuwendung ist die Zahl der Freiwilligen jeweils zum Stichtag 15. Oktober 2021 und 15. Oktober 2022. 5. Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähige Ausgaben für Zuwendungen • nach Nr. 4.1 sind die für die Dauer des jeweiligen FSJ entstandenen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für Taschengeld, Sozialversicherungsausgaben, Umlage an FSJ-Träger für pädagogischer Begleitung, ggf. auch (anteilige) Kostenübernahme der Fahrtkosten, Verpflegung oder Unterkunft, • nach Nr. 4.2 sind die Personal- und Sachausgaben des FSJ-Trägers für die pädagogische Begleitung und Organisation des FSJ. 6. Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der vereinfachte Verwendungsnachweis erfolgt mittels eines zahlenmäßigen Nachweises sowie eines Sachberichts über die Dauer des FSJ, das Tätigkeitsfeld der oder des Freiwilligen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bemessung der Höhe der Zuwendung nach Nr. 4.1; der Sachbericht ist durch den FSJ- Träger zu bestätigen. Belege sind nur auf gesonderte Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis muss der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Monate nach Beendigung des FSJ des Freiwilligen vorliegen. D.Schlussbestimmungen 1. Datenschutz Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutz-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die EU-Verordnung 2016/679 (EU- Datenschutzgrundverordnung) einzuhalten. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 2. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie zum Corona-Aufholprogramm-Saarland: „3 Plus 1 – Soziales Lernen von Kindern und Jugend stärken“ vom 23. Juli 2021 außer Kraft. Saarbrücken, 14. April 2022 gez. Monika Bachmann Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie