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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturFörderrichtlinie zum Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (2021)

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Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (2021)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2021-01-15

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14 Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (2021) Vom 4. Januar 2021 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt im Rahmen der durch die Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder1)“ vom 28. Dezember 2020 zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie gemäß §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) den Schulträgern Zuwendungen für ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Finanzhilfen dienen der Förderung der kommunalen Infrastruktur im Bereich der ganztägigen Bildung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die den Primarbereich einer allgemein bildenden öffentlichen oder privaten Schule besuchen (nachfolgend „Kinder im Grundschulalter“ genannt), mit dem Ziel, zusätzliche ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote zu schaffen und bestehende Ganztagsangebote qualitativ weiterzuentwickeln. Gefördert werden Investitionen in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Die Finanzhilfen werden trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter und solche Maßnahmen, die der qualitativen Verbesserung dieser Angebote dienen, insbesondere Investitionen in Ausstattung, Hygienemaßnahmen, Planungsleistungen, Baumaßnahmen und andere investive Vorbereitungsmaßnahmen unter der Bedingung der späteren Realisierung der entsprechenden Investitionen im Rahmen des Finanzhilfeprogramms „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“. 2.2 Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote umfassen schulische Angebote unter schulischer Aufsicht sowie Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt und die Einrichtungen eine räumliche und organisatorische Einheit mit einer Schule ohne eigenes Ganztagsangebot bilden. 1) Grundschulkinder im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der Sommerferien, unabhängig davon, welche Schulform sie besuchen. 2.3 Förderfähig sind 2.3.1 investive Begleitmaßnahmen zur Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung, Kostengruppe (KG) 700 nach DIN 276), zum Herrichten und Erschließen von Grundstücken (KG 200) einschließlich notwendiger Übergangslösungen, zum Beispiel Auslagerung während der Bauzeit, sowie zum Erwerb von Grundstücken (KG 110), soweit diese Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote stehen. 2.3.2 Baumaßnahmen, a) Umwandlungsmaßnahmen, für die keine über die Genehmigung zur Nutzungsänderung hinausgehenden Planungsleistungen erforderlich sind, b) Modernisierungs-, Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie der Erwerb von Gebäuden einschließlich der energetischen Sanierung, c) Neubaumaßnahmen als selbstständig nutzbare Bauwerke. 2.3.3 Ausstattungsinvestitionen in Aufenthalts-, Küchen- und Sanitärbereich sowie im Außengelände, insbesondere a) Mobiliar, fest eingebaut (KG 370, 470) oder beweglich (KG 600), b) Spiel- und Sportgeräte einschließlich der dazu erforderlichen baulichen Maßnahmen, c) Fahrzeuge, die die Nutzung anderer Angebote im Sozialraum ermöglichen und der Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports oder der kulturellen Bildung dienen, d) Maßnahmen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen dienen (zum Beispiel Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, mobile Trennwände). 2.3.4 Sanierungsmaßnahmen, die der Erhaltung der Gebäudesubstanz, dem Schutz von Personen oder der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit der Einrichtung dienen. Insbesondere folgende Maßnahmen können gefördert werden: a) Sanierung der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster, Außentüren), der haustechnischen Installation einschließlich Sanitärausstattung und fest eingebauter Küchen, b) Sanierung oder Erneuerung im Bereich des Außengeländes, c) Maßnahmen des baulichen und technischen Brandschutzes, insbesondere die Herstellung von Flucht- und Rettungswegen, d) Maßnahmen zur Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zur Gesundheitsprävention, insbesondere schallabsorbierende Maßnahmen, e) Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit. 2.3.5 Mietkosten für die Anmietung von Räumen oder von mobilen Raumeinheiten. Dazu gehören weder Energie noch sonstige Nebenkosten. Die Förderung der Kosten für Kaltmiete wird in Anlehnung an die ortsübliche Vergleichsmiete gewährt. Eine Förderung der Mietkosten ist auf die Dauer des Förderzeitraums dieser Richtlinie befristet und erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Betreuungseinrichtung in den angemieteten Räumen aufgrund eines nur befristeten Bedarfs oder zur Überbrückung des Durchführungszeitraums einer baulichen Maßnahme betrieben werden soll, soweit sie der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Grundschulkinder oder der qualitativen Verbesserung der Betreuungsumgebung mit der Zielrichtung der Herstellung einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung dienen. 3. Ziele und Indikatoren Ziele der Förderung sind die Schaffung von zusätzlichen ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten sowie die qualitative Weiterentwicklung bestehender Ganztagsangebote durch Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur. Veränderungen im Bereich der demografischen Entwicklung bedingen einen gestiegenen Bedarf an Angeboten der Ganztagsbetreuung im Grundschulbereich auch in Folge einer zunehmenden Ganztagsbetreuung im Krippen- und Kindergartenbereich. 3.1 Indikator für neu geschaffene Ganztagsangebote ist die Anzahl der mit der Förderung entstandenen zusätzlichen Betreuungsplätze. Soweit sich die Förderung auf Baumaßnahmen bezieht, die bestehende, ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallende Betreuungsplätze ersetzen, ist Indikator die Anzahl der langfristig gesicherten Plätze in der Ganztagsbetreuung. 3.2 Indikator für die Förderung qualitativer Verbesserungsmaßnahmen ist die Anzahl der Betreuungsplätze, die eine qualitative Aufwertung erfahren durch die in Nummer 2.3 dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen. 4. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger 4.1 Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen zu Investitionen nach Nummer 2 der Richtlinie sind Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Empfänger von Zuweisungen zu Investitionen nach Nummer 2 der Richtlinie ist das Land, jeweils als Schulträger von Grund- beziehungsweise Förderschulen sowie gegebenenfalls als Bauträger von kommunalen Betreuungsangeboten, soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt und die Einrichtungen eine räumliche und organisatorische Einheit mit einer Schule ohne eigenes Ganztagsangebot bilden. 4.2 Die Städte und Gemeinden können die Zuwendung an den Träger einer privaten Grundschule gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Privatschulgesetzes vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, die ihren Sitz im Gebiet der jeweiligen Gemeinde hat und deren Träger sich gegenüber der Kommune zur Durchführung der Investitionsmaßnahmen durch schriftliche Vereinbarung verpflichtet hat, weiterreichen. Der jeweilige Privatschulträger unterwirft sich im gesamten Verfahren den Vorschriften, die für die Städte und Gemeinden gelten. Ein Rechtsanspruch des jeweiligen Privatschulträgers auf Antragstellung durch die Städte und Gemeinden besteht nicht. 4.3 Die Gemeindeverbände können die Zuwendung an den Träger einer privaten Förderschule gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Privatschulgesetzes für deren Primarbereich oder den Träger einer privaten Schule besonderer pädagogischer Prägung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des Privatschulgesetzes für deren Primarbereich, die ihren Sitz im Gebiet des jeweiligen Gemeindeverbandes haben und deren Träger sich gegenüber dem Gemeindeverband zur Durchführung der Investitionsmaßnahmen durch schriftliche Vereinbarung verpflichtet haben, weiterreichen. Der jeweilige Privatschulträger unterwirft sich im gesamten Verfahren den Vorschriften, die für den Gemeindeverband gelten. Ein Rechtsanspruch des jeweiligen Privatschulträgers auf Antragstellung durch den Gemeindeverband besteht nicht. 4.4 Dem Saarland können für die Schulen in seiner Trägerschaft Zuweisungen gewährt werden. Diese Förderrichtlinie gilt entsprechend für die Schulen in Trägerschaft des Landes. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Es gelten die Bestimmungen der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ vom 28. Dezember 2020 sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), soweit im Folgenden von Letzterer keine Abweichungen festgelegt sind. 5.2 Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie können gefördert werden, wenn sie nach dem 17. Juni 2020 begonnen wurden (vorzeitiger Maßnahmenbeginn), noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden und im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt. Insoweit ist hiermit die Ausnahme von Nr. 1.2 Buchstabe c VV-P-GK (sogenannter „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“) allgemein genehmigt. 5.3 Vorhaben müssen bis zum 30. Juni 2021 begonnen und die dafür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. Dezember 2021 von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger verausgabt worden sein. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. 6.2 Das Gesamtinvestitionsvolumen der einzelnen Kommunen orientiert sich an der jeweiligen Schülerzahl und wird mit höchstens 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln gefördert. Gemäß der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ beteiligen sich die Länder einschließlich der Kommunen mit mindestens 30 Prozent am Gesamtinvestitionsvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten. Vom Eigenanteil der Länder und Kommunen von mindestens 30 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens übernimmt das Land grundsätzlich die Hälfte, die Kommunen insofern 15 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens. Für finanzschwache Kommunen können vom Land Sonderregelungen getroffen werden. 6.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für das geförderte Vorhaben. Bei allen Fördermaßnahmen ist die Anlage 6 der VV zu § 44 LHO Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit unter Nummer 2.3 dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 6.4 Es stehen Fördermittel des Bundes zu Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie in Höhe von insgesamt 9.014.775,00 Euro zur Verfügung. 6.5 Die Fördermittel sind als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 4 dieser Richtlinie einzusetzen, die grundsätzlich mindestens 15 Prozent der förderfähigen Aufwendungen betragen müssen. 6.6 Die Baunebenkosten (KG 700) werden bei Hochbaumaßnahmen bis maximal 25 Prozent und bei sonstigen Baumaßnahmen bis maximal 20 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Kostengruppe 700) gefördert. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß Nummer 6 VV-P-GK (siehe auch ZBau) zu beteiligen ist. 6.7 Sofern bis zum 31. Mai 2021 für das Land erkennbar wird, dass einzelne Kommunen das aufgrund ihrer Schülerzahl verfügbare Investitionsvolumen nicht ausschöpfen werden, kann das Land die verbleibenden möglichen Fördermittel dieser Kommunen abweichend von der Orientierung an der jeweiligen Schülerzahl gemäß Nummer 6.2 anderen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Nummer 4 dieser Richtlinie gewähren. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Mit der Zuwendung geförderte Gebäude oder bauliche Maßnahmen sind für eine Zeitdauer von 20 Jahren dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung kann vor Fristablauf nur mit Zustimmung der zentralen Bewilligungsbehörde erfolgen. Ist im Vorfeld bereits eine Nutzungsdauer von weniger als 20 Jahren vorgesehen, insbesondere bei Interimslösungen, zum Beispiel durch vorübergehende Nutzung mobiler Raumeinheiten, kann die Zuwendung anteilig entsprechend der geplanten Nutzungsdauer erfolgen. Die Zweckbindungsfrist für Ausstattungsinvestitionen beträgt fünf Jahre beziehungsweise zwei Jahre für bewegliche Gegenstände mit einem Wert unter 400 Euro. 7.2 Auf geltende vergaberechtliche Bestimmungen wird hingewiesen. Sie bleiben von dieser Richtlinie unberührt. 7.3 Soweit für kommunale Investitionen in Bezug auf das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ein Wertgrenzenerlass der Kommunalaufsichtsbehörde ergeht, ist dieser ergänzend zu den vergaberechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Ebenso anwendbar sind die Bestimmungen zur Erhöhung der Wertgrenzen nach § 3a VOB/A. Nach Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. Februar 2019 (GMBl. S. 86) umfassen Bauleistungen zu Wohnzwecken auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, beispielsweise Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder zum Umbau von Schulen und Sportstätten. 7.4 Für Maßnahmen, die durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden. Die Eigenanteile an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren 8.1.1 Die Fördermittel sind durch die Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände und das Land als Durchführende der Investitionsvorhaben zu beantragen. Die Anträge sind an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, als zentrale Bewilligungsbehörde zu richten, das unter Berücksichtigung des Bedarfs, der verfügbaren Mittel und des Gesamtumfanges der förderungsfähigen Investitionsvorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. 8.1.2 Die Vorlage der Anträge ist nicht an eine Frist gebunden. 8.1.3 Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: a) Beschreibung und Konzeption des Vorhabens b) Planungsunterlagen c) Kosten- und Finanzierungsplan 8.1.4 Investitionsvorhaben des gleichen Schulträgers an verschiedenen Schulstandorten sind im Antrag jeweils gesondert auszuweisen. 8.1.5 Vor Beantragung einer Investitionsmaßnahme sind die Schule sowie gegebenenfalls der Maßnahmeträger der Freiwilligen Ganztagsschule beziehungsweise der Träger eines kommunalen Betreuungsangebots bei der Ermittlung des Investitionsbedarfs zu beteiligen. 8.2 Bewilligungsverfahren 8.2.1 Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nummer 3 VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen werden. 8.2.2 Zentrale Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes. 8.2.3 Zuwendungen für Investitionen dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, sofern die kommunale Gebietskörperschaft in der Lage ist, die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit aufzubringen. Von einem Nachweis hierüber kann bei Fördermaßnahmen im Rahmen der Umsetzung des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder abgesehen werden, weil es sich um eine Investition handelt, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz im Sinne des Artikels 104c Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht. Eine Einreichung des Förderantrags über die Kommunalaufsichtsbehörde ist daher entbehrlich. 8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Mittelanforderungen sind bei der zentralen Bewilligungsbehörde einzureichen. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren 8.4.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung der zentralen Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 8.4.2 Die Überwachung der Verwendung der Zuwendung durch die Verwaltung (Nummer 9.1 VV- P-GK) beschränkt sich in den Fällen, in denen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nicht zu beteiligen ist, auf den Schlussverwendungsnachweis. 8.4.3 Unterhält eine Zuwendungsempfängerin oder ein Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfeinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorab zu prüfen. 8.4.4 Im Verwendungsnachweis sind die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel) darzulegen. 8.4.5 Das Ministerium für Bildung und Kultur als zentrale Bewilligungsbehörde kann gegebenenfalls ergänzende Angaben anfordern sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel an Ort und Stelle prüfen oder sie durch Beauftragte prüfen lassen. 8.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Saarbrücken, den 4. Januar 2021 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Hommerding


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