Förderrichtlinie zum Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020) auf der Grundlage des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 16. Mai 2019(BAnz AT vom 14. Juni 2019, B2)vom 3. Juli 2020 Sofortausstattungsprogramm (BAnz AT vom 16. Juli 2020, B7)
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
302 Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ auf der Grundlage des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 16. Mai 2019 (BAnz AT vom 14. Juni 2019, B2) vom 3. Juli 2020 „Sofortausstattungsprogramm“ (BAnz AT vom 16. Juli 2020, B7) Vom 3. November 2020 Präambel Die weltweite Verbreitung des Virus SARS-CoV-2, verbunden mit dem Risiko für Menschen, an COVID-19 zu erkranken, und die hierauf ergriffenen Maßnahmen zum Schutz von Menschen vor einer Infektion bedeuten für die saarländischen Schulen, dass ein Unterricht in der konventionellen Form des Präsenzunterrichts im Klassenverband zum Teil nur sehr eingeschränkt stattfinden kann und durch gute, auch digitale Lehr-LernArrangements ergänzt werden muss. Zur Förderung der Teilhabe an digital unterstütztem Unterricht in saarländischen Schulen soll sowohl die Seite der schulischen Produzenten wie auch die Seite der schulischen Rezipienten digitaler Bildungsinhalte dadurch unterstützt werden, dass für dringliche Investitionen in die technische Geräteausstattung durch die Schulträger und das Landesinstitut für Pädagogik und Medien im Wege einer Ergänzung des Investitionsprogramms „DigitalPakt Schule Saarland (2019 – 2024)“ zusätzliche Zuwendungen gewährt werden können. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 des Bundes und der Länder vom 16. Mai 2019) (BAnz AT vom 14. Juni 2019, B2) gewährt der Bund dem Saarland Finanzhilfen zur Etablierung und Optimierung lernförderlicher und belastbarer, interoperabler digitaler technischer Infrastrukturen. Die Vergabe der Mittel erfolgt gemäß § 3 Absatz 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage der Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm „DigitalPakt Schule Saarland (2019 – 2024)“ vom 16. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 766) in der jeweils geltenden Fassung. Auf der Grundlage des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) vom 3. Juli 2020 (BAnz AT vom 16. Juli 2020, B7) stellt der Bund dem Saarland über die in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absätze 1 und 3 der Verwaltungsvereinbarung gewährten Finanzhilfen hinaus weitere Finanzhilfen in Höhe von 6.009.850 Euro zur Verfügung. Ihre Vergabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 1 und 2 des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) vom 3. Juli 2020 auf der Grundlage der in dieser Förderrichtlinie getroffenen Bestimmungen. Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, insbesondere den durch den Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) vom 3. Juli 2020 zur Verfügung stehenden Mitteln nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie gemäß § 23 und § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV- LHO) Schulträgern Zuwendungen zur Beschaffung mobiler schulgebundener Endgeräte als Leihgeräte für die Hand von Schülerinnen und Schüler. Unter den Voraussetzungen, unter denen Schulträgern Zuwendungen wie zuvor beschrieben gewährt werden, können dem Saarland Zuweisungen auch zur Beschaffung von Ausstattungsgegenständen, die zur Erstellung professioneller Online-Lehrangebote erforderlich sind und die von Schulen unmittelbar genutzt werden können, gewährt werden. Für Leistungen an Organisationseinheiten des Landes gelten die Regelungen von § 23 LHO entsprechend. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung oder Zuweisung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung a) Gefördert werden Investitionen in die Beschaffung folgender Gegenstände einschließlich deren Ersteinrichtung, sofern diese zur Herstellung der Benutzbarkeit durch die Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich ist (Inbetriebnahme): aa) schulgebundene mobile Endgeräte als Leihgeräte für die Hand der Schülerin oder des Schülers, das heißt Laptops, Notebooks, Tablets einschließlich des die Inbetriebnahme und den Betrieb der Gerätschaften sicherstellenden Zubehörs und des als Software zu beschaffenden Betriebssystems, soweit diese Endgeräte in die bestehende oder herzustellende IT-Infrastruktur des Zuwendungsempfängers integriert werden können; bb) technische Geräte und technische Einrichtungen, die für die Erstellung professioneller digital unterstützter Lehr- und Lernangebote erforderlich sind, wie insbesondere Aufnahmetechnik für Bild und Ton einschließlich der zur Konfektionierung des zu produzierenden Bildungsinhalts erforderlichen Software und einschließlich erforderlicher Schulung und Einweisung des Bedienpersonals durch den jeweiligen Anbieter oder Lieferanten. b) Nicht gefördert werden: aa) Smartphones, bb) laufende Kosten der Verwaltung (Personalund Sachkosten), cc) Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der mit einer Zuwendung beschafften mobilen Endgeräte sowie technischen Geräte und Einrichtungen, dd) Kosten für Softwarelizenzen, soweit nicht ausdrücklich in Nummer 2 Buchstabe a) genannt. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist es, a) Schulen zu unterstützen, damit in der Zeit des aus Gründen des Infektionsschutzes eingeschränkten Schulbetriebes – bis zur Wiederaufnahme des vollständigen Regelschulbetriebes – einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an einem digital unterstützten Unterricht zu Hause unter Zuhilfenahme von mobilen Endgeräten wie unter Nummer 2 Buchstabe a) aa) beschrieben ermöglicht wird, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt, die das Erreichen der Unterrichtsziele gefährden; b) Ausstattung zu beschaffen, die Schulen unmittelbar zur Verfügung steht und erforderlich ist, um professionelle Online-Lehrangebote zu erstellen. Das Ziel der Förderung gemäß Nummer 3 Buchstabe a) wird erreicht, wenn einem möglichst hohen Anteil an bedürftigen Schülerinnen und Schülern ein Endgerät im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a) aa) auf vertraglicher Grundlage leihweise zur Verfügung gestellt wird. Bedürftig sind Schülerinnen und Schüler, wenn sie ein solches Gerät benötigen, um während eines aus Infektionsschutzgründen erfolgenden Lernens von zu Hause die Unterrichtsziele zu erreichen. Ein Bedarf besteht jedoch nicht bei Schülerinnen und Schülern, die in ihrer häuslichen Situation auf in dem Haushalt, in dem sie leben, vorhandene Geräte zurückgreifen können. Das Ziel der Förderung gemäß Nummer 3 Buchstabe b) wird erreicht, wenn technische Ausstattung in quantitativer Hinsicht bedarfsdeckend beschafft wird und eine Einweisung von Lehrkräften in die Bedienung der technischen Geräte und Werkzeuge sowie die grundlegenden Gestaltungsanforderungen an qualitativ hochwertige Online-LehrLern-Arrangements durch das Landesinstitut für Pädagogik und Medien erfolgt. Eine Nutzung der Fördergegenstände gemäß Nummer 2 Buchstabe a) bb) ist im Rahmen bedarfsdeckend vorzusehender Produktionskapazitäten bevorzugt zuzulassen, wenn die Nachnutzbarkeit der mithilfe der vorbezeichneten Fördergegenstände hergestellten, qualitativ hochwertigen Online-Lehrangebote zu den Bedingungen einer offenen Lizenz, die den Anforderungen der Definition offener Bildungsinhalte (Open Educational Resources) der UNESCO (abrufbar unter: https://www.unesco.de/bildung/ open-educational-resources) genügt, gewährleistet ist. Der Bedarf gilt als gedeckt, wenn zu erwarten steht, dass Geräte und Werkzeuge zeitlich so interessierten Schulen zur Verfügung gestellt werden können, dass keine oder allenfalls geringe Wartezeiten entstehen. 4. Zuwendungs- und Zuweisungsempfänger a) Antragsteller und Zuwendungs- beziehungsweise Zuweisungsempfänger für Fördergegenstände gemäß Nummer 2 Buchstabe a) aa) können sein: aa) die Landkreise Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis, Sankt Wendel, SaarpfalzKreis und der Regionalverband Saarbrücken sowie die saarländischen Städte und Gemeinden, bb) freie Träger von privaten Ersatzschulen im Sinne des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Saarland können auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Kultur, Referat A5, für die Schulen in seiner Trägerschaft Zuweisungen gewährt werden. b) Antragsteller für Zuweisungen an das Saarland für die Beschaffung von Fördergegenständen gemäß Nummer 2 Buchstabe a) bb) ist das Landesinstitut für Pädagogik und Medien. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen und Zuweisungen können nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden. a) Zeitraum der Förderung aa) Eine Zuwendung wird nur für Maßnahmen gewährt, mit denen nicht vor dem 16. März 2020 begonnen wurde und bei denen eine Abnahme bis zum 31. Dezember 2020 gesichert erscheint. Eine Verausgabung der Fördermittel ist für das Kalenderjahr 2020 anzustreben. bb) Abweichend von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 1.2 Buchstabe c) der VV-P-GK zu § 44 LHO können Investitionsvorhaben nach dieser Förderrichtlinie auch dann gefördert werden, wenn mit ihnen vor Bewilligung der Förderung begonnen wurde, soweit die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann auf Antrag erteilt werden. In dem Antrag ist anzugeben, aus welchen Gründen ein Zuwarten bis zum Zugang des Zuwendungsbescheides oder des Zuweisungsschreibens nicht zumutbar ist. Für Maßnahmen, mit denen nach dem 16. März 2020 und vor dem Tag des Inkrafttretens der Förderrichtlinie begonnen wurde, gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als erteilt. Aus der Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann nicht auf eine Förderung geschlossen werden, das heißt, es wird kein Anspruch auf Förderung begründet. Das Risiko der Förderfähigkeit und der Anerkennung der im betreffenden Antrag angegebenen Kosten tragen auch im Falle der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn allein die Antragstellerinnen und Antragsteller. cc) Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bloße Vorbereitungshandlungen bleiben außer Betracht. b) Bestimmungen zu anderen Förderungen und Investitionsprogrammen Für eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie bleiben mobile Endgeräte im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a) ff) der Förderrichtlinie zum Investitionsprogramm „DigitalPakt Schule Saarland (2019 – 2024)“ ebenso außer Betracht wie die in Nummer 2 Buchstabe b) cc) der vorgenannten Förderrichtlinie bestimmte Begrenzung der als förderfähig anzuerkennenden Gesamtkosten für die Beschaffung mobiler Endgeräte. Eine Anrechnung von Gesamtkosten der Beschaffung mobiler Endgeräte auf das jeweils andere Investitionsprogramm erfolgt nicht. Im Übrigen kann eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nur gewährt werden, wenn die Maßnahme, für die Förderung beantragt wird, nicht bereits durch ein anderes Investitionsprogramm gefördert worden ist oder wird. Dies gilt insbesondere für Fördermaßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und nach der Bundesförderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland sowie nach der Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Berufsbildungszentren im Saarland im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ vom 4. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 346). Soweit die in Nummer 5 Buchstabe b) Absatz 1 genannte Ausnahme nicht einschlägig ist, sind Doppelförderungen ausgeschlossen. Die Antragsteller haben anzugeben, ob und gegebenenfalls wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen beantragt oder gewährt wurden. c) Leistungsfähigkeit der Zuwendungsempfänger Zuwendungen für Investitionen dürfen kommunalen Gebietskörperschaften in der Regel nur gewährt werden, sofern diese in der Lage sind, die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit aufzubringen. Von einem Nachweis hierüber kann bei Fördermaßnahmen im Rahmen der Umsetzung des DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 einschließlich des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung („Sofortausstattungsprogramm“) abgesehen werden, weil es sich um eine Investition handelt, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz im Sinne des Artikel 104c Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht. Eine Einreichung des Förderantrages über die Kommunalaufsichtsbehörde ist daher entbehrlich. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung a) Förderbudgets Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage von Förderbudgets in Gestalt der höchstens anzuerkennenden Gesamtkosten für die Beschaffung von Fördergegenständen gemäß Nummer 2 durch die betreffende Antragstellerin oder den betreffenden Antragsteller. Die Höhe der anerkennungsfähigen Gesamtkosten richtet sich nach der Zahl der gemäß § 2 Absatz 2 des Schülerförderungsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706), geändert durch das Gesetz vom 30. November 2011 (Amtsbl. I S. 1617), in der jeweils geltenden Fassung, von einer Entgeltzahlung in der Schulbuchausleihe befreiten Schülerinnen und Schüler an den Schulen des betreffenden Schulträgers, wie sie im Rahmen der Erhebung statistischer Daten für das Schuljahr 2019/2020 von den Schulträgern an das Ministerium für Bildung und Kultur übermittelt wurden. Die Höhe der für eine einzelne Antragsberechtigte oder einen einzelnen Antragsberechtigten höchstens anerkennungsfähigen Gesamtkosten ergibt sich aus Anlage 1. b) Zuwendungsart Eine Zuwendung wird im Wege der Projektförderung gewährt. c) Finanzierungsart Die Förderung erfolgt als Teilfinanzierung im Wege einer Anteilsfinanzierung. d) Form der Zuwendung Die Zuwendung an Antragsteller im Sinne von Nummer 4 Buchstabe a) aa) und bb) erfolgt als Zuschuss zu den anerkennungsfähigen Investitionskosten. Eine Bewilligung an das Saarland erfolgt als Zuweisung. e) Bemessungsgrundlage Förderfähig sind die Aufwendungen der Antragsteller für Investitionsmaßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe a). Nicht zu den in diesem Sinne förderfähigen Kosten gehören die Kosten der laufenden Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der nach dieser Richtlinie geförderten Gegenstände. Von den anerkennungsfähigen Gesamtkosten können höchstens bis zu 90 Prozent aus Mitteln des Sondervermögens Digitale Infrastruktur des Bundes gefördert werden. Der Eigenanbeträgt mindestens 10 Prozent. 7. Sonstige Bestimmungen a) Zusätzlichkeit der Finanzhilfe Eine Förderung wird nur für zusätzliche Investitionsmaßnahmen gewährt. Die Zusätzlichkeit ist bei solchen Investitionsvorhaben gegeben, deren Finanzierung nicht bereits auf anderer Rechtsgrundlage wie beispielsweise gesetzlicher Förderung, einem beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan oder einem Wirtschaftsplan oder Ähnlichem eines Antragstellers gesichert ist. b) Weiterleitungs- und Kofinanzierungsverbot Die Weiterleitung der gewährten Finanzhilfe an Dritte ist ausgeschlossen. Eigenanteile dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt und Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. c) Bindungsfrist Die längerfristige Nutzung der Fördergegenstände muss gesichert sein; es gilt eine Bindungsfrist von fünf Jahren. Die absehbaren demografischen Entwicklungen sind zu berücksichtigen (Nachhaltigkeit). d) Hinweispflicht Die Empfänger von Finanzhilfen haben in angemessener Weise auf die Förderung der Investitionsmaßnahme aus Mitteln des „Sofortausstattungsprogramms“ hinzuweisen, zum Beispiel auf Aushängen, Geräteplaketten oder Ähnlichem. Die beschafften Gegenstände sind in geeigneter Weise zu inventarisieren, sodass ihre Beschaffung im Zusammenhang mit dem „Sofortausstattungsprogramm“ jeweils erkennbar gemacht werden kann. 8. Verfahren a) Antragsverfahren Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des Antragsvordrucks sowie den diesem beizufügenden Anlagen. Ein Antrag besteht aus: aa) Datenblatt zum Antragsteller, bb) Kosten- und Finanzierungsplan, cc) Erklärung zur Einpassung der Fördergegenstände in die vorhandene oder herzustellende IT-Infrastruktur des Antragstellers, dd) Erklärung über die Technologieoffenheit, die Erweiterungs- und Anschlussfähigkeit der zu beschaffenden Fördergegenstände an regionale, landesweite und länderübergreifende Systeme, ee) Erklärung über die Beantragung oder den Erhalt von Fördermitteln aus anderen Fördermaßnahmen beziehungsweise gesetzlicher Förderung, ff) Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support, gg) Datenschutzerklärung gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung und Erklärung über das Lizenzmanagement in Bezug auf Betriebssysteme und einzusetzende Software, auch soweit diese von der Förderung nicht umfasst sind. b) Bewilligungsverfahren aa) Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur, Referat B8, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken. bb) Eine vollständige Verausgabung der Bundesmittel ist für das Jahr 2020 anzustreben. Anträge sollen daher so eingereicht werden, dass sie bis zum 15. November 2020 bei der Bewilligungsbehörde eingehen, um am Bewilligungsverfahren teilzunehmen. Die Bindung an die gemäß Nummer 6 Buchstabe a) in Anlage 1 ausgewiesenen Budgets endet am 15. November 2020. Fördermittel werden auf der Grundlage von Anträgen, die nach diesem Tag bei der Bewilligungsbehörde eingehen, in der Reihenfolge des Antragseinganges in dem Umfang der nicht durch Bewilligungen gebundenen Mittelreste bewilligt, soweit eine Verausgabung noch im Kalenderjahr 2020 zu erwarten ist. Gebundene Mittel, die bis zum Jahresende 2020 nicht ausbezahlt werden, können über die Rücklage des Sondervermögens Digitale Infrastruktur im Folgejahr wieder zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollen die nicht verausgabten Mittel von der Bewilligungsbehörde dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur zum Jahresende wieder zur Verfügung gestellt werden. Nicht für Zwecke des Sofortausstattungsprogramms verbrauchte beziehungsweise gebundene Mittel bei Schulträgern oder dem Land sind von der Bewilligungsbehörde in das Sondervermögen Digitale Infrastruktur wieder ohne Zinsaufschlag zu vereinnahmen. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass unverbrauchte Mittel der Rücklage des Sondervermögens Digitale Infrastruktur zufließen. c) Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Für die Anforderung und die Auszahlung von Zuwendungen und Zuweisungen gelten die Bestimmungen in Nummer 7 VV/VV-P- GK zu § 44 LHO. Die Frist zur Einreichung der Auszahlungsanforderung bestimmt sich nach Nummer 1.5 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.5 ANBest-P-GK. Auszahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Prüfung der Verwendung, insbesondere auch gemäß Nummer 7 ANBest-P beziehungsweise Nummer 7 ANBest-P-GK. d) Verwendungsnachweisverfahren aa) Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung oder der Zuweisung ist spätestens sechs Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. bb) Der Verwendungsnachweis im Sinne von Nummer 10 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über alle mit dem Zuwendungszweck beziehungsweise dem Zuweisungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben. Dieser Nachweis ist unter Beachtung der Nummern 6.2 bis 6.5 der Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-P- GK) zu § 44 LHO zu führen. Unterhalten die Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfeinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorab zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. cc) Unterbleibt die Vorlage des Verwendungsnachweises zu dem festgelegten Termin, so erlischt der Zuwendungsbescheid oder das Zuweisungsschreiben in allen seinen Rechtswirkungen, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder Mahnung bedarf; bei einem bereits ausgezahlten Zuschuss entsteht mit Wegfall des Zuwendungsbescheides ein Erstattungsanspruch. Der ausgezahlte Zuschuss ist grundsätzlich ab dem Entstehen des Erstattungsanspruchs zu verzinsen. e) Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung beziehungsweise der Zuweisung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides beziehungsweise des Zuweisungsschreibens und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes gemäß § 93 der Bundeshaushaltsordnung, des Landesrechnungshofes gemäß § 93 LHO und des Ministeriums für Bildung und Kultur bleiben unberührt. Durch die genannten Stellen kann eine Prüfung auch vor Ort vorgenommen werden. 9. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Saarbrücken, den 3. November 2020 Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert-Clivot Übersicht über die Höchstbeträge der anerkennungsfähigen Investitionskosten nach Antragsberechtigten Auf der Grundlage der Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland “ kann Antragstellern Projektförderung bis zur Höhe ihres Förderbudgets gemäß Nummer 6 Buchstabe a) auf Antrag gewährt werden. Die Mittelverteilung stellt sich für die einzelnen Schulträger wie folgt dar: Lfd. Schulträger: Anerkennungsfähige Gesamtkosten im „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ 1. Gemeinde Beckingen 13.770 EUR 2. Stadt Bexbach 32.130 EUR 3. Stadt Blieskastel 22.410 EUR 4. Gemeinde Bous 16.470 EUR 5. Stadt Dillingen 45.360 EUR 6. Gemeinde Ensdorf 10.260 EUR 7. Gemeinde Eppelborn 15.390 EUR 8. Gemeinde Freisen 8.910 EUR 9. Stadt Friedrichsthal 16.200 EUR 10. Gemeinde Gersheim 5.130 EUR 11. Gemeinde Großrosseln 13.500 EUR 12. Gemeinde Heusweiler 20.250 EUR 13. Stadt Homburg 100.710 EUR 14. Gemeinde Illingen 30.240 EUR 15. Gemeinde Kirkel 8.370 EUR 16. Gemeinde Kleinblittersdorf 17.010 EUR 17. Stadt Lebach 40.500 EUR 18. Gemeinde Losheim am See 25.380 EUR 19. Gemeinde Mandelbachtal 4.860 EUR 20. Gemeinde Marpingen 11.610 EUR 21. Gemeinde Merchweiler 14.850 EUR 22. Stadt Merzig 38.070 EUR 23. Gemeinde Mettlach 14.040 EUR 24. Gemeinde Namborn 7.560 EUR 25. Stadt Neunkirchen 140.940 EUR 26. Gemeinde Nohfelden 12.150 EUR 27. Gemeinde Nonnweiler 8.100 EUR 28. Gemeinde Oberthal 10.260 EUR 29. Stadt Ottweiler 18.360 EUR 30. Gemeinde Perl 3.510 EUR 31. Stadt Püttlingen 17.280 EUR 32. Gemeinde Quierschied 16.200 EUR 33. Gemeinde Rehlingen-Siersburg 12.240 EUR 34. Gemeinde Riegelsberg 14.040 EUR 35. Landeshauptstadt Saarbrücken 544.050 EUR 36. Stadt Saarlouis 79.380 EUR ANLAGE 1 37. Gemeinde Saarwellingen 12.960 EUR 38. Gemeinde Schiffweiler 17.010 EUR 39. Gemeinde Schmelz 26.460 EUR 40. Gemeinde Schwalbach 24.570 EUR 41. Gemeinde Spiesen-Elversberg 14.580 EUR 42. Stadt Sankt Ingbert 59.130 EUR 43. Stadt Sulzbach 41.580 EUR 44. Gemeinde Tholey 10.260 EUR 45. Gemeinde Überherrn 18.630 EUR 46. Stadt Völklingen 125.820 EUR 47. Stadt Wadern 21.060 EUR 48. Gemeinde Wallerfangen 11.070 EUR 49. Gemeinde Weiskirchen 7.830 EUR 50. Gemeinde Nalbach 13.770 EUR 51. Gemeinde Wadgassen 29.700 EUR 52. Stadt Sankt Wendel 26.730 EUR 53. Regionalverband Saarbrücken 1.703.430 EUR 54. Landkreis Merzig-Wadern 349.380 EUR 55. Landkreis Neunkirchen 602.370 EUR 56. Landkreis Saarlouis 742.500 EUR 57. Saar-Pfalz-Kreis 439.560 EUR 58. Landkreis Sankt Wendel 271.890 EUR 59. Saarland als Schulträger 347.220 EUR 60. Freie Träger (kumuliert) 189.000 EUR SUMME: 6.516.180 EUR Auf Antrag des Landesinstituts für Pädagogik und Medien können dem Saarland für die Beschaffung von Fördergegenständen gemäß Nummer 2 Buchstabe a) bb) Zuweisungen bis zu einer Höhe von insgesamt 161.431,11 EUR gewährt werden. Antrag auf Gewährung einer Zuwendung/Zuweisung aus Mitteln des „Sofortausstattungsprogramms Schule Saarland (2020)“ Ministerium für Bildung und Kultur Referat B8 – Medienbildung und Digitalisierung von Schulen Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken Eingangsstempel: 1. Antragsteller 1.1 Angaben zum Antragsteller Art der Trägerschaft Name des Schulträgers bzw. Antragstellers 1.2 Anschrift des Antragstellers Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort 1.3 Weitere Kontaktdaten des Antragstellers Ansprechpartner/in Name Vorname Telefon Fax Vorwahl Telefonnummer Vorwahl Faxnummer E-Mail 1.4 Bankverbindung (Kreditinstitut, IBAN, BIC) Name des Kreditinstituts IBAN BIC ANLAGE 2 2. Beantragung einer Zuwendung/Zuweisung für folgende Maßnahmen 2.1 Kurzbeschreibung der Investitionsmaßnahme Anzahl vom Leihentgelt in der Schulbuchausleihe befreiter Schülerinnen und Schüler: 2.2 Angaben zum voraussichtlichen Maßnahmebeginn und -ende Maßnahmebeginn: Maßnahmeende: 3. Kosten- und Finanzierungsplan 3.1 Kosten der Gesamtmaßnahme (unter anderem für mobile Endgeräte, Zubehör) 3.2 Summe der beantragten Förderung 3.3 Erklärung zur Technologieoffenheit, Erweiterungs- und Anschlussfähigkeit Die zu beschaffenden Fördergegenstände sind technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite und länderübergreifende Systeme. Mobile Endgeräte können in die bestehende oder herzustellende IT-Bildungsinfrastruktur des Antragstellers integriert werden. Ort Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers, Stempel 4. Finanzielle Förderung 4.1 Ist für das Vorhaben bei einer anderen öffentlichen Stelle ebenfalls eine Zuwendung/Zuweisung beantragt worden? Ja Nein 4.2 Wurden von einer anderen Stelle bereits Mittel für das gleiche Vorhaben bewilligt oder in Aussicht gestellt? Ja Nein 4.3 Wurden im Rahmen des „DigitalPakt Schule Saarland (2019-2024)“ bereits eine Zuwendung/Zuweisung beantragt bzw. bewilligt? Ja Nein 4.4 Geben Sie ggf. das Datum der Bewilligung und die zugehörige Projektnummer an: Bewilligungsdatum: Projektnummer: Ort Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers, Stempel 5. Erklärung zum Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn Der Antragsteller erklärt, dass mit der zu fördernden Investitionsmaßnahme nicht vor dem 16. März 2020 begonnen wurde. Trifft zu Trifft nicht zu Der Antragsteller erklärt, dass die beantragte Zuwendung/Zuweisung für eine Beschaffung vorgesehen ist, welche vor dem 13. November begonnen wurde. Für Maßnahmen, mit denen vor diesem Tag begonnen wurde, gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als gewährt. Ein gesonderter Bescheid der Bewilligungsbehörde ist daher nicht erforderlich. Trifft zu Trifft nicht zu Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann nicht auf die Gewährung einer Zuwendung geschlossen werden. Ich bin daher bereit, die Maßnahme auf eigenes finanzielles Risiko durchzuführen und vorzufinanzieren. Ich erkläre, dass zumindest eine Vorfinanzierung möglich ist. Mir ist bekannt, dass die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur erteilt wird, wenn der Antrag vollständig ist. Für alle Maßnahmen, mit denen nach dem 12. November 2020 begonnen wurde, ist die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gesondert zu beantragen. Da die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nur in Ausnahmefällen erteilt werden kann, begründe ich meinen Antrag wie folgt (dringende sachliche und wirtschaftliche Gründe): Ort Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers, Stempel Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann nur erteilt werden, wenn dem Antragsteller ein Abwarten des Zuwendungsbescheides aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Geben Sie daher bitte diese dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründe an (z.B. Gefahr von Schäden, dringender Nutzungsbedarf, unzumutbare Zustände oder ähnliches). Die Begründung muss einzelfallbezogen und erklärend sein. Mögliche Kostensteigerungen oder bloße interne Planungen stellen kein dringendes sachliches oder wirtschaftliches Bedürfnis dar. 6. Bestätigung des Antragstellers über die Sicherstellung von Wartung, Betrieb, IT-Support 6.1 Level 1: Lösung von Standardproblemen, Problemannahme und qualifizierte Fehlermeldung Level 1 wird vor Ort sichergestellt durch: Personal des Landes Personal des Schulträgers Externe Dritte Öffentliche Unternehmen Private Unternehmen Rahmenvertrag Einzelauftrag Sonstige: Finanzierung: Personalkosten (Finanzmittel des Landes) Sachkosten (Vertrag mit öffentlichem Dienstleistungsunternehmen) Sachkosten (Vertrag mit privatem Dienstleistungsunternehmen) Personalkosten (eigene IT-Angestellte des Schulträgers) Sonstiges: 6.2 Level 2: Lösung von nicht auf Level 1 gelösten Problemen, z.B. Systemwartung und –pflege, Administration, Fehlerbehebung Level 2 wird vor Ort sicherstellt durch: Personal des Landes Personal des Schulträgers Externe Dritte Öffentliche Unternehmen Private Unternehmen Rahmenvertrag Einzelauftrag Sonstige: Finanzierung: Personalkosten (eigene IT-Angestellte) Sachkosten (Vertrag mit öffentlichem Dienstleistungsunternehmen) Sachkosten (Vertrag mit privatem Dienstleistungsunternehmen) Investitionskosten (z.B. Austausch von Hardware) Sonstiges: 6.3 Level 3: Lösung spezieller Probleme, die z.B. Eingriff in die Programme, Betriebssysteme, Komponentensteuerung oder Datenbanken erfordern Level 3 wird vor Ort sicherstellt durch: Personal des Schulträgers Externe Dritte Öffentliche Unternehmen Private Unternehmen Rahmenvertrag Einzelauftrag Sonstige: Finanzierung: Personalkosten (eigene IT-Angestellte) Sachkosten (Vertrag mit öffentlichem Dienstleistungsunternehmen) Sachkosten (Vertrag mit privatem Dienstleistungsunternehmen) Investitionskosten (z.B. Softwareentwicklung) Sonstiges: Ort Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers, Stempel 7. Dem Antrag beigefügt (Checkliste) Erklärungen Datenschutzerklärung nach DS-GVO und Erklärung über das Lizenzmanagement in Bezug auf Betriebssysteme und einzusetzender Software, auch soweit diese von der Förderung nicht umfasst sind (vgl. entsprechende Hinweise auf www.digitale-bildung.saarland). Antrag bzw. Begründung vorzeitiger Maßnahmebeginn (für Maßnahmen nach dem 12. November 2020). Weitere Anlagen ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ Verwendungsnachweis nach Nummer 8 Buchstabe d der Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ Ministerium für Bildung und Kultur Referat B8 Medienbildung und Digitalisierung von Schulen Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken PROJEKT-NUMMER: 10-0-__-___-___-____ -SofA DATUM: __.__.20__ Z Zu uw ween nd du un nggsseem mp pffään nggeerr**iin n:: Name des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Ansprechpartner*in Telefon E-Mail-Adresse Telefax ZZwweecckk ddeerr ZZuuwweenndduunngg:: IInnvveessttiittiioonnsspprrooggrraam mm m „„DDiiggiittaallPPaakktt SScchhuullee SSaaaarrllaanndd ((RReeggiioonn uunndd LLaanndd))““ Höhe der bewilligten Zuwendung: ______,__ EUR In Anspruch genommener Betrag: ______,__ EUR Vorzeitiger Maßnahmebeginn: Zustimmung 1 wurde erteilt am: __.__.20__ Tag der Erteilung des ersten Auftrages: __.__.20__ Tag des Beginns der Auftragsausführung: __.__.20__ Eine Vorab-Prüfung 2 durch die eigene Prüfeinrichtung des Zuwendungsempfängers hat stattgefunden am: __.__.20__ 1 Für Maßnahmen, die nach dem 16. März 2020 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie begonnen wurden, gilt die Zustimmung gemäß Nummer 5 a) bb) der Förderrichtlinie als erteilt. In einem solchen Fall ist das Datum der Förderrichtlinie einzutragen. 2 Sollte keine Vorab-Prüfung durch die eigene Prüfeinrichtung des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin stattgefunden haben, ist dies in einer dem Verwendungsnachweis beizufügenden Anlage zu begründen. Eingangsstempel des Ministeriums für Bildung und Kultur: ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ Z Zaah hlleen nm määß ßiiggeerr N Naacch hw weeiiss Gesamtausgaben der Investitionsmaßnahme: ______,__ EUR Davon Ausgaben für den Teil der Investitionsmaßnahme (ggf. selbstständiger Abschnitt eines Gesamtinvestitionsvorhabens), für den die Zuwendung bewilligt wurde: ______,__ EUR A A.. EEiin nn naah hm meen n Art: Eigenanteil, Zuwendungen, Leistungen Dritter Laut Zuwendungsbescheid Laut Abrechnung EEUURR v.H. EEUURR v.H. Eigene Mittel des Zuwendungsempfängers: Mittel des Bundes (Sondervermögen Digitale Infrastruktur): Mittel aus dem Haushalt des Saarlandes: Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich (§ 16 Abs. 10 KFAG): Leistungen Dritter: In früheren Vorhabenabschnitten vorgesehene/eingenommene Beträge: Insgesamt: BB.. A Auussggaabbeen n Ausgabengliederung Laut Zuwendungsbescheid nach Maßgabe des vorgelegten Finanzierungsplans Laut Abrechnung Insgesamt davon zuwendungsfähig Insgesamt davon zuwendungsfähig EUR EUR EUR EUR Schulgebundene mobile Endgeräte gem. Nr. 2 Buchst. a) Zubehör zu schulgebundenen mobilen Endgeräten gem. Nr. 2 Buchst. a) Geräte zur Herstellung hochwertiger Online-Lernmaterialien, Nr. 2 Buchst b) Zubehör zu Geräten zur Herstellung hochwertiger Online-Lernmaterialien Lizenzkosten zu Fördergegenständen gem. Nr. 2 Buchst b) Summe: In früheren Abschnitten des Investitionsvorhabens bereits geleistete Angaben: Insgesamt: ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ C C.. A Au ussggaab been nb beelleegglliissttee Beleg-Nr./Ursachenkonto: Tag der Ausgabe: Empfänger und Grund der Zahlung: Betrag in EUR: Summe der Ausgaben: ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ D D.. S Saacch hb beerriicch htt Eingehende Darstellung der Durchführung der Investitionsmaßnahme, der Durchführungszeiten etc. ggf. gesondertes Blatt. ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ E E.. E Errkklläärru un ngg d deess Z Zu uw ween nd du un nggsseem mp pffään nggeerrss//d deerr Z Zu uw ween nd du un nggsseem mp p-- ffään nggeerriin n Es wird erklärt, dass - die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Angaben mit dem/den Investitonsstandort/en übereinstimmen, - die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides bzw. des Zuweisungsschreibens eingehalten wurden und die Angaben über die Maßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig, wahrheitsgetreu und belegt sind, - die vergaberechtlichen Vorgaben beachtet und eingehalten wurden, - die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, und die Ausgaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, - die Zuwendung innerhalb des Bewilligungszeitraumes zweckentsprechend verwendet wurde und die vorgelegten Rechnungen bezahlt wurden, - das Ergebnis der Prüfung nach Nr. 7.2 der ANBest-P-GK zu § 44 LHO beigefügt ist. , den __.__.20__ Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ Bericht zur Erfolgskontrolle nach Nummer 11a VV zu § 44 LHO im „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ Förderjahr 20__ PROJEKT-NUMMER: 10-0-__-___-___-____-SofA Z Zu uw ween nd du un nggsseem mp pffään nggeerr**iin n:: Name des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Ansprechpartner*in Telefon E-Mail-Adresse Telefax IIn nvveessttiittiio on nssssttaan nd do orrtt:: Name oder Bezeichnung Straße Hausnummer Postleitzahl Ort ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ K Ku urrzzb beesscch hrreeiib bu un ngg d deerr M Maaß ßn naah hm mee((n n)) Z Ziieelleerrrreeiicch hu un nggsskko on nttrro ollllee Soll-Ist-Vergleich des Planungsziels und des tatsächlich Erreichten: Wurden mit der Zuwendung die angestrebten Ziele bzw. der zu erreichende Zweck vollständig oder teilweise erreicht? ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ W Wiirrkku un nggss-- u un nd d W Wiirrkkssaam mkkeeiittsskko on nttrro ollllee Was hat die Förderung bewirkt, z.B. unmittelbar oder mittelbar kausale Auswirkungen? W Wiirrttsscch haaffttlliicch hkkeeiittsskko on nttrro ollllee Wurden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung beachtet? Stehen die erreichten Ziele in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln? Wurden nur Ausgaben geleistet, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig waren? ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ IIm m A An nsscch hllu ussss aan n d daass FFö örrd deerrjjaah hrr ggeep pllaan nttee M Maaß ßn naah hm mee((n n)) S So on nssttiiggee A An nm meerrkku un nggeen n z.B. Abweichungen von der Zeit- und Investitionsplanung etc. , den __.__.20__ Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin ANLAGE 3 zur Förderrichtlinie zum „Sofortausstattungsprogramm Schule Saarland (2020)“ Erläuterungen S Saacch hb beerriicch htt Der Sachbericht dient der inhaltlichen Beurteilung des Projektes und ist formlos einzureichen. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendungsmittel sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Die Ergebnisse sind der eingereichten, verbindlichen Zielvereinbarung gegenüberzustellen, die Zielerreichung ist darzustellen. Insbesondere sollte der Sachbericht nachstehende Angaben enthalten: • Konnte die Zielgruppe des Projekts erreicht werden oder gelang das nur teilweise? • Beschreibung der Projektaktivität (was ist wann mit dem Projekt passiert?) • Schwierigkeiten und Hindernisse im Projektverlauf: Was hat bzw. was hat nicht reibungslos funktioniert? • Änderungen gegenüber dem Antrag, dies können inhaltliche als auch organisatorische Änderungen sein sowie wesentliche Änderungen der Kosten und zwar nicht nur im Hinblick auf die Gesamtkosten sondern auch für einzelne Positionen. Die Änderungen sind entsprechend zu begründen. • Angaben über Nachhaltigkeit (ist etwas aus dem Projekt entstanden, das auch nach der Förderung fortgeführt wird?) E Errffo ollggsskko on nttrro ollllee Bei allen Zuwendungen ist gemäß Nummer 11a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Grundlage ist der erstellte Sachbericht bzw. auch eine Vor-Ort-Inaugenscheinnahme. Die Erfolgskontrolle ist die nachträgliche Überprüfung, ob der gewünschte Erfolg eines Programms auch tatsächlich herbeigeführt werden konnte. Insbesondere soll sie Informationen über folgende Aspekte liefern: • Zielerreichungskontrolle (Soll-Ist-Vergleich): Wurde das Ziel des Programms vollständig erreicht bzw. nur teilweise? • Wirkungs- bzw. Wirksamkeitskontrolle: Was hat die Förderung bewirkt (Kausalität)? • Wirtschaftlichkeitskontrolle: Wurden die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet? Den Bewilligungsstellen, Prüfbehörden und ihren Beauftragten sind hierfür jederzeit die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen bzw. Termine zur Inaugenscheinnahme vor Ort zu ermöglichen.