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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieFörderrichtlinie zur Inwertsetzung kultureller Leuchttürme

Verwaltungsvorschrift

Förderrichtlinie zur Inwertsetzung kultureller Leuchttürme

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2022-01-15

8.

des Saarlandes (MWAEV). Zuwendungen sind vor Beginn des Vorhabens auf dem im Internet bereitgestellten Antragsvordruck tourismusfoerderunq/lnwertsetzunq kultureller Leuchttuerme.html) unter Beifügung der in Ziffer 8.3 genannten Unterlagen schriftlich und elektronisch beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Referat E/2 - Tourismusförderung -, FranzJosef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken (Referat.E2@wirtschaft.saarland.de ) zu beantragen. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich entweder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, der Beginn der Arbeiten für die Maßnahme, die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Maßnahme unumkehrbar macht. 8.1 8.2 (https://www.saarland.de/mwaev/DE/portale/wirtschaft/tourismus/ Die Anträge müssen die in dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten. Insbesondere sind nachfolgende erforderliche Unterlagen beizufügen: 8.3 • Beschreibung des Vorhabens und Begründung seiner kulturellen Bedeutung für das Saarland • Kostenaufstellung • Nachweis über Gesamtfinanzierung (nachvollziehbare Budgetplanung, Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts überden Eigenanteil) • ggf. Nachweis über Vorsteuerabzug gern. § 15 UStG • Angabe des Basiswerts bzw. des Schätzwertes sowie Darlegung der angestrebten Steigerung der Gästezahlen (s. Ziffern 3.2. und 3.3.) und • Erklärung der Erfassungsmethode der Gästezahlen (z. B. elektronische Erfassung anhand von Postleitzahlen). 8.4 Anträge können in den Jahren 2022 bis 2025 gestellt werden. Das Datum des Antragsschlusses wird im Rahmen des jährlichen Projektaufrufverfahrens festgelegt. Seite 5 von 6 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Einzelfällen unter Begründung der Erforderlichkeit des vorzeitigen Beginns schriftlich beantragt werden. 8.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs, erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die WAA/-P-GK zu § 44 LHO einschließlich der dort aufgeführten Nebenbestimmungen in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 48, 49, 49a SVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 8.6 Auskunftspflichten, Prüfung 9. Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Empfängerinnen und Empfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Inkrafttreten 10. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15.01.2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet. 0 1 Feß. üiil Saarbrücken, den Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr j- Anke Rehlinger / Seite 6 von 6


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