Förderrichtlinie zur Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen im Saarland (FRL-Frühe-Hilfen)
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Seite 1 von 9 Förderrichtlinie z ur Um se tz ung de r Bundesstiftung Frühe Hilfe n im Saarland ( FRL-Frühe -Hilfen) v om 01. Januar 2025 Präambel Frühe Hilfen haben sich als ein neues, die bestehenden Sozialleistungssysteme ergänzendes und verbindendes Versorgungselement für (werdende) Eltern sowie Familien mit Säuglingen und Kleinkindern in Deutschland etabliert. Durch ihr eigenes Profil und ihre spezifischen Angebote streben sie eine neue Versorgungsqualität bei der Unterstützung vor allem von belasteten und schwer erreichbaren (werdenden) Müttern und Vätern mit Säuglingen und Kleinkindern an und entwickeln neue Zugänge zu Eltern in belastenden Lebenslagen. Die systemübergreifenden Strukturen und Angebote zur psychosozialen Unterstützung der Familien in den Frühen Hilfen bilden sich daher nicht originär in den bisherigen Sozialleistungssystemen ab; sie ergänzen die vorhandenen Sozialleistungen, ersetzen sie aber nicht. Das Saarland beteiligt sich seit 2018 an der Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen. Die Bundesstiftung stellt jährlich 51 Mio. Euro für Strukturen und Angebote zur psychosozialen Unterstützung der Familien in den Frühen Hilfen zur Verfügung. Die Länder erhalten jedes Jahr nach einem Verteilerschlüssel festgelegte Mittelanteile aus dem Stiftungsvermögen zur satzungsmäßigen Verwendung. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln werden bundesweit und nachhaltig vergleichbare und qualitätsgesicherte Unterstützungs- und Netzwerkstrukturen im Bereich der Frühen Hilfen sichergestellt. Im Hinblick auf ein bundesweit gleichwertiges Unterstützungsniveau werden Strukturen und Angebote der Frühen Hilfen in den Ländern und Kommunen gesichert, ergänzt und fortentwickelt, nicht aber substituiert. 1.2 Grundlage und Bestandteil der Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO, Seite 2 von 9 § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), die Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, sowie dem Land Baden‐Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg‐Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein‐Westfalen, dem Land Rheinland‐Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen‐Anhalt, dem Land Schleswig‐Holstein und dem Freistaat Thüringen vom 17. November 2017 (VV-BsFH), und die Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung Frühe Hilfen zur Umsetzung der digitalen Antragsplattform der Bundesstiftung Frühe Hilfen vom 29.01.2024 die Satzung der „Bundesstiftung Frühe Hilfen“ des Bundes im Einvernehmen mit den Ländern vom 1. August 2017 (Satzung-BsFH), die Leistungsleitlinien „Bundesstiftung Frühe Hilfen“ des Bundes im Einvernehmen mit den Ländern vom 10. Juli 2017 (LL-BsFH) und die Gesamtkonzeption zum „Landesprogramm Frühe Hilfen im Saarland“ vom 7. November 2024. Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland, Saarländisches Kinderschutzgesetz (SKG) (verabschiedet vom saarländischen Landtag im November 2023, in Kraft getreten im Dezember 2023) 1.3 Die Stiftungsmittel dürfen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) verwendet werden. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nrn. 4 und 19 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die diese Mittel ihrerseits unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 1 Satzung-BsFH genannten Zwecke zu verwenden haben (§ 58 Nr. 1 AO). 1.4 Die dem Saarland zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen (Bewilligungsbehörde) bewirtschaftet. Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen besteht nicht. Leistungen können nur im Rahmen der jährlich dem Land zur Verfügung stehenden Mittelanteile aus dem Stiftungsvermögen bewilligt werden. Seite 3 von 9 2. Gegenstand der Förderung Leistungen nach dieser Förderrichtlinie werden für Projekte nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VV-BsFH erbracht. Gegenstand der Förderung sind ausschließlich solche Maßnahmen, die nicht schon am 1. Januar 2012 bestanden haben, und erfolgreiche modellhafte Ansätze, die als Regelangebot ausgebaut wurden und werden. 2.1 Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen (Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VV-BsFH in Verb. mit Nr. I LL-BsFH): Förderfähig sind ausschließlich Sachkosten für die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Koordinierung auf Kreisebene, wie etwa für die Erstellung und den Druck von Flyern oder Informationsschreiben der Frühen Hilfen. Andere Sachkosten werden nicht bezuschusst. Personalkosten wie auch Personalnebenkosten der Kreiskoordinierungsstellen sind nicht förderfähig. Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z. B. Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten, Ankündigungen, Einladungen), die im Rahmen der Bundesstiftung erstellt werden, ist in geeigneter Form auf die Förderung hinzuweisen. Die Regeln des Gestaltungsleitfadens des Bundesfamilienministeriums zur Bundesstiftung sind dabei zu beachten. 2.2 Psychosoziale Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen (Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VV-BsFH in Verb. mit Nr. II LL-BsFH): Förderfähig sind folgende Maßnahmen: Längerfristige aufsuchende Betreuung und Begleitung von Familien durch Familienhebammen sowie Familien-Gesundheits- und -Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger(FGKiKP): Gefördert wird die aufsuchende Betreuung und Begleitung bei vorliegender Indikation im Einzelfall während der Schwangerschaft und im ersten Lebensjahr des Kindes, in Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die zuständige Koordinierungsstelle des jeweiligen Landkreises bzw. des Regionalverbandes Saarbrücken auch darüber hinaus. In solchen Fällen ist der Betreuungsumfang und Betreuungsgrund über das erste Lebensjahr hinaus lückenlos zu dokumentieren. Förderfähig sind sowohl Personalkosten von Familienhebammen und FGKiKP, die in einem Beschäftigungsvertrag mit einem Landkreis oder dem Regionalverband Saarbrücken stehen, als auch Honorarkosten von Familienhebammen und FGKiKP in selbstständiger Tätigkeit, die einen Honorarvertrag mit einem Landkreis oder dem Regionalverband Saarbrücken geschlossen haben. Die Anerkennung der Personalkosten von Familienhebammen und FGKiKP in einem Beschäftigungsvertrag erfolgt entsprechend der Entgeltordnung des TVöD Seite 4 von 9 VKA in der jeweils geltenden Fassung für eine Anstellung bis maximal Entgeltgruppe 9a TVöD VKA Stufe 6. Voraussetzung für eine Förderung der aufsuchenden Betreuung ist die Erfüllung der fachlich-inhaltlichen Bedingungen nach Nr. 7.1 und Nr. 8.2 der Gesamtkonzeption zum „Landesprogramm Frühe Hilfen im Saarland“. Leistungen der Vorsorge und der Nachsorge gemäß SGB V sind vorrangig vor der aufsuchenden Betreuung in Anspruch zu nehmen; sie sind nicht förderfähig. Supervision für die Familienhebammen und Familien-Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (FGKiKP): Die aufsuchend tätigen Familienhebammen und FGKiKP der Landkreise und des Regionalverbands Saarbrücken werden regelmäßig als Gruppe qualifiziert supervidiert. Die anfallenden Aufwendungen für die Supervision sind unter Beachtung der fachlich-inhaltlichen Voraussetzungen nach Nr. 8.2 der Gesamtkonzeption zuwendungsfähig. Die zuwendungsfähigen Aufwendungen werden auf einen Höchstbetrag von maximal 130 Euro pro Supervisionsstunde begrenzt; zuwendungsfähig sind ausschließlich die Honorarkosten inklusive der Umsatzsteuer, nicht jedoch die anfallenden Materialkosten, Vor- und Nachbereitungskosten. Fahrtkosten können zusätzlich nach Saarländischem Reisekostengesetz abgerechnet werden. Ehrenamtsangebote zur Unterstützung von Familien: Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für Ehrenamtsstrukturen, wie z. B. ehrenamtliche Familienpatenschaften im Rahmen der Frühen Hilfen; die Angebote müssen an ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk angeschlossen sein. Der Fokus muss bei der Maßnahme auf die Gewinnung und Qualifizierung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sein. Eine Begleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche (sozial-)pädagogische Fachkräfte ist Voraussetzung für den Einsatz von Ehrenamtlichen. Förderfähig sind Aufwendungen für Qualitätssicherung, Koordination, Fachbegleitung, Schulungen, Fahrten sowie Netzwerkarbeit. Weitere Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme: Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualifizierung sowie Maßnahmen zur strukturellen Einbindung von Akteuren, z. B. aus dem Gesundheitswesen. Kurs- und Gruppenangebote für (werdende) Eltern: Gefördert werden Aufwendungen für die Durchführung des Elternkurses „Das Baby verstehen“ und weiterer durch die Landeskoordinierungsstelle anerkannter Kurs- und Gruppenangebote sowie sonstiger Präventionsmaßnahmen zur Förderung der Erziehungs- und Versorgungskompetenz von Eltern im Rahmen der Frühen Hilfen. Seite 5 von 9 Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass die Maßnahmen sich an werdende Mütter und Väter und an Familien mit Kleinkindern, insbesondere in psychosozialen Belastungslagen, richten und vorrangig die Altersgruppe der Kinder von null bis drei Jahren ins Blickfeld nehmen sowie einen niedrigschwelligen Zugang und eine zielgruppengerechte Ausgestaltung gewährleisten. Ferner müssen die Angebote in ein regionales Netzwerk Frühe Hilfen eingebunden sein. Bei Bedarf sind den Familien Beratungsgespräche anzubieten und sie in weiterführende Angebote der Frühen Hilfen oder andere adäquate Angebote zu vermitteln. 2.3 Erprobung innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle (Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VV-BsFH in Verb. mit Nr. III LL-BsFH): Förderfähig sind bereits erfolgreich bewährte Modellprojekte in den Frühen Hilfen, die in die aufgebauten Strukturen integriert und verstetigt werden, innovative Projekte, die die Lücken in der Versorgung von Kindern aus Familien in belasteten Lebenslagen, die die herkömmlichen Versorgungsysteme nicht erfüllen können, schließen und es möglich machen, auf gesellschaftliche Entwicklungen entsprechend zu reagieren. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist insbesondere, im Saarland flächendeckend und dauerhaft Strukturen und Angebote zur psychosozialen Unterstützung der Familien durch die Etablierung und Unterstützung kommunaler Netzwerke Frühe Hilfen zu sichern und weiterzuentwickeln, eine ausreichende Zahl von qualifizierten Fachkräften für die aufsuchende Arbeit der psychosozialen Unterstützung von Familien vorzuhalten, allen Kindern von Beginn an die gleichen Chancen auf eine möglichst optimale und gesunde Entwicklung zu ermöglichen und möglichst früh Gefahren aufzudecken, in einem System frühzeitig einsetzender Hilfen stark belasteten Familien (mit Säuglingen und Kleinkindern von null bis drei Jahren) präventiv die notwendige psychosoziale Unterstützung zukommen zu lassen. Indikatoren für die jeweilige Zielerreichung sind insbesondere die Zahl der kommunalen Netzwerke Frühe Hilfen, die Zahl der zur Verfügung stehenden qualifizierten Fachkräfte für die aufsuchende Betreuung von Familien, die Zahl der mit den Angeboten früher Hilfen erreichten stark belasteten Familien (mit Säuglingen und Kleinkindern von null bis drei Jahren). Seite 6 von 9 In den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken ist je ein eigenes kommunales Netzwerk Frühe Hilfen vorhanden. Die sechs Netzwerke sind unter Federführung der jeweiligen Kreiskoordinierungsstelle Frühe Hilfen organisiert. Derzeit (ausgehend vom Jahr 2024) fallen pro Netzwerk und Jahr Kosten von rund 90000 € aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen an. Darüber hinaus setzen die Landkreise und der Regionalverband Eigenmittel für die Netzwerke ein. Die Leistungserbringung im Zuge der Umsetzung der Bundesstiftung Frühe Hilfen erfolgt durch rund 40 Familienhebammen und FGKiKP, die von den Landkreisen und dem Regionalverband beauftragt sowie fachlich betreut werden. Hierbei handelt es sich um festangestellte Fachkräfte und zum überwiegenden Teil um freiberufliche Honorarkräfte. Die Kosten je qualifizierter Fachkraft belaufen sich saarlandweit daher aktuell auf rechnerisch durchschnittlich rund 11.500 € (Gesamtkosten Förderbereich II 1.1 Psychsoziale Unterstützung von Familien : Fachkräfte) pro Jahr. Pro Jahr werden saarlandweit im Rahmen der längerfristigen aufsuchenden Unterstützung für Familien durch Familienhebammen sowie FGKiKP ca. 500 Kinder betreut und etwa 4.000 Hausbesuche durchgeführt. Für jede mit dem Angebot erreichte belastete Familie (mit Säuglingen und Kleinkindern von null bis drei Jahren) ist mit durchschnittlichen Kosten von 900 € pro Fall aus der Bundesstiftung Frühe Hilfen zu rechnen. Bei den Frühen Hilfen handelt sich um (primär- und sekundär) -präventive Maßnahmen, die stets den Prinzipien der Freiwilligkeit und Niedrigschwelligkeit unterliegen und folglich Schwankungen ausgesetzt sind. 4. Zuwendungsempfänger Soweit die dem Land zur Verfügung stehenden Mittelanteile aus dem Stiftungsvermögen nicht unmittelbar durch die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen für Leistungen nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VV-BsFH eingesetzt werden, können Zuwendungen erhalten: 4.1 die saarländischen Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken: Die Landkreise und der Regionalverband als Erstempfänger dürfen die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte ganz oder teilweise weiterleiten, wenn die Bewilligungsbehörde der Weiterleitung zuvor zugestimmt hat. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. 4.2 anerkannte gemeinnützige freie Träger der Jugendhilfe; 4.3 andere Leistungsanbieter: sofern sie geeignet sind und gewährleisten können, dass Zuwendungszweck (Nr. 1) und Ziele (Nr. 3) der Förderung verwirklicht werden. Seite 7 von 9 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 müssen jeweils eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Bereiche Jugendhilfe und Gesundheitshilfe vorhalten. Die Voraussetzungen nach Nr. 6 der Gesamtkonzeption müssen erfüllt sein. 5.2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen (Nr. 2.1) werden nur gefördert, wenn in den regionalen Arbeitskreisen „Netzwerk Frühe Hilfen“ Vertreterinnen und Vertreter aller an der Prävention und Intervention in der frühen Kindheit beteiligten Institutionen und Berufsgruppen (Jugendämter, Gesundheitsämter, Geburtskliniken, Gynäkologinnen/Gynäkologen, Hebammen, Kinderärztinnen/Kinderärzte, Beratungsstellen, Sozialämter, die ARGE u.a.) kooperieren. Aufgabe des „Netzwerkes Frühe Hilfen“ ist die Mitwirkung bei der Entwicklung und Bereitstellung bedarfsgerechter Früher Hilfen für Eltern. Die Erweiterung des Netzwerkes mit anderen Zuständigkeiten und Zielgruppen ist nicht zulässig. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 6.2 Die Zuwendung soll grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden. Im Einzelfall kann nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß den VV/VV-P-GK zu § 44 LHO zu § 44 LHO durch die Bewilligungsbehörde auch eine Vollfinanzierung erfolgen. 6.3 Die Höhe der jeweiligen Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 orientiert sich im Verhältnis zueinander an einem Verteilerschlüssel, der sich berechnet aus den Mittelwerten der jeweiligen prozentualen Anteile der Bevölkerungszahl, der Zahl der Kinder von null bis drei Jahre und der Zahl der Kinder von null bis drei Jahre im SGB II-Leistungsbezug. Die dem Verteilerschlüssel zu Grunde liegenden Daten werden durch die Bewilligungsbehörde in einem dreijährigen Turnus, erstmals für das Jahr 2023, aktualisiert. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen mitzuwirken. Die Zuwendungsempfänger nach Nr. 4.1 müssen die notwendigen Daten zu den geförderten Maßnahmen Seite 8 von 9 zum Zwecke der Qualitätssicherung erfassen und der Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen in der von dieser festgelegten Frist zur Verfügung stellen. 7.2 Regelung der Weiterleitung von Bundesmitteln Die Weitergabe von bewilligten Mitteln der Bundesstiftung Frühe Hilfen aus dem Zuwendungsbescheid durch einen Landkreis bzw. den Regionalverband z. B. für den „Elternkurs - Mein Baby und ich“ oder „ElternKind-Gruppen“ an die Letztempfänger ist wie folgt geregelt: Mit dem Zuwendungsbescheid wird der Landkreis oder der Regionalverband zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ermächtigt, entsprechend Nr. 12 VV zu § 44 BHO Mittel der Bundesstiftung „Frühe Hilfen“ in einer festzusetzenden Höhe an die Letztempfänger als Projektförderung weiterzuleiten. Die Weitergabe der Zuwendung in der festzusetzenden Höhe wird durch Zuwendungsbescheid oder Vertrag gestattet. Der Landkreis bzw. Regionalverband hat die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Gesamtausgaben, Förderung der Zuschussbedarfe gemäß Maßnahmenplanung, Zweckbindung der Mittel und Nachweisführung der Verwendung an die Letztempfänger weiterzugeben. Die zweckentsprechende Verwendung der weitergeleiteten Mittel durch die Letztempfänger ist in einem Verwendungsnachweis gegenüber dem Landkreis bzw. dem Regionalverband gemäß Formblatt bis spätestens 31.03. des Folgejahres nachzuweisen. Diese Angaben sind ebenfalls im Gesamtverwendungsnachweis durch den Landkreis bzw. den Regionalverband darzustellen. Die Verwendungsnachweise der Letztempfänger sind dem Gesamtverwendungsnachweis des Landkreises bzw. des Regionalverbandes beizufügen (Nr. 6.5 ANBest-P-GK). Dem Landkreis bzw. Regionalverband wird auferlegt, dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (einschließlich von ihm Beauftragte) gegenüber den Letztempfängern ein Prüfungsrecht gemäß Nr. 7.1 ANBest-P-GK vorzuhalten sowie auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen die Letztempfänger abzutreten. 8. Verfahren 8.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Die Zuwendungsanträge sind an folgende Adresse zu richten: