Förderrichtlinie zur Umsetzung der Säule III des Startchancen-Programms Stärkung der multiprofessionellen Teams
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182 Förderrichtlinie zur Umsetzung der Säule III des Startchancen-Programms — Stärkung der multiprofessionellen Teams — Vom 8. Juli 2024 1. Präambel Chancengerechtigkeit und bestmögliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen ist das oberste Ziel schulischer Bildung. Alle Kinder und Jugendlichen sollen die Möglichkeit haben, ihre Fähigkeiten und ihre Talente – unabhängig von der Herkunft – in einer diversitäts- und ungleichheitssensiblen Lernumgebung zu entwickeln. Das Startchancen-Programm hat das Ziel, durch eine verstärkte Förderung der Kompetenzentwicklung von Kindern und Jugendlichen die Bildungsgerechtigkeit zu erhöhen und dadurch das Bildungssystem nachhaltig zu verbessern. Durch eine systematische Potenzialförderung soll es die Chancen von Kindern und Jugendlichen erweitern und damit den starken Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungserfolg aufbrechen. Die Schülerinnen und Schüler der teilnehmenden Schulen (Startchancen-Schulen) sollen durch das Förderprogramm gestärkt werden. An den Startchancen-Schulen sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass sich Prozesse der Unterrichts- und Schulentwicklung signifikant und messbar verbessern und in der schulischen Bildung verankert werden. Das Startchancen-Programm beinhaltet drei zentrale Programmsäulen, deren Maßnahmen im Rahmen eines standortspezifischen Gesamtkonzepts abgebildet werden sollen: — Säule I: Investitionsprogramm für eine zeitgemäße und förderliche Lernumgebung, — Säule II: Chancenbudget für bedarfsgerechte Lösungen zur Schul- und Unterrichtsentwicklung, — Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams. Die vorliegende Richtlinie beinhaltet die Regelungen zur Säule III: Personal zur Stärkung multiprofessioneller Teams. Das damit verbundene Ziel sind insbesondere die Förderung der individuellen Beratung und Unterstützung der Lernenden, die Unterstützung einer lernförderlichen Elternarbeit sowie die Entwicklung und Begleitung einer positiven, diversitäts- und ungleichheitssensiblen Schulkultur. Durch die Säule III des Programms ermöglicht die saarländische Landesregierung im Zusammenwirken mit dem Bund und den Schulträgern die Förderung von Personal zur dauerhaften Stärkung multiprofessioneller Teams. 2. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2.1 Auf Grundlage der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 vom 4. Juni 2024 sowie gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt das Land Zuwendungen für den Einsatz von Personal an den Startchancen-Schulen (siehe Anlage) zur Stärkung der multiprofessionellen Teams. 2.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2.3 Die Zuwendungen dienen der Förderung der übergeordneten Ziele des Startchancen-Programms gemäß der Präambel sowie der Präambel, Kapitel A. 1 sowie Kapitel C der Grundlage der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034. 2.4 Multiprofessionelle Teams im Sinne des § 2 Absatz 4 des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. I S. 846), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung, setzen sich zusammen aus Personen, die am Ort Schule im Einsatz sind und auf der Grundlage ihres jeweiligen Auftrages gemeinsam mit anderen vor Ort Tätigen dauerhaft, im Rahmen einer kontinuierlichen Zusammenarbeit, kooperieren, um die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich zu unterstützen. Handlungsleitendes Prinzip bei der Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung ist die Zusammenarbeit auf Augenhöhe. Ziel ist es, die multiprofessionelle Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Akteurinnen und Akteuren weiter auf- und auszubauen. Ein Fokus liegt dabei auf der (Weiter-) Entwicklung von multiprofessionellen Netzwerkstrukturen innerhalb der einzelnen Schule, zwischen den einzelnen Schulen und Schulformen und dem Aufbau von Netzwerkstrukturen mit außerhalb der Schulen im jeweiligen Sozialraum handelnden Akteurinnen und Akteuren. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Zuwendungen werden zur Finanzierung des Einsatzes von Personal an den StartchancenSchulen beziehungsweise zur Unterstützung der Startchancen-Schulen zur Erreichung der unter Nummer 2.1, 2.3 und 2.4 beschriebenen Ziele gewährt. 3.2 Förderfähig ist insbesondere der Einsatz von Personal der nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen: — (Schul-)Sozialarbeiterinnen und (Schul-) Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, — Fachkräfte für Schulabsentismus, — (Schul-)Psychologinnen- und Psychologen, — Erzieherinnen und Erzieher, — Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, — Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, — sonstige pädagogische Unterstützungskräfte (zum Beispiel zum Einsatz als sogenannte Schulassistenzkraft), — Fachkräfte zur administrativen Unterstützung der Schulen. Darüber hinaus ist im Einzelfall, nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur, die Finanzierung des Einsatzes weiterer Berufsgruppen möglich. Die Finanzierung von zusätzlichen Lehrkräften nach dieser Richtlinie ist nicht zulässig; Gleiches gilt für die Finanzierung von sogenannten Honorarverträgen. 3.3 Der Einsatz des nach dieser Richtlinie finanzierten Personals ist während der Dauer des gesamten Schulbetriebs (Vor- und Nachmittag) möglich. Der Einsatz und der geplante Aufgabenbereich des Personals sind grundsätzlich im Rahmen der Antragstellung für die jeweilige Startchancen-Schule darzustellen. 3.4 Auf den Erlass betreffend die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich vom 26. Juni 2014 (Amtsbl. II S. 571) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. Er bleibt von dieser Richtlinie unberührt. 4. Förderzeitraum Der Förderzeitraum beginnt am 1. Januar 2025 und endet zunächst am 31. Dezember 2029. 5. Ziel und Indikatoren 5.1 Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Stärkung der multiprofessionellen Teams zur Unterstützung der teilnehmenden Startchancen-Schulen im Sinne der Nummern 2.1, 2.3 und 2.4. 5.2 Indikator sind die Anzahl und der Umfang des durch diese Förderrichtlinie finanzierten zusätzlichen Personals an den Startchancen-Schulen. Sollwert hierbei ist die Erreichung des Einsatzes von zusätzlichen 25 Vollzeitäquivalenten im Rahmen der Säule III. 6. Zuwendungsempfänger 6.1 Zuwendungsempfänger können Schulträger oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein. Sofern keine Antragstellung durch diese erfolgt, ist eine Antragstellung auch durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, Maßnahmeträger der Freiwilligen Ganztagsschule oder sonstige geeignete rechtsfähige Vereinigungen möglich. 6.2 Im Fall von Nummer 6.1 Satz 1 ist eine Weiterleitung von Mitteln durch die Schulträger oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe an durch sie mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragte Dritte unter Beachtung der Nummer 12 VV/VV- P-GK zu § 44 LHO möglich. 6.3 Um Doppelstrukturen zu vermeiden und bewährte Kooperationen zu stärken, ist darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit eine Zusammenarbeit mit bereits am Standort und beziehungsweise und/oder im jeweiligen Themenfeld tätige Partner erfolgt. 7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7.1 Das Ministerium für Bildung und Kultur finanziert im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung Personalkosten in Form einer grundsätzlich nicht zurückzahlbaren Zuweisung. 7.2 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger für das geförderte Vorhaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf den – gemäß den Maßgaben in Nummer 7.4 – ermittelten Förderhöchstbetrag begrenzt. 7.3 Der Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich schuljahresbezogen und beginnt grundsätzlich erstmalig mit dem zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2024/2025. 7.4 Die Höhe des den Zuwendungsempfängern nach dieser Förderrichtlinie zur Verfügung stehenden Förderbetrags zur Finanzierung des Einsatzes von Personal nach Nummer 3 zur Unterstützung der Startchancen-Schulen bemisst sich nach einem für alle Schulen zur Verfügung stehenden Sockelbetrag in Höhe von 50 000 Euro pro Schulstandort1) sowie eines weiteren Betrages, 1) Als Schulstandort im Sinne der Förderrichtlinie zählt auch ein Schulcampus. 2) In der Regel auf Grundlage der StaLa-Daten vom September 2023 der sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler2) pro Schulstandort bemisst. 7.5 Als zuwendungsfähige Ausgaben werden Personalkosten des Trägers bis zur Höhe des Förderhöchstbetrags gemäß Nummer 7.4 für das in der Einrichtung eingesetzte Personal anerkannt, soweit dieses den Anforderungen der Nummer 3 entspricht. Bis zu vier Prozent der Personalkosten können als Ausgaben für Gemeinkosten pauschal geltend gemacht werden. 7.6 Sofern durch die Zuwendungsempfänger nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Fördermittel beim Ministerium für Bildung und Kultur im Rahmen der Antragsfrist beantragt wurden, behält sich dieses vor, die nicht beantragten Fördermittel zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Startchancen-Schulen zur Erreichung der Ziele gemäß Nummer 2.3 anders zu verteilen. 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Das gemäß dieser Richtlinie finanzierte Personal wird durch die Zuwendungsempfänger beziehungsweise gegebenenfalls durch mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragte Dritte (Nummer 6.2) verpflichtet, geeignete Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen, insbesondere solche, die im Rahmen der Umsetzung des Startchancen-Programms für multiprofessionelle Teams angeboten werden. 9. Verfahren 9.1 Zentrale Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken. 9.2 Für die Jahre 2025 bis einschließlich 2029 wird die Höhe des für den jeweiligen Schulstandort nach dieser Förderrichtlinie zur Verfügung stehenden Förderbetrags zur Finanzierung des Einsatzes von Personal nach Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 7.4, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Schuljahr, zunächst den Schulträgern, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den jeweiligen StartchancenSchulen zu Beginn des Schuljahres 2024/2025 mitgeteilt. 9.3 Antragstellung 9.3.1 Die Schule stimmt im Rahmen einer Vorabstimmung mit dem Schulträger und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die geplanten Maßnahmen im Sinne dieser Förderrichtlinie ab. Hierbei ist auch zu klären, ob im konkreten Einzelfall gegebenenfalls weitere Träger in die Planungen miteinzubeziehen sind. Das Ergebnis dieser Vorabstimmung wird der zentralen Bewilligungsbehörde durch den beziehungsweise die Zuwendungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung der Maßgaben in Nummer 9.3.2 zu den zu führenden Nachweisen bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr übermittelt. 9.3.2 Nach Mitteilung über das Ergebnis der Vorprüfung durch die zentrale Bewilligungsbehörde an die Schule und den beziehungsweise die Zuwendungsempfänger ist der Antrag des Zuwendungsempfängers beziehungsweise sind die Anträge der Zuwendungsempfänger unter Vorlage eines Finanzierungsplans nach den von der zentralen Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Mustern bis zum 30. April eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr bei der zentralen Bewilligungsbehörde schriftlich und im Original einzureichen. Dem Antrag sind darüber hinaus folgende Unterlagen beizufügen: — Darstellung der Einbindung der beantragten Maßnahme in den schulspezifischen, gesamtkonzeptionellen Rahmen des Startchancen-Programms, insbesondere in Abstimmung auf die übrigen Maßnahmen der Säulen I und II, — Beschreibung des vorgesehenen Aufgabenund Einsatzbereiches des beantragten Personals und der damit verbundenen Unterstützung der Ziele nach Nummer 2.3, — Darstellung des geplanten zeitlichen Umfangs des Personaleinsatzes, — Benennung der Fachaufsicht und des Anstellungsträgers, — Qualifikation des beantragten Personals. 9.4. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Abweichend von den einschlägigen Regelungen der VV/VV-P-GK erfolgt die Auszahlung in monatlichen Raten, wobei die Auszahlung der letzten Monatsrate gegebenenfalls nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt. 9.5. Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist schriftlich und im Original nach dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Muster zu führen und nach Ablauf des geförderten Schuljahres spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht sowie ein zahlenmäßiger Nachweis der Höhe der tatsächlichen Personalkosten beizufügen. Die Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege) müssen für eventuelle Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde und den Rechnungshof des Saarlandes mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. 9.6. Zuwendungsvoraussetzung Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rücknahme beziehungsweise den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am 1. August 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Saarbrücken, den 8. Juli 2024 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Cayrol Anlage: Liste Startchancen-Schulen Startchancen-Schulen Schulform Schulname GGTS GS Neunkirchen - Am Stadtpark GGTS GS Neunkirchen - Fernstraße (Eisweiher) GS Neunkirchen - Bachschule GS Neunkirchen - Wellesweiler GS Neunkirchen - Am Steinwald GemS Neunkirchen-Stadtmitte GemS Neunkirchen Haspelstraße GGTS GemS Spiesen-Elversberg - Albert Schweitzer FS Förderschulcampus Am Ziehwald (L+E) GGTS* E BS TGSBBZ Neunkirchen GS Saarbrücken - Kirchberg GGTS GS Saarbrücken - Wallenbaum GS Saarbrücken - Weyersberg GS Saarbrücken - Folsterhöhe GS Saarbrücken - Rodenhof GS Saarbrücken - Füllengarten GGTS GS Saarbrücken - Rastpfuhl GS Saarbrücken - Eschberg GS Saarbrücken - Dellengarten GGTS GS Saarbrücken - Altenkessel GS Saarbrücken/Dudweiler-Turmschule GS Völklingen Bergstraße/Röchlinghöhe GS Völklingen Fürstenhausen GS Völklingen Heidstock/Luisenthal GS Völklingen Wehrden/Geislautern GS Sulzbach I - Mellinschule GemS Saarbrücken - Rastbachtal GemS Saarbrüken - Dudweiler GemS Saarbrücken - Bellevue GGTS GemS Saarbrücken - Ludwigspark GGTS GemS Saarbrüken - Bruchwiese GemS Sulzbach GemS Saarbrücken - Klarenthal KatherineWeisgerber-Schule GemS Saarbrücken - Güdingen HerbertBinkert-Schule GemS Püttlingen Peter-Wust-Schule GemS Völklingen Hermann-Neuberger GGTS GemS Völklingen Ludweiler Warndt FS Lernen Saarbrücken - Am Ludwigsberg FS Lernen Saarbrücken - Altenkessel FS Lernen Völklingen Astrid-LindgrenSchule BS TGBBZ I Saarbrücken BS TGBBZ II Saarbrücken BS BBZ Völklingen GS Saarlouis-Roden GS Lebach St. Michael GS Dillingen III - Odilienschule GemS Lebach Theeltalschule FS Lernen Saarlouis Anne Frank BS BBZ Lebach GS Homburg Langenäcker GS St. Ingbert - Rischbachschule GemS St. Ingbert - Rohrbach GGTS FS Lernen Homburg Siebenpfeiferschule GS St. Wendel - Nikolaus Obertreis GS Merzig - St. Josef