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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturFörderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen — Säule I —

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen — Säule I —

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2024-08-01

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186 Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen — Säule I — Vom 8. Juli 2024 1. Zuwendungszweck, Rechts- und Finanzierungsgrundlage 1.1 Das Land gewährt im Rahmen der durch die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen) vom 4. Juni 2024 zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie gemäß §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) den Schulträgern der Schulen, die für das Investitionsprogramm Startchancen ausgewählt wurden (Startchancen-Schulen siehe Anlage 1), Zuwendungen für die Schaffung einer modernen, klimagerechten und barrierefreien Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität. 1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Finanzhilfen dienen der Förderung der übergeordneten Ziele des Startchancen-Programms gemäß der Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen und sollen zu einer förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer hochwertigen Ausstattung beitragen. Förderliche Lernumgebungen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie durch eine hohe Anregungsqualität unmittelbar oder mittelbar zu einer Motivationsund Kompetenzsteigerung der Schülerinnen und Schüler beitragen. Ziel ist es damit auch, durch die Investitionen innovative, vielseitig nutzbare Lernumgebungen zu schaffen, die räumlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte sowie die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams zu verbessern und die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum zu fördern. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Die Finanzhilfen werden zur Erreichung der in Nummer 1 Absatz 2, in Verbindung mit der Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen, genannten Ziele trägerneutral gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in die kommunale Bildungsinfrastruktur zugunsten der StartchancenSchulen. 2.2 Förderfähig sind, soweit sie der Schaffung einer klimagerechten, barrierefreien, zeitgemäßen, qualitätsvollen und förderlichen Lernumgebung an den Startchancen-Schulen dienen und die Zielsetzung des Startchancen-Programms gemäß § 2 Absatz 2 des Investitionsprogramms Startchancen unterstützen und sofern nicht nach Anlage 2 ausgeschlossen, 2.2.1 Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen, insbesondere für — Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers, — Räumlichkeiten für inklusives Lernen, — altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen, — Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, bspw. unter Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente, — Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams, — Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie Erholungs- und Rückzugsbereichen, — schulbibliothekarische Räume mit Einzelund Gemeinschaftsarbeitsplätzen sowie Ruheecken für ungestörtes Lernen, 2.2.2 Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für — flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, inklusive kompetenzanregende Gestaltung der Räumlichkeiten, — Werkstätten, Kreativlabore oder MakerSpaces, — Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförderliche Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche, 2.2.3 sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen, insbesondere für — Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit verbundenen Konsultationsprozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung), — die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Erwerb von Grundstücken, — den Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, soweit dies aufgrund der spezifischen Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung, etwa durch verschiedene Nutzergruppen, notwendig ist, — Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der neuen Infrastruktur, beispielsweise bei Anschaffung neuer Maschinen und Gerätschaften in Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung), — notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funktionalität, beispielsweise Vorkehrungen für die Nutzung von Räumlichkeiten durch die verschiedenen Nutzergruppen. 2.3 Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten (§ 1 Absatz 1 Investitionsprogramm Startchancen-Programm). 2.4 Bei der Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsbetrachtungen heranzuziehen und zu dokumentieren. 3. Förderzeitraum Der Förderzeitraum beginnt am 1. August 2024 und endet am 31. Juli 2034. 4. Ziel und Indikatoren 4.1 Ziel der Förderung ist die Schaffung einer förderlichen Lernumgebung, die Vernetzung in den Sozialraum sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit in den multiprofessionellen Teams an den Startchancen-Schulen durch eine zeitgemäße Infrastruktur und eine hochwertige Ausstattung. 4.2 Indikatoren für das Erreichen der in 4.1 genannten Ziele sind die Anzahl der Maßnahmen zur Schaffung oder baulichen Verbesserung der Infrastruktur im Sinne der Nummer 2 sowie die Anzahl der neu angeschafften Ausstattungen im Sinne der Nummer 2. Sollwert hierbei ist die Umsetzung von mindestens einer Maßnahme im Sinne der Nummer 2 an jeder teilnehmenden Schule. 5. Zuwendungsempfänger 5.1 Empfänger von Zuwendungen zu Investitionen nach Nummer 2 sind Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände, sofern sie Schulträger einer oder mehrerer Startchancen-Schulen sind. Die Weiterleitung von Mitteln an mit der Umsetzung der Maßnahmen beauftragte Dritte ist unter Beachtung der Nummer 12 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO möglich. 5.2 Für Schulen in der Trägerschaft des Landes können Fördermittel des Bundes entsprechend den Maßgaben in Nummer 7.4 bereitgestellt werden. 6. Zuwendungsvoraussetzungen 6.1 Es gelten die Bestimmungen der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen sowie die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung, soweit im Folgenden von Letzterer keine Abweichungen festgelegt sind. 6.2 Förderfähig sind Maßnahmen, die nach dem 4. Juni 2024 begonnen wurden und bis zum 31. Juli 2034 abgeschlossen werden. Nummer 1.2 Buchstabe c) VV-P-GK (sogenannter „vorzeitiger Maßnahmenbeginn“) ist nicht anzuwenden. Aus der Erteilung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen. Der Maßnahmenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko. Maßnahmen in diesem Sinne sind auch selbstständige Abschnitte eines Vorhabens. Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. 6.3 Vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2033 begonnen und die dafür aufzuwendenden Mittel bis zum 31. Juli 2034 von dem Zuwendungsempfänger verausgabt worden sein. Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 6.4 Investitionsvorhaben gemäß dieser Förderrichtlinie können nur gefördert werden, sofern das Kriterium der Zusätzlichkeit der Bundesmittel gemäß § 7 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen gewährleistet ist. 7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Gemäß § 6 Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen beteiligt sich der Bund mit einer Förderquote von 70 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen eines Landes. Im Saarland wird der 30-prozentige Finanzierungsanteil durch das Land erbracht. 7.1 Die Förderung erfolgt in Form von Zuweisungen im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. 7.2 Im Förderzeitraum gemäß Nummer 3 stehen Fördermittel des Bundes zu Fördermaßnahmen nach dieser Förderrichtlinie in Höhe von insgesamt 46 069 879,47 Euro zur Verfügung. Es stehen Fördermittel des Landes in Höhe von insgesamt 19 744 230 Euro zur Verfügung. 7.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger für das geförderte Vorhaben. Zuwendungsfähig sind Ausgaben gemäß Nummer 2. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf den gemäß den Maßgaben in Nummer 7.4 ermittelten Förderhöchstbetrag begrenzt. 7.4 Die Höhe des den einzelnen Kommunen in ihrer Funktion als Schulträger nach dieser Förderrichtlinie an Bundes- und Landesmitteln zur Verfügung stehenden Förderhöchstbetrags bemisst sich nach der Anzahl der im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Schulträgers teilnehmenden Startchancen-Schulen. Zur Ermittlung des jedem Schulträger zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags wird rechnerisch für jedes volle Kalenderjahr innerhalb des Förderzeitraums (Jahre 2025 bis einschließlich 2033) pro Startchancen-Schule1) ein pauschaler Förderbetrag in Höhe von 119 662,02 Euro angesetzt. Im Kalenderjahr 2024 wird eine Pauschale in Höhe von 49 859,17 Euro und im Kalenderjahr 2034 in Höhe von 69 802,84 Euro jeweils pro Startchancen-Schule angesetzt. Gemäß der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen ist für jede Startchancen-Schule im Laufe des in Nummer 3 dargestellten Förderzeitraums mindestens eine Maßnahme zu beantragen und durchzuführen. 7.5 Die zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionskosten betragen für bauliche Maßnahmen gemäß Nummer 2 dieser Förderrichtlinie mindestens 5 000 Euro pro Förderantrag. 7.6 Die Baunebenkosten (KG 700) werden bei Hochbaumaßnahmen bis maximal 25 Prozent und bei sonstigen Baumaßnahmen bis maximal 20 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Baukosten (ohne KG 700) gefördert. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß Nummer 6 VV-P-GK (siehe auch ZBau) zu beteiligen ist. 7.7 Sofern durch die Zuwendungsempfänger nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Fördermittel bis zum 31. Dezember 2032 bei der zentralen Bewilligungsbehörde beantragt wurden, behält sich diese eine Umverteilung der noch nicht beantragten Fördermittel – abweichend von den unter 7.4 dargestellten Maßgaben – vor. Die zentrale Bewilligungsbehörde informiert rechtzeitig vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist über noch nicht beantragte Fördermittel. Zusätzliche Mittel gemäß § 7 Absatz 6 und § 9 Absatz 4 des Investitionsprogramms Startchancen (länderübergreifende Umverteilung der Mittel) wer1) Als Startchancen-Schule im Sinne der Förderrichtlinie zählt auch ein Schulcampus. den ebenfalls abweichend von den unter Nummer 7.4 dargestellten Maßgaben umverteilt. 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8.1 Mit der Zuwendung geförderte Gebäude oder bauliche Maßnahmen sind für eine Zeitdauer von 20 Jahren dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung kann vor Fristablauf nur mit Zustimmung der zentralen Bewilligungsbehörde erfolgen. Ist im Vorfeld bereits eine Nutzungsdauer von weniger als 20 Jahren vorgesehen, insbesondere bei Interimslösungen, zum Beispiel durch vorübergehende Nutzung mobiler Raumeinheiten, kann die Zuwendung anteilig entsprechend der geplanten Nutzungsdauer erfolgen. Die Zweckbindungsfrist für Ausstattungsinvestitionen beträgt fünf Jahre beziehungsweise zwei Jahre für bewegliche Gegenstände mit einem Wert unter 400 Euro. 8.2 Auf geltende vergaberechtliche Bestimmungen insbesondere § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen; sie bleiben von dieser Förderrichtlinie unberührt. Des Weiteren wird insbesondere auf Ziffer 3 der ANBest-P-GK hingewiesen. 8.3 Die Zuwendungsempfänger weisen in geeigneter Form auf die Förderung durch den Bund aus den Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm Startchancen sowie die Förderung durch das Land hin. Zu diesem Zweck werden die Startchancen-Schulen gemäß A/III.8. der Vereinbarung zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034 vom 4. Juni 2024 insbesondere durch die Anbringung einer Plakette kenntlich gemacht. 9. Doppelförderung Es gelten die Bestimmungen des § 8 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen vom 4. Juni 2024. 10. Verfahren 10.1 Antragsverfahren 10.1.1 Die Fördermittel sind durch die Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände als Durchführende der Investitionsvorhaben zu beantragen. Die Anträge (Formular Anlage 3) sind an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, als zentrale Bewilligungsbehörde zu richten, das nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anträge entscheidet. 10.1.2 Die Anträge sind spätestens bis zum 31. Dezember 2032 beim Ministerium für Bildung und Kultur einzureichen. 10.1.3 Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: a) Beschreibung der Maßnahme beziehungsweise der Maßnahmen und Zuordnung zu den Fördergegenständen (Nummer 2), b) Bezug zu den Zielen des Investitionsprogramms (Nummer 1.2), c) Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme), d) Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen der Nummer 9 vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird, e) Versicherung, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten (Nummer 2.3), f) Versicherung, dass nicht vor dem 5. Juni 2024 mit der Maßnahme begonnen wurde, g) im Fall von Nummer 2.2.3 Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maßnahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung. 10.1.4 Investitionsvorhaben des gleichen Schulträgers an verschiedenen Schulstandorten sind jeweils gesondert zu beantragen. 10.1.5 Vor Beantragung einer baulichen Maßnahme ist die Schulkonferenz der jeweiligen Schule gemäß § 47 Absatz 3 des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. I S. 846), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung, zu hören. Alle beantragten Maßnahmen sind in das standortspezifische Gesamtkonzept für das Startchancen-Programm einzuordnen. 10.2 Bewilligungsverfahren 10.2.1 Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Förderrichtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen werden. 10.2.2 Zentrale Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes. 10.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Mittelanforderungen sind bei der zentralen Bewilligungsbehörde einzureichen. 10.4 Berichtspflichten Die Rechenschaftslegung gegenüber dem Bund obliegt dem Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes. Vor diesem Hintergrund reichen die Zuwendungsempfänger jährlich, jeweils zum 31. Oktober beim Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes die nachfolgend aufgeführten Angaben ein, für deren Übermittlung das dieser Förderrichtlinie beigefügte Formular (Anlage 4) zu verwenden ist: 1. Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels, des Letztempfängers, der eindeutigen Identifikationsnummer der Maßnahme und Zuordnung zur Art der Maßnahme nach Nummer 2 .2, 2. Darstellung der Zielerreichung nach Nummer 1, 3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums, 4. Bewilligungssumme, 5. Höhe der anerkannten förderfähigen Kosten (nach Zwischen- oder Schlussverwendungsnachweis), 6. Höhe der Beteiligung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter Ausweisung der Eigenmittel freier Träger, 7. Erklärung über Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsbetrachtungen, 8. im Fall von Nummer 2.2.3 Darstellung der Begründung des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer Maßnahme zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung, 9. Bestätigung über die Einhaltung des Verbots der Doppelförderung gemäß Nummer 9 sowie über den fristgerechten Mittelabruf. 10.5 Verwendungsnachweisverfahren Ergänzend zu Nummer 10 der VV-P-GK gelten die nachstehenden Bestimmungen. 10.5.1 Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung der zentralen Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. Dem Verwendungsnachweis (Formular Anlage 5) sind ein Sachbericht sowie ein zahlenmäßiger über die Höhe der Kosten beizufügen. 10.5.2 Die Überwachung der Verwendung der Zuwendung durch die Verwaltung (Nummer 9.1 VV-P- GK) beschränkt sich in den Fällen, in denen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nicht zu beteiligen ist, auf den Schlussverwendungsnachweis. 10.5.3 Unterhält ein Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfeinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorab zu prüfen und das Prüfergebnis der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 10.5.4 Im Verwendungsnachweis sind die zweckentsprechende Inanspruchnahme und die Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel) darzulegen. 10.5.5 Die zentrale Bewilligungsbehörde kann gegebenenfalls ergänzende Angaben anfordern sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel an Ort und Stelle prüfen oder sie durch Beauftragte prüfen lassen. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemäß § 93 Bundeshaushaltsordnung gemeinsam mit dem Landesrechnungshof gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung besteht neben den Befugnissen der zentralen Bewilligungsbehörde gemäß Satz 1. 10.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 10.7 Beträge, die nicht entsprechend §§ 1 bis 3 und 8 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückzuzahlen, wenn der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Investitionsmaßnahme übersteigt. Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen und an den Bund abzuführen. Werden Mittel entgegen § 9 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Startchancen zu früh angewiesen, sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. 10.8 Für gewährte Zuwendungen aus Landesmitteln finden die Regelungen der Nummer 10.7 entsprechende Anwendung. 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am 1. August 2024 in Kraft und am 31. Juli 2035 außer Kraft. Saarbrücken, den 8. Juli 2024 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Cayrol Anlage 1 zur Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule I Liste der Startchancen-Schulen Schulform Schulname GGTS GS Neunkirchen - Am Stadtpark GGTS GS Neunkirchen - Fernstraße (Eisweiher) GS Neunkirchen - Bachschule GS Neunkirchen - Wellesweiler GS Neunkirchen - Am Steinwald GemS Neunkirchen-Stadtmitte GemS Neunkirchen Haspelstraße GGTS GemS Spiesen-Elversberg - Albert Schweitzer FS Förderschulcampus Am Ziehwald (L+E) GGTS* E BS TGSBBZ Neunkirchen GS Saarbrücken - Kirchberg GGTS GS Saarbrücken - Wallenbaum GS Saarbrücken - Weyersberg GS Saarbrücken - Folsterhöhe GS Saarbrücken - Rodenhof GS Saarbrücken - Füllengarten GGTS GS Saarbrücken - Rastpfuhl GS Saarbrücken - Eschberg GS Saarbrücken - Dellengarten GGTS GS Saarbrücken - Altenkessel GS Saarbrücken/Dudweiler-Turmschule GS Völklingen Bergstraße/Röchlinghöhe GS Völklingen Fürstenhausen GS Völklingen Heidstock/Luisenthal GS Völklingen Wehrden/Geislautern GS Sulzbach I - Mellinschule GemS Saarbrücken - Rastbachtal GemS Saarbrüken - Dudweiler GemS Saarbrücken - Bellevue GGTS GemS Saarbrücken - Ludwigspark GGTS GemS Saarbrüken - Bruchwiese GemS Sulzbach GemS Saarbrücken - Klarenthal KatherineWeisgerber-Schule GemS Saarbrücken - Güdingen HerbertBinkert-Schule GemS Püttlingen Peter-Wust-Schule GemS Völklingen Hermann-Neuberger GGTS GemS Völklingen Ludweiler Warndt FS Lernen Saarbrücken - Am Ludwigsberg FS Lernen Saarbrücken - Altenkessel FS Lernen Völklingen Astrid-LindgrenSchule BS TGBBZ I Saarbrücken BS TGBBZ II Saarbrücken BS BBZ Völklingen GS Saarlouis-Roden GS Lebach St. Michael GS Dillingen III - Odilienschule GemS Lebach Theeltalschule FS Lernen Saarlouis Anne Frank BS BBZ Lebach GS Homburg Langenäcker GS St. Ingbert - Rischbachschule GemS St. Ingbert - Rohrbach GGTS FS Lernen Homburg Siebenpfeiferschule GS St. Wendel - Nikolaus Obertreis GS Merzig - St. Josef Anlage 2 zur Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen – Säule I Nicht zuwendungsfähige Kosten bei Hochbaumaßnahmen Die nachstehend aufgeführten Kosten nach DIN 276:2018-12 sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig: Bei Kostengruppe 200 - Herrichten und Erschließen 240 Ausgleichsabgaben 250 Übergangsmaßnahmen 251 Provisorien 252 Auslagerungen Bei Kostengruppe 300 - Bauwerk -- Baukonstruktion - 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen 397 Zusätzliche Maßnahmen 398 Provisorische Baukonstruktionen 399 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen, sonstiges Bei Kostengruppe 400 - Bauwerk -Technische Anlagen - 490 Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen 497 Zusätzliche Maßnahmen 498 Provisorische technische Anlagen 499 Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen, sonstiges Bei Kostengruppe 500 - Außenanlagen - 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen 597 Zusätzliche Maßnahmen 598 Provisorische Außenanlagen 599 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen, sonstiges Bei Kostengruppe 700 - Baunebenkosten - 710 Bauherrenaufgaben 711 Projektleitung 712 Bedarfsplanung 719 Bauherrenaufgaben, sonstiges 720 Vorbereitung der Objektplanung 722 Wertermittlungen 723 Städtebauliche Leistungen 724 Landschaftsplanerische Leistungen 729 Vorbereitung der Objektplanung, sonstiges 750 Künstlerische Leistungen (nur teilweise) 759 Künstlerische Leistungen, sonstiges 760 Finanzierungskosten 761 Finanzierungsbeschaffung 762 Fremdkapitalzinsen 763 Eigenkapitalzinsen 769 Finanzierungskosten, sonstiges 770 Allgemeine Baunebenkosten 772 Bewirtschaftungskosten 773 Bemusterungskosten 774 Betriebskosten nach der Abnahme 775 Versicherungen 779 Allgemeine Baunebenkosten, sonstiges 790 Sonstige Baunebenkosten Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten sowie bei der Prüfung der Verwendungsnachweise sind die vorgenannten Kostengruppen nicht zu berücksichtigen. Anlage 3 zur Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule I Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule I – Ministerium für Bildung und Kultur Referat B2 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken 1. Antragsteller (Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände) Bezeichnung: (Name) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts / IBAN) 2. Schulstandort (Name) (Name) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) 3. Maßnahme □ Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und –gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen □ Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung □ Sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen Beschreibung der Maßnahme 3.1 Darstellung der messbaren Ziele Anzahl der Maßnahmen zur Schaffung oder baulichen Verbesserung einer lernförderlichen Infrastruktur gemäß der Nummer 2 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchance - Säule 1- sowie die Anzahl der neu angeschafften Ausstattungen zur Herstellung förderlicher Lernumgebungen im Sinne der Nummer 1 der Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule 1: 3.2 Beitrag zur Zielerreichung (Mehrfachauswahl möglich): □ Förderliche Lernumgebung □ Vernetzung in den Sozialraum □ Verbesserung der Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams 4. Investitionsplanung 4.1 Kostenplanung Gesamtkosten: EUR, 1.) Aufteilung der Kosten: beantragte Förderung Bund: EUR (70 % Zuschuss des Bundes) beantragte Förderung Land: EUR (30 % Zuschuss des Landes) 2) Sonstige Förderung: beantragte / bewilligte öffentliche Förderung aus anderen Programmen des Landes / des Bundes / der EU EUR 4.2 Zeitplanung (Es gilt der in der in Nummer 3 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchance - Säule 1- festgelegte Förderzeitraum) Geplanter Beginn der Investitionsmaßnahme: Geplantes Ende: 5. Erklärung □ Es wird versichert, dass bei o.g. Maßnahme/n die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden und ggfls. angemessene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchgeführt wurden (gemäß Nummer 2.4 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule 1). □ Für die Maßnahme liegen die Voraussetzungen der Nummer 9 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen- Säule 1- vor. Es wurde keine Doppelförderung beantragt. □ Es wird versichert, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten (gemäß Nummer 2.3 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule 1) (Ort) (Datum) (Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift) Anlage 4 zur Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule I * gemäß Nr. 10.4 der Förderrichtlinie ist jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres ein Bericht zur Rechenschaftslegung einzureichen Bericht Rechenschaftslegung gegenüber Bund* gemäß der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule I Ministerium für Bildung und Kultur Referat B2 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken 1. Antragsteller (Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände) Bezeichnung: (Name) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts / IBAN) 2. Bericht des Antragstellers zur Bewilligung mit Aktenzeichen _________________ 2.1 Schulstandort: 2.2 Kurzbeschreibung der Maßnahme 2.3 Schulträger: 2.4 ggfls. Amtlicher Gemeindeschlüssel 2.5 Letztempfänger der Maßnahme: 2.6 Art der Maßnahme : □ Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und –gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen □ Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung □ Sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen 2.7 Darstellung der Zielerreichung Anzahl der Maßnahmen zur Schaffung oder baulichen Verbesserung einer lernförderlichen Infrastruktur gemäß der Nummer 2 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchance - Säule 1- sowie die Anzahl der neu angeschafften Ausstattungen zur Herstellung förderlicher Lernumgebungen im Sinne der Nummer 1 der Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule 1: 2.8 Beitrag zur Zielerreichung (Mehrfachauswahl möglich): □ Förderliche Lernumgebung □ Vernetzung in den Sozialraum □ Verbesserung der Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams 2.9 Maßnahmebeginn: Maßnahmenende: 2.10 bewilligte Mittel: EUR abgerufene Mittel: EUR Höhe der anerkannten förderfähigen Kosten: EUR 1.) Aufteilung der Kosten: Beteiligung Bund: EUR (70 % Zuschuss des Bundes) Beteiligung Land: EUR (30 % Zuschuss des Landes) 2) Sonstige Förderung: beantragte / bewilligte öffentliche Förderung aus anderen Programmen des Landes / des Bundes / der EU EUR 3. Erklärungen durch den Zuwendungsempfänger (Für die einzelnen Maßnahmen Erklärungen der jeweiligen Baumaßnahmeträger erforderlich) □ Es wird versichert, dass bei o.g. Maßnahme/n die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden und ggfls. angemessene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchgeführt wurden (gemäß § 7 LHO). □ Für die Maßnahme liegen die Voraussetzungen der Nummer 9 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen- Säule 1- vor. Es wurde keine Doppelförderung beantragt. □ Es wird versichert, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten (gemäß Nummer 2.3 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule 1) (Ort) (Datum) (Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift) Anlage 5 zur Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen -Säule I Gesamtverwendungsnachweis zur Gewährung einer Zuwendung gemäß der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen – Säule 1 Ministerium für Bildung und Kultur Referat B2 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken 1. Antragsteller Bezeichnung: (Name) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts und IBAN) 2. Schulstandort (Name) (Name) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) 3. Maßnahme □ Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und –gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen □ Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung □ Sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen Beschreibung der durchgeführten Maßnahme 3.1 Darstellung der messbaren Ziele Anzahl der Maßnahmen zur Schaffung oder baulichen Verbesserung einer lernförderlichen Infrastruktur gemäß der Nummer 2 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchance - Säule 1- sowie die Anzahl der neu angeschafften Ausstattungen zur Herstellung förderlicher Lernumgebungen im Sinne der Nummer 1 der Umsetzung des Investitionsprogramms Startchance - Säule 1: 3.2 Beitrag zur Zielerreichung (Mehrfachauswahl möglich): □ Förderliche Lernumgebung □ Vernetzung in den Sozialraum □ Verbesserung der Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams 4. Investitionsplanung 4.1 Kostenplanung Gesamtkosten: EUR 1.) Aufteilung der Kosten: Förderung Bund: EUR (bis zu 70 % Förderung des Bundes) Förderung Land: EUR (bis zu 30 % Förderung des Landes) 2.) Sonstige Förderung: bewilligte öffentliche Förderung aus anderen Programmen des Landes / des Bundes / der EU EUR 4.2 Zeitplanung (es gilt der in der in Nummer 3 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchance - Säule 1- festgelegte Förderzeitraum) Beginn der Investitionsmaßnahme Ende: 5. Bewilligte Zuwendungen – Zuschüsse (Z) und Darlehen (D) Bewilligende Stelle Datum und Aktenzeichen (EUR) ....................................................... .......... ....................................................... .......... ....................................................... ........... ....................................................... .......... ....................................................... ........... ....................................................... ........... ................................................... .Z/D ................................................... .Z/D ................................................... .Z/D Bewilligter Gesamtbetrag In Anspruch genommener Betrag ................................................... .Z/D ................................................... .Z/D 6. Sachbericht (eingehende Darstellung der Durchführung der Maßnahme/n, Bauzeiten usw. ggf., gesondertes Blatt) 7. Zahlenmäßiger Nachweis 7.1 Gesamtausgaben der Maßnahme/n .................................... (EUR) Davon Ausgaben für den Teil der Maßnahme/n (Bauobjekt/Bauabschnitt), für den die Zuwendung bewilligt worden ist ................................... (EUR) 7.2 Einnahmen Art Eigenanteil, Zuwendungen, Leistungen Dritter lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung EUR v. H. EUR v. H. Eigenanteil Bundesmittel Z/D 1 ) Landesmittel Z/D 1 ) In früheren Bauobjekten / Bauabschnitten vorgesehene / Eingenommene Beträge Insgesamt: 7.3 Ausgaben Ausgabengliederung 2 ) lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung Insgesamt davon zuwendungsfähig Insgesamt davon zuwendungsfähig EUR EUR EUR EUR Summe: In früheren Bauobjekten/Bauabschnitten bereits geleistete Angaben I n s g e s a m t : _____________________________ ) Nichtzutreffendes bitte streichen. ) Es sind nur die Summen der Kostengruppen (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides) anzugeben. Dabei ist entsprechend den der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten oder Bauabschnitten zu unterteilen, ggfls. auf gesondertem Blatt. 8. Erklärung □ Es wird versichert, dass bei o.g. Maßnahme/n die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden und ggfls. angemessene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchgeführt wurden (gemäß Nummer 2.4 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule 1). □ Für die Maßnahme lagen die Voraussetzungen der Nummer 9 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen- Säule 1- vor. Es wurde keine Doppelförderung beantragt. □ Es wird versichert, dass es sich nicht um eine Maßnahme handelt, die der reinen Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dient, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten (gemäß Nummer 2.3 der Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen - Säule 1) □ Es wird erklärt, dass - die in den Bauplänen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit übereinstimmen, - die bauaufsichtlichen und sonstigen Bedingungen und Auflagen beachtet, - die vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Gebrauchsabnahmen durchgeführt, die Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden und die Angaben über die Baumaßnahme, ihre Ausgabe und die Finanzierung vollständig belegt sind. Zu Ihrer Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid gennannten Unterlagen einschließlich Baurechnung mit Belegen zur Verfügung. (Ort) (Datum) (Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift) 9. Ergebnis der Prüfung durch die baufachliche Prüfverwaltung Der Verwendungsnachweis wurde baufachlich geprüft. Auf Grund stichprobenweiser Überprüfung der Bauausführung und der Rechnungsbelege wird die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und mit der Örtlichkeit bescheinigt. Auf den besonderen Vermerk (vgl. Nr. 7 der ZBau) nehme ich Bezug. ..............................., ...................................... ................................................................................... ( Ort ) ( Datum) ( Unterschrift ) 10. Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergeben sich keine/die aus der Anlage ersichtlichen 1 ) Beanstandungen. ..............................., ...................................... ..................................................................................................... ( Ort ) ( Datum) ( Unterschrift ) ____________________________________________________ 1) Nichtzutreffendes bitte streichen


Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms Startchancen — Säule I —Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen