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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturFörderrichtlinie zur Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Förderrichtlinie zur Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2024-03-22

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79 Förderrichtlinie zur Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungsund Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Vom 12. März 2024 1. Zuwendungszweck, Rechts- und Finanzierungsgrundlage In Vorbereitung auf die Umsetzung des zum 1. August 2026 in Kraft tretenden Rechtsanspruchs 1) Grundschulkinder im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der Sommerferien, unabhängig davon, welche Schulform sie besuchen. 2) § 24 Absatz 4 SGB VIII tritt gemäß Art. 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) zum 1. August 2026 in Kraft auf eine Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder1) dient diese Förderrichtlinie der Schaffung von zusätzlichen ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Grundschulkinder (§ 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) durch den Ausbau einer bedarfsgerechten Ganztagsinfrastruktur im Primarbereich. Diese können umgesetzt werden in Tageseinrichtungen gemäß § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch2), soweit eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, oder für die eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht, sowie an Ganztagsgrundschulen, für die die Schulaufsicht als gesetzliche Aufsicht besteht. Vom Begriff der Ganztagsgrundschule im Sinne dieser Förderrichtlinie umfasst sind insbesondere Grundschulen mit freiwilligem, gebundenem oder entsprechendem Angebot sowie Förderschulen im Primarbereich mit freiwilligem, gebundenem oder sonstigem Ganztagsangebot beziehungsweise Grundschulen und Förderschulen im Primarbereich, an denen ein solches Angebot im Hinblick auf die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Ganztagsplatz im Primarbereich eingerichtet wird. Hierbei wird eine tägliche Betreuungszeit von 8 Zeitstunden angeboten. Auf die tägliche Betreuungszeit ist die Zeit des Unterrichts anzurechnen.

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Das Land gewährt, im Rahmen der durch die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) vom 17. Mai 2023 zur Verfügung stehenden Mittel sowie gemäß §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV- LHO, VV-P-GK) in ihrer jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.

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Gemäß § 4 des Ganztagsfinanzhilfegesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5248) in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt sich der Bund mit höchstens 70 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Kofinanzierungsanteil beläuft sich auf mindestens 30 Prozent. Von diesem übernimmt das Land höchstens die Hälfte (bis zu 15 Prozent, Tabelle 2 der Anlage 2), die Baumaßnahmeträger im Sinne der Ziffer 2.1.2.1 dieser Förderrichtlinie insofern die verbleibenden mindestens 15 Prozent.

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Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur als zentrale Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Zuwendungsverfahren 2.1 Beteiligte im Zuwendungsverfahren 2.1.1 Zuwendungsempfänger 2.1.1.1 Definition Empfänger von Zuwendungen zu Investitionen gemäß Ziffer 3 dieser Förderrichtlinie sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Gemeindeverbände) als Anspruchsgegner des Rechtsanspruchs Ganztag im Primarbereich im Sinne des § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 236), in der jeweils geltenden Fassung. 2.1.1.2 Aufgaben

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Den Zuwendungsempfängern obliegt in ihrer Funktion als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Steuerungsverantwortung für die jeweilige gemeindeverbandsbezogene Bedarfsplanung und Umsetzung von Maßnahmen zur Realisierung des Rechtsanspruchs Ganztag im Primarbereich. Zudem tragen sie die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), die auch die Jugendhilfeplanung gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch umfasst. Hiervon umfasst ist auch die Darstellung der Maßnahmen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs Ganztag im Primarbereich im Sinne des § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die Darstellung der Maßnahmen ist zugleich Teil der vorgenannten Jugendhilfeplanung als auch Teil der Schulentwicklungsplanung im Sinne des § 37 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland vom 21. Dezember 2012 (Amtsbl. 2013 I, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung.

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Die Zuwendungsempfänger werden ermächtigt, Zuwendungen ganz oder teilweise an die Baumaßnahmeträger im Sinne der Ziffer 2.1.2 dieser Förderrichtlinie weiterzuleiten (VV Nummer 12 zu § 44 LHO). Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen dieser Förderrichtlinie sowie des Zuwendungsbescheides (einschließlich der oben genannten rechtlichen Grundlagen inklusive Nebenbestimmungen) auch den Baumaßnahmeträgern auferlegt werden. 2.1.2 Baumaßnahmeträger 2.1.2.1 Definition

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Baumaßnahmeträger sind in der Regel die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten von Gebäuden und/oder Grundstücken, in denen beziehungsweise auf denen ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich vorgehalten werden. Baumaßnahmeträger im vorgenannten Sinn sind auch solche, die vertraglich zur Vornahme von Investitionen an Gebäuden und/oder Grundstücken, in denen beziehungsweise auf denen ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich im Sinne der Ziffer 1 Absatz 1 dieser Förderrichtlinie vorgehalten werden, berechtigt sind.

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Sofern die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch Baumaßnahmeträger im Sinne der Ziffer 2.1.2.1 dieser Förderrichtlinie sind, können sie Fördermittel für Maßnahmen im Sinne dieser Förderrichtlinie beim Ministerium für Bildung und Kultur im Rahmen des unter Ziffer 2.2 dieser Förderrichtlinie dargestellten Verfahrens beantragen. 2.1.2.2 Aufgaben

(1)

Sofern Baumaßnahmeträger kommunale Schulträger sind, reichen sie ihre im Rahmen der Schulentwicklungsplanung darzustellenden Maßnahmen für den Bereich des schulischen Ganztags (entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 der Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland) für den Planungszeitraum bis einschließlich des Schuljahres 2029/30 im Antragsverfahren gemäß Ziffer 2.2 Absatz 4 dieser Förderrichtlinie bei den Zuwendungsempfängern ein. Insofern wird die Ganztagsplanung der kommunalen Schulträger im Sinne des § 37 des Schulordnungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland sowie der Jugendhilfeplanung zur Darstellung der Maßnahmen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs Ganztag im Primarbereich im Rahmen dieser Förderrichtlinie herangezogen.

(2)

Baumaßnahmeträger, die keine kommunalen Schulträger sind, sind gehalten, bei der Erstellung der jeweiligen Ganztagsplanungen für den Planungszeitraum bis einschließlich des Schuljahres 2029/30 die Vorgaben des § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 der Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland entsprechend zu beachten. 2.1.3 Schulen in Trägerschaft des Landes Für Schulen in der Trägerschaft des Landes werden Fördermittel des Bundes gemäß Tabelle 1 der Anlage 2 dieser Förderrichtlinie bereitgestellt. 2.2 Antragsverfahren

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Antragsberechtigt beim Ministerium für Bildung und Kultur als zentrale Bewilligungsbehörde im Sinne der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau sind die Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer 2.1.1.1 dieser Förderrichtlinie. Antragsberechtigt bei den Zuwendungsempfängern sind die Baumaßnahmeträger gemäß Ziffer 2.1.2.1 Absatz 1 dieser Förderrichtlinie. Die Anträge der Zuwendungsempfänger sind auf dem Antragsformular nach der Anlage 1 an das Ministerium für Bildung und Kultur, Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken, zu richten, das unter Berücksichtigung des Bedarfs, der verfügbaren Mittel und des Gesamtumfangs der förderungsfähigen Investitionsvorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Die Anträge sind bis spätestens 31. Oktober 2025 einzureichen. Die auf Grundlage der Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Primarbereich im jeweiligen Gemeindeverband ermittelten maximalen gemeindeverbandsbezogenen Fördersummen ergeben sich aus Anlage 2.

(2)

Dem Antrag der Zuwendungsempfänger an das Ministerium für Bildung und Kultur ist die gemeindeverbandsbezogene Bedarfsplanung gemäß Ziffer 2.1.1.2 Absatz 1 dieser Förderrichtlinie im Hinblick auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs im Sinne des § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beizufügen.

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Grundlage für die gemeindeverbandsbezogene Darstellung sind die einzelnen Ganztagsplanungen der Baumaßnahmeträger gemäß Ziffer 2.1.2.2 dieser Förderrichtlinie für deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die vom jeweils zuständigen Zuwendungsempfänger geprüft, aufeinander abgestimmt und zusammengeführt werden. Die Prüfung durch den Zuwendungsempfänger umfasst, insbesondere im Hinblick auf seine Funktion als Erstempfänger im Sinne der Nummer 12 der VV zu § 44 LHO, auch eine Vorprüfung der von den Baumaßnahmeträgern als Letztempfänger beantragten Vorhaben; das Ergebnis der Vorprüfung ist dem Antrag des Zuwendungsempfängers an das Ministerium für Bildung und Kultur beizufügen. In den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger zugleich Baumaßnahmeträger ist, entfällt die Vorprüfung durch den Zuwendungsempfänger. Des Weiteren sind dem Antrag des Zuwendungsempfängers an das Ministerium für Bildung und Kultur Kosten- und Finanzierungspläne für die einzelnen Maßnahmen beizufügen. Die Förderanträge müssen gemäß § 3 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau folgende Angaben beinhalten: 1. Beschreibung der Maßnahme; 2. Darlegung der messbaren Ziele der Maßnahme. Hierbei muss differenziert werden zwischen der Anzahl von Plätzen ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote, die a) geschaffen werden, b) von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren, c) erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren. Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote im Sinne dieser Förderrichtlinie sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen; 3. Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme); 4. Darlegung, dass für die Maßnahme die Voraussetzungen des § 7 Ganztagsfinanzhilfegesetz vorliegen und keine Doppelförderung beantragt wird; 5. bei einer vorangegangenen Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ die Versicherung des Zusammenhangs zu dieser Maßnahme sowie die Darstellung des Zusammenhangs zu dieser Maßnahme; 6. bei Sanierungsaufwendungen die Versicherung, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen; 7. im Fall von § 2 Satz 2 Ganztagsfinanzhilfegesetz eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer Investitionsmaßnahme handelt.

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Antragsberechtigt bei den Zuwendungsempfängern sind die Baumaßnahmeträger gemäß Ziffer 2.1.2.1 Absatz 1 dieser Förderrichtlinie. Die Festlegung von Kriterien zur Ermittlung der Höhe der Zuwendung an den jeweiligen Baumaßnahmeträger erfolgt durch die Zuwendungsempfänger. Hierbei soll insbesondere eine Berücksichtigung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Baumaßnahmeträgers beschult werden, erfolgen. Dem Antrag der Baumaßnahmeträger an die Zuwendungsempfänger sind die Ganztagsplanung (entsprechend § 2 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 der Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland) für den Zuständigkeitsbereich des Baumaßnahmeträgers für den Planungszeitraum bis einschließlich des Schuljahres 2029/30 (2.1.2.2) sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan für die einzelnen Maßnahmen beizufügen. Baumaßnahmeträger, die keine Kommunen sind, reichen zudem eine Erklärung der Übernahme des durch den Baumaßnahmeträger zu tragenden Finanzierungsanteils in Höhe von mindestens 15 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten ein. Sofern die Baumaßnahmeträger Kommunen sind, wird deren Eigenanteil in Höhe von mindestens 15 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten durch Bedarfszuweisungen nach § 16 Absatz 10 des Kommunalfinanzausgleichgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511), in der jeweils geltenden Fassung, aufgebracht.

(5)

Nach Prüfung und Genehmigung der gemeindeverbandsbezogenen Bedarfsplanung durch das Ministerium für Bildung und Kultur erhalten die Zuwendungsempfänger Zuwendungen über die Höhe der bewilligten Fördermittel für die anerkennungsfähigen Investitionsmaßnahmen.

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Die Zuwendungsempfänger reichen die ihnen gemäß Absatz 5 zugeteilten Fördermittel auf Antrag gemäß Absatz 4 an die Baumaßnahmeträger weiter.

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Die zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionskosten betragen für Maßnahmen gemäß Ziffer 3.1 dieser Förderrichtlinie mindestens 25.000 Euro pro Förderantrag, für Maßnahmen gemäß Ziffer 3.2 dieser Förderrichtlinie mindestens 5.000 Euro pro Förderantrag. 3. Gegenstand der Förderung Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau sind Investitionsmaßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, nicht förderfähig. 3.1 Vorrangig förderfähig sind folgende Investitionsmaßnahmen im Sinne von § 1 Absätze 3 und 4 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau, soweit sie der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen oder dem Erhalt von Betreuungsplätzen im Sinne der Ziffer 2.2 Absatz 3 Satz 6 dieser Förderrichtlinie dienen und sofern nicht nach Anlage 3 ausgeschlossen: 3.1.1 Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung – einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken –, die Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 bis 4 Ganztagsfinanzhilfegesetz einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen. Als förderfähige Investitionen werden insbesondere auch solche Maßnahmen angesehen, welche energetische Sanierung umfassen und im Einklang mit dem Ziel von §§ 1 und 3 Ganztagsfinanzhilfegesetz stehen. 3.1.2 Ausstattungsinvestitionen in Aufenthalts- und Küchenbereich, insbesondere Mobiliar, fest eingebaut oder beweglich. 3.1.3 Investive Begleitmaßnahmen zur Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung, Kostengruppe (KG) 700 nach DIN 276), zum Herrichten und Erschließen von Grundstücken (KG 200) einschließlich notwendiger Übergangslösungen sowie zum Erwerb von Grundstücken (KG 110), soweit diese Maßnahmen in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im Sinne von Ziffer 3.1.1 zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote stehen. 3.2 Des Weiteren sind Maßnahmen nachrangig förderfähig, die der Ausstattung ganztägiger Bildungsund Betreuungsangebote unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 bis 4 Ganztagsfinanzhilfegesetz einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnamen, soweit diese in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen, dienen und dadurch qualitative Verbesserungen bei bestehenden Plätzen im Sinne einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung erreicht werden und sofern sie gemäß Anlage 3 nicht ausgeschlossen sind: a) Mobiliar, fest eingebaut (KG 370, 470) oder beweglich (KG 600), b) Spiel- und Sportgeräte einschließlich der dazu erforderlichen baulichen Maßnahmen. 4. Indikatoren

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Indikator für neu geschaffene Ganztagsangebote ist die Anzahl der mit der Förderung entstandenen zusätzlichen Betreuungsplätze. Soweit sich die Förderung auf Baumaßnahmen bezieht, die bestehende, ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallende Betreuungsplätze ersetzen, ist Indikator die Anzahl der langfristig gesicherten Plätze in der Ganztagsbetreuung.

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Indikator für die Förderung qualitativer Verbesserungsmaßnahmen im Sinne der Ziffer 3.2 dieser Förderrichtlinie ist die Anzahl der Betreuungsplätze, die eine qualitative Aufwertung erfahren durch die in Nummer 3.2 dieser Förderrichtlinie aufgeführten Maßnahmen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Es gelten die Bestimmungen der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau sowie die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), soweit im Folgenden von Letzteren keine Abweichungen festgelegt sind. 5.2 Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes am 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Maßnahmen in diesem Sinne sind auch selbstständige Abschnitte eines Vorhabens. Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 5.3 Für Vorhaben, die ab Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes am 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden, gilt der vorzeitige Maßnahmenbeginn als erteilt, er muss nicht gesondert beantragt werden. Aus der Erteilung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen. Der Maßnahmenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko. Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. 5.4 Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Gebäudes beziehungsweise Grundstücks ist oder vertraglich zur Vornahme der Investition berechtigt ist. Es wird insbesondere auf die in Ziffer 7.1 dieser Förderrichtlinie festgelegten Zweckbindungsfristen verwiesen. 5.5 Investitionsvorhaben gemäß dieser Förderrichtlinie können nur gefördert werden, sofern das Kriterium der Zusätzlichkeit der Bundesmittel gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau gewährleistet ist. Die Zusätzlichkeit gemäß § 5 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist gegeben, wenn die gewährte Zuwendung nicht zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens eingesetzt wird, dessen Finanzierung bereits vor Inkrafttreten des Ganztagsfinanzhilfegesetzes am 12. Oktober 2021 durch anderweitige Investitionsprogramme des Saarlandes beziehungsweise der Kommunen festgeschrieben war oder durch Verwaltungsakt (§§ 35 Satz 1, 41 VwVfG) oder Vertrag (§ 54 VwVfG, §§ 130, 145 ff. BGB) eine anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung des Landes beziehungsweise der Kommunen gewährt wurde (vorhabenbezogener Ansatz) und die den Förderzeitraum nach § 2 Ganztagsfinanzhilfegesetz betreffen (§ 5 Absatz 3 Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau). Eine dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienende Finanzierung eines Investitionsvorhabens liegt vor, wenn sich der kalkulierte Finanzierungsanteil des Vorhabens zum Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder auf mehr als 25 Prozent der Gesamtausgaben bezieht. Des Weiteren wird auf Ziffer 8.3 Nummer 8 dieser Förderrichtlinie verwiesen. 6. Art und Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. 6.2

(1)

Der zulässige Förderhöchstsatz aus den Finanzhilfen des Bundes beträgt höchstens 70 Prozent.

(2)

Hierzu stehen Fördermittel des Bundes zu Fördermaßnahmen nach dieser Förderrichtlinie in Höhe von insgesamt bis zu 32.952.425 Euro zur Verfügung. Restmittel aus dem Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gemäß § 5 Absatz 2 des Ganztagsfinanzhilfegesetzes werden anteilig entsprechend der Verteilung gemäß Tabelle 1 der Anlage 2 auf die Gemeindeverbände verteilt.

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Gegebenenfalls bestehende Restmittel im Sinne des § 5 Absatz 3 Ganztagsfinanzhilfegesetzes die im Rahmen der Umverteilung durch den Bund auf die Länder dem Saarland zur Verfügung gestellt werden, werden entsprechend des in Ziffer 6.7 dieser Förderrichtlinie beschriebenen Verfahrens auf die Gemeindeverbände verteilt. 6.3 Das Fördermittelvolumen der einzelnen Gemeindeverbände ergibt sich aus Anlage 2. 6.4 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Zuwendungsempfänger und Baumaßnahmeträger gemäß Ziffern 2.1.1.1 und 2.1.2.1 dieser Förderrichtlinie für das geförderte Vorhaben. Bei allen Fördermaßnahmen ist die Anlage 3 Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit unter Ziffer 3 dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 6.5 Die Fördermittel sind als Zusatzfinanzierung zu den Eigenaufwendungen der Baumaßnahmeträger gemäß Ziffer 2.1.2.1 dieser Förderrichtlinie einzusetzen, die grundsätzlich mindestens 15 Prozent der förderfähigen Aufwendungen betragen müssen. 6.6 Die Baunebenkosten (KG 700) werden bei Hochbaumaßnahmen bis maximal 25 Prozent und bei sonstigen Baumaßnahmen bis maximal 20 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Baukosten (ohne KG 700) gefördert. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß Nummer 6 VV- P-GK (siehe auch ZBau) zu beteiligen ist. 6.7 Sofern durch die Zuwendungsempfänger im Sinne der Ziffer 2.1.1 dieser Förderrichtlinie nicht alle für den jeweiligen Gemeindeverband zur Verfügung stehenden Fördermittel (Anlage 2) bis zum 31. Oktober 2025 beim Ministerium für Bildung und Kultur beantragt wurden, behält sich dieses eine neue Verteilung der noch nicht beantragten Fördermittel vor. Das Ministerium für Bildung und Kultur informiert rechtzeitig vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist über noch nicht beantragte Fördermittel. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Mit der Zuwendung geförderte Gebäude oder bauliche Maßnahmen sind für eine Zeitdauer von 20 Jahren dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung kann vor Fristablauf nur mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur erfolgen. Ist im Vorfeld bereits eine Nutzungsdauer von weniger als 20 Jahren vorgesehen, insbesondere bei Interimslösungen, zum Beispiel durch vorübergehende Nutzung mobiler Raumeinheiten, kann die Zuwendung anteilig entsprechend der geplanten Nutzungsdauer erfolgen. Die Zweckbindungsfrist für Ausstattungsinvestitionen beträgt fünf Jahre. 7.2 Auf geltende vergaberechtliche Bestimmungen insbesondere § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung) wird hingewiesen; sie bleiben von dieser Förderrichtlinie unberührt. Des Weiteren wird insbesondere auf Ziffer 3 der AN- Best-P beziehungsweise ANBest-P-GK hingewiesen. 7.3 Für Maßnahmen, die bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden. Die Eigenanteile an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden. 7.4 Die Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer 2.1.1.1 dieser Förderrichtlinie und Baumaßnahmeträger gemäß Ziffer 2.1.2.1 dieser Förderrichtlinie haben auf die Förderung durch Bundes- und Landesmittel in geeigneter Form hinzuweisen. 8. Verfahren 8.1 Bewilligungsverfahren 8.1.1 Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nummer 3 VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Förderrichtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen werden. 8.1.2 Zentrale Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes. 8.1.3 Zuwendungen für Investitionen dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, sofern der jeweilige Baumaßnahmeträger gemäß Ziffer 2.1.2.1 dieser Förderrichtlinie in der Lage ist, die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für seine dauernde Leistungsfähigkeit aufzubringen. 8.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Mittelanforderungen sind in der Regel durch den Zuwendungsempfänger bei der zentralen Bewilligungsbehörde einzureichen. 8.3 Berichtspflicht Die Rechenschaftslegung gegenüber dem Bund obliegt dem Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes. Vor diesem Hintergrund reichen die Zuwendungsempfänger im Sinne der Ziffer 2.1.1.1 dieser Förderrichtlinie halbjährlich, jeweils zum 31. Mai und 30. November, beim Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes die nachfolgend aufgeführten Angaben ein, für deren Übermittlung das dieser Förderrichtlinie beigefügte Formular (Anlage 4) zu verwenden ist. 1. Kurzbeschreibung der Maßnahme unter Angabe des Baumaßnahmeträgers sowie gegebenenfalls des amtlichen Gemeindeschlüssels des Baumaßnahmeträgers, der eindeutigen Identifikationsnummer der Maßnahme und der Zuordnung zur Art der Maßnahme (Neubau, Umbau, Erweiterung, Ausstattung, Sanierung); 2. Darstellung der Zielerreichung nach Ziffer 2.2 Absatz 3 Nummer 2 dieser Förderrichtlinie; 3. Maßnahmenbeginn und Maßnahmenende; 4. bewilligte und abgerufene Mittel; 5. Höhe der anerkannten förderfähigen Kosten (nach Verwendungsnachweis); 6. Höhe der Beteiligung des Bundes, der Länder und der Kommunen an der öffentlichen Finanzierung sowie die Finanzierungsbeiträge Dritter unter gesonderter Ausweisung der Eigenmittel freier Träger; 7. Erklärung über Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsbetrachtungen; 8. Nachweis über die Einhaltung der Zusätzlichkeit: tabellarische Darstellung, dass abgeschlossene Investitionsvorhaben im Sinne von § 5 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau entsprechend ihrer Berücksichtigung in der Finanzplanung, ihrer Bewilligung oder vertraglichen Ausgestaltung und unabhängig von der Finanzhilfe des Bundes durchgeführt wurden; 9. Bestätigung über die Einhaltung des Verbots der Doppelförderung sowie über den fristgerechten Mittelabruf. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren 8.4.1 Verwendungsnachweis Zuwendungsempfänger Die Verwendungsnachweisführung gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes obliegt den Zuwendungsempfängern. Die Nachweisführung erfolgt in Form eines Gesamtverwendungsnachweises gemäß Anlage 5, in dem die Einzelverwendungsnachweise der Baumaßnahmeträger insgesamt aufgeführt werden. Die Abrechnungsbescheide des Ministeriums für Bildung und Kultur des Saarlandes erfolgen nach Prüfung der Gesamtverwendungsnachweise. Im Hinblick auf die regelmäßige Berichtspflicht des Landes gegenüber dem Bund erfolgen seitens der Zuwendungsempfänger regelmäßige Aktualisierungsmeldungen an das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes in Bezug auf abgeschlossene ( Teil-)Maßnahmen (Ziffer 8.3). 8.4.1.1 Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahmen die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes als zentrale Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen. 8.4.1.2 Die Überwachung der Verwendung der Zuwendung durch die Verwaltung (Nummer 9.1 VV/VV- P-GK zu § 44 LHO) beschränkt sich in den Fällen, in denen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nicht zu beteiligen ist, auf den Nachweis der Schlussverwendung. 8.4.1.3 Der Verwendungsnachweis ist von der eigenen Prüfeinrichtung des jeweiligen Zuwendungsempfängers vorab zu prüfen. 8.4.1.4 Im Verwendungsnachweis sind die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel) darzulegen. 8.4.1.5

(1)

Das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes als zentrale Bewilligungsbehörde kann gegebenenfalls ergänzende Angaben anfordern sowie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel an Ort und Stelle prüfen oder sie durch Beauftragte prüfen lassen.

(2)

Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemäß § 93 Bundeshaushaltsordnung gemeinsam mit dem Landesrechnungshof gemäß § 91 Landeshaushaltsordnung besteht neben den Befugnissen der zentralen Bewilligungsbehörde gemäß Absatz 1. 8.4.1.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8.4.1.7

(1)

Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen und an den Bund abzuführen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 1 des Ganztagsfinanzhilfegesetzes zu früh angewiesen, sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

(2)

Für gewährte Zuwendungen aus Landesmitteln findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. 8.4.1.8 Verwendungsnachweis Baumaßnahmeträger Die Zuwendungsempfänger treffen im Verhältnis zu den Baumaßnahmeträgern Vorgaben für die Einreichung des Verwendungsnachweises der Baumaßnahmeträger bei den Zuwendungsempfängern. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen dieser Förderrichtlinie sowie des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen) auch den Baumaßnahmeträgern auferlegt werden. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Saarbrücken, den 12. März 2024 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Heide Anlage 1: Antrag Zuwendungsempfänger Anlage 2: Gemeindeverbandsbezogene Mittelverteilung Anlage 3: Nicht zuwendungsfähige Kosten bei Hochbaumaßnahmen Anlage 4: Bericht Rechenschaftslegung zur Weiterleitung an den Bund Anlage 5: (Gesamt-)Verwendungsnachweis Anlage 1 der Förderrichtlinie zu der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungs-angebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß der Förderrichtlinie zur Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Ministerium für Bildung und Kultur Referat B2 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken 1.0 Antragstellender Gemeindeverband (örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe) Bezeichnung: (Name) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts und IBAN) 2.0 Gemeindeverbandsbezogene Bedarfsplanung gemäß Ziff. 2.1.1.2 der FöR 2.1 Darstellung der messbaren Ziele im Gemeindeverband Anzahl der Plätze, die geschaffen werden sollen: Anzahl der Plätze, die von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren sollen: Anzahl der erhaltenen Plätze: Anzahl der Plätze, die vom Erhalt räuml. Kapazitäten profitieren: 2.2 Kostenplanung im Gemeindeverband Gesamtkosten (der unter Ziff. 3.0 aufgeführten Maßnahme/n) EUR beantragte Förderung Bund unter Berücksichtigung von Anlage 2 EUR (bis zu 70 % Förderung des Bundes) beantragte Förderung Land: unter Berücksichtigung von Anlage 2 EUR (bis zu 15 % Förderung des Landes) Eigenanteil Baumaßnahmeträger in Summe EUR (mind. 15 % Eigenanteil Baumaßnahmeträger) 2.3 Zeitplanung Beginn der Investitionsmaßnahme/n: voraussichtl. Ende: 3.0 Beschreibung der Einzelmaßnahme der Baumaßnahmeträger (Bei mehreren Einzelplanungen bitte die Ziffern 3.1 bis 3.3.2 getrennt ausfüllen) 3.1. Baumaßnahmeträger □ Kommunaler Träger □ Freier Träger □ Sonstige (Name) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Betreuungsstandort: Maßnahme □ Neubau □ Erweiterungsbau □ Umbau □ Sanierung □ Sonstiges Beschreibung der Maßnahme 3.2 Darstellung der messbaren Ziele Anzahl der Plätze, die geschaffen werden sollen: Anzahl der Plätze, die von der Schaffung räumlicher Kapazitäten Profitieren sollen: Anzahl der erhaltenen Plätze: Anzahl der Plätze, die vom Erhalt räuml. Kapazitäten profitieren: 3.3 Investitionsplanung 3.3.1 Kostenplanung Gesamtkosten: EUR Ergebnis der Vorprüfung EUR 1.) Aufteilung der Kosten: beantragte Förderung Bund: EUR (bis zu 70 % Förderung des Bundes) beantragte Förderung Land: EUR (bis zu 15 % Förderung des Landes) Eigenanteil Baumaßnahmeträger EUR (mind. 15 % Eigenanteil Baumaßnahmeträger) 2.) Sonstige Förderung: beantragte / bewilligte öffentliche Förderung aus anderen Programmen des Landes / des Bundes / der EU EUR 3.3.2 Zeitplanung (es gilt der in § 2 GaFinHG festgelegte Förderzeitraum) Beginn der Investitionsmaßnahme gemäß Ziff. 5.2 FöR: (ggf. Unterteilung in einzelne Bauabschnitte) voraussichtl. Ende: 4. Erklärungen durch den Zuwendungsempfänger (Für die einzelnen Maßnahmen Erklärungen der jeweiligen Baumaßnahmeträger erforderlich) □ Für die Maßnahme liegen die Voraussetzungen des §7 GaFinHG vor. Es wird keine Doppelförderung beantragt. □ Bei einer vorangegangenen Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der „Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau für Grundschulkinder“ besteht ein Zusammenhang mit dieser Maßnahme. Die Darstellung des Zusammenhangs wird als Anlage beigefügt. □ Es wird versichert, dass bei Sanierungsaufwendungen diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen. □ Im Fall von § 2 Satz 2 GaFinHG wird erklärt, dass es sich um einen selbstständigen □ Es wird versichert, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit gemäß § 5 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist gegeben, wenn die gewährte Zuwendung nicht zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens eingesetzt wird, dessen Finanzierung bereits vor Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 durch anderweitige Investitionsprogramme des Saarlandes beziehungsweise der Kommunen festgeschrieben war oder durch Verwaltungsakt (§§ 35 Satz 1, 41 VwVfG) oder Vertrag (§ 54 VwVfG, §§ 130, 145 ff. BGB) eine anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung des Landes beziehungsweise der Kommunen gewährt wurde (vorhabenbezogener Ansatz) und Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau). 5. Anlagen Folgende Anlagen sind beizufügen □ Gemeindeverbandsbezogene Bedarfsplanung gemäß Ziffer 2.1.1.2 Abs. 1 FöR □ Ganztagsplanung der Baumaßnahmeträger gemäß Ziffer 2.1.2.2 FöR □ Ergebnis der Vorprüfung aller einzelnen Ganztagsplanungen der Baumaßnahmeträger gemäß Ziffer 2.2 Abs. 3 FöR □ Kostenpläne für die einzelnen Maßnahmen gemäß Ziffer 2.2 Abs. 3 FöR □ Finanzierungspläne für die einzelnen Maßnahmen gemäß Ziffer 2.2 Abs. 3 FöR Weitere Anlagen: (Ort) (Datum) (Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift) Anlage 2 der Förderrichtlinie zu der der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Gemeindeverbandsbezogene Mittelverteilung 1 2. Verteilung Landesmittel Regionalverband Saarbrücken 2.386.335,47 Euro Landkreis Merzig-Wadern 746.828,26 Euro Landkreis Neunkirchen 911.263,80 Euro Landkreis Saarlouis 1.376.693,15 Euro Landkreis St. Wendel 580.574,63 Euro Saarpfalz-Kreis 995.501,67 Euro Gesamt 6.997.196,99 Euro 1 auf Basis der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Gemeindeverbänden, StaLaDaten Stichtag September 2022 1. Verteilung Bundesmittel Regionalverband Saarbrücken 11.136.232,20 Euro Landkreis Merzig-Wadern 3.485.198,55 Euro Landkreis Neunkirchen 4.252.564,42 Euro Landkreis Saarlouis 6.424.568,06 Euro Landkreis St. Wendel 2.709.348,29 Euro Saarpfalz-Kreis 4.645.674,45 Euro Gesamt Gemeindeverbände 32.653.586,00 Euro Saarland (Schulen in Trägerschaft des Landes) 298.839,00 Euro Gesamt 32.952.425,00 Euro Anlage 3 der Förderrichtlinie zu der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Anlage 3 Nicht zuwendungsfähige Kosten bei Hochbaumaßnahmen Die nachstehend aufgeführten Kosten nach DIN 276-1 (Dezember 2008) sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig: Bei Kostengruppe 200 - Herrichten und Erschließen (alle) 220 Öffentliche Erschließung (alle) 221 Abwasserentsorgung 222 Wasserversorgung 223 Gasversorgung 224 Fernwärmeversorgung 225 Stromversorgung 226 Telekommunikation 227 Verkehrserschließung 228 Abfallentsorgung 229 Öffentliche Erschließung, sonstiges 230 Nicht öffentliche Erschließung (alle) 231 Abwasserentsorgung 232 Wasserversorgung 233 Gasversorgung 234 Fernwärmeversorgung 235 Stromversorgung 236 Telekommunikation 237 Verkehrserschließung 239 Nicht öffentliche Erschließung, sonstiges 240 Ausgleichsabgaben 250 Übergangsmaßnahmen (alle) 251 Provisorien 252 Auslagerungen Bei Kostengruppe 300 - Bauwerk -- Baukonstruktion – 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen 397 Zusätzliche Maßnahmen 398 Provisorische Baukonstruktionen 399 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen, sonstiges Bei Kostengruppe 400 - Bauwerk -Technische Anlagen – 490 Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen (nur teilweise) 497 Zusätzliche Maßnahmen 498 Provisorische technische Anlagen 499 Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen, sonstiges Bei Kostengruppe 500 - Außenanlagen – 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen (nur teilweise) 597 Zusätzliche Maßnahmen 598 Provisorische Außenanlagen 599 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen, sonstiges Bei Kostengruppe 600 - Ausstattung und Kunstwerke – 610 Ausstattung (nur teilweise) 611 Allgemeine Ausstattung 612 Besondere Ausstattung 619 von der sonstigen Ausstattung: Werbeanlagen Bei Kostengruppe 700 - Baunebenkosten – 710 Bauherrenaufgaben (alle) 711 Projektleitung 712 Bedarfsplanung 713 Projektsteuerung 719 Bauherrenaufgaben, sonstiges 720 Vorbereitung der Objektplanung (nur teilweise) 721 Untersuchungen 722 Wertermittlungen 723 Städtebauliche Leistungen 724 Landschaftsplanerische Leistungen 729 Vorbereitung der Objektplanung, sonstiges 750 Künstlerische Leistungen (nur teilweise) 759 Künstlerische Leistungen, sonstiges 760 Finanzierungskosten (alle) 761 Finanzierungsbeschaffung 762 Fremdkapitalzinsen 763 Eigenkapitalzinsen 769 Finanzierungskosten, sonstiges 770 Allgemeine Baunebenkosten (nur teilweise) 772 Bewirtschaftungskosten 773 Bemusterungskosten 774 Betriebskosten nach der Abnahme 775 Versicherungen 779 Allgemeine Baunebenkosten, sonstiges 790 Sonstige Baunebenkosten Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten sowie bei der Prüfung der Verwendungsnachweise sind die vorgenannten Kostengruppen nicht zu berücksichtigen. Anlage 4 der Förderrichtlinie zu der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Bericht Rechenschaftslegung gemäß der Förderrichtlinie zur Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Ministerium für Bildung und Kultur Referat B2 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken 1. Gemeindeverband (örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe) Bezeichnung: (Name) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts und IBAN) 2. Bericht des Gemeindeverbands zur Bewilligung mit Aktenzeichen ___________________ (Bei mehreren Einzelplanungen bitte die Ziffern 2.1 bis 2.7 getrennt ausfüllen.) 2.1 Betreuungsstandort: 2.2 Kurzbeschreibung der Maßnahme 2.3 Baumaßnahmeträger ggfls. Amtlicher Gemeindeschlüssel 2.4 Art der Maßnahme: □ Neubau □ Erweiterungsbau □ Umbau □ Sanierung □ Sonstiges 2.5 Darstellung der Zielerreichung Anzahl geschaffener Plätze: Anzahl geschaffener Plätze, die von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren: Anzahl der erhaltenen Plätze: Anzahl der Plätze, die vom Erhalt räuml. Kapazitäten profitieren: 2.6 Maßnahmenbeginn: Maßnahmenende: (unter Beachtung des in § 2 GaFinHG festgelegten Förderzeitraums) 2.7 bewilligte Mittel: EUR abgerufene Mittel: EUR Höhe der anerkannten förderfähigen Kosten: EUR 1.) Aufteilung der Kosten: Beteiligung Bund: EUR (70 % Zuschuss des Bundes) Beteiligung Land: EUR (15 % Zuschuss des Landes) Eigenanteil Baumaßnahmeträger: EUR (15 % Eigenanteil Baumaßnahmeträger) 2) Sonstige Förderung: beantragte / bewilligte öffentliche Förderung aus anderen Programmen des Landes / des Bundes / der EU EUR 3. Erklärungen durch den Zuwendungsempfänger (Für die einzelnen Maßnahmen Erklärungen der jeweiligen Baumaßnahmeträger erforderlich) □ Es wird versichert, dass bei o.g. Maßnahme/n die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden und ggfls. angemessene Wirtschaftlichkeits-betrachtungen durchgeführt wurden (gemäß § 7 LHO). □ Für die Maßnahme liegen die Voraussetzungen des §7 GaFinHG vor. Es wurde keine Doppelförderung beantragt. □ Es wird versichert, dass die Fördermittel zusätzlich eingesetzt werden. Die Zusätzlichkeit gemäß § 5 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist gegeben, wenn die gewährte Zuwendung nicht zur Finanzierung eines dem Zwecke des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder dienenden Investitionsvorhabens eingesetzt wird, dessen Finanzierung bereits vor Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 durch anderweitige Investitionsprogramme des Saarlandes beziehungsweise der Kommunen festgeschrieben war oder durch Verwaltungsakt (§§ 35 Satz 1, 41 VwVfG) oder Vertrag (§ 54 VwVfG, §§ 130, 145 ff. BGB) eine anderweitige Förderung beziehungsweise Zuweisung des Landes beziehungsweise der Kommunen gewährt wurde (vorhabenbezogener Ansatz) und die den Förderzeitraum nach § 2 GaFinHG betreffen (§ 5 Absatz 3 Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau). (Ort) (Datum) (Stempel, rechtsverbindliche Unterschrift) Anlage 5 der Förderrichtlinie zu der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Gesamtverwendungsnachweis zur Gewährung einer Zuwendung gemäß Förderrichtlinie zu der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungsund Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) Ministerium für Bildung und Kultur Referat B2 Trierer Straße 33 66111 Saarbrücken 1. Zuwendungsempfänger (örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe) Bezeichnung: (Name) Anschrift: (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Auskunft erteilt: (Name / Telefon / Durchwahl / Fax / E-Mail) Bankverbindung: (Bezeichnung des Kreditinstituts und IBAN) 2. Darstellung der messbaren Ziele im Gemeindeverband Anzahl der Plätze, die geschaffen wurden: Anzahl der Plätze, die von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren: Anzahl der erhaltenen Plätze: Anzahl der Plätze, die vom Erhalt räuml. Kapazitäten profitieren: 3. Maßnahme/n Beschreibung der Einzelmaßnahme der Baumaßnahmeträger (Bei mehreren Einzelplanungen bitte die Ziffern 3.1 bis 3.3.2 getrennt ausfüllen) 3.1 Baumaßnahmeträger □ Kommunaler Träger □ Freier Träger □ Sonstige (Name) Anschrift (Straße / Hausnummer) (PLZ / Ort) Betreuungsstandort: Maßnahme □ Neubau □ Erweiterungsbau □ Umbau □ Sanierung □ Sonstiges Beschreibung der Maßnahme 3.2 Darstellung der messbaren Ziele Anzahl der Plätze, die geschaffen werden sollen: Anzahl der Plätze, die von der Schaffung räumlicher Kapazitäten Profitieren sollen: Anzahl der erhaltenen Plätze: Anzahl der Plätze, die vom Erhalt räuml. Kapazitäten profitieren: 3.3 Investitionsplanung 3.3.1 Kostenplanung Gesamtkosten: EUR Ergebnis der Vorprüfung: EUR 2.) Aufteilung der Kosten: Förderung Bund: EUR (bis zu 70 % Förderung des Bundes) Förderung Land: EUR (bis zu 15 % Förderung des Landes) Eigenanteil Baumaßnahmeträger EUR (mind. 15 % Eigenanteil Baumaßnahmeträger) 2.) Sonstige Förderung: bewilligte öffentliche Förderung aus anderen Programmen des Landes / des Bundes / der EU EUR 3.3.2 Zeitplanung (Es gilt der in § 2 GaFinHG festgelegte Förderzeitraum) Beginn der Investitionsmaßnahme gemäß Ziff. 5.2 FöR: Ende: 4. Bewilligte Zuwendungen – Zuschüsse (Z) und Darlehen (D) –1 Bewilligende Stelle Datum und Aktenzeichen (EUR) ................................................................. ................................................................. .................................................................. ................................................................. .................................................................. .................................................................. ....................................................Z/D ....................................................Z/D ....................................................Z/D Bewilligter Gesamtbetrag In Anspruch genommener Betrag ....................................................Z/D ....................................................Z/D 5. Sachbericht (eingehende Darstellung der Durchführung der Maßnahme/n, Bauzeiten usw. ggf., gesondertes Blatt) ______________________ 1 ) Nichtzutreffendes bitte streichen 6. Gemeindeverbandsbezogener zahlenmäßiger Nachweis 6.1 Gesamtausgaben der Maßnahme/n .................................... (EUR) Davon Ausgaben für den Teil der Maßnahme/n (Bauobjekt/Bauabschnitt), für den die Zuwendung bewilligt worden ist ................................... (EUR) 6.2 Einnahmen Art Eigenanteil, Zuwendungen, Leistungen Dritter lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung EUR v. H. EUR v. H. Eigenanteil Bundesmittel Z/D 1 ) Landesmittel Z/D 1 ) In früheren Bauobjekten / Bauabschnitten vorgesehene / Eingenommene Beträge Insgesamt: 6.3 Ausgaben Ausgabengliederung 2 ) lt. Zuwendungsbescheid lt. Abrechnung Insgesamt davon zuwendungsfähig Insgesamt davon zuwendungsfähig EUR EUR EUR EUR Summe: In früheren Bauobjekten/Bauabschnitten bereits geleistete Angaben I n s g e s a m t : Die zahlenmäßigen Nachweise der Baumaßnahmeträger für Einzelmaßnahmen sind den jeweiligen Ergebnissen der Prüfung durch die baufachliche Prüfverwaltung hinzuzufügen. ______________________________ 1 ) Nichtzutreffendes bitte streichen. 2 ) Es sind nur die Summen der Kostengruppen (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides) anzugeben. Dabei ist entsprechend den der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten oder Bauabschnitten zu unterteilen, ggfls. auf gesondertem Blatt. 7. Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers Es wird erklärt, dass - die Rechnungen ausschließlich für Leistungen innerhalb des im Zuwendungsbescheid aufgeführten Bewilligungszeitraumes entstanden sind und auch nur diese Rechnungen im Bauausgabenbuch aufgeführt werden, - - - die in den Bauplänen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit übereinstimmen, die bauaufsichtlichen und sonstigen Bedingungen und Auflagen beachtet, die vorgeschriebenen Prüfungen bzw. Gebrauchsabnahmen durchgeführt, die Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden und die Angaben über die Baumaßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind. Für die Maßnahme liegen die Voraussetzungen des §7 GaFinHG vor. Es wurde keine Doppelförderung beantragt. Zu ihrer Nachprüfung stehen die im Zuwendungsbescheid genannten Unterlagen einschließlich Baurechnung mit Belegen zur Verfügung. ..............................., ...................................... ................................................................................... ( Ort ) ( Datum) ( Unterschrift ) 8. Ergebnis der Prüfung durch die baufachliche Prüfverwaltung Der Verwendungsnachweis wurde baufachlich geprüft. Auf Grund stichprobenweiser Überprüfung der Bauausführung und der Rechnungsbelege wird die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und mit der Örtlichkeit bescheinigt. Auf den besonderen Vermerk (vgl. Nr. 7 der ZBau) nehme ich Bezug. ..............................., ...................................... ................................................................................... ( Ort ) ( Datum) ( Unterschrift ) 9. Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen geprüft. Es ergeben sich keine/die aus der Anlage ersichtlichen 1 ) Beanstandungen. ..............................., ...................................... ..................................................................................................... ( Ort ) ( Datum) ( Unterschrift ) ____________________________________________________ 1) Nichtzutreffendes bitte streichen


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