Förderrichtlinien für Werkstätten und Wohnstätten für behinderte Menschen (FWWbM)
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Förderrichtlinien für Werkstätten und Wohnstätten für behinderte Menschen (FWWbM) Vom 24. August 2004 (Amtsbl. S. 1861) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1.1. Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien aus Mitteln des Sondervermögens Ausgleichsabgabe Zuwendungen für die Neuschaffung Erweiterung oder Modernisierung folgender Einrichtungen der Behindertenhilfe: 1.1.1 Werkstätten für behinderte Menschen: Gegenstand der Förderung ist die Schaffung neuer Plätze im Arbeitsbereich sowie für Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstätten. 1.1.2 Wohnstätten für behinderte Menschen: Gegenstand der Förderung ist die Schaffung neuer Wohnplätze in Wohnstätten. 1.2. Die neuen Plätze müssen zusätzlich oder als Ersatz geschaffen werden. Zusätzlich bedeutet, dass über die in dem Landesplan „Werkstätten für behinderte Menschen“ oder Landesplan „Wohnstätten für behinderte Menschen“ anerkannten Plätze des Trägers hinaus weitere Plätze geschaffen werden. Die ersatzweise Schaffung von Plätzen liegt vor, wenn und soweit anstelle bereits vorhandener Plätze neue Plätze an einem anderen Standort entstehen. 1.3. Im Übrigen gelten für die Förderung: • § 77 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), • §§ 30 - 34 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), • das Gesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ vom 6. April 1995 (Amtsbl. S. 418), • die Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), • die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO), insbesondere zu den §§ 23 und 44 LHO, • das Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). 1.4. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Mittel des Sondervermögens Ausgleichsabgabe. 1.5. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen oder der Träger der Wohnstätte für behinderte Menschen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1. Werkstätten für behinderte Menschen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV) bedürfen der Anerkennung nach § 142 SGB IX. Sie müssen die fachlichen Anforderungen nach §§ 1 – 16 der Werkstättenverordnung (WVO) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), erfüllen. Das Vorhaben muss bedarfsgerecht und in den Landesbehindertenplan bzw. den ergänzenden Landesplan „Werkstätten für behinderte Menschen“ aufgenommen sein. Gefördert werden Plätze für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen nach § 136 Abs. 2 SGB IX erfüllen. 3.2. Wohnstätten für behinderte Menschen (§ 30 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAV) müssen die fachlichen Anforderungen nach dem Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Das Vorhaben muss bedarfsgerecht, in den Landesbehindertenplan bzw. den gesonderten Landesplan „Wohnstätten für behinderte Menschen“ aufgenommen sein. Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zusätzlich qualitative Anforderungen für die Förderung festlegen. Gefördert werden Plätze für behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten tätig sind. 3.3. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, für die ein durch das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales genehmigtes Raumprogramm vorliegt. Zur Prüfung des Raumprogramms kann das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere Sachverständige hinzuziehen. 3.4. Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen mindestens zehn neue Werkstattplätze oder fünf neue Wohnstättenplätze geschaffen werden. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1. Die Zuwendung wird als Projektförderung, und zwar als Teilfinanzierung im Wege der Festbetragsfinanzierung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für ein einzelnes abgegrenztes Vorhaben gewährt. 4.2. Die Zuwendung beträgt bei der Neuschaffung von zusätzlichen Werkstattplätzen durch eigene Investitionen des Trägers (Neubau, Erweiterungsbau, Ankauf und Umbau sowie Ausstattung) 30.000 EUR je neugeschaffenem Platz, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben. 4.3. Die Zuwendung beträgt bei der Neuschaffung von zusätzlichen Wohnstättenplätzen durch eigene Investitionen des Trägers (Neubau, Erweiterungsbau, Ankauf und Umbau sowie Ausstattung) 60.000 EUR je neugeschaffenem Platz, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben. 4.4. Eine Zuwendung kann auch zu den Kosten für Miete, Leasing, Mietkauf und zur Verbilligung von Fremdmitteln für die Neuschaffung von Werkstattplätzen und Wohnstättenplätzen gewährt werden. Die Zuwendung nach Satz 1 wird kapitalisiert, abgezinst und bei Beginn der Maßnahme in einem Betrag für eine Laufzeit von längstens 15 Jahren ausgezahlt; es wird der Zinssatz zu Grunde gelegt, der im jährlichen Vollzugserlass des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen festgelegt wird. Die Zuwendung darf jedoch den Zuwendungsbetrag, der bei der Schaffung der Plätze durch Neubau oder Ankauf gewährt werden könnte (Nr. 4.2 bzw. Nr. 4.3), sowie die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 4.5. Die Zuwendung wird bei der Schaffung zusätzlicher (Nr. 1.2 Satz 2) Werkstattplätze und Wohnstättenplätze als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bei der ersatzweisen (Nr. 1.2 Satz 3) Neuschaffung wird die Zuwendung als Zuschuss oder Darlehen gewährt; Art und Höhe des anteiligen Zuschusses oder Darlehens bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Höhe der für die bisherigen Plätze vom Land oder anderen öffentlichen Händen bereits erbrachten Leistungen, der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung und ihres Trägers, nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Vorhabens sowie nach der Höhe der Kosten. Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen gilt § 34 SchwbAV. 4.6. Die Förderungsgrundsätze nach § 32 SchwbAV bleiben unberührt. 5. Baufachliche Prüfung Das baufachliche Prüfverfahren regelt sich nach Nr. 6.3 zu § 44 VV LHO. Eine baufachliche Prüfung findet nicht statt. Die Bewilligung und das Verfahren der Prüfung auf sparsame, wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung richten sich nach den Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen (BNBest-Bau - Anlage 5 zu den VV zu § 44 LHO). 6 Verfahren 6.1. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich bei dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. 6.2. Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales prüft den Antrag und setzt die zuwendungsfähigen Ausgaben sowie Art und Höhe der Zuwendung fest. Der Beratende Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt wird nach § 103 Abs. 1 SGB IX vor der Entscheidung beteiligt. 6.3. Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung – Integrationsamt – (Bewilligungsbehörde) gewährt. 6.4. Der Verwendungsnachweis ist durch den Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der Besonderen Baufachlichen Nebenbestimmungen gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen (einfacher Verwendungsnachweis). 6.5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften des SGB X und der VV zu § 44 LHO, soweit in diesen Förderrichtlinien nicht etwas anderes bestimmt ist. 7. Ausnahmeregelung Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann unter Berücksichtigung der in den VV Nr. 15 zu § 44 LHO genannten Beteiligungsrechte in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Abweichungen von den in Nr. 3.4 und Nr. 4 festgelegten Förderkriterien zulassen. 8. In-Kraft-Treten 8.1. Die Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. 8.2. Auf Antrag des Antragstellers finden die Richtlinien auch Anwendung auf Anträge, die vor In-Kraft-Treten der Richtlinien gestellt wurden und über die noch nicht entschieden ist. Saarbrücken, den 24. August 2004 Die Regierung des Saarlandes Müller Spoerhase-Eisel Jacoby Schreier Kramp-Karrenbauer Dr. Görner Dr. Georgi Mörsdorf