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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizFührung eines Lagerbuches und Sicherstellung der zügigen Abwicklung eingelagerter Gegenstände (JVVS 2344)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Führung eines Lagerbuches und Sicherstellung der zügigen Abwicklung eingelagerter Gegenstände (JVVS 2344)

Ministerium der Justiz · vom 2000-01-24

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2 3 4 4 24.1.2000 Führung eines Lagerbuchs und Abwicklung eingelagerter Gegenstände durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher AV des MdJ Nr. 3/2000 vom 24. Januar 2000 (2344-17) Zur zügigen Abwicklung der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern in der Pfandkammer (§ 48 GVO) 1 oder anderweitig eingelagerten Pfandstücke pp. und um eine Wertminderung wegen längerer Lagerung zu vermeiden, ist gemäß § 62 GVO, § 139 GVGA 1 wie folgt zu verfahren: 1. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher führen über die in der Pfandkammer oder anderweitig eingelagerten Gegenstände jahrgangsweise ein Lagerbuch. Das Lagerbuch kann in Karteiform geführt werden. Die Karteikarten sind dabei jahrgangsweise anzulegen und innerhalb des Jahrgangs fortlaufend zu nummerieren. Zu jedem Jahrgang ist eine Liste in einfacher Form zu führen. In die Liste sind die angelegten Karteikarten unter der laufenden Nummer und der Nummer des Dienstregisters einzutragen. 2. Das Lagerbuch über die eingelagerten Gegenstände wird nach folgendem Muster geführt: Lfd. Nr. DR.-Nr. Name der Parteien Bezeichnung der eingelegten Gegenstände Lagerort Datum der Art der Erledigung (z.B. Versteigerung, Rückgabe, Übereignung u.a.) Bemerkungen (z.B. Versteigerungserlös) Einlagerung Auslagerung 3. Bei einem Wechsel der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers wegen Übernahme eines anderen Bezirks und in Vertretungsfällen ist das Lagerbuch an die übernehmende Gerichtsvollzieherin bzw. 1 GVO vgl. JVVS 2344/20.3.1980. Stand: 19.12.2002 2 3 4 4 24.1.2000 den übernehmenden Gerichtsvollzieher gegen Übergabebescheinigung abzugeben, von denen das Lagerbuch fortgeführt wird. 3.1 Wird das Lagerbuch in Karteiform geführt, sind die Karteikarten - gegebenenfalls nach vorheriger Aufteilung - zu übergeben. Die zu den Karteikarten gehörende Liste ist in Vertretungsfällen der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Amtsgerichts zu übergeben, die bzw. der in der Liste die Aufteilung, Übergabe der Karteikarten sowie eine etwaige Neuanlegung von Karten vermerkt. Nach Beendigung des Vertretungsfalls sind die Karteikarten der vertretenen Gerichtsvollzieherin bzw. dem vertretenen Gerichtsvollzieher zurückzugeben. Die Rückgabe ist von der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Amtsgerichts in der Liste zu vermerken und die Liste sodann der betreffenden Gerichtsvollzieherin bzw. dem betreffenden Gerichtsvollzieher wieder auszuhändigen. 3.2 Die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher, die bzw. der das Lagerbuch übernimmt, ist verpflichtet, sich bei der Pfandkammer oder bei dem anderweitigen Lagerort von dem Vorhandensein und der Beschaffenheit der eingelagerten Gegenstände zu überzeugen. Etwaige Unstimmigkeiten sind unverzüglich zu klären. 4. Das Lagerbuch kann auch in entsprechender Weise in elektronischer Form geführt werden. Ergänzend hierzu ist eine manuell geführte Liste gemäß Nummer 1 anzulegen. 4.1 In Fällen eines Wechsels, bei Vertretungen oder für Geschäftsprüfungen ist ein aktueller Ausdruck des Lagerbuchs zu fertigen. 5. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zeigen jeweils mit dem Vierteljahresabschluss (§ 96 GVO) 1 der Präsidentin bzw. dem Präsidenten/der Direktorin bzw. dem Direktor des Amtsgerichts unter Angabe der Gründe an, welche Gegenstände am Berichtstag ein Jahr und länger in der Pfandkammer oder anderweitig lagern. 5.1 Eine Durchschrift dieser Anzeige ist zu dem jeweiligen Jahrgang des Lagerbuchs oder, wenn das Lagerbuch in anderer Form geführt wird, zu der Liste des betreffenden Jahrgangs zu nehmen. Stand: 19.12.2002 2 3 4 4 24.1.2000 6. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher stellen das eingelagerte Räumungsgut, soweit es nicht gepfändet ist, umgehend der Räumungsschuldnerin bzw. dem Räumungsschuldner zur Verfügung und nehmen eine Durchschrift der entsprechenden Freigabebescheinigung zu der jeweiligen Sonderakte. 6.1 Fordert die Schuldnerin bzw. der Schuldner nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung ab oder wird abgefordert, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft die Gerichtsvollzieherin bzw. der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Im Übrigen ist nach § 885 Abs. 4 ZPO zu verfahren. 7. Die Prüfungsbeamtin bzw. der Prüfungsbeamte haben einmal jährlich gem. § 103 GVO 1 die ordnungsgemäße Führung des Lagerbuchs außerordentlich zu prüfen. Das Lagerbuch oder, wenn dieses in anderer Form geführt wird, die Liste ist mit einem entsprechenden Prüfvermerk zu versehen. 8. Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die AV des JM Nr. 28/1965 vom 9. Dezember 1965 (JVVS 2344/09.12.1965) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Stand: 19.12.2002


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