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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGeltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

Ministerium der Justiz · vom 1968-11-21

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Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen RV des MJAGS vom 15. Mai 2009 (J 3433-1#001) Werden durch fremde Kraftfahrzeuge Schäden zum Nachteil des Landes verursacht, so ist es nach § 115 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) möglich und im Allgemeinen auch wünschenswert, den Anspruch auf Ersatz des Schadens (z. B. an Dienstgebäuden und Dienstfahrzeugen) unmittelbar gegen den Versicherer geltend zu machen. Das Gleiche gilt für Schadensersatzansprüche von Justizbediensteten, die bei Beamten nach § 76 SBG, bei Richtern nach § 4 Abs. 1 SRiG in Verb. mit § 76 SBG auf das Saarland als Dienstherr und bei Beschäftigten nach § 6 EntgFG auf das Saarland als Arbeitgeber übergegangen sind. Nach § 119 VVG muss das Schadensereignis, aus dem ein Direktanspruch gegen den Versicherer geltend gemacht werden soll, dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Schadensereignisses in Textform angezeigt werden. Zur Wahrung dieser Frist bestimme ich Folgendes: 1. Von dem Schadensereignis (Absatz 1) ist das Ministerium (Haushaltsreferat) sofort fernmündlich zu verständigen. 2. Der Behördenvorstand ermittelt sofort die Versicherungsgesellschaft, die hinter dem Schädiger oder Fahrzeughalter steht (ggf. bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle festzustellen). 3. Der Behördenvorstand zeigt in meinem Auftrag für das Saarland das Schadensereignis dem Versicherer alsbald – jedenfalls in der Frist des § 119 Abs. 1 VVG – an. Über das Schadensereignis und das zu 2. und 3. Veranlasste berichtet der Behördenvorstand sobald wie möglich. In dem Bericht sind anzugeben bzw. mitzuteilen: a) die Personalien des Schädigers und des Fahrzeughalters, b) das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde, c) die Versicherungsgesellschaft, d) eine Abschrift der Anzeige über das Schadensereignis an die Versicherungsgesellschaft. Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt wird die RV des MDJ vom 21. November 1968 (3433-1) aufgehoben. Saarbrücken, den 15. Mai 2009 SAARLAND Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales In Vertretung gez. Schild


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