Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen
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3 4 3 3 21.11.1968 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen RV des MdJ vom 21. November 1968 (3433 - 1) Werden durch fremde Kraftfahrzeuge Schäden zum Nachteil des Landes verursacht, so ist es nach § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) möglich und im Allgemeinen auch wünschenswert, den Anspruch auf Ersatz des Schadens (z.B. an Dienstgebäuden und Dienstfahrzeugen) unmittelbar gegen den Versicherer geltend zu machen. Das Gleiche gilt für Schadensersatzansprüche von Justizbediensteten, die bei Beamten nach § 105 SBG, bei Richtern nach § 4 Abs. 1 SRiG in Verb. mit § 105 SBG auf das Saarland als Dienstherr übergegangen und bei Angestellten und Arbeitern nach § 38 BAT 1 bzw. § 43 1 MTL 2 an das Saarland als Arbeitgeber abzutreten sind. Nach § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes muss das Schadensereignis, aus dem ein Direktanspruch gegen den Versicherer geltend gemacht werden soll, dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen angezeigt werden. Zur Wahrung dieser Frist bestimme ich Folgendes: 1. Von dem Schadensereignis (Absatz 1) ist das Justizministerium (Haushaltsreferat) sofort fernmündlich zu verständigen. 2. Der Behördenvorstand ermittelt sofort die Versicherungsgesellschaft, die hinter dem Schädiger oder Fahrzeughalter steht (ggf. bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle festzustellen). 3. Der Behördenvorstand zeigt in meinem Auftrag für das Saarland das Schadensereignis dem Versicherer alsbald - jedenfalls innerhalb der Frist des § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes - an. Über das Schadensereignis und das zu 2) und 3) Veranlasste berichtet der Behördenvorstand sobald als möglich. In dem Bericht sind anzugeben bzw. mitzuteilen: 1 Jetzt gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 BAT idF von § 1 Nr. 10 des 71. Tarifvertrages vom 12. Juni 1995 (GMBl. S. 496) Forderungsübergang auf den Arbeitgeber; dasselbe gilt für § 43 Abs. 1 MTArb. 2 Jetzt: MTArb. gem. Tarifvertrag vom 6. Dezember 1995 (GMBl. 1996 S. 266). Stand: 19.12.2002 3 4 3 3 21.11.1968 a) die Personalien des Schädigers und des Fahrzeughalters, b) das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Schaden verursacht wurde, c) die Versicherungsgesellschaft, d) eine Abschrift der Anzeige über das Schadensereignis an die Versicherungsgesellschaft. ...3 3 Auslassung gegenstandslos im Hinblick auf FN 1. Stand: 19.12.2002