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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (JVVS 9311)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (JVVS 9311)

Ministerium der Justiz · vom 2007-12-13

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9 3 1 1 13.12.2007 Stand: 22.1.2008 Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland AV des MiJAGS Nr. 28/2007 vom 13. Dezember 2007 (9311 - 2) Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 19. August 1959 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 20. November 1959, BGBl. II S. 1377). Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1971 (BGBl. II S. 102) und Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, nimmt die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens das Bundesamt für Justiz wahr. Ein Verzeichnis der ausländischen Vertragsstaaten mit Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zu den abgegebenen Erklärungen sowie ein Verzeichnis ihrer Empfangsstellen kann auf der Internetseite http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/index_familienrecht.htm eingesehen werden. Ein Verzeichnis der Übermittlungs- und Empfangsstellen ist auf der Haager Internetseite http://hcch.evision.nl/upload/wop/ny_conv.pdf abrufbar. A. Gegenstand des Übereinkommens Das Übereinkommen soll die Rechtsverfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland erleichtern. Die unterhaltsberechtigte Person kann sich zu diesem Zweck an eine Stelle ihres Aufenthaltsstaates - die „Übermittlungsstelle“ - mit einem Gesuch wenden, in dem sie ihren Unterhaltsanspruch gegen die verpflichtete Person, die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaates untersteht, geltend macht. Die Übermittlungsstelle übersendet das Gesuch der von dem anderen Staat bestimmten „Empfangsstelle“. Die Empfangsstelle unternimmt sodann in Vertretung der berechtigten Person alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen (z.B. dadurch, dass die verpflichtete Person zur Zahlung bewogen, dass gegen sie ein Vollstreckungstitel erwirkt und aus diesem vollstreckt oder aus einem bereits vorliegenden Titel die Zwangsvollstreckung betrieben wird). B. Vorbereitung ausgehender Gesuche Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Übereinkommens ist das Bundesamt für Justiz. Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rechtspflegers nach § 29 des Rechtspflegergesetzes werden die Geschäfte, die nach Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 den Amtsgerichten obliegen, als Angelegenheiten der Justizverwaltung wahrgenommen. 9 3 1 1 13.12.2007 Stand: 22.1.2008 I. Einreichung des Gesuchs 1. Das Gesuch soll bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, falls eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, bei dem Amtsgericht eingereicht werden, bei dem die Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung geführt wird. Die Gesuche sind erforderlichenfalls zur Niederschrift entgegenzunehmen. Bei jedem Gericht soll nur eine Stelle für die Entgegennahme bestimmt werden. 2. Das Gesuch muss von der berechtigten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter ausgehen und unterzeichnet sein. Das Gesuch ist nicht an das Bundesamt für Justiz, sondern an die Empfangsstelle des Staates zu richten, in dem der Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden soll. Es ist nicht nach Art einer Klageschrift abzufassen. Der Antrag wird im Allgemeinen in Anlehnung an Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin zu fassen sein, die Empfangsstelle möge „alle geeigneten Schritte (erforderlichenfalls „einschließlich der Erhebung der Klage“) unternehmen, um die Leistung von Unterhalt (in der geforderten Höhe) herbeizuführen“. Der Sachverhalt muss klar, leicht verständlich und erschöpfend dargestellt sein. Lange Sätze und Wendungen, welche die Übersetzung erschweren könnten, sind zu vermeiden. Abkürzungen, insbesondere auch abgekürzte Bezeichnungen deutscher Gesetze, sind nicht zu verwenden. Das Gesuch und seine Anlagen dürfen keine Ausdrücke oder Wendungen enthalten, die von dem ersuchten Staat als Herabsetzung seiner Behörden, Einrichtungen oder Angehörigen empfunden werden könnten. Bezugnahmen auf Anlagen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. In dem Gesuch sind die Anlagen nach Zahl und Art anzugeben. Sie sind so anzuschließen, dass ein Verlust oder eine Verwechslung nicht eintreten kann. Urkunden sind regelmäßig in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Urschrift soll nur dann übersandt werden, wenn das Gesuch sonst nicht sachgemäß erledigt werden kann; in diesem Fall ist eine Fotokopie der Urkunde zurückzubehalten. Bei handschriftlichen Briefen kann die Beifügung einer beglaubigten Ablichtung zweckmäßig sein. Auf die äußere Form des für das Ausland bestimmten Gesuchs ist besonders zu achten. Das Gesuch soll keine Schreibfehler oder Durchstreichungen enthalten. 3. Das Gesuch muss enthalten (Artikel 3 Abs. 4 des Übereinkommens): a) Angaben über die berechtigte Person: Name und Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung, gegebenenfalls Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Person oder Stelle; b) Angaben über die verpflichtete Person: Name und Vornamen, – soweit möglich – die Anschriften in den letzten fünf Jahren, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf oder Beschäftigung; c) Angaben zum Anspruch: Grund des Anspruchs, Art und Höhe des geforderten Unterhalts, sonstige erhebliche Angaben, z.B. finanzielle und familiäre Verhältnisse der berechtigten und der verpflichteten Person, Bezeichnung der Beweismittel, Umfang und Rechtsgrundlage etwaiger früherer Unterhaltsleistungen; d) Angaben über die Art der begehrten Rechtsverfolgung: Erklärungen darüber, ob die verpflichtete Person zunächst nur zur freiwilligen Zahlung aufgefordert oder ob Klage erhoben und hierfür um Prozesskostenhilfe nachgesucht oder ob der Verpflichtete auf Grund eines bereits vorhandenen Vollstreckungstitels zur Unterhaltsleistung angehalten werden soll (Artikel 5 Abs. 3 des Übereinkommens). 9 3 1 1 13.12.2007 Stand: 22.1.2008 4. Es empfiehlt sich, a) gegebenenfalls Angaben über die finanziellen und familiären Verhältnisse auch derjenigen Personen aufzunehmen, die vor oder zusammen mit der mit dem Gesuch in Anspruch genommenen Person zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, b) anzugeben, auf welches Konto Zahlungen geleistet werden sollen (einschließlich Angabe von IBAN – International Bank Account Number – und SWIFT-BIC – Bank Identifier Code –). 5. Dem Gesuch sind beizufügen (Artikel 3 Abs. 3 des Übereinkommens): a) Urkunden, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sind; hierzu gehören insbesondere aa) bei Kindern: Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde der Eltern, Urteil über die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe der Eltern mit Nachweis der Rechtskraft, Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft oder andere Urkunden, aus denen auf die Vaterschaft geschlossen werden kann, Nachweis über die Vertretungsbefugnis; bb) bei Ehegatten oder früheren Ehegatten: Heiratsurkunde, gegebenenfalls Urteil über die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mit Nachweis der Rechtskraft; cc) bei allen Berechtigten: bereits erwirkte Vollstreckungstitel, außergerichtliche Vergleiche oder sonstige Verpflichtungserklärungen (deutsche Vollstreckungstitel in Ausfertigung); b) eine Vollmachtsurkunde, die dahin zu fassen ist, dass die Empfangsstelle ermächtigt wird, "in Vertretung der berechtigten Person tätig zu werden, insbesondere den geforderten Unterhalt beizutreiben und Zahlungen in Empfang zu nehmen, oder eine andere Person hierfür zu bestellen". Die üblichen Vordrucke für die Prozessvollmacht sind nicht zu verwenden; c) je ein Lichtbild der berechtigten Person, bei Kindern auch des nach dem Gesuch nicht in Anspruch zu nehmenden Elternteils, und – soweit vorhanden – der verpflichteten Person. Die Lichtbilder sind auf einen festen Bogen zu kleben; darunter ist zu vermerken, wer auf den Bildern dargestellt ist; d) eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der das Gesuch stellenden Person und gegebenenfalls entsprechende Belege (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO), wenn Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Ausland beantragt wird. Abschriften von Urkunden, die zu den Akten des Amtsgerichts gehören, das das Gesuch entgegennimmt, sind von dem Amtsgericht – nicht vom Jugendamt oder anderen Stellen – zu beglaubigen. Welche Unterlagen sonst noch erforderlich sind, richtet sich nach der Lage des Einzelfalls und den Vorschriften des Empfangsstaats über die Voraussetzungen und den Nachweis von Unterhaltsansprüchen. Hierbei sind die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens übersandten Regierungsmitteilungen, die den Gerichten gesondert bekannt gegeben werden, zu beachten. 6. Die das Gesuch stellende Person hat ihrem Gesuch und den Anlagen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, Übersetzungen in die Sprache des anderen Vertragsstaats beizufügen. Es empfiehlt sich, die Übersetzungen erst zu beschaffen, nachdem die Prüfungsstelle den deutschen Text geprüft hat. Das Amtsgericht kann die Übersetzungen auf Kosten der Justizverwaltung beschaffen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der das Gesuch stellenden Person für einen Rechtsstreit im Inland Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu bewilligen wäre. 9 3 1 1 13.12.2007 Stand: 22.1.2008 Das Gesuch nebst Übersetzung ist in dreifacher, Anlagen nebst Übersetzungen sind in einfacher Fertigung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. II. Behandlung des Gesuchs durch das Amtsgericht Der/die Aufsicht führende Richter/Richterin oder der/die im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter/Richterin prüft, ob das Gesuch in der richtigen Form abgefasst ist, ob es vollständig ist und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem im anderen Vertragsstaat anzuwendenden Recht aussichtsreich erscheint. Er/sie sorgt für notwendige Ergänzungen des Gesuchs. Der Richter/die Richterin leitet das Gesuch mit Anlagen der Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) 1 zu. Dies gilt auch für ein mutwilliges, trotz Belehrung aufrechterhaltenes Gesuch, weil nur das Bundesamt für Justiz als Übermittlungsstelle berechtigt ist, die Weiterleitung eines solchen Gesuchs an die Empfangsstelle des anderen Vertragsstaates abzulehnen (Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens). Das Amtsgericht fördert das anschließende Verfahren. Insbesondere leitet es Schreiben der ausländischen Empfangsstelle an die das Gesuch stellende Person weiter und ist bei der Beschaffung von Unterlagen behilflich, die im Einzelfall von der Empfangsstelle nachgefordert werden, soweit es sich um Unterlagen oder Angaben aus den Gerichtsakten handelt. Ferner trägt das Amtsgericht für eine sach- und fristgerechte Beantwortung von Anfragen der Empfangsstelle Sorge und leitet die Antwortschreiben, die für die Empfangsstelle bestimmt sind, über die Prüfungsstelle (§ 9 Abs. 2 ZRHO) 2 an das Bundesamt für Justiz weiter. Die Bearbeitung der Gesuche soll im Interesse einer einheitlichen Sachbehandlung nur einem Richter zugewiesen werden. III. Prüfungsstellen Die Gesuche werden von den Prüfungsstellen daraufhin geprüft, ob sie den Bestimmungen des Übereinkommens und etwa einschlägiger Staatsverträge entsprechen. Die Prüfungsstellen achten vor allem darauf, dass die erforderlichen Übersetzungen vorliegen. Gegebenenfalls sorgen sie für notwendige Änderungen und Ergänzungen. Nach der Prüfung ist das Gesuch mit den Beilagen unmittelbar dem Bundesamt für Justiz vorzulegen. Gleiches gilt für Schriftstücke, die im anschließenden Verfahren zur Weiterleitung an die Empfangsstellen nachgereicht werden. IV. Geschäftliche Behandlung der Gesuche 1. Die Gesuche sind mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. 2. Die registermäßige Behandlung bei den Amtsgerichten richtet sich nach § 8 der Aktenordnung.3 Die Gesuche sind in Spalte 2a des Allgemeinen Registers (Ersuchen an den Richter) einzutragen. In Spalte 7 ist der Tag zu vermerken, an dem der Vorgang der Prüfungsstelle vorgelegt worden ist. In Spalte 8 sind die Gesuche durch die Buchstaben „UA“ zu kennzeichnen. 3. Für die Entgegennahme und Behandlung der Gesuche werden Gebühren nicht erhoben (Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens und Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959). 1 Vgl. JVVS 9341/25.3.1957. 2 Vgl. JVVS 9341/25.3.1957. 3 Vgl. JVVS 1454/1.12.1967. 9 3 1 1 13.12.2007 Stand: 22.1.2008 C. Behandlung von eingehenden Gesuchen Empfangsstelle für aus dem Ausland eingehende Gesuche ist das Bundesamt für Justiz. Dem Bundesamt für Justiz leisten die durch Anordnung der Länder bestimmten Behörden Amtshilfe. Die Gerichte werden mit der Bearbeitung aus dem Ausland eingehender Gesuche nur insoweit befasst, als sich dies aus den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ergibt. D. Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren I. Rechtshilfeersuchen Für Rechtshilfeersuchen nach Artikel 7 Buchstabe a des Übereinkommens kommt weder der diplomatische noch der konsularische Weg in Betracht. Die Vorlegungspflichten nach den Bestimmungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) 4 sind zu beachten. Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die mit der Rechtsverfolgung auf Grund des Übereinkommens in Zusammenhang stehen, kann nach Artikel 7 Buchstabe d des Übereinkommens die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden. II. Befreiungen und Erleichterungen Nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens genießen die Berechtigten die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von Gebühren und Auslagen wie die Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem das Verfahren anhängig ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Berechtigten sind ferner nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthalts als Sicherheit für die Prozesskosten oder für andere Zwecke eine Garantieerklärung (z.B. eine Bürgschaft) beizubringen, Zahlungen zu leisten oder Geldbeträge zu hinterlegen. E. Schlussbestimmungen Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Allgemeine Verfügung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juli 1983 (9311-2-XII) aufgehoben. 4 Vgl. JVVS 9341/25.3.1957.


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