Gem. Erlass des MdI und des MBKW betr. Vorsichtsmaßnahmen gegen die Entführung von Schülern auf dem Schulweg
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Gemeinsamer Erlaß des Ministers des Innern und des Ministers für Kultus, Bildung und Sport betreffend Vorsichtsmaßnahmen gegen die Entführung von Schülern auf dem Schulweg Vom 10. Oktober 1977 (GMBl. Saar S. 690) Fälle aus der jüngsten Kriminalgeschichte in der Bundesrepublik Deutschland, in denen Schüler auf dem Weg zu oder von der Schule entführt wurden, geben Anlaß zu folgender Regelung: 1. Die jüngeren Schüler sind vom Klassenlehrer in geeigneter Form anzuweisen, sich von Fremden weder im Auto mitnehmen zu lassen noch sie irgendwohin zu Fuß zu begleiten. Sie sollten außerdem angehalten werden, Wege gruppenoder paarweise zurückzulegen und dabei nach Möglichkeit einsame Gegenden zu meiden. 2. In den Elternversammlungen sind die Erziehungsberechtigten zu bitten, ihrerseits die Kinder bzw. Jugendlichen zu entsprechendem Verhalten anzuhalten. 3. Erhält die Schule einen Telefonanruf, in dem – etwa mit dem Hinweis auf dringende familiäre Gründe – gebeten wird, den Schüler vorzeitig nach Hause zu schicken, oder in dem angekündigt wird, daß der Schüler von einer dritten Person abgeholt werden soll, so darf der Schüler nur dann die Schule verlassen, wenn der Anrufer vom Schulleiter einwandfrei als Erziehungsberechtigter erkannt wird oder durch Rückruf die Erlaubnis des Erziehungsberechtigten eingeholt ist. Kennt der Schulleiter den Erziehungsberechtigten nicht oder vermag er ihn am Telefon nicht zweifelsfrei zu identifizieren, so darf der Schüler nicht weggehen. In allen Verdachtsfällen ist unverzüglich die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Diese entscheidet, was weiter zu geschehen hat.