Gemeinsame Förderrichtlinie des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der Anpassung vorhandenen Wohnraums an die Belange von Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen "G" oder "aG" bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI
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89 Gemeinsame Förderrichtlinie des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der Anpassung vorhandenen Wohnraums an die Belange von älteren Menschen ab der Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI Vom 6. März 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Zuwendungszweck; allgemeine Fördervoraussetzungen, Fördergrundlagen 1.1 Zuwendungszweck 1.2 Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen 1.3 Ziele und Indikatoren 2 Förderung im selbstgenutzten Wohneigentum 2.1 Gegenstand der Förderung 2.2 Zuwendungsempfänger 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen 2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 2.5 Verfahren 2.6 Verwendungsnachweisverfahren 2.7 Anzuwendende Vorschriften 3 Förderung im Mietwohnungsbestand 3.1 Gegenstand der Förderung 3.2 Zuwendungsempfänger 3.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung 3.4 Verfahren 4 Sonstige gemeinsame Zuwendungsbestimmungen 4.1 Kumulierungsverbot 4.2 Anrechnung sonstiger Leistungen 4.3 Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns 4.4 Inkrafttreten 1 Zuwendungszweck; allgemeine Fördervoraussetzungen, Fördergrundlagen 1.1 Zuwendungszweck Für ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit von der zuständigen Stelle festgestellter erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI bilden die Wohnung und das nähere Wohnumfeld den zentralen Lebensmittelpunkt. Trotzdem sind sie oftmals gezwungen, allein wegen vorhandener baulicher Barrieren ihrer Wohnung oder wegen Einschränkungen in der Nutzungs- oder Zugangsmöglichkeit ihr gewohntes Umfeld zu verlassen. Oftmals müssen Betroffene in ein Heim oder eine Pflegeeinrichtung wechseln, obwohl bauliche Anpassungen den Verbleib in der vertrauten Wohnung und Umgebung ermöglichen würden. Zu diesem Zweck soll die Wohnsituation der Betroffenen durch die Förderung baulicher Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und zur Erleichterung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten im vorhandenen Wohnraum verbessert werden. 1.2 Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen 1.2.1 Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Anwendung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB), zur Durchführung des Wohnungsbauprogramms 328 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. März 2017 (Programmvorschriften) und zur Sicherung der Belegungsbindung (Sicherungsvorschriften) in der jeweils gültigen Fassung, nach dieser Förder richtlinie sowie im Übrigen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen zu den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 1.2.2 Gefördert werden Maßnahmen im selbst genutzten Wohneigentum nach Maßgabe der Nr. 2 und Maßnahmen im Mietwohnungsbestand nach Maßgabe der Nr. 3 dieser Förderrichtlinie. Maßnahmen an Wohnungen, die nicht im Saarland liegen, sind nicht förderfähig. 1.3 Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist es, Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit von der zuständigen Stelle festgestellter erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit und der gewohnten Umgebung zu ermöglichen und damit die Notwendigkeit eines Heimaufenthalts zu vermeiden. Zugleich soll mit dem Programm ein Beitrag zur Integration von behinderten Menschen in ihr gewohntes Lebensumfeld erbracht werden. Indikator der Zielerreichung in Abhängigkeit von dem verfügbaren Förderbudget ist die Zahl der hergerichteten Wohnungen. 2 Förderung im selbstgenutzten Wohneigentum 2.1 Gegenstand der Förderung 2.1.1 Gefördert wird die Anpassung der Wohnung an die Belange von Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres und Menschen mit von der zuständigen Stelle festgestellter erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI durch • bauliche Maßnahmen zur Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung, oder • Einzelmaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren 2.1.2 Förderbare Kosten für Einzelmaßnahmen sind diejenigen Kosten für Maßnahmen • der Beseitigung von Barrieren im Bad (bspw. Einbau bodengleicher Dusche, Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen, sonstige Ausstattungsverbesserungen), • des barrierereduzierenden Umbaus von Wohnungen sowie der gebäudeinternen Erschließung (bspw. Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren, Verbreiterung von Türen und Abbau von Türschwellen u.ä.). Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, Orientierung und Kommunikation durch technische Systeme zur Unterstützung von Hilfsbedürftigen im Alltag (ohne Endgeräte und Unterhaltungstechnik), für die Bedienung und Steuerung von baugebundenen Antriebssystemen oder Ruf-, Notruf- und Unterstützungssysteme, • der Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnungen, des Gebäudezugangs sowie der äußeren Erschließung (z. B. Einbau von Rampen oder Aufzügen) Nicht zuwendungsfähige Kosten sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, Kosten für Eigenbauten sowie Finanzierungskosten. Leistungen der Pflegeversicherung gelten als Eigenmittel. 2.1.3 Gefördert werden Maßnahmen an Wohnungen im selbst genutzten Einfamilienhaus, an der selbst genutzten Wohnung im Zweifamilienhaus oder an der eigengenutzten Eigentumswohnung. Ausnahmsweise können Maßnahmen an der zweiten Wohnung oder Einliegerwohnung im Zweifamilienhaus gefördert werden, wenn diese Wohnung Angehörigen des Zuwendungsempfängers im Sinne des § 18 Abs. 2 WoFG zur selbständigen Haushaltsführung überlassen ist und zu diesem Haushalt eine berechtigte Person im Sinne der Nr. 2.3 gehört. 2.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist der Bauherr der unter Nr. 2.1 aufgeführten Maßnahmen, der die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 WoFG erfüllt. 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung setzt voraus, dass zum Haushalt des Zuwendungsempfängers ein Mensch ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs mit einer erheblichen oder außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder einem Pflegegrad gehört (berechtigte Person). Der Haushalt darf die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 3. April 2012 (Amtsbl. I S. 120) nicht überschreiten. Im Falle der Nr. 2.1.3 Satz 2 darf der Haushalt des Angehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 WoFG in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 3. April 2012 (Amtsbl. I S. 120) nicht überschreiten. 2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 2.4.1 Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Teilfinanzierung, und zwar nach einem Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) in der Form des Zuschusses. 2.4.2 Der Zuschuss beträgt a) für Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres • bei Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung 50 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 7.500 Euro • bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Nr. 2.1.2 50 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 5.000 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. b) für Menschen mit von der zuständigen Stelle festgestellter erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI • bei Herrichtung als barrierefrei nutzbare Wohnung 50 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 11.250 Euro • bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Nr. 2.1.2 75 % der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, höchstens jedoch 7.500 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. Für Maßnahmen an derselben Wohnung kann eine Zuwendung nur einmal in Anspruch genommen werden. 2.5 Verfahren 2.5.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Anträge sind schriftlich an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Abteilung B, Referat B3, zu richten; die entsprechenden Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt. 2.5.2 Dem Antrag sind beizufügen • Kostenvoranschlag der beabsichtigten Maßnahmen, • Baugenehmigung oder Vorlage in der Genehmigungsfreistellung bzw. Vorlage/Kenntnisgabe von verfahrensfreien Vorhaben nebst Bauzeichnungen, soweit baurechtlich erforderlich, • Nachweis des Eigentums an der zu fördernden Wohnung, z. B. Grundbuchauszug, Katasterauszug, • Nachweis der Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ oder der Pflegegrad der zum Haushalt gehörenden berechtigten Person (Nr. 2.3), • Einkommenserklärung soziale Wohnraumförderung des Haushalts, • Altersnachweis der berechtigten Person (Nr. 2.3) Die Bewilligungsbehörde kann unvollständige Anträge zurückgeben, insbesondere wenn nachgeforderte Unterlagen nicht im vorgegebenen Zeitraum nachgereicht werden. 2.5.3 Mit vollständigen Unterlagen vorgelegte Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bei der Bewilligungsbehörde bearbeitet. Soweit die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, alle vorliegenden Anträge zu berücksichtigen, ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Vergabe der Mittel nach der sozialen Dringlichkeit auszurichten. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, diejenigen Anträge zurückzugeben, die wegen Ausschöpfung der verfügbaren Mittel nicht mehr berücksichtigt werden können. 2.6 Verwendungsnachweisverfahren Die Verwendung der Zuwendung ist nach Abschluss der geförderten Maßnahme gegenüber der Bewilligungsbehörde vom Zuwendungsempfänger im Rahmen eines Verwendungsnachweises nach vorgegebenem Muster und durch die Vorlage der Rechnungen nachzuweisen. 2.7 Anzuwendende Vorschriften Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von Nr. 7 VV zu § 44 LHO nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe. Für die Bewilligung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides/der Förderzusage und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die VV zu § 44 LHO. An die Stelle der ANBest-P und BNBest-Bau (Anlagen 2 und 5 zu den VV zu § 44 LHO) treten die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Wohnraumförderung (NBest-WoRaum) nach Anlage 1 der Programmvorschriften mit der Maßgabe, dass für Nachweis und Prüfung der Verwendung statt Nr. 6.1 Satz 1 NBestWoRaum die Nr. 2.6 dieser Förderrichtlinie anzuwenden ist. 3 Förderung im Mietwohnungsbestand 3.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Anpassung von Mietwohnungen im Sinne der Nr. 3.1.1 der Programmvorschriften 2016 an die Belange behinderter oder älterer Menschen durch bauliche Maßnahmen im Sinne der Nr. 3.3.9 der Programmvorschriften 2016. 3.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist der Bauherr der unter Nr. 3.1 aufgeführten Maßnahmen, der die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 WoFG erfüllt. Mit 330 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. März 2017 der Annahme der Zuwendung übernimmt der Zuwendungsempfänger die Verpflichtung, die programmspezifischen Bindungen einzuhalten. 3.3 Art, Umfang und Höhe der Förderung 3.3.1 Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines Tilgungszuschusses zur Ergänzung einer nach Nr. 3.3.9 der Programmvorschriften 2016 beantragten Darlehensförderung. 3.3.2 Der Tilgungszuschuss beträgt 10 % des vollausgezahlten Förderdarlehens. Erfüllen die zu fördernden Wohnungen die Anforderungen nach Nr. 3.3.9 Satz 6 der Programmvorschriften 2016, beträgt der Tilgungszuschuss 15 % des vollausgezahlten Förderdarlehens. Der Tilgungszuschuss wird im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Förderdarlehens von diesem abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen werden von dem in dieser Weise reduzierten Förderdarlehen berechnet. 3.4 Verfahren Der Antrag auf Gewährung des Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung des Förderdarlehens nach den Programmvorschriften 2016 bei der Saarländischen Investitionskreditbank AG, Saarbrücken, zu stellen. In der Förderzusage über die Bewilligung des Förderdarlehens wird der Tilgungszuschuss der Höhe nach vorläufig festgesetzt. Für die abschließende Ermittlung des Tilgungszuschusses ist die Höhe des Förderdarlehens zum Zeitpunkt der Vollauszahlung maßgeblich. Bei einer vorzeitigen Beendigung der wohnungsrechtlichen Bindungen oder einer Kündigung des Förderdarlehens ist der gewährte Tilgungszuschuss zeitanteilig im Verhältnis zur Dauer der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten Wohnung zu erstatten. 4 Sonstige gemeinsame Zuwendungsbestimmungen 4.1 Kumulierungsverbot Für die nach dieser Förderrichtlinie zu fördernden Wohnungen dürfen keine sonstigen Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung in Anspruch genommen werden. Bei Maßnahmen der Mietwohnraumförderung ist eine Kombination mit sonstigen Fördermitteln der sozialen Wohnraumförderung für andere Wohnungen innerhalb desselben Gebäudes zulässig. 4.2 Anrechnung sonstiger Leistungen Soweit Leistungen von Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialhilfeträger) in Anspruch genommen werden, verringern sich die zuwendungsfähigen Kosten um den Betrag der in Anspruch genommenen Leistung. 4.3 Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns Mit den Maßnahmen darf vor Bewilligung der Förderung nicht begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wird, oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. 4.4 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am 1. April 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie ersetzt die Gemeinsame Förderrichtlinie des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohnraums an die Belange von Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen „aG“ bzw. und/oder Pflegestufe nach SGB XI vom 24. November 2015 (Amtsblatt des Saarlandes krafttretens vorliegenden Förderanträge werden nach den bisherigen Regelungen bewilligt, falls nicht schriftlich eine Umstellung auf die vorliegende Förderrichtlinie beantragt wird. Bereits bewilligte Förderungen werden nach den bisherigen Regelungen weitergeführt. Saarbrücken, den 6. März 2017 Der Minister für Finanzen und Europa Toscani Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann