Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium der JustizGemeinsame Richtlinie des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Inneres und Sport zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei Erwachsenen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Inneres und Sport zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei Erwachsenen

Ministerium der Justiz · vom 2005-07-01

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

4 2 0 5 9.5.2005 (a) Gemeinsame Richtlinie 1 des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei Erwachsenen vom 9. Mai 2005 2 (MiJuGS 4205 – 4; MfIFFS D 5-60.00) 1. Vorbemerkung zum Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bei Erwachsenen Der TOA bezeichnet Bemühungen, die nach einer Straftat zwischen Tatverdächtigen und Geschädigten bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte zu bereinigen. Er bietet die Möglichkeit, bisher im Strafverfahren oft vernachlässigte Opferbelange zu berücksichtigen. Die Tatverdächtigen konfrontiert er mit dem Verletzungscharakter ihres Verhaltens, dem aktuellen Geltungsbereich strafrechtlicher Normen und der Bedeutung der Rechtsordnung für ein einvernehmliches Zusammenleben. Der TOA verdient im gesamten Verfahren, auch in Fällen beabsichtigter oder bereits erhobener Anklage, Beachtung. 2. Anwendungsbereich Wesentlich für das Gelingen des TOA ist eine sorgfältige Auswahl der geeigneten Fälle. Dabei soll eine Orientierung an den nachfolgenden Kriterien erfolgen. Eine schematische Anwendung verbietet sich, entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. 2.1 Verfahren, die ein Vergehen zum Gegenstand haben, bei denen ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 153 Abs.1 StPO in Betracht kommt, scheiden aus dem Anwendungsbereich aus. 2.2 Für einen TOA eignen sich vorzugsweise Straftaten, durch die eine natürliche Person geschädigt wurde. Er ist aber auch in Fällen, in denen eine juristische Person oder eine Einrichtung verletzt wurde, nicht ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person stellvertretend für sie die Opferinteressen wahrnimmt. Bei den Opfern muss noch ein regulierungsbedürftiger Schaden vorliegen. Soweit es um einen materiellen Schadensersatz geht, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Tatverdächtigen angemessen zu berücksichtigen. Ein TOA kommt auch bei Taten ohne Vermögensschaden sowie versuchten Taten in Betracht, da hier unter Umständen immaterielle Schäden auszugleichen sind. 1 Gem. Richtlinie des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport; vgl. ELVIS Nr. 5/230. 2 Veröffentlicht im Amtsbl. S. 1058. 4 2 0 5 9.5.2005 (a) 2.3 Besonders geeignet für einen Ausgleichsversuch sind Fälle, bei denen der Konfliktcharakter einer Straftat deutlich hervortritt, z.B. Delikte, bei denen Tatverdächtige und Opfer sich kennen und eine Konfliktregelung den künftigen Umgang miteinander erleichtert oder wenn die Straftat mit psychischen Belastungen der Opfer verbunden ist und diese durch eine Begegnung mit den Tatverdächtigen zumindest teilweise abgebaut werden können. Besonders kritischer Prüfung bedarf es bei Taten mit sexuellem Hintergrund und bei Gewalttaten, namentlich bei häuslicher Gewalt. In diesen Fällen ist die für einen TOA notwendige Autonomie von Opfern gegenüber den Tatverdächtigen häufig nicht gegeben. Gegen eine Eignung für den TOA in diesen Fällen sprechen auch - einschlägige weitere oder frühere Ermittlungsverfahren der Tatverdächtigen, - wiederholte Gewaltanwendung, - Suchtabhängigkeit bzw. eine vorrangige Therapiebedürftigkeit, - der Aufenthalt von Opfern in einem Frauenhaus. Art und Intensität der Gewalt sind zu berücksichtigen. 2.4 Ungeeignet für den TOA sind Fälle, in denen eine zusätzliche Gefährdung der Opfer in Zusammenhang mit dem TOA erkennbar ist. 2.5 Da der TOA nicht zu einer Einschränkung der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte der Tatverdächtigen führen darf, setzt er voraus, dass die Tatverdächtigen freiwillig die Verantwortung für die Tat übernehmen wollen. 2.6 Tatverdächtige und Opfer müssen zu einem Ausgleich auf freiwilliger Basis bereit sein. 3. Verfahren 3.1 In jedem Strafverfahren ist frühzeitig von Amts wegen zu prüfen, ob ein TOA versucht werden soll. Im Rahmen ihrer Vernehmungen klärt die Polizei ab, ob eine Konfliktbereinigung von den Beteiligten angestrebt wird und vermerkt dies in den Akten. In geeigneten Fällen sollen Tatverdächtige auf die Möglichkeit des TOA hingewiesen werden (§ 136 Abs. 1 Satz 4 StPO). Beim vereinfachten Verfahren soll in schriftlicher Form ein entsprechender Hinweis erfolgen, ob die Beteiligten am TOA interessiert sind. Die Akten sind abschließend von der Polizei mit dem Aufdruck TOA zu kennzeichnen. Die Entscheidung darüber, ob ein TOA versucht werden soll, trifft die Staatsanwaltschaft - auch wenn Anklage erhoben werden soll - in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens. Dabei sollen Anregungen, die von der Polizei, von Verteidigerinnen/Verteidigern, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten oder anderen am Verfahren beteiligten Personen gegeben werden, berücksichtigt werden. Nach Erhebung der Anklage entscheidet das zuständige Gericht. 4 2 0 5 9.5.2005 (a) 3.2 Der TOA soll von den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern bei dem Sozialdienst der Justiz (Vermittler) durchgeführt werden. 3.3 Nach Abschluss ihrer Tätigkeit legen die Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht einen Bericht über das Ergebnis der Ausgleichsbemühungen vor, insbesondere über den Umfang der Entschädigungsleistungen. Verpflichten sich Tatverdächtige zu einer zukünftigen Leistung oder zu einem bestimmten Verhalten, überprüfen die Vermittler das Einhalten dieser Zusage innerhalb einer in dem Bericht bezeichneten, angemessenen Frist. Auch das Ergebnis dieser Überprüfung teilen die Vermittler der Staatsanwaltschaft bzw. dem zuständigen Gericht umgehend mit. Die Staatsanwaltschaft soll gegebenenfalls über eine evtl. Einstellung des Verfahrens nicht vor dem Eingang des zuletzt genannten Berichts entscheiden. 3.4 Der Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses ist der mit dem TOA beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen mitzuteilen (§ 155b Abs.3 S.2 StPO). 4. In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Inneres und Sport zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei Erwachsenen vom 20. August 2003 (4205-4) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums für Inneres und Sport zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei ErwachsenenKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen