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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportGemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums für Umwelt und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur für die Förderung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz - FRIZuInvG)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums für Umwelt und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur für die Förderung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz - FRIZuInvG)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2009-04-28

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Amtsblatt des Saarlandes vom 7. Mai 2009 683 AGS Gemeinden Verteilungsschlüssel 44118 Schwalbach 0,004 359 354 44119 Überherrn 0,007 147 555 44120 Wadgassen 0,004 861 167 44121 Wallerfangen 0,002 054 060 44122 Bous 0,007 411 719 44123 Ensdorf 0,011 970 463 10045 Saarpfalz-Kreis 45111 Bexbach, Stadt 0,010 562 814 45112 Blieskastel, Stadt 0,012 288 445 45113 Gersheim 0,002 245 499 45114 Homburg, Kreisstadt 0,089 689 479 45115 Kirkel 0,006 528 273 45116 Mandelbachtal 0,001 872 295 45117 St. Ingbert, Stadt 0,043 067 597 10046 Landkreis St. Wendel 46111 Freisen 0,007 767 665 46112 Marpingen 0,002 135 854 46113 Namborn 0,000 662 023 46114 Nohfelden 0,005 725 529 46115 Nonnweiler 0,010 131 309 46116 Oberthal 0,001 150 478 46117 St. Wendel, Kreisstadt 0,028 884 723 46118 Tholey 0,004 252 891 10 Saarland 1,000 000 000 Richtlinien 158 Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums für Umwelt und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur für die Förderung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz — FRlZuInvG) Vom 28. April 2009 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Zur Abwehr einer Störung des Gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützen Bund und Land zusätzliche Investitionen der Kommunen. Hierzu gewährt der Bund Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen nach Art. 104 b des Grundgesetzes nach den Maßgaben des Zukunftsinvestitionsgesetzes. Auf der Grundlage der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder fördert das Land Investitionen. Am 14. Januar 2009 hat der Landtag des Saarlandes beschlossen, dass die Regierung des Saarlandes weitere Begleitmaßnahmen zur Beschleunigung der Antrags-, Genehmigungs- und Förderverfahren umsetzen soll. Hemmende und verzögernde Vorschriften sollen befristet ausgesetzt oder verändert werden, damit der Abfluss der Mittel beschleunigt und sich die arbeitsplatzsichernde Wirkung des Förderprogramms schnell entfalten kann. Darüber hinaus soll zur Beschleunigung der Abläufe eine Koordinierungsgruppe von Land und Kommunen eingesetzt werden. Diese soll auftretende Probleme und Stockungen effektiv und auf kurzem Wege ausräumen. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind Investitionen im kommunalen Bereich in Bildung und Infrastruktur. Im Bereich Bildung sind insbesondere förderfähig: ● Sanierung und Qualitätsverbesserung von Kindertagesstätten/Kindergärten, insbesondere energetische Sanierung ● Sanierung von Schulgebäuden, insbesondere energetische Sanierung und Schaffung der Infrastruktur von Lehrerarbeitsplätzen ● Technische Ausstattung für Hörverstehen ● Technische Ausstattung und Unterrichtsmaterialien für sog. MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) ● Modernisierung von Räumen für sog. MINT- Fächer ● Freiwillige Ganztagsschulen Im Bereich Infrastruktur ist insbesondere förderfähig: ● Substanzerhaltung an kommunalen Gebäuden ● Energetische Sanierung ● Städtebau/Dorferneuerung (ohne Ausgaben für Abwasser und ÖPNV) ● Dorfentwicklung ● Lärmschutz an Gemeindestraßen Die im Zuge der Föderalismuskommission II vorgesehenen Grundgesetzänderungen enthalten eine Erweiterung des Anwendungsbereiches von Art. 104 b GG. Der ganz überwiegende Teil der Investitionsvorhaben wird auf der Grundlage des künftigen Art. 104 b GG begonnen, zumindest aber beendet. Kommunen sollten im eigenen Interesse die Investitionsvorhaben, die bereits vor Änderung von Art. 104 b GG (voraussichtlich Mitte Juli 2009) abgeschlossen werden, so auswählen, dass sie im Rahmen der Verwendungsprüfung auch nach der derzeitigen Verfassungsrechtslage als förderfähig eingestuft werden können. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind Städte und Gemeinden, die Landkreise sowie der Regionalverband Saarbrücken. 3.2 Die Kommune kann die Zuwendung an einen Dritten weiterreichen, soweit dieser an Stelle der Kommune kommunale Aufgaben im Sinne der Nr. 2 erfüllt und sich gegenüber der Kommune zur Durchführung der Investitionsmaßnahmen verpflichtet hat (durch schriftliche Vereinbarung). Der Dritte unterwirft sich im gesamten Verfahren den Vorschriften, die für die Kommunen gelten. Ein Rechtsanspruch eines Dritten auf Antragstellung durch die Kommune besteht nicht. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Es gelten die Bestimmungen des Zukunftsinvestitionsgesetzes und der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), soweit im Folgenden von letzteren keine Abweichungen festgelegt sind. 4.2 Investitionen können gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind (§ 5 Satz 1 und 2 ZuInvG). Dies gilt auch für selbständige (Bau-)Abschnitte (§ 5 Satz 2 ZuInvG). Insoweit ist hiermit die Ausnahme von Nr. 1.2 Buchstabe c) VV-P-GK (sogenannter „vorzeitiger Maßnahmebeginn“) allgemein erteilt. 4.3 Zur Beschleunigung des Verfahrens wird ausgeschlossen, dass Zuwendungen für dasselbe Vorhaben von mehreren Stellen des Landes bewilligt werden (vergl. Nr. 1.4 VV-P-GK). 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Förderung erfolgt in Form von Zuweisungen im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung. 5.2 Das Gesamtinvestitionsvolumen der einzelnen Kommunen orientiert sich an der Einwohnerzahl und wird in der Regel mit 75 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Je nach Finanzkraft der Kommune kann sich die Förderung nach dem mit dem Städte- und Gemeindetag vereinbarten Modell auf bis zu 95 v. H. erhöhen. 5.3 Bemessungsgrundlage 5.3.1 Bemessungsgrundlagen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für das geförderte Investitionsvorhaben. Bei allen geförderten Investitionsmaßnahmen ist die Anlage 6 der VV zu § 44 LHO Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur sind auch die Ausgaben der Kostengruppe 600 DIN 276 zuwendungsfähig. Diese Festlegungen gelten sinngemäß entsprechend auch für Nicht-Hochbauvorhaben. 5.3.2 Die Baunebenkosten (Kostengruppe 700 DIN 276) werden bei Hochbaumaßnahmen pauschal bis max. 15 v. H. und bei sonstigen Baumaßnahmen pauschal bis max. 10 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Kostengruppe 700) gefördert. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß Nr. 6 VV-P-GK (siehe auch ZBau) zu beteiligen ist. 5.3.3 Ausgenommen von Nummern 5.3.1 und 5.3.2 sind Kosten der Bestandserfassung, Gebühren, Nutzungsentgelte, Inserate, Versicherungen, Beweissicherungen und Gutachten (vergl. Nr. 1.6 BNBest-Bau) sowie die in Anlage 6 VV zu § 44 LHO aufgeführten nicht zuwendungsfähigen Kostengruppen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P-GK gilt folgende Regelung: Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Sofern innerhalb zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Mittelanforderung erfolgt, wird auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichtet. 6.2 Abweichend von Nr. 6.4 ANBest-P-GK sind Ablichtungen der Baurechnung dem Verwendungsnachweis nicht beizufügen. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren 7.1.1 Anträge sind beim Ministerium für Inneres und Sport, Franz-Josef-Röder-Str. 21, 66119 Saarbrücken, nach dem Muster der Anlage 1 beizufügen. Die Anträge sind zwingend zusätzlich auch elektronisch einzureichen, hierzu werden entsprechende Formblätter elektronisch bereitgestellt. 7.1.2 Für das Antragsverfahren sind folgende Unterlagen mit einzureichen: A. Bei allen Projekten: — Beschluss des Gemeinderates über die Maßnahmenfestlegung — Erläuterungsbericht — Projektvereinbarung (Anlage 2) Amtsblatt des Saarlandes vom 7. Mai 2009 685 B. Bei Baumaßnahmen (Neubau, Umbau, Ausbau, Sanierung): — Berechnung der Flächen und Rauminhalte nach DIN 277 — Kostenblatt nach DIN 276 C. Bei energetischer Gebäudesanierung (in Verbindung mit B oder als Einzelmaßnahme): — Formblatt Energieeinsparung (Anlagen 3 a und 3 b) 7.1.3 Wenn die für die Gesamtmaßnahme beantragten Zuwendungen des Landes und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen 1.000.000 Euro übersteigen, sind Antragsunterlagen nach Anlage 4 a der VV zu § 44 LHO (Pläne, Kostenermittlung und Erläuterungen zur Baumaßnahme) beizufügen. 7.2 Bewilligungsverfahren 7.2.1 Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine hiervon abweichende Regelungen getroffen wurden. 7.2.2 Zentrale Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. 7.2.3 Die Anträge werden vom Ministerium für Inneres und Sport formal geprüft. Diese Prüfung umfasst folgende Punkte: — Einhaltung Investitionsschwerpunkt und Förderbereich (§ 3 a Abs. 1 ZuInvG). — Prüfung, ob die Investitionen zusätzlich im Sinne des § 3 a Abs. 2 ZuInvG sind. Dies gilt nach § 5 Satz 2 ZuInvG auch für selbständige (Bau-)Abschnitte, wenn deren Finanzierung bislang nicht sichergestellt ist. — Vollständigkeit der Erklärungen des Antragstellers im Antrag. — Eine Prüfung nach Nr. 3.4 VV-P-GK entfällt. 7.2.4 Das Ministerium für Inneres und Sport koordiniert mit den beteiligten Ressorts die materiellrechtliche Prüfung (Schlüssigkeitsprüfung). 7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Mittelanforderungen sind bei der zentralen Bewilligungsbehörde einzureichen. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren 7.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nachzuweisen. 7.4.2 Soweit die für die Gesamtmaßnahme bewilligten Zuwendungen des Landes und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zusammen 1.000.000 Euro übersteigen, erfolgt der Verwendungsnachweis zusätzlich nach den Bestimmungen der Nr. 3 NBest-Bau. 7.4.3 Die Überwachung der Verwendung der Zuwendung durch die Verwaltung (Nr. 9.1 VV-P-GK) beschränkt sich in den Fällen, in denen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nicht zu beteiligen ist, auf den Schlussverwendungsnachweis. 7.4.4 Stichprobenkontrollen sind von der Bewilligungsbehörde durchzuführen. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen (insbesondere die Baurechnung nach Nr. 2 NBest-Bau bzw. BNBest-Bau) bereit zu halten und gegebenenfalls auf Anforderung einzureichen. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die VV-P-GK zu § 44 LHO. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Förderrichtlinien treten am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Saarbrücken, den 28. April 2009 Der Minister für Inneres und Sport Meiser Die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Kramp-Karrenbauer Der Minister für Umwelt Mörsdorf Ministerium für Inneres und Sport - Koordinationsstelle Konjunkturpakt Saar - Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Konjunkturpakts Saar Aktenzeichen (mitgeteiltes Aktenzeichen aus dem Datensatz): C5-KOJU2K- - (GKZ) (lfd.Nr.) 1. Antragsteller Name/Bezeichnung Straße, Hausnummer, PLZ, Ort Auskunft erteilt (Name, Telefon, Durchwahl, Fax, E-mail) 2. Bezeichnung (identisch mit dem Datenblatt) (kurz: Gegenstände + Maßnahme + Ortsteil + Stichwort dazu „was wird gemacht?“) 3. Beginn und Ende der Maßnahme (identisch mit dem Datenblatt) Beginn: Ende: !"# $ Anlage 1 der Förderrichtlinie Zukunftsinvestitonsgesetz - FRIZuInvG Amtsblatt des Saarlandes vom 7. Mai 2009 687 4. beantragte Förderung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben wird hiermit folgende Zuwendung beantragt: - Zuwendung EUR 5. Maßnahmebeschreibung (= Nachweis, dass die Maßnahme die Anforderungen des ZuInvG erfüllt) Gegenstand + Ortsteile (z.B.„Grundschule Wadgassen-Hostenbach“), ggf. mehrere Ortsteile, falls als eine Maßnahme angesehen Was wird genau gemacht? Stichwort „Energetische Dachsanierung Grundschule“ + Beschreibung des Vorhabens in Ergänzung zum Stichwort Notwendigkeit der Maßnahme 6. Finanzierungsplan Bei Maßnahmen Kommunen: Gesamtkosten EUR ./. Zuwendungen des Landes EUR = Kommunaler Eigenanteil EUR Bei Maßnahmen Dritter: Gesamtkosten EUR ./. weiterzureichende Zuwendungen des Landes über die Kommunen EUR ./. evtl. zusätzliche Förderung durch Kommunen EUR = Eigenanteil Dritter EUR % !"# $ Anlage 1 der Förderrichtlinien $ !"# $ 7. Erklärungen Der Antragsteller erklärt, dass er für diese Maßnahme keinen Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer) nach § 15 UstG geltend machen wird. 8. Anlagen: Dem Antrag sind die folgenden Anlagen beigefügt: - Beschluss des Gemeinderates über die Maßnahmenfestlegung - Erläuterungsbericht - Projektvereinbarung (Anlage 2 der Förderrichtlinien) ........................................................... (Ort, Datum) (rechtsverbindliche Unterschrift) Anlage 1 der Förderrichtlinien Amtsblatt des Saarlandes vom 7. Mai 2009 689 Zuwendungen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) Projektvereinbarung zwischen dem Saarland, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Sport, und der Stadt/Gemeinde dem Landkreis/Regionalverband dem sonstigen Träger als Projektträger Kurzbezeichnung des Projekts: 1. Der Projektträger beabsichtigt, das Projekt im Rahmen der Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG) mit Mitteln des Bundes und des Landes zu verwirklichen. Der Projektträger tut dies in Kenntnis der Tatsache, dass sich aus dem ZuInvG und der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern Bedingungen ergeben, deren Nichterfüllung zu Rückforderungen der ausgereichten Mittel führen kann. Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. 2. Der Projektträger bestätigt, dass das vorgenannte Projekt nicht vor dem 27. Januar 2009 begonnen wurde und bis zum 31. Dezember 2011 durchgeführt und abgeschlossen sowie gegenüber dem Saarland unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Abschluss des Projekts, durch Vorlage eines Verwendungsnachweises abgerechnet werden kann. Soweit für das Projekt Auszahlungen noch nach dem 31. Dezember 2011 geleistet werden, besteht kein Anspruch auf Förderung auch dieser Ausgaben. Soweit das Projekt schon vor dem 27. Januar 2009 begonnen wurde, aber noch nicht abgeschlossen ist, bestätigt der Projektträger, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Dem Projektträger ist bewusst, dass im Jahr 2011 Finanzhilfen nur für Projekte eingesetzt werden können, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen werden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. Das Projekt gilt als abgeschlossen, wenn es in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. 3. Projektträger ist Gemeinde, Stadt, Landkreis, Regionalverband. Die Kommune bestätigt, dass es sich beim vorgenannten Projekt um eine zusätzliche Investition im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 ZuInvG handelt, deren Gesamtfinanzierung am 27. Januar 2009 nicht durch eine amtliche bekanntgemachte Haushaltssatzung mit Haushaltsplan gesichert war (maßnahmebezogene Zu-- sätzlichkeit). Sonstiger Projektträger: Der Projektträger bestätigt, dass es sich beim vorgenannten Projekt um eine zusätzliche Investition im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 ZuInvG handelt, deren Gesamtfinanzierung am 27. Januar 2009 nicht gesichert war (maßnahmebezogene Zusätzlichkeit). 4. Der Projektträger erklärt, dass die langfristige Nutzung des Projektgegenstands auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen vorgesehen ist. 5. Der Projektträger versichert, dass für das Projekt keine weitere Förderung nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Art. 104b des Grundgesetzes und nach dem bis zum 31. August 2006 gültigen Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a und nach Artikel 91b des Grundgesetzes oder nach KfW-Darlehensprogrammen mit Ausnahme der KfW-Programme „Investitionsoffensive Infrastruktur“ beantragt ist und wird. 6. Der Projektträger verpflichtet sich, auf die Förderung nach dem ZuInvG durch den Bund und das Land auf Bauschildern nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen. 7. Dem Projektträger ist bekannt, dass das Saarland die Zuwendung mittels Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ganz oder teilweise zuzüglich angefallener Zinsen zurückfordern kann, falls einzelne der in den Nrn. 1 bis 5 vorgegebenen Bedingungen nicht erfüllt werden. Ort, Datum Ministerium für Inneres und Sport Projektträger, Dienstsiegel oder Stempel und Unterschrift - Koordinationsstelle Konjunkturpakt Saar - Saarland, Ministerium für Inneres und Sport, April 2009 Anlage 2 der Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz - FRIZuInvG Formblatt Energieeinsparung Anlage 3a der Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz - FRIZuInvG Bezeichnung: (wird vom Antragsteller benannt) -identisch mit dem DatenblattEnergetische Gebäudesanierung Bitte Kategorie mit Kennziffer ankreuzen: Mehrfachnennungen sind möglich! 1. Wärmedämmung der Außenwände 2. Wärmedämmung von Dachschrägen 3. Wärmedämmung der obersten Geschossdecke und von Flachdächern 4. Wärmedämmung der untersten Geschossdecke (Kellerdecke) 5. Einbau von neuen Fenstern 6. Austausch vorhandener Verglasung 7. Austausch der Heizung 7.1 Brennwertgerät 7.4 Fernwärmekomponente 7.2 Wärmepumpe 7.5 Anlage Kraft-Wärme-Koppelung 7.3 Biomasseanlage 7.6 Holzheizung/Pellets 8. Solarthermische Anlage 8.1 zur Heizungsunterstützung 8.2 zur Warmwasserzubereitung 9. Lüftungsanlage 9.1 Abluftanlage mit geregelten Außenwanddurchlässen (ALD) 9.2 Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (WRG) 10. Photovoltaikanlage 11. Sonstige Anlage nach EGG Jahresprimärenergiebedarf des Objekts vor der Sanierung: kwh/m²a Jahresprimärenergiebedarf des Objekts nach der Sanierung: kwh/m²a Ein Energieeinsparnachweis nach EnEV 2007 liegt vor: ja nein Ein Energieeinsparnachweis nach EnEV 2009 liegt vor: ja nein Raum für weitere Erläuterungen des Antragstellers: Amtsblatt des Saarlandes vom 7. Mai 2009 691 !"#$%&'' ()*"+,**,)-.&"/)+ 0)%&+* 1$ 2*" 3"2*"",45'%,),* 6/7/)8'-,)9*-',',!)-+*-*': ; <=6/=)9> ?!-'*) 2*" ()*"+*',-45*) >*$@/2*-&),*"/)+ A,* ?!-'*) 2*" *)*"+*',-45*) >*$@/2*-&),*"/)+ -,)2 2*) B*C*,%,+*) ?!-'*)+"/..*) 1DD $:CE FDD )&45 A=G HIJ :/:/!"2)*)E ?*)):,88*" 0):&5% K*)+* K&L)&5#* MN',45C!"'O A@##; -'!882,47* 4# PQ MPR#?O S;P*"' ?!)-'"/7',!) MPR#T?O =)-'&%%,*"'* G*))%*,-'/)+ ?P. 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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport, des Ministeriums für Umwelt und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur für die Förderung von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Förderrichtlinie Zukunftsinvestitionsgesetz - FRIZuInvG)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen