Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Unterstützung der durch die Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Jugendherbergen, Naturfreundehäuser mit Beherbergungsbetrieb und Schullandheime nach § 53 LHO
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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Unterstützung der durch die Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Jugendherbergen, Naturfreundehäuser mit Beherbergungsbetrieb und Schullandheime nach § 53 LHO Vom 17. August 2020 1. Zweck der Finanzhilfe Die weltweit dynamische Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) hat Deutschland und auch das Saarland massiv erfasst. Die Bewältigung der Folgen stellt das Land vor bisher nicht gekannte Herausforderungen – wirtschaftlich, gesellschaftlich und politisch. Auch die Jugendherbergen, Naturfreundehäuser mit Beherbergungsbetrieb und Schullandheime (nachfolgend als Beherbergungsbetriebe benannt), sind davon in erheblichen Maß betroffen. Aufgrund der Ausbreitung der Corona-Virus-Pandemie und dadurch dringend notwendig gewordenen Kontaktbeschränkungen wird die Tätigkeit der v. g. Beherbergungsbetriebe zur Umsetzung ihrer ideellen, dem Allgemeinwohl dienenden Zwecke vor besondere Schwierigkeiten gestellt. Zur Sicherung einer lebendigen Gesellschaft und eines funktionierenden Gemeinwesens gilt es, die Handlungsfähigkeit der Beherbergungsbetriebe zu sichern. Die genannten Beherbergungsbetriebe sind nicht primär oder ausschließlich im allgemeinen Tourismussektor angesiedelt, sondern bieten Angebote speziell für junge Menschen, Familien, Schulklassen und Jugendeinrichtungen. Daher soll diesen Beherbergungsbetrieben, die einen Bezug zur Kinder- und Jugendhilfe haben, nach Maßgabe dieser Richtlinie eine schnelle und unbürokratische Hilfe gewährt werden, um zur Bewältigung der Corona-VirusPandemie deren Fortbestand zu sichern. 2. Rechtsgrundlagen Zur Leistung dieser Finanzhilfe erlässt die Landesregierung auf Grundlage des § 53 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung die vorliegende Richtlinie für die Unterstützung der durch die Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Beherbergungsbetriebe. 3. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Finanzhilfe besteht nicht. Das jeweilige Ministerium entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4. Gegenstand der Finanzhilfe (Billigkeitsleistung nach § 53 LHO) Gegenstand der Finanzhilfe ist eine einmalige Billigkeitsleistung nach § 53 LHO, die ausschließlich für Beherbergungsbetriebe im Saarland gewährt wird, die unmittelbar in Folge der durch SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen zu erfüllen. Der Liquiditätsengpass muss im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2020 vorliegen. Vor Inanspruchnahme der Finanzhilfe ist das ungebundene verfügbare, liquide Vereinsvermögen einschließlich aller zum 11.03.2020 nicht zweckgebundenen Rücklagen einzusetzen. Des Weiteren sind sonstige anderweitige finanzielle Möglichkeiten zur Mittelerlangung zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen. Die gewährte Finanzhilfe soll die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe der Beherbergungsbetriebe minimieren und somit ihren Fortbestand sichern. Bei Nachweis einer nicht mehr aus vorhandenen Eigenmitteln (Ansparungen, Rücklagen etc.) zu deckenden finanziellen Belastung, die zur Insolvenz und Gefährdung des Fortbestands führt, können die Träger von Jugendherbergen und Naturfreundehäusern mit Beherbergungsbetrieb sowie von Schullandheimen Hilfen aus diesem Schutzschirm beantragen für bspw. folgende Ausgaben: • notwendige Betriebs- und Personalkosten • unabwendbare Instandhaltungen • Miet- und Pachtkosten, Nebenkosten (Wasser, Strom, Gas, Heizung, weitere Nebenkosten) • Ausgaben aufgrund von Zahlungsverpflichtungen aus bereits vor der Pandemie in Auftrag gegebener und durch die Pandemie nicht durchgeführter Projekte, Vorhaben, Maßnahmen und Veranstaltungen (z.B. Stornierungskosten, Erfüllung bestehender Verträge) • Kosten für Kredite und Darlehen für bereits vor der Pandemie getätigte Investitionen • Kosten für Kredite und Darlehen, die zur Abwendung der Folgen der Pandemie ab dem 1. März 2020 aufgenommen wurden. 5. Ziel und Indikator der Finanzhilfe Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung soll die aufgrund der durch SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe der Beherbergungsbetriebe begrenzen und dadurch einen Beitrag zu ihrem Fortbestand leisten. Die durch die Corona-Virus-Pandemie in Not geratenen Beherbergungsbetriebe sollen wirksam unterstützt werden, sodass sie ihre gemeinnützigen und ideellen Zwecke weiterhin verfolgen können. Als Indikator gilt die Anzahl der ausgezahlten Finanzhilfen. 6. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind die Träger der in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Jugendherbergen, Naturfreundehäuser mit Beherbergungsbetrieb und Schullandheime im Saarland. 7. Voraussetzungen der Finanzhilfe Voraussetzung für die Finanzhilfe ist, dass die in Liquiditätsschwierigkeiten geratene Jugendherberge, das Naturfreundehaus mit Beherbergungsbetrieb oder Schullandheim im Saarland liegt. Für die im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Billigkeitsleistung gilt das Subsidiaritätsprinzip. Sofern bereits eine anderweitige Unterstützung aus Landesbzw. Bundesprogrammen bewilligt wurde, ist diese vorrangig einzusetzen. Ferner sind anderweitige Unterstützungen aus Landes- bzw. Bundesprogrammen (z. B. Überbrückungshilfen) auch vorrangig zu beantragen. Sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit besteht, insbesondere sofern wirtschaftliche Geschäfts- oder Zweckbetriebe unterhalten werden, müssen vorrangig die Bundeszuschüsse aus dem „Corona-Soforthilfe-Programm für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ beantragt werden. Eine kumulative Gewährung einer Finanzhilfe nach dieser Richtlinie ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation erzielt wird. Die infolge der SARS-CoV-2-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe der Beherbergungsbetriebe sind schriftlich auf dem von dem jeweiligen Ministerium bereit gestellten Antragsformular zu bestätigen. Das jeweilige Ministerium behält sich die Überprüfung der Angaben im Antragsformular vor. 8. Art und Umfang, Höhe der Finanzhilfe Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen einer einmaligen Billigkeitsleistung in Form einer nicht rückzahlbaren Finanzhilfe und beträgt je nach nachgewiesener Höhe der Unterdeckung bis zu 50.000 € bei Jugendherbergen und Schullandheimen sowie bis zu 10.000 € bei den Naturfreundehäusern mit Beherbergungsbetrieb. Die Unterdeckung ist darzulegen unter Angabe der geplanten und der aktuell realisierbaren Einnahmen sowie unter Angabe der geplanten notwendigen und aktuell erwarteten (unabweisbaren) Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur sowie der rechtlich bindenden Ausgaben zu belegen. Als maßgeblicher Zeitraum für das Vorliegen des Liquiditätsengpasses wird die Zeitspanne vom 1.3.2020 bis 30.6.2020 festgelegt. 9. Sonstige Bestimmungen Die Empfänger der Finanzhilfe sind verpflichtet, im Bedarfsfall dem jeweiligen Ministerium die zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 10. Verfahren, zuständige Ministerien und sonstige Voraussetzungen Der unterzeichnete Antrag auf eine Finanzhilfe ist bis spätestens zum 15.11.2020, unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars (Anlage) elektronisch (Scan oder Foto per E-Mail) oder ausnahmsweise schriftlich für - Jugendherbergen und Naturfreundehäuser mit Beherbergungsbetrieb an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Franz-Josef-RöderStr. 23, 66119 Saarbrücken, und für - Schullandheime an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, zu richten. Der Antrag ist mit den notwendigen Erklärungen zu unterschreiben und einzureichen. Das Antragsformular wird von dem jeweiligen Ministerium zur Verfügung gestellt und auf dessen Homepage bereitgestellt. Die Antragsteller müssen im Antrag einen pandemiebedingten Liquiditätsengpass darlegen und nachweisen. Ein pandemiebedingter Liquiditätsengpass ist gegeben, wenn die Antragsteller durch die SARS-CoV-2-Pandemie in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weil sie Verbindlichkeiten zu befriedigen hatten, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant war. Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen: • Antrag auf Gewährung einer Hilfe (Antragsformular), • Satzung des Vereins bzw. der Trägerorganisation, • Jahresabschluss 2019, wie von der Mitgliederversammlung mit Entlastung des Vorstands und ggf. der Geschäftsführung angenommen oder ersatzweise der Jahresabschluss 2018 und der (noch unbestätigte) Jahresabschluss 2019, • Finanzplanung 2020 (geplante Einnahmen und Ausgaben wie beschlossen). Das jeweilige Ministerium kann zur Prüfung des Antrags weitere Unterlagen anfordern. Die Finanzhilfe wird von dem jeweiligen Ministerium unmittelbar nach Bestandskraft des Finanzhilfebescheides auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Um die Auszahlung der Finanzhilfe zu beschleunigen, ist dem Leistungsbescheid ein Formblatt (Rechtsbehelfsverzicht) beigefügt, das ausgefüllt dem jeweiligen Ministerium zuzuleiten ist. Die Finanzhilfe ist für den Zweck der Einrichtung einzusetzen und kann im Fall unrichtiger Angaben zurückgefordert werden. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Finanzhilfebescheiden sowie die Erstattung der Finanzhilfe und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, insbesondere §§ 48, 49, 49a SVwVfG. Die Vorschriften der VV Nr. 8 zu § 44 LHO finden entsprechend Anwendung. 11. Nachweispflicht Die bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung der Finanzhilfe ist gegenüber dem jeweiligen Ministerium durch Vorlage eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises in entsprechender Anwendung der VV Nr. 10 zu § 44 LHO nachzuweisen. 12. Auskunftspflichten, Prüfung Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Begünstigten der Finanzhilfe Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. Dem jeweiligen Ministerium sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Daher müssen alle für die Finanzhilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden. Das jeweilige Ministerium wird zumindest stichprobenartig eine hinreichende Prüfung der im Antrag gemachten Angaben unter Vorlage von Belegen durchführen. 13. Datenschutzerklärung Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch das jeweilige Ministerium, die Landeshauptkasse des Saarlandes und die Hausbank des Saarlandes verarbeitet werden. Ergänzend wird auf die allgemeinen Datenschutzbestimmungen - Jugendherbergen und Naturfreundehäuser mit Beherbergungsbetrieb, abrufbar unter https://www.saarland.de/237105.htm, - für Schullandheime, abrufbar unter https://www.saarland.de/237080.htm, hingewiesen. 14. Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Saarbrücken, den 17. August 2020 Die Ministerin für Soziales, Der Minister für Umwelt Gesundheit, Frauen und Familie und Verbraucherschutz (Monika Bachmann) (Reinhold Jost)