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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportGemeinsamer Erlass der Ministerien der Finanzen, des Innern, für Bildung und Sport und für Umwelt über den Brandschutz in bestehenden Schulen

Verwaltungsvorschrift

Gemeinsamer Erlass der Ministerien der Finanzen, des Innern, für Bildung und Sport und für Umwelt über den Brandschutz in bestehenden Schulen

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1992-10-30

16.

16.2 mehrgeschoss l s~ fabrik., Werk~latl~ und lagergebäude mit Einbauten )47.- 130.- ohne oder mit g.eringen Einbauten 17 . sonstige gewerbliche Bau ten 18. landwirtschaftliche ßelriebsgebäude 92.-

19.

19.2 erwerbsgärtnens<:he l3etrlebl$ge.bä.ude (Gewächshäuser. iUumenbindcrcien) bis [ 500 m' BruttDrauminhall 42.- 30.- der I 500 m] Uber.st.eigend~ Bruttoraurninhal' 20, sonstige, bauliche AnlaGen. wie SdmppeJ1, t.aube:n, omme Feldscheunen und ahnT. 51, - ZuS<hlil,e: liei Gebäuden mit mehr al. fünf Vollgeschossen ist der Rohbauraummeterpreis um 5 'Ib, bei Hoe;hhllusern um 10 "Ja lU erhöhen. • Bei HaUenbauteIl mit Tras.konstruklion für KrananlageIl f(ir den von den Kra"~ bahnen erfaßten Hallenoereich Sonstists; 5$ DM/rn'. Bei Gebäuden mi~ gemilchter NUltUns ist fDr die Ermittlung des Robbauwcrtcs die: offensrchtJicl1 Uberwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensic:h tlichcs Überwiegen einer Nutll'U18sart nicht vor, sind zur Ermittlung des Gesamtrohbauwtrtcs die Rohbauraum01ctcrpre1sc für die Gebä.udeteile mit vefBe;hiedenen Nulzungsarien antt'!illg cin~ zusetzen. Die Mehrkosten fUr AI,.l.~enwandverl.::teldung.en, fUr die ein S",nwkherheilsnachweis gefOhrt werden muß ••ind 'g,son. dert tu ermitteltet"! und den anreebenbaren Kosten zuzurechnen. Die angegebenen Rohbauraummeterpre1se sind auch Ixi PrUfaufträgen an die Prüfingenieurt fur Baustatik afllllwe~den. SAAA1,.A!'{[) Mlnj.,lal\l'" {(Ir Vmowdl Wr.l~iPoa : UlKtrt e'\I'\I()!.cht:5~ ~8 S..,h:xfu St...:lL , nbanll'lJI'.hkl,1IoI - Vl'llet'( 9«uloUllidltlhdl/)rrK _ .... ndruc - Uhlt't ktJl.CIJ~tJtdlollk - der "',~ Merzi"Willlllem ill tknif; Nettflllirchtfl !,. Otlwdl~f S....rlgua SUJ -P f;a,];r:..Xrtäll'l HOMtllIfl St. Wendel O~rtlifDtrnk"l!lltl _ 1.If11a"t' bR~Vrfi~ ~slw;hlItdc .... lIu SI:~t.:: ~lbr1.kh:n "am',,,,N tr.lll"llll'dlc:ll ~rl.:mb Sr.ffl~ V6l1dil1;e n Gemeinsamer Erlaß GemtlllSJlmer ~rlaß der MioisterHJJ der Flnlln,:zen, des IDDern, für BildunJj: UJld Sport und: föt Um\Velt über den. Brandschutz hl be$CtbeDden S~hulen Vom 30. Okwber 1992 Al.': CI5 - 10.392/ 92 lieh. Se:slchende Schulen genießeo srundsät1..\ich Be.~tandschlJtz:, auch Wtnn sie niCht. mehr dem geHenden Rt'ch( entsprechen. N",-chtr!.gliche Anforderungen aus GrOnden des Brandschutz.es können an bestehende Schulen deshalb nur auf der Rechtsgrundlage und innerha'b der Grenzen des § 71 der Landesbauordnung (LBO) gestellt werden. Nach § '} 1 tBO whd untencbieden 2.wischen - Maßnahmen, die zur Abwehr einer konkreten Gerahr erforderlkh sind (§ 11 Abs. 1 LBO) und - Maßnahmen. die wogen der Änderung ein., baulichen AnlllJle twcckm~Big und vertretbar sind (§ 71 Abs. Z LBO). Ein Einscoreiten nac.b § 71 Ab5. 1 LBD setzt voraus, daß e,ne konkrete Gefahr Hlr die öffentliche Sicherheit vorliegt. Unler dem Qeskhl!punkt der Ger.hr.nabw~hT .Ind nach· trägliche Anrorderungen aus Gründen des Brandschtlt.U:S an beslehende Schulen daher nor gerechtfertigt, wenn im einzelnen fall die hinreichende Wab/sc:heinlicbkeit oestebt, daß in absehbarer Zeit dn Schaden rür Leben oder Ge.sund J heit eintreten wird. . Die Recht,grundlage de, § 7\ Abs. 2 LBO beinhallet . dagegen elne Ermes$et1sent&cheidung, die von tecbnisc.blm und \I/irtschartUchen yegebcnheiten abhängig ist. Die :a!lu~ aufsichLSbellörde "kann in di.esen Fällen "trlanger1~ daß auch die von der Änderung nicht unmittelbar berUhrten TeUe der 490 Gerndnsam~!l Ministerialblau Saarland vom ,21. D~mlx:r 1992 bauilcnen Anlage mit bestelH~nden bauaufsichdic:hen Vor" schrinerl in Einklang gebrach! werden, wenD dies (ur den Ba:uhe:rrn keine un.tumutbaren Mehrkos!c!n verursacht. In jedem Fall mOssen Ilachträgllebe Maßna!H~'h::n den Grund<lltzen dor VerhältnismllßiSkeit "nd ctos geringstmöglichen Eingriff. ent'preohen. Dit$ef Erlaß ~oU daz.u dienen, die bei bestehenden Schulen gegebenenfalls erforderlichen Brandsthlilzmaßnahmen nach einheitlichen Kriterien zu beurteilen. Die Ausfbhnm~ gen ori.,.ti.,.e~ ,ich an der Vo,""chrift des § 18 Ab•. I LBO "Brand~LhutzU, Al ~t.U.ahm •• nacb § 71 Ab •. 1 I.BO , Alle Gebäude mUss._ nach § 18 Ab,. I LBO so beschaffen sein, daß der Ents.tehung eines Brandes lind der Ausbreitung V(;I\"1 Feuer und Rau<:h vorgebettgt wird. Ferner müssen die Benutzer der bauH- (hen Anlage im Brandfall g.erettet werden können , und wirksame Loscharbeiten müssen moglich sein. Wird dUNh die aes.ehaffenheit der b~rl,llichen Anla~ ,e eines dieser Zjel~ nicht erreicht, können konk:rete Oerahrtn rar Leben od.er Gesundheit bestehen. Liegt eine konkrete Gefahr vor. sind aufgrund ",,(111 ; 71 Abo. ) LBO bauaufslc~lUche Maßnahmen zu treff';'. Im folgenden Werden Maßnahmeo beschrieben. die geeignet sind. eine, konkreteo Gefahr n\r Leben oder Oesul'ldbeit zu bcgegn-en. Werden mirHlestens die nachfolgenden Anforderungen el'l'otlt, liegt die Vermutung naht~ daß eine konkrete Gefahr nicht besteht. Müssen XUI ErftiHuDg diese'r Anfqrderungen Bau!-cile ersetzt oder neu eingeballt werd'lm~ müssen diese den geltenden Vorschrirtr::n und Normen entspr~ben, Wcit~r8ehc:nde Anforderu'lgt:D oder ErlcichterlAA- gen sind nur in Einzelfällen gerechtfertigt. Es ist ferner mö,gllch. einzelne der Anforderung.en durch andere Z.U I::fset.zell, wenn diese nar:hweislich dem Zweck der Anfor4erung entsprechen. J. Ila.li<h. MuDD.blllen 1. 'Verhinderun:2 der Entstehung eines: ßr.and~ 1.1 Haustcl;lmische Anlagen Ulld Feuettmgfi.i.mlag.en müssen als Oan:7.efi und in ihren Teilen bc::lricbsl;i.eher und brandsicher sein. Gleiches gilt für sonstige An1age~ wie elektrische AtlJaSt:n. Ersatzsnomver30rgungsanlagen, Transformatoren etc. 1.2 AUe lc:ichtenU1ammoaren Baustoffe sind, soweit s.:ie nicht durch die Art ibres Einbaus ausreichend gegen Entn ... n:tmen geschützt sind • .zu entfernen. Das ~ilt auch für Baustoffe. die .zum Zeitpunkt der Erril(;h~ lung nQch nicht als leichtenfflammbar gatten. Hierzu g~hören holienmgen ebenso wie DärnmIJtoffe oder Verkleidungen, SoUren die baulichen Geseben· ~eiten in Einzelfällen ein Entfern~n der ßamHoffe nicht ermöglichl1!n, ist durcb geeig,ncte Ersat::tmaJ}· nahmen ein vergleil::hbare-.s Sichl::rheitsr.li'Yeau her:zuitellen. 1, '3 Wenn durch norrnaienHlarnmbare Baustoff~ in FlU- ren eine Ausbreitung 'Von Feuer und Rauch in Treppe.nräume. ,a.ndere 'RettungsabscJmiUe oder andere Geschosse zu be:fUrchte:n tSl, sind in Abhän~ gigJ::eit vOn der tn5gcsam~ 'lJorhandenen Brandlsst und den Mtlglichkeiten der Personenrettung entwe.- der die brc:nnbaren BaustoHe ganz oder teil wehe Zu entfernen~ die TUren zu rreppel'lr~umtn oder in Wanden von Rettungs.abs.chniuen als mindesten:s rauch~ dichte TUren auszubilden oder es ist eine Btandmeldeanlage zu itlstallieren. 2. Verhindensag. der Ausbrehune von Ftuer und Rauch ~. i Haustechnische Leitungen, Lö(tungsle[tungen 2.1.l Haus.technLsche Leit\,mg<::n und LOftungsleilungen, die durch Brandwandc oder Wände notwendiger Treppenrtlume gefUhrl wt:rden, müssen entweder e- selbn eine FeLJerwiderSland$(lauer von 90 M'nu~ tell haben t - in Kanälen geführt werden, die eine Feuerwiderstan~sdaller von 90 Minuten ausweisen oder im Wandbereich mit Dauteilen abgesehQttet sein~ die eine Feuerwiden:tandsdauer von 90 MinlJten haben. 2. J.2 Hausteclmiticnc uit,mgen und Lil[{un.g:;;leitungen. die von Räumen oder Raumgruppen mit bt:sond-ers hohem' Brandri!:liko wie Archive. Werkräume, SC~U~ lerUb,ut'!gSr.ällme rör Chemie in Rtttung.s:wege rUh1" ren. müSsen -entweder - selbst eine Feuerwidtrstandsdauer ,,"on 30 Minu~ teD haben, jn Kallälen geführt werden; die eine FCLJerwhj:er~ sumd!:ldauet von 30 Minuten aufweisen oder im Wandbereich mit' ßautcIlen abgeschottet sein, die ein't! F'euerwide~tand.s.dau.er von 30 MirnHen haben. e 2.1.3 In Gebäuden mit mehr 01, drei VOllgescnossen oder mit größeren Brandaoo(:hnitten als. 3 000 m2 mOssen baust-echnische Leitungen uno Ltlflun,gs.teilUngen, die Geschoßdef;ken durchddngen t entweder in Sc;~ächten geföhrt werden. die eine f'(:\lerwiderstandsdDlJer aufweisen, dIe der der vorhandenen Decken entspricht, die mindestens abtr eine reuerwiderstandsdaller VOn ;30 Minutel1 haben, seJbg.( eine Fellerwiderstandsdaucr von 30 Minu~ ten aufwei~n oder . im .De<:'kenbereicn mir Bauteile:n in der QlJaIitä~ der vorhandenen Deckenkonstruk:tLon. mindestens. aber mit Bammlen, die.- eine feuerwlder.s.tandsdauer .... on 30 MiQu!cn haben. ,abge~hOl~ tet setn. Dies ,llt getleteU für haustecbnfscbe Leitungen und LüftungslejttJngen, die Kdlerges.choßdecken durch~ dringen. Eine rauchdichte AbschoUung aLJS nichtbrennbaren formbeständigen BaustQffen tst austei__________ ~jns.ames Minist<:rialblatt S:a~:rIand vOm 21. Dezember 19,92 491 cherui. wenn eine ßrandObertrag\Hlg von Geschoß zu. GesdlOß nicht stattfinden kann, Wenn z. B. nur n!chtbrennbare Leilvtlgen· mit n[~hlbrennbaren Medien .. bgeschoUet werden müssel]. 2.2 Aurwände im Zuge ~on f'lucbt- und Rettungswegen massen in der gleichen ht311dschutzte(!bl'lischen Qualität bis an d[fo RohdcC:ke rUtln:n. es sei denn daß d~e Wände IDtt der UnterdC(!kc einen mlndc: S1I3.OS feuerbemmelldcn ",Tunnel" bilden. 2.3 Öffnungen in Brandwändetl mülij;:en feuerbestänc1ig~ AbKhlü.s.~c haben. Im Zuge VOn Flucbt- und RettLJngswcgen I::ölülen geringere Anfor-derungell ausreicbtn. Öffnungen itl Wä.nden von Räumen oder Raumgruppen mit besonders hohem 9nmdrisiKQ mUf;SCI'I milld<:lIlCH~ feuerhemmenue Ab.~hIO:ssC' haben. 2.4 Öffnllngen ZI,l Kellergeschossen und nicht ausgebauten lJacl1,geschcssen milssen mindestens f(!uerhem~ mende AbsoblU". bab.n. 2.5 :;, 3.1 l.2 ßrand~hutztel\:hniscb erforäerlicbe Türen,. die aus. betriebliclum Gründen offcltgehatten werden,. müssen f="es.t5teUvorrkhtungen baben, die auf Brandr3u~h anspre<:hen und im Ve:rrauchungsfall selbsua. tts sohli.ßen. Siebersleilung du Pers1ln~nreuung Alle Sdmlcn mUsU!ß AlarmelnrLcbtungen batx:n j durch die im GclahrenfaH die Räumung eingeleitet wcrd€J1 kann. Schulen :nf.t m~br als drei Vollges.t:ho8sell milssen über mindestenIl eine Tre~pe in einem abgc:;chJosse.. 'nen Treppenraum ~(rmgen. Die:) gilt allch für ~hulgebäude mit :} VoHgcschos.scß j Wenn die ßrü. Slungen '\Ion Fenstern, die als fllJcht~ und Rem.tngswege dIenen • .mehr als: 8 m über der mit ~raabaren FeuetW~hrl.eitern zugäJlsHchen G<:lä.ndeoberfläche iie.s:en und Aufstellflächen fOr Hubrettungsfahrz.eu~ ge \tor diesen renstern fehlen, Die W~nde dürfen keine Öffnungen baben l und Türen LU d[esem Treppel1raum müssen mindestens dicht und selbstschließend sein j Verglasungen müSsen aus 6 mm dick:em f?t Drahtglas mir gesehweißttm Netz b1::stehel1. Brel'Jn~ 3.5 Über Treppen mÜSSen Rauchab~ugscinrkhlungen an8eoronet werden, gleidle5 gUt für me~r8Cschossi~ go Halle. (Aul.n). 3.6 Mit der Fellerwehr ist abz.ustiromenl weIche BerelY ehe des Geb!ttld-es anleitcrbar sein müssen. 4. SidlerSCeUung wirk!i!~m.et" Lösdtarbtihm 4. j Mit der zuständigen F;merwebr is.t abztJstimmen, welche Cebäudereiie und welche Gebäudeseium die Feuerwelil' erreichen muß. Die Zu- und DurChfahrten für die Feuerwehr sowie ~je Aufstellfläch.en rnös.sen ausreichend befestigt und sekennzc:idm~ M:!ifl. 4.2 Mit der Feuerwehr i:'j:~ abzu\itinuncß j an welchen Stellen im Gebäude geeisncte teucrl~cber afiZU. bringen sind. 4.3 Eine ausreichende Lösc.l.lwas:!i'e:t'"Vßr~or8ung ist zu gewährleisten. 1[. l. 1.1 1.3 1.4 Betr1ebricbe MaDnahrne:n \terhißd~nntg der Entstehung eines iBrnßdes In fitlcht- und Rettungswegen dürfen keine brennbaten Materitdien. wie Bil-cher, Papier, Lehrmatenart aufbewa11tl werden. sr'zntöbeJ und Aussttl& lungsvitrinen sind nur zul~ssi8, wenn sie die notwendige Breite der Flucht- und Rettungswege nicht elnenge·n und überWiegend nicbthrennbar sind. AbfaHstoffe1 wie l.. B. Yerpackungsmaterial. Altpapier u. ä.) dOrf<:n nur in daillr geeigneten Räumen und nur vor~berg.ehend l.wis.chengelagen werden. Daj;: :Rauchen ist nur ~n Bereichen ges~aHet. die st~ndig kontrolIierbar sind. 11'.1 brandgefährdeten Räumen 1st das Rau-chtm z.l.I Unfer!;agen. Offenes Feuer und Licbt dilrfen ·nur in dafür geeig. neten Räumen Utld nllr unter ständiger Kontrolle verwendet werden. ~'----bbQre-Baus:toffe-sitld-ZUtmtf'ernCII~ 8o weiniel11Cllir'--"2r.--'VIT.",=h"m"dr.."ru"-n"g"d"'."'''A'"u''sbreHung ~Qn Feufr und der Nutzllng des Treppellraumes dienen. Weitere Rauch 3,3 3.~ Treppen mü$S€n tlUr dann in e!senen Treppocmäu~ rnen lieien. werm die Länse der Flucht~ und Rel- 2.1 Rauch- und brandscbLJutechnis.ch erforderliche Tüt\lngswege zu diesem leppenraurn erheblich mehr ren rnÜs.s~tl stltisu.chHeßend stin, sie dOrfen meht als 25 m in der Luftlinie ,gem;::ssen beträgt. Bei fC5cge:ilelil und im Bedarf.s.fall nur mit Einrichtun~ orIenen Treppen is.t sicherzustdlen, daß tibet sie gen' ofrengehatten werden. die gewährleIsten, daß eine Brandübertrasung. (z. B. QlJrt:h brennbare Ver- die tUten im Gefabrenfall 5elbsttäti,S schließen. :~~~~ngtß) in andere Oeschosse nkb( stattfinden 2.2 Auch son15ttge Türen, wie .dle von K!~ssenräumet1. sind ges.-chtossen zu IH~lten. Unbenutzte Klassen~imAusgedehnte SChulgebäude sInd in Rttumgsab- mer sInd verschlossen zu hal~en. s(!hnitte lu unter(dlen. Von jeder Stelle cin~ Auf~ enth.:dtsraumes muß ein anderer ReUungsabschnitt 2.3 Technische Antag.en und Ejndehtungen~ wie· feuernach 2S·m (Luftlinie) erreichbar sein. Verglasung;;:n stätten. Lüftungsanlagen. Ersat~tromvcrsor8ungsmüssen aus 6 firn dickem Drahtgla..~ mit ge.lH::hweiß~ anlag.-etl usw., sind zu unterhalten und in regelrnAßirem Ne-tz. beslehen. Jeder Rettun8sab:s{)"hnit~ muß gen ZeLtabständen zu Uberprüfet). lIber mindesh:ns. eine Treppe verfUgen. Scbulen~ die nicht fiher Treppen in .abge~hlm;senen Treppenräumen verfügen, mÜSSen eille Brandmeldc~ anmge haben, die auf llrandrauch anspricht und einen Alarm auslöst, der eine fruttzeitige Warnung und Räumung ermöglicht.

3.

Siehen1ellung der PersonenreUulig Ttuen im Zuge von f1ucht- und Remttlgswegen dürf~!l nicht verochlossen sein und müssen auch von Kindern durch eInen einzigen Griff in voller Breite z.u öffnen sein. . l'" / . , 3.2 3.3 3..4

4.

B) Gemt'iDs:tJttt'1j M;nistcr~lblatt Saarland vom 21. Dezember 1992 Die Fluc-hl~ und R~ttungs.wege und Ausg~ngt sind l.\I kenru.eichnen. . Die erforderliolte Dreite von Fluoltt· und Rettungs. wegen ist JederzeIt von Oeg:(nstlnden freizuhaJteJ1. DIe Funktionsfähigkeit ,"on slcberlleitstedmlschen Einrichtungen ilt rege.lm!ßia l'.U UberprOret.l. In Räumen mit erhöhter Brandgerahr - wie SchU- ItrUbungsrllume tUr Oemi. - mU"'D an geeigne - ten Stellen LOschdecken bereitgeba,llen werden. Sftbersldlung wirksonttr Löseharbelten An gut s.ichtbarer Stelle im Erdgeschoß eines jeden Schulgebäude ••ind ein l.agepla!'l und Grundrißpllne anzubringen. au:s denen die Reuung&1o\'ege, die ru, die 8rand~elUlmpfung freizuhallendon Fll\olten. die Feuerntelde- und Ftuerlöscheinrichtungen sowie die: lkdienung.seinrichtungeu der sicherl1c:iut«:hnJ- .ehen Anlagen ersichtlich , ind. Zufahrten sowie Aufstell· und Bewogungsflilcllen rUr die Feuerwehr sind stets freizuhalten. Hierauf ist dl,lcch Ve:rbot&Schilder hinz.uweisen. Fernt'r .dnd gemäß Erlaß. des Minis ters dc:.s. Jnnem vom 20. Dezember 1973 (OMB!. 1974, S. 12.1), gellndert durch !!.rIal! vom I . August 1977 (GMB!. 1977 t S, S.34) vorbeugende ~aßnahmen fUr da~ Verhalten bei Brände" und ·Katastrophen in Schulen zu trc-ffen. Dazu gehören z. B. die AAbrioguog von Mcrkb1!Uern in lOassenräumen ebenso wie d ie Durchführung eines jahrlichen Probealarmi. Mallnahmen ""cb § 71, Ab •. 2 • ,DO Oie AnordnuJ1g von Maßnahmen nach § 71 Abs. 2 LBO steht im Ermessen der ßauaufsi(:htsbchörde. Di..e kann rUr den Fall, daß eine b.uliche Anlaao wesentlicl1 geändert wird. verlanatn. daß auch vOn der Ändtrung nicht unmiuetbar berührte Te.ile an A""'"lIen v.rltlJlg( * 71 Al>s. 2 LDO, daß die Durchrührung des Anpa$sungsverlangens bei den von deli Arboilen nicht berUh'ten Teilen der ba.U· ehen Anlage keine ut\2umutbanm Mehrkosten ver· ursacht. Diese Formulierung stellt auch auf die win5.'Chaftliche Lcistungsfähigkeit d~ PfUchtigen ab. Hier kann man davon ausgehen, daß -Mehrko. sten, die eine Höhe YO ca . 20 ~ Ubersteigen, als . unzum.utbar angesehen werden m!33sen . Erläh rerllllgel\ zum Erlaß über dtn ßl1lndsthuu:: In besttheaden Sebulea Vom 30. Oktober 1992 1. Altittneines Um die Qcnehrnlgnngsbeh6rden in die Lll8c zu verset· zen. einheitliche Anforderungen an den Branwch\1tz in Schulen zu stellen. hat der Ministet Wr Umwell als Oberste Bauaufsicht die 8ao3uf&i~hllicben Rkhtllnien für Schulen mit Erlaß 'Vom J. September 1977 eingefßhrt. Die Bauvorsthriften der Sehutbaurichtlinien sind bei der Gel1ehmigung von Schulneubaut.f!!I sowie Umhau .. und Erweiterungsmaßnahmen nach § 45 der Lande-s - bauordnutig :zugrunde zu legen . Die Be(riebsvorschrirlen der Richtlinie und die Vorschrlfteo über die Prlla [uns blandschuiztechnischer Anlag.en und Einrichtungen sind auc:h auf bestehende Schtden anzuwenden. Die Schulba:uR erg~nzen die Land~banordnung und enthalten besondere Anforderungen oder E .. leiehterung.en, die sich aus der besonderen Art Qder Nutzung ,nlcher baulichen AnJagen ergeben. PUr Tatbestande, die nicht jn den Schuibaurichtlinien ' geregelt sind t il!lten dit'! Vorschriften d~r Landesbauordnung. beuehcndc Vorschriften angepllflt werden. wenn die • Durchrtlhnll1.& dieser Vorschriften bei den von den H. BnDdschu.tzkoDupt~ nach deo &bolba.uR • ArbeittIJ nicbt unmittelbar bertlhrten Teilen der Die Sthulbaurichtllnien ufl~c:heidett jn ihren brand. • baulichen Anlage rßr den Bauherrn keine unZUr'nut· schutztechnischen Anforderungen im wesentlichen __~~~'~~______ ____-vh~~e~~~~3chltt__------------------ --~,~w~,~s c~nr..in===:==~~~~~~ =-~~~~ ====~-=~ -------- l Dabei is.t ZUnlchst zn berOcksichtigen. daß eine "wesentli.che" Äl1dl!rnng nicht ohne weiteres auch eine kostenträchtige Änderung sein muß, es; kommt vielm~hT darauf an. dan die bauliche Anlage in ihrer Subslanz geändert wjrd. Auch reicht es allein Dicht au!:. dun die Maßnahme tc:nehtni&un.gs;pflich. tig ist oder lfasende BauleUe von dem eingriff betroffen sind. Ferner steHt der bloße ErUlz einer bereits vorhandenen, :z. B. haustechnischen Anlage keine wesentliche Änderung dar. Als wesentliche Änderungen kOnnetl z.. B. fOlgende Maßnahmen angesehen werden: Erwehc[ungsbauten., der. Ausbau eines Dacbge5:cho~J die Neuinstallation einer Klimaantagc. der Umbau von nQunaleo Klaslenräumen in Klassen;!u.me für naturwissenschanlichen Unterricht. eillse.cho..igen Oebauden (F 30 ß), zwdgeschossigell Gebäuden (F lO AB) und höheren Gebäuden (F 90 AB). E~ sind ferner ErleichterullGen mÖßIich rUr Gebäude mil einer ,geringen Grundfläche (Crundflä'che. ( ~OO m1 - f 30 B). Die Brandabschnitte können jn Schulen erheblich. größer sein als dies die Landesbau.ordnung vorsieht. So ' sind BraI1dabKhniUe mit einer FIäcbe bis 3 000 m'Z {LBO I 600 m'> mOBliob, die .udem noch auf Itlal<. drei in offener Vetbindung rnitein3J1der itehende Geschosse veneUt sein dUrfen. Gr~6ere Abschnitte können zlJgeIa~seo werden, wenn eine seJbstUHige FeuertOsclHmla8e vorgesehen wird oder das Gebllude in Hanglage errichtet wi..d. die Itwährleistet, dan Rettungiwege in jedem Geschoß zu ebener Erde ins Freie fuhren. Oie Flutht- und ReUungswcge selbst sind vergleichsweise kur< (25 m). die raumab,chücßenden Ba"teile VOD Flucht.. und Reuuni5\Vl!gen (Fluren) mUssen feu ~ erhelllrnend (F 30 B b,w. P 30 Al ,ein. Zwei voneinander unabhängige bauliche Flucht- und ReUunS6wt:ge werden ",erlangt bei Gebäuden, die min<Jestens 2.genchossig sind und deren Gesamtgeschoßfläche mehr als 1 600 m~ betragt. Bei kl~lneren Gtb~tl den (bi.& zu 2-geschossig mit max 1 600 111 2 Oesam1ge· schbßfillche) reicht nach den Richtlinien ein bauliche! FJucht- und Rettungsweg. ße.sondtn Anforderungen werden gestellt an Räume mit erhöhter Brandg(fahr wie Schulubungsr~ume fUr Chcmie. Werkräume, innenli<:gendc Unlcrrkh tsrllllmc. IU. Anfordero.&••• n bestebend. Sei'UJe. GrundsäUlieh genie.Oen rechtmäßig b..,tehend. bauliche Ag)a.gen :aestan~schutzf aueh wenn 1ie nichl dem gellenden Recht entspre:chen. l':achträgliehe Anforde· rungen nach ~ 7 1 Abs. J t.BO können jedoch selbst bei neueren Ge'bäudcn darin begrUndet $f!jJj~ daß eine. Gefahr erst na,htrllglich erkannt oder anders beurteilt wird als zum Zeitpunkt <kr Genehmigung. Bei llegchung<n von Schulen wcrd~n daher - sei es durch ' Bauaufsichtsbcbörd(n. Brand'·erhtltung.schaukOlTl.mi:;:liiionen, .Sachvmtändige oder 8etrciber - immer wle4e:r brandschutZloclmisch(; Mängel festgestellt, deren Be.lieitigung wegen tfer Abwehr einer konkitten Gerahr erforderlich oder aus anderen GrOndcn - t. B. bci Umoaumannabmen - zweckrn:tßig ist. Boi be'tehenden Schul"" ist daher in jedem Einzelfall zu prOfen. ob durch das Vorhandensein von brennbaren Baustoffen od(t Einbauten in F11JchC- und R(t· tungswegen eine konkt'elc Gefahr für Leben oder Oe'unqbcit im Sinne von § 7 J Abs. J LBO bes tebt und mit welchen Maßnahmen jhr bt!8(8I\et werden kant1. Ab Anhaltspunkte rOr eine solche Beurteilung k~nen beispielsweise die nachfolgend aufge!U~rten K.riterien dienen: Hat das Gebäude insgesamt oder in Teilen mehr als drei VoUgeschos:sc:1 Handelt e.\ sich um ein ausgedehntes und f o(kr unO b erskhtlich~ Oeb:lude1 V.rrogt das Schulgeblude über .bg<seblo,,... Treppenräume1 Sind Stichflure varband.en, die außergewbhnlich lang sind? - Sind z.wei bauliche Flucht.. und Rttlungswege vor~ handen t mindestens eitler davon in ausreicbend~ Entferflunt't Sind die F1ucht· und Rettungswege ausreichend brejt~ überbrcit. möglicherweise überhocb, sind sie ausreichend beletJchtel und betUnet? Wie boch ist die Brandlast im Flucht- und Ret~ tu~sweg, bandelt es sich z. B. lediglh;h um Gar~ derobenldsle~ oder um IIbscbließbare Catderobensch.ränke oder um AusteIlungsvitrinen, die "'om I<las$enraum zugänglich slnd o. 1.1 Wie hoch ist die Dtandla.st Ill$gcuml. t. B. durch Möblie'ung der KI ....nräumc oder durch Anteile brennbarer Baustoffe in Ballteilen? Allerdings ergibt si~h ein Mangel nicht schon deshalb! wei l ein bestehendes Oebaude deo geltendtn Vorschriften nicht entspricln. Für ein Einschreiten nach e71 Ab&. J LBO ist -es ~rrorderliclJ. daIJ mit hinfei~ Ist die Bntflammbarkeil durah die Art dC$ Binhauchender Wahrschelnlicld::eit in absehbar~r Zeit mit es eingeschränKt? dem Eintritt eines Schadens gerechnet. werden kann. - Hat man ein im Sinne von § 71 Ab~. t LBO Die anzuwendenden nachnägtichen Maßnahmen mUIl- vertr~bares Sicherheitsniveau,' indem man die sen ferner geeignet sein. den festgestellten Mangel .l;U Brandlasl, z. n. weil sie auch im Oeblude in~ge· --'f- - - -I-- - --t..beben;-und-sie-mfissen -den-geriog5U1.0alicheii tin'-~--- --ssa.mt-sehf-8ering-i5h_im-Flucht-unii-R.-etnlögswea' -- ----- griff darstellen. Jedes neu einzubauende Bauteil muß beläßt? dabei den :zur Zeit des Einbaues geltenden Vor5chrif· ten entsprechen. IV. B.rellob.n B.au.stotre in Itlucllt- llnd Rettungswecgen' In bestehenden ,5(hulen tr i fft m~m immel' wieder brennbare Baulitoffe in Flucht~ und ReHungswegen ;rn. Dabei kann es sich u. ~. um Verkleidungen. üa.rdetQbcnschrlnke . Garderob(oleis.ten oder auch Teile von raumabschHeßcru.:len Baute ilen handeln. Eine Emrcruuns 1$t in vielen Fallen aus architektonischen oder denkmalpncgcrischcn Qcsh:hlipunktcn ullerwünscht, Qder sie ist technisch sehr aurwemUg und kostcoträclltig. Schuleil werdcn zu<km erfatmmgsgemäß in ganz wenigen Minuten gUllumt. die Benuttcr stehen: lInter ständiger Aufsicnt uIld die Brandlast in.!g.esamt ist in vielen Fällen äußerst gerini!!J, die MöblierunH beileilt 2:. B. ·aus. Stahl lind Hob., die Bauteile haben oft eine hohe Feutr\Viderstandsdauer u nd sind nicht brennA bar. Erreicht man tin vertretbares Skherheitsniveau, indem man ein FrClhwamsystem installiert, das eine rechln:itige Evakuierung enn~khl. Reicht es aas. das ~bäud. in (Rettung,s·)A'- sehniU!: zu unterteilen? R~kht es am:t die Nutzung "\fon brennbaren Einbauten einz:u.s.chränken - nur niclttbttnnbate Stoffe in Au..sstelJunpvitrinen -, zu unternaen oder zu verhindern - z. B. durch Ve:rscl1ließen von Garderobenschränke!'.i? Reicht es aus, die Brandla!it nut in Teilbereichen der Schul~ oder des Flucht- und Reltungswege1 tU entfernen? Rei cht (s aUS I Rauch~ und Wärmeabzugsantacen zu installteren"1 . u.ä. m. 494 GemeinSAmes Ministerialblatt Saatl~nd vom ll. Dezembu 1992 v. Enl.\:che.hlungen auch pßkh IgemäBem Etmcssen Aus rechtlichen Gründen ist t:S erfotderJich, Enl$chei · dungon nachvollziehbar darlusteUen. E. empfiehlt sich entsprechende NiederschrIften so abzufassen, daß <l1nlIchst der Bestand des zu beurteilenden Gebäudes be;chriebcn wird, wobei auch die ~hemalige acn~hrnigußg. na-chträgHchc bauliche Ändertll'lgen oder auch NUlzungdnderungen und vor altem das ursprftngljche ßranmchut2Konzept erwähnt wcr~ den sollten. ferner sollte aufgelistet werden, inwieweit das bestehende Gebäude vOn heutigen, ErkeDutni,.sen (Vorschriften) abweicbt. anband der Zide in § J8 Abs. I L.DO ,ollte dano dargestellt werdeD~ ob und warum die obeJl trW~hnten Abweichungen oder der Zustarid des Gebäudes ein!! an sich konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen, letztetldlich sollten geeignete Miuel ZUr Abwehr der ~rkannten konheten Gefahr vor,ge.s.c-hlagcn 'werden. wobei uns der Wortlaut des § 71 Ab,. 1 LBO erlaUbt, alleh nach Möglichkeiten außerhalb unseret RechlSvorschriIlen zu su<:hen . wenn durch sie das entsprecbende 2iel gleichermaßen erreicht werden kann. Eine solche Vorgehenswej~ macht nicht nur den EnC· ,chcidung,ptozeß n.chvoU:dehbaT, ,ie dient auell dem Nachweis! daß das in diesen Fällen stets erforderliche Ermessen pf1ichtgem1l.ß zur Anwendun& kam. I SurlilMi Mi~ttl\lm ftJr VmwclL LAndmt - Ua~ ll.wa\jr:cidlll!ld\GJIk - der ~,.i# MctZil-Wdsn. In M~rIi. N,.\&1Irr. irc!Mtl la twtwdkt" SlUl0ub $JIu-I'tllk<Krelf In. HombW'R SI. Wtrlact n'ter\:4rJ~fcn~is1ec - UIII«~ )I.W;lrrtidlLl.WOI1d~ - dtr St.03 111' SfWbrlkhfl Hombdlt ~tvl)kirdln • S&lirlol,l15 , ~_Ill.Jbcn Y(lf):;\l1t;Jftl OMIII. '-'w ' ~ , s. "" Stellen ausschreibung SteiLenaussC'hrtibung HeUl.\lcht SehuJe Temuco Studiendlrektor(ln) ,Chil. - A 1$- (zum l, 3. 1994) Bewe.rbungsvoraussetlUngen: Vom J5. Oktober J992 Schule mit ver5tarkleIn SchulvC'rwallungsetDeutsc:hunterricht faorung Klassel1Stufen 1-12, - gure Spanischkenntnisse Az.: B 14 - 7.2.7.1 S,hülcr:zahl: ca. 670. - UnterriChtserfahrung fUr Einheimischer Deutsch a1~ fremdspMI- • ~~' __~~~~~~~____~~__~__~~~~~~____~g'mna~al.rAb$c~u~ß~.____ __~c""he: ____ ____________~___ ~__ _______ Durch da$ Bundes\tcrwaltungsamt - ZenttsJstelle für Deutsebe51 Spraehdiplom das Ausland:!lschulwesen -, Barbaraslr~lle 1, Postfach der KMK. 6301 69. 5000 Köln 60. sind folgende Stellen für Schullei. Stufen I und 11 ter(inreen) :zu be~en;- BewerbungSS(:hJuO; Schule Deulsctl. SeIt.I. M.d.llin Kolumbien «um IS. !. 1994) Schule mil verstari::tem DeutSChun[errkht. Klassta.stufen 1-12. Schmer""'l: 0.. 6N . Einhe.hni&eher gymnasialer Abschluß. Deutocnes Sp,achdlplom der ({MK. Stufen I und 11 Bewerbungsschluß: 28 .. 2. 1993 durch cine(A): $t\ldiendlrekror(in} - A 11- Bewerbungl\'oraussetz.ungen: Schulyer'Waltun&~rrah& rung gute Spani~cllkenntnisse l)nterticnuerrahrung rUr Deutscl! als fremdsprache 28.2. 1993 Deutsche- Schule DUf'nm Alrcs ArgenUne.tn ("'rn I. :l. 1994) ßegegnungss.chule . .Klasscnslufen 1-..13. Sehulerzahl: ca. 1 440. Einheimischer gymnasialer Absthluß . Dtmtsc:he atJg~metne Hoch"hulreife (HPO). Deutscb.. Spraohdlplom der KMK. Stufe 1 und 11 BeweTbung,S'chttiß~ 28. 2., 199> Oberstudiendirektor(i!) -A 16- Sludiendirelltor(in) -AI $- ßewerbungsvorausse[zungen: sehr gute Sp8nischktmll' ~ nisse AuslamJsschulerfahrung StD: Schulverwal. tungserfabrung ~--------- ". - Gemeinoam.. Mlni,itriaJblatt Saarland VOID 15. l'obnw 1993 4.4.5. Versp4lteto Vorlage von l'lIIfunlerlagen Werden IC01l81I:11l<!iQnsz.ejcMunren oder Nachträge zur S1ItischeD B<:rechnllllg .pI!tor al$ 6 Mooale nac.b. Abschluß der PrUfung dir Haup/lleteclinung vorge-: lest. kann weJell der erneut notWcndig wer<lendon Einarl:ieitungs.eit ein Zwcblag bis ZU einem Viertel der von.,. VorgUtulIr oh angemessen angesehen ...roM. 4.4.6. Militllrla!I!nkl..... PIIr die P.cUfung der sl8li.ches Berochnlli1g von ' Bauwed=. die ~ dco LaW:n nach ~ Ublicben Vorscluiften auch ftIr Mllitllrl..tenldusen haeclJlI01 werden, kann fllr die Prtlfung dieser Nachweise zur Go!>Ul!r fl!t die Plfll'ung du, 8\aIi..:lten Berechnung nlOCll i 15 Ab•. 1 Nr. I ein Zu&chlag in H~1!e von einem Vienel doe vollen GebUht- als ang..nes.... angeseIi"" w~ 4.4:7. IllettronilCh. Vergle1cluibe=hounr 'Well1l die St>u>ilsiehcrbcitmaohwcise baulieber AIJ.. J~ der BauweOOklaaoca 4 und S Dill' dW'Cb beroJld.", ,.leklrriniJch. V~.ichsbon:clmUl>gen geprUft werdtn können, kn.on .nl!~ dem Bearbelumg.s!DO/ltaufwsod ein ~ zur Gebllhr n4clJ , 15 Abs. I Nr. 1 von bis %USO •• H. bc:.chnet werdcoJ. .' 5. Die Durchftlb.ntngsbcslimmungen vom IS. Juli 1971 (OMB!. Saat S. 712) uud die Äudc:rung du Durcbfll~Illll1UQg.. VOll> 6. Ju~ 1987 (GMBl Sau S. 2(6) werden aufgUobon. . \In&! UMi:R 8~~ cloI ~ ~-UINND"8Il1t.idUlblllb~ e .... : t.uI!dIr ~. :..~==t-_XNiK: . ~mOUmJil", ,.......Sau-PI'~I.~ ",W,"", Cha:1l6i .... DÄIIcf - Uatm ~~ - 411: ~ _ ... ---_.- &.Ul;tt-. v_... Genteliisamer Erlaß \6111\ BerichllliUllg dCl Gemeiuaamen Erlaaes der Mlnbterien der Flnan· -. dft 1DJIem, für Bndnn~ und Sport und ItIr'U....ell Oller den Brandachu.1>< 111 besleltendon SclwIen ..am 30. Oktober lJI!Il HcnIIc\itpt IIIIIA YCI1rim. &I.p~ ~ lladSdarlltkl .... q : ~ ,,3.3 Aus,edcImte ScbtJIswäude iind.,in llJ!II)mg,lIbschnit. ~ zulll11erteilen. Von jeder s~nc ein.. AufeDthalt8- IallIIIe$ muß ein andcner nacb 2$ m enelcbbar


Gemeinsamer Erlass der Ministerien der Finanzen, des Innern, für Bildung und Sport und für Umwelt über den Brandschutz in bestehenden SchulenKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen