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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturGemeinsamer Erlass des MBKW und des MIS betr. Radfahrausbildung an Grundschulen und Schulen für Behinderte

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Gemeinsamer Erlass des MBKW und des MIS betr. Radfahrausbildung an Grundschulen und Schulen für Behinderte

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1993-04-01

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Verkehrserziehung Gemeinsamer Erlaß des Ministeriums für Bildung und Sport und des Ministeriums des Innern betreffend die Radfahrausbildung an Grundschulen und Schulen für Behinderte Vom 1. April 1993 (GMBl. Saar S. 116) 1. Die im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung an Grundschulen und Schulen für Behinderte durchzuführende Radfahrausbildung erfolgt nach dem Ausbildungsprogramm des Jugendwerks der Deutschen Shell „Unterricht in Jugendverkehrsschulen“ (Hohenadel u.a., Rot-Gelb-Grün Lehrmittel, Postfach 3922, 38029 Braunschweig; Best.-Nr. 16 270). Daneben kann das Programm der Deutschen Verkehrswacht e.V. „Die Radfahrausbildung als integrierter Teil der Verkehrserziehung in der Schule“ (Verlagsgesellschaft der Deutschen Verkehrswacht e.v., Plantanenweg 31, 5300 Bonn 3; Best.-Nr. 3440) mitbenutzt werden. 2. Verkehrsunterricht in der Schule und fahrpraktische Übungen in der mobilen oder stationären Jugendverkehrsschule sind von Lehrkräften und Verkehrserziehern der Polizei aufeinander abzustimmen. Zur Vorbereitung der praktischen Übungen in der Jugendverkehrsschule sind im Rahmen der schulischen Möglichkeiten entsprechende motorische Übungen in den Klassenstufen 1 bis 3 durchzuführen. Für die fahrpraktischen Übungen einschließlich der praktischen Prüfung sind in der Jugendverkehrsschule fünf Übungseinheiten von je zwei Unterrichtsstunden Dauer vorzusehen, die in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen zu absolvieren sind. Sie können im zweiten Halbjahr der Klassenstufe 3 beginnen und sollen im ersten Halbjahr der Klassenstufe 4 abgeschlossen werden. 3. Fahrpraktische Übungen erfolgen im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung und sind schulische Veranstaltungen. Sie werden durch besonders geschulte Polizeibeamte in Anwesenheit und unter Mitwirkung der jeweiligen Lehrkräfte geleitet. Bei allen fahrpraktischen Übungen wird das Tragen von Fahrradhelmen dringend angeraten. 4. Die Durchführung der fahrpraktischen Ausbildung im öffentlichen Verkehrsraum ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: 4.1 Die fahrpraktische Ausbildung mit vorschriftsmäßig ausgerüsteten Fahrrädern erfolgt in einem übersichtliche, verkehrsarmen Gebiet in unmittelbarer Nähe der Schule oder der Jugendverkehrsschule. Die Übungsstrecken sind unter dem Gesichtspunkt der Risikobegrenzung auszuwählen. 4.2 Fahrpraktische Übungen im öffentlichen Verkehrsraum setzen hinreichende – im Schonraum erworbene – motorische Fertigkeiten und Fähigkeiten aller teilnehmenden Schüler/innen voraus. 4.3 Zur Durchführung der einzelnen Übungen im öffentlichen Verkehrsraum ist die Mitwirkung einer ausreichenden Anzahl erwachsener Personen erforderlich. 4.4 Für die fahrpraktischen Übungen im öffentlichen Verkehrsraum besteht Unfallversicherungsschutz auf Grund der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst keine Haftpflichtversicherung für Schäden, die Schüler/innen während der fahrpraktischen Übungen im öffentlichen Verkehrsraum Dritten zufügen. Daher ist vom Schulträger vor Beginn der fahrpraktischen Übungen im öffentlichen Verkehrsraum für alle daran teilnehmenden Schüler/innen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 500 000,- DM für Personen – und 50 000,- DM für Sachschäden abzuschließen. dies erfolgt zweckmäßigerweise durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln. 4.5 Die Erziehungsberechtigten sind über den Ablauf der Ausbildung im öffentlichen Verkehrsraum zu informieren. 5. Im Verlauf der Radfahrausbildung ist jede Möglichkeit der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu nutzen. 6. An den Schulen für Behinderte erfolgt die Radfahrausbildung grundsätzlich nach dem o.g. Ausbildungsprogramm. Es ist in das Ermessen der jeweiligen Lehrkraft gestellt, unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schüler/innen eine zeitliche Versetzung und Modifizierung des Ausbildungsprogramms vorzunehmen. 7. Dieser Erlaß tritt am 1. August 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Benutzung der Jugendverkehrsschulen durch Schüler der Grundschule vom 8. Juni 1971 (GMBl. Saar S. 589) und der Erlaß betreffend Einsatz der mobilen Verkehrsschule vom 1. September 1970 (GMBl. Saar S. 520) außer Kraft.


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