Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Umwelt, des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums der Justiz zum Vollzug des strafrechtlichen Umweltschutzes vom 01.05.1987
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6 4 0 0 4.5.1987 Gemeinsamer Erlass zum Vollzug des strafrechtlichen Umweltschutzes RV des MdJ vom 4. Mai 1987 (6400 - 18) Beiliegend erhalten Sie eine Kopie des vorbezeichneten Erlasses, den ich gemeinsam mit dem Minister für Umwelt und dem Minister des Innern mit Wirkung vom 01. Mai 1987 in Kraft gesetzt habe. Die Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt erfolgt demnächst.1 1 GMBl. 1987 S. 151 6 4 0 0 4.5.1987 Gemeinsamer Erlass des Ministers für Umwelt. des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz zum Vollzug des strafrechtlichen Umweltschutzes vom 1. Mai 1987, geändert durch Gem. Erlass vom 9./22./26. Mai 2000 (GMBl. S. 216) 1. Grundsätze: Leben und Gesundheit von Mensch und Tier werden durch gravierende Umweltbelastungen, bedingt durch Eingriffe der Menschen in den Naturhaushalt, bedroht. Die Zerstörung der Vegetation, die Verschmutzung der Luft, des Wassers und des Bodens stellen ein bleibendes Problem dar. Schädigungen der Umwelt müssen jedoch, wo immer es geht, vermieden und, wo es erforderlich ist, geahndet werden. Dabei muss das Schwergewicht im Bereich des präventiven Umweltschutzes liegen. Hierfür sind die Verwaltungsbehörden zuständig. Darauf aufbauend muss jedoch sichergestellt sein, dass gravierenden Verstößen gegen die Umwelt mit denjenigen Mitteln begegnet wird, die der Gemein- und Sozialschädlichkeit solcher Delikte angemessen sind. Zu einem wirksamen Umweltschutz gehört daher auch die konsequente Bekämpfung grober Umweltverstöße mit den Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Bei Umweltverstößen kann zum einen der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, der mit Geldbuße bewehrt ist, zum anderen ein Straftatbestand vorliegen, der mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht ist; beide Tatbestände können auch durch ein und dieselbe Handlung gleichzeitig erfüllt sein. Deshalb ist bei einem Verstoß gegen Umweltgesetze oder gegen Auflagen und Bedingungen von Bescheiden, die von der zuständigen Umweltbehörde erlassen wurden, neben dem Erlass der notwendigen verwaltungsrechtlichen Anordnungen zu prüfen, ob ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist oder ob die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten sind. Die Strafbestimmungen zum Schutz der Umwelt können ihre Präventionsund Interventionswirkung aber nur dann voll entfalten, wenn strafbare Sachverhalte rechtzeitig aufgedeckt werden. Dies setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Umweltschutz verantwortlichen Behörden und Dienststellen, bei denen die meisten 6 4 0 0 4.5.1987 Erkenntnisse über Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen anfallen, einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits voraus. Die nachfolgenden Bestimmungen dienen dem Zweck, diese Zusammenarbeit insbesondere durch eine einheitliche Regelung über die Mitteilungspflicht bei Umweltdelikten für die mit den Aufgaben des Umweltschutzes betrauten Behörden und deren Bedienstete noch effektiver zu gestalten. 2. Mitteilung der Verwaltungsbehörden an die Strafverfolgungsbehörden Ergeben sich bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Befugnissen im Rahmen des Umweltschutzes konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat gegen die Umwelt oder eine gemeingefährliche Straftat begangen worden ist, so macht die Behörde den Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieser Bestimmung Mitteilung. Für die Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der als Anlage abgedruckte Vordruck 2 zu verwenden. Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung nach §§ 307, 309 bis 312, 314, 318, 319, 327 Abs. 1 oder Abs. 3 Ziff. 1, 328, 330 oder 330a StGB vor, so ist den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich Mitteilung zu machen.
Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung nach §§ 324 bis 326, 327 Abs. 2 oder § 329 StGB vor, so ist den Strafverfolgungsbehörden Mitteilung zu machen; das Gleiche gilt im Fall des § 304 StGB, wenn Gegenstand der Tat ein Naturdenkmal oder eine Sache ist, die dem öffentlichen Nutzen oder der Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen zu dienen bestimmt ist. Die Mitteilung darf nur unterbleiben, wenn dies in besonderen Einzelfällen im Interesse einer anders nicht sicherzustellenden wirksamen Durchführung des Umweltschutzes unabweisbar erscheint. Die Mitteilungspflicht umfasst alle Behörden, die Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes wahrnehmen. Hierzu gehören insbesondere Immissionsschutzbehörden, Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörden nach dem Abfallgesetz,3 Wasserbehörden, Naturschutzbehörden sowie das 2 Hier nicht abgedruckt. 3 Jetzt Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. 6 4 0 0 4.5.1987 Landesamt für Umweltschutz; Gleiches gilt für die Bauaufsichtsbehörden, soweit ihnen Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes obliegen. Die vorgenannten Behörden weisen ihre Bediensteten auf die Bedeutung der rechtzeitigen und umfassenden Mitteilung von Umweltdelikten an die Strafverfolgungsbehörden hin. 3. Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten Die Rechte und Pflichten der zuständigen Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden durch die vorstehende Anordnung nicht berührt. Unberührt bleibt namentlich die Vorschrift des § 41 Abs. 1 OWiG, wonach die eine Ordnungswidrigkeit verfolgende Behörde die Sache an die Staatsanwaltschaft abgibt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist. Die Bestimmungen des Bußgeldkatalogs Umweltschutz vom 01.12.1992 (GMBl. S. 497, ber. 1993, S. 6) 4 sind zu beachten. 4. Gemeinsame Besprechungen Die technischen Fachbehörden (Landesamt für Umweltschutz, Gewerbeaufsichtsamt,5 Staatliches Institut für Gesundheit und Umwelt (SIGU) 6 ), die Polizeibehörden (Ministerium für Inneres und Sport, die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken) und die Staatsanwaltschaft führen jährlich - erstmals auf Einladung der Staatsanwaltschaft und dann alternierend in einer von den Teilnehmern selbst festzulegenden Reihenfolge - mindestens eine gemeinsame Besprechung durch. Die Besprechung soll dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch, der Erörterung gemeinsamer Probleme, von Zusammenarbeitsfragen, der Koordinierung von Maßnahmen, der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass oder die Änderung wichtiger Rechtsvorschriften sowie der Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen aus den Bereichen des präventiven und des repressiven Umweltschutzes dienen. 4 Jetzt vom 10. April 2002 (GMBl. S. 211). 5 Jetzt: Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz gem. §§ 1 und 2 der Verordnung vom 13. August 1998 (Amtsbl. S. 894) iVm § 7 LOG. 6 Aufgehoben und eingegliedert in das Landesamt für Umweltschutz, das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz bzw. die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle des Universitätsklinikums des Saarlandes. 6 4 0 0 4.5.1987 Der Leitende Oberstaatsanwalt gibt den Besprechungstermin dem Präsidenten des Landgerichts und dem Präsidenten des Amtsgerichts rechtzeitig bekannt, damit interessierten Richtern Gelegenheit gegeben werden kann, an der Besprechung teilzunehmen. Der jeweils Einladende fertigt über die Besprechung einen kurzen Bericht, den er seiner obersten Dienstbehörde und den Teilnehmern der Besprechung zur Unterrichtung ihrer vorgesetzten Stellen übermittelt. 5. In-Kraft-Treten Dieser Gemeinsame Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1987 in Kraft.