Gemeinsamer Erlass des MUEV und des MWF betr. Unterrichtung der Finanzämter und Katasterämter über die Errichtung bzw. Veränderung von Gebäuden und baulichen Anlagen
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7 Gemeinsamer Erlass des Ministeriums f¸r Umwelt und des Ministeriums der Finanzen betreffend Unterrichtung der Finanz‰mter und des Landesamtes f¸r Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen ¸ber die Errichtung, Beseitigung oder Ver‰nderung von Geb‰uden und baulichen Anlagen Vom 22. Dezember 2004 Az.: B/3-3 – 203/2004 – S 3300 I.3.2 ± 338/04 Bezug: Erlass vom 8. September 1997 B/5 – 178/97 – S 3300 C-3/10.153/97 Die Finanz‰mter sind zur Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes f¸r Zwecke der Grundsteuer darauf angewiesen, von jeder Errichtung, Beseitigung oder Ver‰nderung von Geb‰uden und baulichen Anlagen Kenntnis zu erhalten. Nach ß 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) haben deshalb die nach Bundes- oder Landesrecht zust‰ndigen Behˆrden den Finanzbehˆrden die rechtlichen und tats‰chlichen Umst‰nde mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerf¸llung bekannt geworden sind und die f¸r die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, f¸r die Feststellung von Grundbesitzwerten oder f¸r die Grundsteuer von Bedeutung sein kˆnnen. Entsprechende Amtshilfe benˆtigt auch das Landesamt f¸r Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zur Fortf¸hrung des Liegenschaftskatasters (ß 5 Abs. 2 des Saarl‰ndischen Gesetzes ¸ber die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster – Saarl‰ndisches Vermessungs- und Katastergesetz – SVermKatG – vom 16. Oktober 1997). Nach Neufassung der Landesbauordnung (LBO) durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarl‰ndischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt des Saarlandes vom 16. April 2004, S. 822) sind nunmehr neben den Bauaufsichtsbehˆrden auch den Gemeinden bestimmte Aufgaben des Bauordnungsrechts ¸bertragen worden. Die Gemeinden haben deshalb ¸ber die ihnen aufgrund des ß 61 Abs. 2 LBO zur Kenntnis gegebenen baulichen Vorhaben eine πMitteilung ¸ber die Errichtung, die Ver‰nderung oder die Beseitigung von Geb‰uden und baulichen Anlagen™ nach dem anliegenden Muster (Anlage 2) zu erstellen. Dar¸ber hinaus haben die Gemeinden auch ¸ber genehmigungsfrei gestellte Vorhaben (ß 63 LBO) eine Mitteilung zu erstellen, wenn die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Eine πMitteilung ¸ber die Errichtung, die Ver‰nderung oder die Beseitigung von Geb‰uden und baulichen Anlagen™ haben auch die Unteren Bauaufsichtsbehˆrden zu erstellen, soweit ihnen die Beseitigung von Anlagen (ß 61 Abs. 4 LBO) angezeigt worden ist, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (ß 64 LBO) durchzuf¸hren ist oder ein Bauantrag (ß 65 LBO) eingereicht wird. Die ausgef¸llte Mitteilung ist dem zust‰ndigen Lagefinanzamt (siehe Anlage 1) zuzuleiten. Eine Durchschrift der Mitteilung ist der zust‰ndigen Au˚enstelle des Landesamtes f¸r Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zu ¸bersenden; sie dient diesem im Wesentlichen zur Pr¸fung, ob die Bauma˚nahme eine Geb‰udeeinmessung aufgrund des Saarl‰ndischen Vermessungs- und Katastergesetzes erforderlich macht. Je eine weitere Ausfertigung ist f¸r die Betroffenen, die nach ß 29 Abs. 5 Satz 1 BewG von der mitteilungspflichtigen Stelle vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten sind, und die Bauakten bestimmt. Im Interesse einer rechtzeitigen und zutreffenden Bewertung und grundsteuerlichen Erfassung benˆtigt das Finanzamt Angaben ¸ber bestimmte Merkmale der baulichen Ausstattung der errichteten oder ver‰nderten Geb‰ude und baulichen Anlagen. Die Mitteilung enth‰lt zu diesem Zweck Fragen, die, soweit sie aus den eingereichten Bauunterlagen ersichtlich sind, zu beantworten sind (Abschnitt 5 Abs. 2 der Grundsteuerrichtlinien). Soweit erforderlich ist den Finanz‰mtern Einsichtnahme in die Bauunterlagen zu gew‰hren. In F‰llen der ßß 61 Abs. 2, 63 Abs. 3 LBO haben die Gemeinden die Mitteilungen unmittelbar nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu ¸bersenden. Die Unterrichtung durch die Unteren Bauaufsichtsbehˆrden erfolgt in F‰llen der ßß 61 Abs. 4, 64 und 65 LBO unmittelbar nach Eingang der Anzeige zur Beseitigung von Anlagen oder des Bauantrags. Die erforderlichen Vordrucke werden bei den Lagefinanz‰mtern (Bewertungsstelle) vorr‰tig gehalten und den Gemeinden und Bauaufsichtsbehˆrden auf Anforderung zur Verf¸gung gestellt, soweit sie nicht automationsgest¸tzt selbst erstellt werden. Den Bedarf an Vordrucken bitte ich bei der Bewertungsstelle des zust‰ndigen Lagefinanzamts anzuzeigen. Der Vordruck kann auch in elektronischer Form ¸bermittelt werden. Das neue Mitteilungsverfahren ist ab der Verˆffentlichung dieses Erlasses anzuwenden. Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben. Anlage 1 54 Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Januar 2005 Anlage 2 56 Amtsblatt des Saarlandes vom 20. Januar 2005